Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter O. Peter
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 8. Dezember 2009
in Sachen
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Klägerin
gegen
X.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Grossmann
Grossmann & Mathiassen, Rechtsanwälte
Postfach 1722, 8032 Zürich
Nach Einsicht in
die gegen die X.___ (früher Y.___ AG) gerichtete Klage der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge vom 23. Juli 2009 mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 30'686.60 plus Zins von CHF 29.85 vom 01.01.2009 bis 07.01.2009, sowie Zins zu 5,000 % seit 08.01.2009 auf der Kapitalforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen.
2. In dem Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. 117030) des BA Zürich 8 sei im Umfange der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."
sowie in die eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1-8);
unter Hinweis darauf, dass
die Parteien das Gericht mit Eingaben vom 27. August, 14. September, 8. und 13. Oktober sowie 4. Dezember 2009 (Urk. 9, 12, 13, 15, 18) über eine von ihnen angestrebte Abzahlungsvereinbarung unterrichtet haben, ohne dass es in der Folge zu einer Einigung gekommen ist,
die Beklagte sich innert der ihr für die Klageantwort angesetzten, bis zum 5. Oktober 2009 erstreckten Frist indes nicht hat vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist (vgl. Verfügung vom 27. Juli 2009; Urk. 3),
das Verfahren sich als spruchreif erweist;
in weiterer Erwägung, dass
die Beklagte beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Durchführung der beruflichen Vorsorge vom 1. Dezember 2005 bis 1. Mai 2008 angeschlossen war (vgl. Anschlussvertrag vom 25. November/6. Dezember 2005, Schreiben Klägerin betreffend Vertragsauflösung vom 13. November 2008; Urk. 2/2, 2/4),
gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
die Klägerin zur Begründung ihrer Beitragsforderung auf die Beitragsabrechnungen der Jahre 2005-2008, den ab 1. Januar 2008 geltenden Sammelausweis vom 7. Februar 2008 und den Kontoauszug vom 10. Juli 2009 verweist (Urk. 1 S. 3; Urk. 2/5.1-19, 2/6-7),
aus dem genannten Kontoauszug betreffend den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 9. Juli 2009 (Urk. 2/7) zugunsten der Klägerin per 25. Juli 2008 ein Saldo von Fr. 30'686.60 resultiert, wobei die bis 31. Mai 2008 in Rechnung gestellten Beitragsforderungen, die am 25. Juli 2008 belasteten Spesen von Fr. 129.--, die bis 31. Dezember 2007 aufgelaufenen Kontokorrentzinsen, die bis Ende Mai 2008 verbuchten Gutschriften, die bis am 4. Juli 2007 eingangenen Zahlungen sowie die im Kostenreglement (Urk. 2/2 S. 9) vorgesehenen Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 300.-- und Fr. 500.-- berücksichtigt worden sind (Urk. 2/7),
die Forderung von Fr. 30'686.60 aufgrund der eingereichten Akten und der Vorbringen der Klägerin ausgewiesen ist, zumal die Beklagte Bestand und Höhe der Forderung weder im vorliegenden Verfahren noch - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - ausserprozessual bestritten oder in Zweifel gezogen hat,
auch die von der Klägerin geforderte, ebenfalls unbestritten gebliebene Zinsforderung von insgesamt Fr. 29.85 für die Zeit vom 1. bis 7. Januar 2009 unbestritten geblieben ist und angesichts der Tatsache, dass der Verzugszins von 5 % im Sinne von Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) nicht bereits nach der erfolglosen Mahnungen vom 28. März 2008 (vgl. Urk. 2/7), sondern erst ab dem 8. Januar 2009 eingeklagt worden ist, ohne weiteres geschützt werden kann,
die ebenfalls eingeklagten Zahlungsbefehlskosten hingegen - wie bereits mehrfach entschieden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00, sowie unter anderen Urteile des hiesigen Gerichts vom 25. November 2008, BV.2008.00088; 22. Juni 2007, BV.2007.000188) - nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und dem Gesuch um Rechtsöffnung vollständig zu entsprechen ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der praktisch vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 30'686.60 und Zins von Fr. 29.85 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 30'686.60 ab 8. Januar 2009 zu bezahlen, und wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 117030 des Betreibungsamtes Zürich 8, 8034 Zürich (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2009) vollständig aufgehoben. Im Übrigen (Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 800.--
Schreibgebühren: Fr. 140.--
Zustellungsgebühren: Fr. 100.--
Total: Fr. 1'040.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
- Rechtsanwalt Dr. Martin Grossmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).