Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2009.00056
[9C_184/2011]
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BV.2009.00056
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 21. Januar 2011
in Sachen
A.___
Kläger
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1958, war seit dem 18. Juli 1990 bei der B.___ als Bauarbeiter/Kranführer angestellt (Urk. 11/138) und dadurch bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, (im Folgenden: AXA Stiftung) vorsorgeversichert. Am 29. September 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Nidwalden, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/139). Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge unter anderem durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, begutachten (Gutachten vom 15. September 2003, Urk. 11/123) und holte den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2003 (Urk. 11/118) ein. Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 sprach sie A.___ mit Wirkung ab 1. Juni 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente samt Zusatzrenten für die Ehegattin und die drei Kinder zu (Urk. 11/107). Diese Viertelsrente wurde von sämtlichen Instanzen, zuletzt vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. September 2005, bestätigt (Prozess I 412/05, Urk. 11/50).
1.2 Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 28. September 2005 erwogen hatte, der psychiatrische Bericht des E.___ vom 6. Juni 2005 (Urk. 11/67) deute auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten hin, liess die IV-Stelle von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 9. Mai 2006 (Urk. 11/36) erstellen und sprach A.___ mit Verfügung vom 3. August 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente samt Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder zu (Urk. 11/20).
1.3 Die AXA Stiftung ihrerseits richtet A.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % seit dem 20. Mai 2004 eine Rente der beruflichen Vorsorge aus (Urk. 1, Urk. 6 und Urk. 19). Eine Rentenerhöhung lehnte sie indessen auf Anfrage, letztmals mit Schreiben vom 24. März 2009 (Urk. 2/17), ab. Zur Begründung führte sie aus, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes stehe in keinem Kausalzusammenhang mit der ursprünglichen Diagnose.
2. Am 23. Juli 2009 erhob A.___ durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, gegen die AXA Stiftung Klage und beantragte die Ausrichtung einer Rente aus der beruflichen Vorsorge aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64 % mit Wirkung ab 1. August 2005 (Urk. 1). Die AXA Stiftung schloss in der Klageantwort vom 10. September 2009 auf Abweisung der Klage (Urk. 6). Das Gericht zog die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 11/1-146) und stellte diese im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels den Parteien zur Einsicht und Stellungnahme zu. Mit Replik vom 22. Oktober 2009 hielt A.___ an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 14), worauf die AXA Stiftung am 16. November 2009 auf Duplik verzichtete (Urk. 17). Am 29. Dezember 2010 (Urk. 19) reichte die Beklagte das Vorsorgereglement und den Vorsorgeplan nach (Urk. 20/1-2).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG (in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
1.2 Eine Vorsorgeeinrichtung ist zur Erbringung der gesetzlichen Invaliditätsleistungen verpflichtet, sofern der Berechtigte zur Zeit der erstmaligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei ihr versichert und die Beeinträchtigung sinnfällig, d.h. erheblich und dauerhaft war. Erheblich ist die Arbeitsunfähigkeit, wenn sie mindestens 20 % beträgt. Weiter setzt der Anspruch auf Invalidenleistungen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später bestehenden Invalidität voraus. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Sodann darf die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden sein. Der sachliche Zusammenhang kann auch gegeben sein, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität jedoch psychisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hiefür ist, dass das psychische Leiden sich schon während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte. Zu den psychischen Leiden zählen auch anhaltende somatoforme Schmerzstörungen nach ICD-10: F45.4. Sie bewirken allerdings nur ausnahmsweise eine Invalidität (Urteil des Bundesgerichts in Sachen J. vom 26. Februar 2008, 9C_772/2007 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 Erw. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 Erw. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73
bis
IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73
ter
IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, Erw. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.
2.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die IV-Rente des Klägers ab 1. August 2005 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64 % zu erhöhen ist. Die Beklagte wurde von der Eidgenössischen Invalidenversicherung ins Revisionsverfahren einbezogen (vgl. Urk. 11/29 und Urk. 11/20), weshalb sie sich deren Feststellungen grundsätzlich entgegenhalten zu lassen hat, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.
