BV.2009.00054

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 3. März 2011
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Haus zur alten Dorfbank, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1952, war vom 1. Juli 2001 bis am 31. Januar 2002 bei der Firma Y.___ AG mit einem Pensum von 70 % als Sachbearbeiterin im Kundendienst angestellt und damit bei der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Allianz) vorsorgeversichert (Urk. 2/3-4 und Urk. 7/1-3).
         Seit September 2001 arbeitsunfähig, meldete sich die Versicherte am 10. Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Thurgau sprach ihr mit Verfügungen vom 19. August 2005 folgende Renten zu: Bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 und eine Dreiviertelsrente vom 1. Januar 2004 bis 31. August 2004 sowie ab 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente (Urk. 2/9-10).
         Die Allianz ihrerseits legte den Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge entsprechend dem Invaliditätsgrad von 60 % auf Fr. 8'299.20 pro Jahr fest, zahlbar nach Beendigung der Taggeldzahlungen ab 28. September 2003. Ab 1. September 2004 erhöhte sie die Rente auf 100 %, wobei sie für den Erhöhungsteil Leistungen lediglich im Umfang des gesetzlichen Minimums gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) von Fr. 1'184.80 pro Jahr gewährte (Abrechnung vom 31. Januar 2006, Urk. 2/13). In der folgenden Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter der Versicherten und der Allianz um Fragen im Zusammenhang mit der korrekten Anpassung der Rente an die veschlechterte Erwerbsfähigkeit ab September 2004 hielt die Allianz letztlich an ihrer Abrechnung vom 31. Januar 2006 fest (vgl. Urk. 2/14-17).

2.       Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 (Urk. 1) liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Klage gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die obligatorischen und überobligatorischen Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 13'832.-- pro Jahr fortlaufend - zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bisherigen Renten - zu bezahlen.
2.   Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, in ihrer Vernehmlassung bekannt zu geben, welche Freizügigkeitsleistung sie durch die Verminderung der Rentenleistungen beibehalten hat, bzw. bisher nicht auszahlen wollte.
3.   Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die vorerwähnte freigewordene Freizügigkeitsleistung, die sie noch bekanntzugeben hat, an die Beschwerdegegnerin samt 5 % Zins ab Rentenreduktion auszurichten.
4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Mit Klageantwort vom 28. August 2009 ersuchte die Beklagte um Berichtigung des Rubrums (da nicht die eingeklagte Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, sondern deren Sammelstiftung BVG passivlegitimiert sei) und um Abweisung der Klage, da kein Raum für höhere Leistungen bleibe (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. September 2009 berichtigte das Gericht die Parteibezeichnung der Beklagten von Amtes wegen und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8). In der Folge hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 9. November 2009 [Urk. 12], Duplik vom 10. Dezember 2009 [Urk. 15], der Klägerin zugestellt am 16. Dezember 2009 [Urk. 16]).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin aufgrund der Erhöhung des Invaliditätsgrades von 60 % auf 100 % per 1. September 2004 Anspruch auf die reglementarische (überobligatorische) oder nur auf die auf dem BVG basierende Minimalrente hat. Sollte Letzteres zutreffen, wäre weiter zu prüfen, ob die Klägerin Anspruch auf Auszahlung des überobligatorischen Anteils des Deckungskapitals hat.
         Zu Recht nicht mehr strittig ist der klageweise erhobene Vorwurf, die Beklagte habe das Reglement rückwirkend geändert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), nachdem die Beklagte klargestellt hat, dass das vorliegend anwendbare Reglement bereits bei Eintritt der Beklagten in die Versicherung in Kraft stand (Urk. 6 S. 4 Ziff. 9), und die Klägerin sich in der Replik hierzu nicht mehr äusserte. Nicht strittig sind auch die von der Beklagten festgesetzten Renten in betraglicher Hinsicht.

2.
2.1     Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 BVG). Massgebend ist insoweit - innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige Grundsätze bestimmten Grenzen - insbesondere die autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten und Reglementen festgehalten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] in Sachen S. vom 20. Dezember 2005, B 85/04, Erw. 1.1).
         Das Reglement der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2000, (Urk. 7/4) enthält unter dem Titel "Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit/Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) in Art. 4.3.1 Abs. 3 folgende Bestimmung: "Erhöht sich der Grad der Invalidität einer nicht mehr bei der Stiftung versicherten Person aufgrund der gleichen Ursache, werden für diese Erhöhung die gesetzlichen BVG-Minimalleistungen erbracht". Damit steht klar und unmissverständlich fest, dass in den Genuss überobligatorischer Leistungen nur Versicherte gelangen sollen, die im Zeitpunkt der Erhöhung ihrer Invalidität noch versichert, d.h. noch in einem Arbeitsverhältnis mit dem angeschlossenen Arbeitgeber standen. Das war bei der Klägerin, deren Arbeitsverhältnis mit der Brigitte-Geschenke AG per 31. Januar 2002 aufgelöst worden war, klarerweise nicht mehr der Fall. Was den Einwand der Klägerin betrifft, sie gelte als Empfängerin von Rentenleistungen weiterhin als bei der Beklagten versichert (Urk. 1 S. 4 oben), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten betreffend Beginn und Ende der Versicherung mit Hinweisen auf die gesetzlichen (Art. 10 BVG) bzw. reglementarischen (Art. 3.1 Abs. 4 und Art. 3.4 Abs. 7 des Reglements) Bestimmungen verwiesen werden, dem nichts weiter beizufügen ist (Urk. 6 S. 5 Ziff. 2). Die Erhöhung der Invalidenrente per 1. September 2004 um die BVG-Minimalleistung ist somit rechtens.
2.2     Ebenso kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in Bezug auf die beantragte Auszahlung des überobligatorischen Anteils am Deckungskapital verwiesen werden (Urk. 6 S. 6 Ziff. 3). Demgemäss besteht nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) nach Eintritt des Vorsorgefalles kein Anspruch, auch nicht teilweise, auf eine Austrittsleistung. Soweit die Klägerin Kritik an den gesetzlichen bzw. reglementarischen Regelungen vorbringt (Verletzung der Eigentumsgarantie, der Rechtsgleichheit oder des Äquivalenzprinzips, vgl. Urk. 12 S. 4 f.), zielt diese auf eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ab und ist daher für die gerichtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant.

3.         Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Klage in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).