Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2009.00057
BV.2009.00057

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier
Advokatur und Notariat
Kaiserstrasse 8, 4310 Rheinfelden

gegen

1.   Y.___
 

2.   Personalvorsorgestiftung der Z.___ AG

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart
Burkart & Pfammatter Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 40, Postfach 568, 8703 Erlenbach ZH


Sachverhalt:
1.       Mit Urteil vom 20. Februar 2008, das am 11. März 2008 in Rechtskraft erwuchs, schied der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes C.___ die zwischen Y.___ und X.___ am 18. August 1993 geschlossene Ehe. Mit Ziffer 5 des Dispositivs ordnete er die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an, wobei festgehalten wurde, die Anweisung der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung erfolge mit separater Verfügung (Urk. 2/2/104 S. 31).
         Nach Vorliegen der vom 12. Dezember 2008 datierenden Durchführbarkeitserklärung der Personalvorsorgestiftung der Z.___ AG, welcher Y.___ angehört (Urk. 2/2/E2), erliess der Scheidungsrichter am 16. Dezember 2008 eine Verfügung, mit der er die Personalvorsorgestiftung der Z.___ AG anwies, die Hälfte der von dieser bestätigten Austrittsleistung von Fr. 67'976.60, nämlich Fr. 33'988.30, vom Freizügigkeitskonto von Y.___ auf ein von X.___ noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen (Urk. 2/2/E3).
         Die Personalvorsorgestiftung der Z.___ AG verlangte mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 (Urk. 2/2/E5) genauere Angaben. Am 17. Februar 2009 machte sie zudem geltend, in der Durchführbarkeitserklärung vom 12. Dezember 2008 den Wert der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat nicht berücksichtigt zu haben, und verlangte eine neue, auf der Durchführbarkeitserklärung vom 23. Oktober 2008 beruhende Teilungsverfügung (Urk. 2/2/E11-E12). Der Scheidungsrichter erliess am 24. Februar 2009 eine weitere Verfügung, in der die Übertragungsmodalität präzisiert, im übrigen aber am ursprünglichen Teilungsbetrag festgehalten wurde (Urk. 2/2/E13).
         Auf die entsprechenden Parteianträge hin (Urk. 2/2/E15, 2/2/E17) verfügte der Scheidungsrichter schliesslich am 27. Juli 2009 die Überweisung der Streitsache an das hiesige Sozialversicherungsgericht zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistung (Urk. 1).
2.       Mit Gerichtsverfügung vom 1. September 2009 wurde der im vorliegenden Verfahren als Beklagte 2 figurierenden Personalvorsorgestiftung der Z.___ AG Frist zur definitiven Berechnung der Y.___ beziehungsweise dem Beklagten 1 per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils zustehenden Austrittsleistung angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt beziehungsweise der Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten gefällt würde (Urk. 3). Die entsprechende Eingabe der Beklagten 2 vom 15. September 2009 (Urk. 5) wurde den Parteien des Scheidungsverfahrens, der Klägerin und dem Beklagten 1, am 24. September 2009 zur Stellungnahme vorgelegt; ferner wurde ihnen Frist angesetzt, um sich vernehmen zu lassen und Anträge zu stellen (Urk. 7).
         Mit Eingabe vom 19. Oktober 2009 stellte der Anwalt der Klägerin folgenden Antrag (Urk. 11 S. 2):
1. Auf das Begehren der Beklagten (2) sei nicht einzutreten.
2. Eventuell sei der von der Beklagten 2 auf ein Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisende Betrag auf mindestens Fr. 39'031.55 festzusetzen und die Beklagte 2 zu verpflichten, die entsprechende Überweisung samt Zinsen zu 5 % seit 1.1.2009 auf das Freizügigkeitskonto lautend auf die Klägerin bei der Bank A.___ vorzunehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, unter solidarischer Haftbarkeit.
         Nachdem diese Eingabe den übrigen Parteien am 29. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht worden war (Urk. 13), reichte die Klägerin am 26. März 2010 die Abrechnung der Stiftung B.___ vom 18. Februar 1998 ein (Urk. 14, 15). Am 9. April 2010 informierte sie zudem über den Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes D.___ vom 23. März 2010 (Urk. 18, 19). Auf die entsprechende, an beide Beklagten ergangene Aufforderung vom 29. März 2010 (Urk. 16) hin nahm die Beklagte 2 am 30. April 2010 zur Eingabe der Klägerin vom 26. März 2010 Stellung (Urk. 21). Das Gesuch der Klägerin vom 17. November 2010 um Erlass einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme (Urk. 25) wurde mit Verfügung vom 23. November 2010 abgelehnt (Urk. 26).
3.       Auch wenn sich der Beklagte 1 im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess, erweist sich dieses als spruchreif. Auf die Vorbringen der übrigen Parteien, die Scheidungsakten und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 122 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.
         Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung laut Art. 141 Abs. 1 ZGB mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich. Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZGB eröffnet das Gericht den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge das rechtskräftige Urteil bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages.
         Kommt keine Einigung zustande, so sieht Art. 142 Abs. 1 ZGB vor, dass das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis entscheidet, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das (Scheidungs-)Gericht laut Art. 142 Abs. 2 ZGB die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung sind diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