2.2 Es ist unbestritten, dass die Beklagte dem Kläger seit 20. Mai 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Invalidenrente zu 25 % ausrichtet (Urk. 19 i.V.m Urk. 20/1 Ziff. 20/5). Fest steht aufgrund der medizinischen Aktenlage auch, dass der Kläger zwischenzeitlich die volle Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt hat (vgl. etwa Urk. 11/31), womit der zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Erhöhung der Invalidität grundsätzlich gegeben ist. Umstritten ist indessen, ob die Beklagte gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle ab 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente (vgl. Urk. 20/1 Ziff. 20/5 und Ziff. 24) auszurichten hat. Dies hängt vorliegend einzig davon ab, ob die Erhöhung der Invalidität in einem engen sachlichen Zusammenhang zu der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht.
2.3 Der Kläger macht diesbezüglich geltend, ursprünglich sei ihm die Rente aufgrund von "Rückenschmerzen, Gelenkschmerzen, Knieschmerzen und Neorosis" und psychischen Beschwerden gewährt worden. In der Zwischenzeit habe sich sein gesamtgesundheitlicher Zustand verschlechtert (Urk. 1). Demgegenüber führt die Beklagte aus, die ursprünglich gestellten Diagnosen hätten aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt (Urk. 6 S. 3).
2.4 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer erstmaligen Rentenzusprache auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 15. September 2003 sowie die Arztberichte von Dr. D.___ vom 14. November 2003 und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. Juli 2004.
2.4.1 Dr. C.___ (Urk. 11/123 S. 10 f.) erachtete den Kläger damals aus rheumatologischer Sicht als zu 80 % arbeitsfähig für körperlich leichte, möglichst wechselbelastende Arbeiten. Die Anamnese mit im Verlauf zunehmenden, durch nichts zu beeinflussenden, sich ausweitenden und mittlerweile ständig während 24 Stunden vorhandenen Schmerzen sowie das Schmerzverhalten des Klägers während des klinischen Untersuchs ergäben erhebliche Hinweise für eine zusätzliche funktionelle Überlagerung.
2.4.2 Dr. D.___ (Urk. 11/118) diagnostizierte eine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Kläger zeige keinerlei Introspektionsfähigkeit, sein Krankheitsverständnis sei vollständig fixiert, und die Schmerzen würden ohne irgendwelche Differenzierungen oder Wandlungen unter äusseren Einflüssen beschrieben, weshalb die Einflussmöglichkeiten weitgehend reduziert seien. Eine Komorbidität könne durchaus diagnostiziert werden. Die Antriebsstörung, die Schlafstörungen, die eintönige Alltagsgestaltung und die fehlende affektive Schwingungsfähigkeit legten die Diagnose einer depressiven Dimension nahe. Grundlage sei aber eindeutig eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine somatoforme Störung nach ICD-10: F45. Nach dem Krankheitsverständnis eines Psychiaters liege damit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor und nach den Weisungen der Invalidenversicherung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
2.4.3 Dr. G.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Dysthymie (ICD-10: F 45.4), einen Verdacht auf einfach strukturierte, unreife, passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen (ICD-10: F60) sowie eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10: F63.9). Im bisherigen Behandlungsverlauf sei versucht worden, insbesondere die depressive Symptomatik und die Schlafstörungen anzugehen. Die Arbeitsfähigkeit schätze er (Dr. G.___) aus psychiatrischer Sicht auf 50 %, gegebenenfalls sei dies Gegenstand einer adäquaten Abklärung (Urk. 11/98).
2.4.4 Gestützt auf diese Berichte erwog das vom Kläger seinerzeit angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 28. September 2005 (Prozess I 412/05, Urk. 11/50) im Wesentlichen, der Rheumatologe sei davon ausgegangen, dass nicht alle Beschwerden auf objektivierbare Befunde zurückgeführt werden könnten. Es bestehe denn auch ein psychisches Leiden, welches die organischen Beschwerden überlagere. Aus der Gesamtheit der psychiatrischen Einschätzungen werde jedoch hinreichend deutlich, dass die einschlägigen Diagnosen nicht zu einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit führten.
