Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2009.00053
BV.2009.00053

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Kläger

gegen

AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte

Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur


Sachverhalt:
1.       X.___ arbeitete bei der Y.___. Ab 1. April 2002 bestand für deren Angestellte die Möglichkeit, bei der damals zum Konzern der Y.___ gehörenden Winterthur Leben (heute firmierend unter AXA Leben) Lebensversicherungen der gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) zu Mitarbeiterkonditionen abzuschliessen. Nachdem X.___ einen Antrag gestellt hatte, stellte die Winterthur Leben am 26. April 2002 eine Police für eine gemischte Lebensversicherung aus (Police Nr. G.3.319.870; Urk. 2/1, 9/1-2).
         Im Mai 2007 kündigte die Winterthur Leben im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Lohnausweises in der Schweiz eine Anpassung der Prämien für Verträge der gebundenen Vorsorge an (Urk. 9/4). Im Zuge der Übernahme der Winterthur Group durch die AXA Group teilte sie sodann im September 2007 den Mitarbeitern der Y.___, unter anderem auch X.___, mit, dass der bislang gewährte Mitarbeiterrabatt wegfalle (Urk. 9/7, vgl. auch Urk. 9/6). Darauf folgte ein ausgedehnter Schriftenwechsel zwischen den Parteien über die Zulässigkeit der Streichung des Rabatts, in deren Rahmen die Winterthur Leben verschiedene Policen ausstellte und wieder ersetzte (Urk. 9/9, 6/11). Letztmals stellte sie am 8. September 2008 eine Police aus, die den Wegfall der Rabattberechtigung ab 1. Mai 2008 und bei gleichbleibender Prämie eine tiefere Versicherungsleistung vorsah (Urk. 9/18). Ferner unterbreitete sie am 19. Mai 2009 einen Änderungsvorschlag, der eine Umwandlung des Lebensversicherungsvertrages in eine reine Sparversicherung vorsah, was X.___ indessen ablehnte (Urk. 9/22, 9/23).

2.       Mit Eingabe vom 27. Juni 2009 erhob X.___ Klage gegen die AXA Leben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihren Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag gemäss Police vom 26. April 2002 nachzukommen. Überdies sei die Beklagte zu verpflichten, ihm eine neue Police auszustellen mit dem Inhalt der Police vom 26. April 2002, aber ohne die darin enthaltenen besonderen Bestimmungen (Urk. 1/1-2). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 23. Oktober 2009 auf kosten- und entschädigungspflichtige Klageabweisung (Urk. 8). Replicando und Duplicando hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 13, 17).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Bei der gebundenen Vorsorge im Rahmen der Säule 3a handelt es sich um eine anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne der Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Sich daraus ergebende Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 BVG; Urteil des Bundesgerichts [Bger] vom 11. Februar 2008, B 163/06, E. 3.2), womit das hiesige Gericht zuständig ist (§ 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.       Das Rechtsbegehren des Klägers enthält zwei Anträge. Der zweite Antrag, mit welchem die Beklagte zum Abschluss einer geänderten Police verpflichtet werden soll, ist als Gestaltungsklage zu qualifizieren. Ob der erste Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihren Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag gemäss der Police vom 26. April 2002 nachzukommen, als Leistungs- oder Feststellungsbegehren aufzufassen ist, ist aufgrund der gewählten Formulierungen unklar, kann aber offen bleiben. Die Feststellungsklage ist gegenüber der Leistungs- und Gestaltungsklage subsidiär. Wie jede Klage setzt auch die Feststellungsklage ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus. Dieses fehlt in der Regel, wenn der Kläger in der Lage ist, über die blosse Feststellung hinaus eine vollstreckbare Leistung zu verlangen. Ausnahmsweise kann auch bei Möglichkeit einer Leistungsklage ein selbständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung bestehen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn es darum geht, nicht nur fällige Leistungen zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen (BGE 97 II 371 E. 2). Da die Abwicklung des künftigen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten massgeblich von der Frage nach dem Bestand der Police vom 26. April 2002 abhängt, wäre bei Interpretation dieses Antrags als Feststellungsbegehren ein Feststellungsinteresse zu bejahen.

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der von den Parteien geschlossene gebundene Lebensversicherungsvertrag mit dem Inhalt, wie er in der Police vom 26. April 2002 festgehalten ist, nach wie vor gültig ist.
3.2     Der Lebensversicherungsvertrag beinhaltet gemäss Police vom 26. April 2002 (Urk. 2/1) eine Laufzeit von 35 Jahren, beginnend ab 1. Mai 2002, mit einem garantierten Kapital im Erlebens- und Todesfall von Fr. 288'052.-- und Prämienbefreiung im Erwerbsunfähigkeitsfall. Die Jahresprämien gelten für die ganze Laufzeit und betragen Fr. 6'026.40 mit der Möglichkeit eines Skontoabzugs. Zudem enthält der Vertrag folgende als "Besondere Bestimmungen" bezeichnete Klausel: "Entfällt die Berechtigung auf Mitarbeiter-Rabatt, so wird die oben aufgeführte Prämie beibehalten und die Leistungen werden entsprechend reduziert." Ergänzend werden unter anderem die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die gebundene Vorsorge C3/1 für anwendbar erklärt (Urk. 2/1, 9/3).
3.3     Die zitierte besondere Bestimmung war im (vorgedruckten) Versicherungsantrag nicht enthalten (Urk. 9/2). Demgegenüber enthielt die Police vom 26. April 2002 - analog Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) - den Vermerk, dass der Versicherungsnehmer zu überprüfen habe, ob der Inhalt der Police sowie allfälliger Nachträge mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmten. Innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Police könne eine Berichtigung verlangt werden. Andernfalls gelte der Inhalt als genehmigt (Urk. 2/1). Da der Kläger unbestrittenermassen nach Erhalt der Police keine Einwände dagegen erhob, diese unterzeichnete und in der Folge die in Rechnung gestellten Prämien beglich, was als Annahme zu qualifizieren ist (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Zürich 2003, 8. Auflage, N 454), ist die Police samt der Mitarbeiterrabatt-Klausel gültig. Davon gehen denn auch beide Parteien aus.
3.4     Strittig ist die Auslegung der Klausel "Besondere Bestimmungen". Der Kläger machte dazu geltend, auf seine Nachfrage hin nach Erhalt der Police habe der damals für ihn zuständige Aussendienstmitarbeiter, Z.___, ihm mitgeteilt, dass der in der Klausel vorgesehene Wegfall des Mitarbeiterrabatts einzig Überschussanteile betreffe. Zudem könne ihm diese Klausel nicht zum Nachteil gereichen, weil sie Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG), welche Bestimmung besondere Informationspflichten des Versicherers vorsehe, nicht genüge. Des Weiteren habe die Beklagte mit Informationsschreiben vom 3. Mai 2007 versichert, dass die garantierten Leistungen, die vereinbarte Vertragsdauer sowie die Konditionen gleich blieben. Dies gelte auch für den vorliegenden Vorsorgeversicherungsvertrag. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei der Verkauf durch die Winterthur absehbar gewesen. Die Aufnahme der Mitarbeiterrabattklausel in die Police vom 26. April 2002 stelle daher eine absichtliche Täuschung dar (Urk. 1/2, 13).
         Die Beklagte trug demgegenüber im Wesentlichen vor, im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Lohnausweises im Jahr 2007 habe die Schweizerische Steuerkonferenz die Voraussetzungen für die Anerkennung von Mitarbeiterrabatten auf Versicherungsprämien neu festgelegt. Bereits dieser Umstand habe eine Anpassung der gebundenen Vorsorgeverträge bedurft. Der Mitarbeiterrabatt stelle sodann eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar. Die einschlägigen Bestimmungen des Personalreglements der Y.___ würden die Möglichkeit einer Änderung oder ersatzlosen Streichung dieser Leistungen vorsehen. Entsprechendes sei auch im Intranet der Y.___ kommuniziert worden. Überdies sei das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Y.___ per 31. Mai 2009 aufgelöst worden, weshalb er ab diesem Zeitpunkt sowieso nicht mehr rabattberechtigt gewesen wäre (Urk. 8, 17).