2.5
2.5.1 Die Rentenerhöhung erfolgte gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 9. Mai 2006 (vgl. Feststellungsblatt vom 21. Juni 2006, Urk. 11/31). Zuvor, nämlich während des Verfahrens vor dem EVG, erstattete das E.___ den neuropsychologischen Bericht vom 6. Juni 2005 (Urk. 11/67). Darin diagnostizierten die Ärzte eine autonome somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine Adipositas (ICD-10: E66). Auch wenn im Urteil des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 14. Mai 2005 festgehalten worden sei, der Kläger sei für leichte Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig, so seien hierbei die psychiatrischen Leiden nicht adäquat gewürdigt worden. Von Dr. G.___ seien zusätzlich zur somatoformen Schmerzstörung eine Dysthymie und verschiedene Persönlichkeitsstörungen diagnostiziert worden. Die psychometrisch festgestellte schwere Depression finde auch im Bericht von Dr. D.___ keine Würdigung. Zusätzlich zur somatoformen Schmerzstörung seien deutliche Komorbiditäten vorhanden (Depression und Persönlichkeitsstörungen), welche die Arbeitsfähigkeit auch für leichte Arbeiten zu 100 % einschränkten. Einschränkend und mit der Depression konform sei ein deutlich gestörter Tagesablauf geprägt von Schlafstörungen, Albträumen, deutlichem Rückzugsverhalten und neuropsychologischen Einschränkungen. Darüber hinaus bestehe ein Suizidplan, sich in Bosnien aufzuhängen.
2.5.2 Dr. F.___ diagnostizierte im Gutachten vom 9. Mai 2006 Folgendes (Urk. 11/36 S. 8):
"- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
- Chronifizierte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25). Da das Zeitkriterium für die Diagnose einer Anpassungsstörung überschritten ist, ist die Symptomatik am ehesten im Sinne einer Persönlichkeitsänderung mit depressiven und impulsiven Anteilen (ICD-10: F62.8) einzuordnen.".
Bei somatisch nicht oder nicht vollständig erklärbaren Schmerzen und gleichzeitig bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren/emotionalen Konflikten sei aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu diagnostizieren. Eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne bestehe nicht. Der Kläger sei während Jahren sozial und beruflich gut integriert gewesen. Nachdem er aufgrund der Schmerzsymptomatik seine frühere Tätigkeit als Bauarbeiter/Kranführer nicht mehr habe ausüben können, habe er eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten entwickelt. Die geforderte Anpassungsleistung habe seine Ressourcen überfordert. Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen unter Einbezug einer Psychotherapie habe sich die Schmerzsymptomatik chronifiziert. Bereits von den Voruntersuchungen sei eine im Hintergrund mitschwingende depressive Verstimmung bekannt. Eine vom E.___ diagnostizierte schwere depressive Verstimmung sei aufgrund des vorliegenden Berichts nicht nachvollziehbar und bestehe heute mit Sicherheit nicht mehr. Die im Längsverlauf bereits früh beschriebene depressive Begleitsymptomatik sei reaktiv auf die Schmerzsymptomatik zu verstehen. Für sich alleine genommen sei dadurch die Arbeitsfähigkeit kaum beeinträchtigt. Die Schmerzsymptomatik und die psychische Symptomatik interagierten jedoch negativ im Sinne eines Circulus viciosus.
Rein theoretisch seien dem Kläger aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten, die seinen körperlichen Beschwerden angepasst seien, die ohne intensive interpersonelle Kontakte durchgeführt werden könnten und bei der er bei Bedarf Pausen einschalten könne, zu 50 % (zeitliche und leistungsmässige Einbusse integriert beurteilt, beispielsweise ganztägige Präsenz mit verminderter Leistung) zumutbar.
3.
3.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht gesagt werden, der psychische Gesundheitsschaden habe sich erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ergeben. Schon aus dem rheumatologischen Gutachten von Dr. C.___ (Erw. 2.4.1) ist erkennbar, dass eine Wechselwirkung zwischen somatischen und psychischen Beschwerden bestand. Schon das EVG ging in seinem Urteil davon aus, dass auch ein psychisches Leiden bestehe, welches die organischen Beschwerden überlagere (Erw. 2.4.4). Allerdings liess das EVG die Frage offen, inwieweit das psychische Leiden das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte, ging es in seinen Erwägungen doch davon aus, dass über die somatisch begründete Beeinträchtigung hinaus keine klar definierbare psychogene Leistungseinschränkung vorliege, welche einem Gesundheitsschaden im Sinne der Gesetzgebung gleichkomme.