4.
4.1     Weitere Bestimmungen, die sich auf die Rabattgewährung für Mitarbeiter beziehen, finden sich in der Police vom 26. April 2002 nicht. Ebenfalls ist den Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die gebundene Vorsorge C3/1 (Ausgabe 07.98) dazu nichts zu entnehmen. Die Vertragsklausel "Besondere Bestimmungen" entsprang nicht individueller Vereinbarung, sondern wurde standardmässig erfasst (vgl. auch Urk. 8 S. 1). Dementsprechend stellt sie in ihrer Rechtsnatur eine Allgemeine Vertragsbedingung dar.
         Vorformulierte Allgemeine Vertragsbedingungen sind, wie andere vertragliche Bestimmungen, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 132 V 278 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach diesen Auslegungsgrundsätzengilt es, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien dürfen in jenem Zeitpunkt ergänzend berücksichtigt werden (BGE 131 III 371 E. 4.2.1). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 131 V 27 E. 2.2 mit Hinweis), wobei die Unklarheitenregel erst bei Versagen aller übrigen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden darf (BGE 123 III 35 E. 2c/bb, 122 III 118 E. 2d).
4.2
4.2.1   Der in Frage stehende Lebensversicherungsvertrag wurde zu Vorzugsbedingungen für Mitarbeiter abgeschlossen. Aus der vorprozessualen Korrespondenz ergibt sich, dass dies auch dem Kläger klar war, soweit er im vorliegenden Verfahren etwas anderes behauptet, ist er nicht zu hören (Urk. 9/9, 9/11, 13 S. 5). Indessen war der Kläger nicht bei der Winterthur Leben, sondern bei deren damaliger Eigentümerin, der Y.___, angestellt. Auf der Police vom 26. April 2002 findet sich sowohl das Logo der Winterthur als auch der Y.___ (Urk. 2/1). Der Begriff "Mitarbeiter" wurde von den Parteien somit nicht im rechtlichen Sinn verstanden, sondern weiter gefasst, indem auch Mitarbeitern der Y.___ der Rabatt gewährt wurde.
4.2.2   Aus der Klausel "Besondere Bestimmungen" in der Police vom 26. April 2002 geht lediglich hervor, dass die Berechtigung auf den Mitarbeiter-Rabatt entfallen kann. Weder der Police selber noch den AVB C3/1 ist jedoch zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist. Da die Rabattgewährung im Zuge der Harmonisierung der Personalreglemente innerhalb des Y.___ Konzerns erfolgte (Urk. 8 S. 2, 9/1) und im Falle des Klägers an das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ gebunden war, rechtfertigt es sich, für die Auslegung dieser Frage das Personalreglement Y.___ heranzuziehen. Denn dieses enthält einschlägige Bestimmungen dazu und macht im Gesamtzusammenhang die Vertragsklausel "Besondere Bestimmungen" erst verständlich. Soweit der Kläger behauptet, der Aussendienstmitarbeiter Z.___ habe ihm mitgeteilt, der mögliche Wegfall des Mitarbeiterrabatts beziehe sich lediglich auf Überschussanteile, weshalb die Rabattklausel dahingehend zu interpretieren sei (Urk. 1/2), kann er den Beweis für diese Behauptung nicht erbringen, weil Z.___ inzwischen verstorben ist (Urk. 8 S. 7). Abgesehen davon, erscheint diese Interpretation der fraglichen Bestimmung abwegig (vgl. auch Urk. 13), zumal sich nirgends Hinweise dafür finden, dass sie sich auf die Verteilung von Überschussanteilen beziehen könnte.
         Die Y.___ offerierte beziehungsweise offeriert nach wie vor ihren Mitarbeitern eine Vielzahl von Bankgeschäften und Versicherungen zu Vorzugskonditionen. In diesem Kontext stand auch die ab 1. April 2002 gewährte Möglichkeit, Lebensversicherungen zu Mitarbeiterkonditionen bei der Winterthur Leben abzuschliessen (vgl. Urk. 9/1). In Art. 72 des Personalreglements der Y.___, welches integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages des Klägers bildete (vgl. Urk. 8 S. 8 und 13 S. 3), werden unter den freiwilligen Personalversicherungen auch freiwillige Lebensversicherungen genannt. Dazu wird in Art. 67 des Reglements festgehalten, dass sämtliche Vorzugskonditionen und Personalvergünstigungen durch die Arbeitgeberin jederzeit geändert oder ersatzlos gestrichen werden können (Urk. 9/28). Entsprechendes wurde von der Y.___ auch im Intranet, auf welches im Personalreglement für genauere Angaben verwiesen wird, kommuniziert, wobei als Grund für den Wegfall der Berechtigung von Vorzugsbedingungen explizit der Verkauf einer Gesellschaft der Y.___ an Dritte erwähnt wurde (Urk. 9/29).
4.2.3   Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der dem Kläger gewährte Mitarbeiterrabatt arbeitsrechtlicher und nicht versicherungsrechtlicher Natur war und unter dem Vorbehalt einer Änderung oder Streichung durch den Arbeitgeber, insbesondere bei Verkauf der Winterthur Leben an einen Dritten, stand. Die Aufhebung des Rabatts per 1. Mai 2008 war somit zulässig. Angesichts dessen ist die Frage, wie lange das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Y.___ gedauert hat, nicht entscheidmassgeblich. Die Beklagte behauptet, dieses habe bis zum 31. Mai 2009 gedauert. Danach habe der Kläger zur A.___ gewechselt (Urk. 8 S. 9). Der Kläger räumt zwar ein, dass er mittlerweile nicht mehr bei der Y.___ tätig ist, verweigert aber genauere Angaben dazu (Urk. 13 S. 3 u. 6).
         Des Weitern entbehrt der vom Kläger erhobene Vorwurf der absichtlichen Täuschung jeglicher Grundlage, nachdem die Bedingungen für Lebensversicherungen zu Mitarbeiterkonditionen klar kommuniziert worden waren. Zudem war im April 2002 noch nicht vorhersehbar, dass die Winterthur Group im Jahr 2006 von der Y.___ veräussert werden würde. Unbehelflich ist sodann die Berufung des Klägers auf Art. 3 VVG, der eine Informationspflicht des Versicherers hinsichtlich des wesentlichen Inhalts des Versicherungsvertrages vorsieht. Diese Bestimmung in der heute gültigen Fassung ist erst seit 1. Januar 2007 in Kraft und somit auf den Vertragsschluss im Jahr 2002 auch in analoger Anwendung nicht anwendbar. Selbst wenn dem so wäre, wäre eine Verletzung von Art. 3 VVG nicht ersichtlich, zumal die wesentlichen Punkte des Vorsorgevertrages in der Police vom 26. April 2002 niedergelegt sind. Ebenfalls vermag der Kläger aus dem Informationsschreiben vom 3. Mai 2007, mit welchem in allgemeiner Form über die Übernahme der Winterthur durch die AXA Gruppe informiert wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Soweit darin ausgeführt wurde, die garantierten Leistungen, die vereinbarte Vertragsdauer und die Konditionen blieben gleich (Urk. 2/3), bedeutet dies nichts anderes, als dass die mit den Kunden abgeschlossenen Verträge nach wie vor Bestand haben, was aufgrund der schuldrechtlichen Grundsätze sowieso gelten muss. In Bezug auf den vom Kläger geschlossenen Vorsorgevertrag heisst das, dass dieser und die darin enthaltene besondere Bestimmung nach wie vor Geltung hatte, aber nach Wegfall der arbeitsvertraglichen Rabattberechtigung sich die Versicherungsleistung bei gleichbleibender Prämie reduzierte, was mit Art. 82 BVG beziehungsweise der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) durchaus vereinbar ist.
4.3         Hinsichtlich des Antrags des Klägers, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine neue Police ohne die Vertragsklausel "Besondere Bestimmungen" auszustellen, ist festzuhalten, dass im Schuldrecht grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht. Die Vertragsfreiheit hat verschiedene Aspekte (Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit). Die Abschluss- und Partnerwahlfreiheit als Teilaspekte der Vertragsfreiheit können ausnahmsweise durch Kontrahierungspflichten eingeschränkt werden. Solche Kontrahierungspflichten beruhen entweder auf Vertrag (in der Regel einem Vorvertrag) oder gesetzlicher Grundlage (BGE 129 III 35 E. 6.1 mit Hinweisen). Weder das OR, das BVG noch das VVG, sofern man dieses analog anwenden wollte, enthalten eine Regelung, welche die Abschlussfreiheit einschränkt. Da auch vertraglich kein Kontrahierungszwang vereinbart wurde, hat der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss eines geänderten oder neuen Vorsorgevertrages.
4.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gestützt auf die Vertragsklausel "Besondere Bestimmungen" vorgenommene Anpassung des Vertrages per 1. Mai 2008 rechtmässig erfolgt ist. Die gebundene Lebensversicherung gilt so, wie sie in der Police vom 8. September 2008 abgebildet ist, zumal in dieser (dem Kläger zuletzt eröffneten) Version die ursprüngliche Prämie beibehalten und die Versicherungsleistung entsprechend reduziert worden ist.
         Dies führt zur Abweisung der Klage.

5.
5.1     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 GSVGer).
5.2     Der obsiegenden Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).