3.2 Dass sich seit der erstmaligen Rentenzusprache der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der psychischen Beschwerden ergeben hat, ist indessen zu verneinen:
In sämtlichen psychiatrischen Arztberichten wurde damals wie aktuell eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. In allen Berichten wird dem Beschwerdebild des Klägers eine gewisse depressive Dimension beigemessen. So war Dr. D.___ (Erw. 2.4.2) der Ansicht, die Antriebsstörung, die Schlafstörungen und die eintönige Alltagsgestaltung sowie die fehlende affektive Schwingungsfähigkeit legten die Diagnose einer depressiven Dimension nahe. Auch der behandelnde Psychiater Dr. G.___ (Erw. 2.4.3) berichtet von einer depressiven Symptomatik. Eine eigentliche Komorbidität fanden die Ärzte dagegen nicht. Auch Dr. F.___ (Erw. 2.5.2) diagnostizierte gut zweieinhalb Jahre später keine psychische Komorbidität mit Krankheitswert. Er berichtete von einem geordneten und kohärenten formalen Denken und fand keine Hinweise auf Ich-Störungen, Wahninhalte oder produktiv psychotische Symptome. Trotz von lebhafter Mimik und Gestik begleiteter Beschreibungen spürte er beim Kläger eine Niedergeschlagenheit und Bedrückung, weshalb er - da nach so langer Zeit keine Anpassungsstörung mehr diagnostiziert werden könne - die Symptomatik einer Persönlichkeitsänderung mit depressiven und impulsiven Anteilen deutete. Zudem fügte er an, dass die depressive Begleitsymptomatik als reaktiv auf die Schmerzsymptomatik zu verstehen sei und für sich alleine genommen keine Arbeitsunfähigkeit begründen könne.
3.3 Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes kann nicht einmal dem Bericht des E.___ (Erw. 2.5.1) entnommen werden, obwohl die Ärzte aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sind und beim Kläger Komorbiditäten in Form von Depression und Persönlichkeitsstörungen festgestellt haben. Sie erlebten den Kläger als bewusstseinklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme offen und sachlich und im Spontanverhalten aktiv. Die Stimmung deuteten sie als deutlich depressiv-resigniert. Der Kläger sei affektiv adäquat kontrolliert und im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassungsgabe, Merkfähigkeit und Gedächtnis unauffällig. Das Denken sei formal beweglich und inhaltlich problemzentriert gewesen. Damit decken sich ihre Feststellungen im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. F.___ (vgl. Erw. 3.2). Ganz andere Befunde ergab indessen ihre neuropsychologische Abklärung, in welcher deutliche Einschränkungen im Bereich des Langzeitgedächtnisses und ein knapp durchschnittliches Kurzzeitgedächtnis gefunden wurden. Der Kläger sei kaum mehr in der Lage, komplexe Denkleistungen zu erbringen. Die Ärzte unterliessen es jedoch, das Resultat der neuropsychologischen Abklärungen im Verhältnis zum psychiatrischen Befund zu diskutieren, welcher insbesondere im kognitiven Bereich unauffällig war. Insofern sind die Schlussfolgerungen, dass der Kläger an einer schweren Depression leide, welche ihn zu 100 % in der Arbeitsfähigkeit einschränke und was sich vor allem aus den neuropsychologischen Test ergebe, nicht schlüssig. Überdies wurde im Diagnosekatalog eine schwere Depression nicht aufgeführt.
3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle Nidwalden allein gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ von einem verschlimmerten Gesundheitszustand ausgeht und den Kläger nunmehr als zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachtet. Die von der IV-Stelle ihrer Verfügung zugrundegelegten Feststellungen sind damit offensichtlich falsch, weshalb sie für die Beklagte nicht verbindlich sind. Damit ist die Klage abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und den privaten Versicherern nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
4.2 Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic unter Beilage des Doppels von Urk. 19
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).