2.
2.1     Der Begründung des Scheidungsurteils ist zu entnehmen, die Parteien hätten dem Gericht übereinstimmend beantragt, die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge gemäss gesetzlicher Regelung zu teilen (Urk. 2/2/104 S. 26). Eine diesbezügliche Genehmigung findet sich jedoch im Urteilsdispositiv nicht. Auch die beiden im Scheidungsurteil vom 20. Februar 2008 genehmigten Teilkonventionen enthalten keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistung. Zudem lag dem Scheidungsrichter im Zeitpunkt des Urteils keine aktuelle Bestätigung einer Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor.
         Zu einer Einigung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZGB war es demnach im Scheidungsverfahren nicht gekommen. Stattdessen war mit Ziffer 5 des Dispositivs des Scheidungsurteils im Einklang mit Art. 142 Abs. 1 ZGB die hälftige Teilung der Austrittsleistungen angeordnet worden (Urk. 2/2/104 S. 31).
2.2     Im Rahmen von Art. 142 ZGB kann der Scheidungsrichter nur über das Verhältnis entscheiden, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Eine solche Aufteilung kann nur in Prozenten erfolgen. Es kann in solchen Fällen kein fester Betrag bestimmt werden, der zu übertragen ist, weil das Scheidungsgericht die Rechtslage zwischen den Ehegatten einerseits und den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge andererseits nicht verbindlich festlegen kann. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig geworden ist, hat das Scheidungsgericht gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB die Streitsache von Amtes wegen dem gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) zuständigen Gericht zu überweisen (vgl. Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Auflage, N 2 und 3 zu Art. 142).
2.3         Demnach war der Scheidungsrichter für die bereits im Scheidungsurteil in Aussicht genommene Auszahlungsanweisung an die Vorsorgeeinrichtung nicht zuständig. Vielmehr obliegt es dem Sozialversicherungsgericht als dem gemäss Art. 25a FZG zuständigen Gericht, gestützt auf den vom Scheidungsrichter festgesetzten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen. Die Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts C.___ vom 16. Dezember 2008 (Urk. 2/2/E3), mit der die Beklagte 2 aufgrund der nachträglich einverlangten Durchführbarkeitsbestätigung vom 12. Dezember 2008 (Urk. 2/2/E2) angewiesen wurde, vom Freizügigkeitskonto des Beklagten 1 den Betrag von Fr. 33'988.30 auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen, ist daher wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nichtig und damit auch im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Dies gilt auch für die Verfügung vom 24. Februar 2009 (Urk. 2/2/E13), mit der eine Änderung der zu übertragenden Austrittsleistung abgelehnt und die Übertragungsmodalität präzisiert wurde.

3.
3.1     Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.
         Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird laut Art. 22a Abs. 1 FZG die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Art. 22 Abs. 2 massgebend.
         Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist gemäss Art. 22a Abs. 2 FZG von folgenden Eckwerten auszugehen:
a.    Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Art. 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so ist deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend;
b.    Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null.
Des weiteren werden nach Art. 22a Abs. 2 FZG vom Wert nach Buchstabe a der Wert gemäss Buchstabe b und allfällige dazwischen liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt gemäss Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung gemäss Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen.
Laut Art. 22a Abs. 3 FZG berücksichtigt die Tabelle die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Abs. 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung gemäss Abs. 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer.
3.2         Zuhanden des Scheidungsrichters hatte die Beklagte 2 am 12. Dezember 2008 bestätigt, dass die während der Ehe, das heisst vom 18. August 1993 bis März 2008, erworbene Freizügigkeitsleistung Fr. 67'976.60 betrage (Urk. 2/2/E2).
         Dieser Betrag ergibt sich aus der folgenden Berechnung (Berechnungsblatt vom 3. Dezember 2008, Urk. 6/BB2-4):
- Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis: 1. Januar 1987 - 0
- Zeitpunkt der Eheschliessung und Betrag der Freizügigkeitsleistung: 18. August 1993 - 0
- Massgebender Termin der Scheidung und Betrag der Freizügigkeitsleistung: 31. März 2008 - Fr. 78'063.10
- Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Art. 24 FZG von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung oder, falls früher erfolgt, Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach der Eheschliessung bekannten Austrittsleistung: 1. Januar 2004 - Fr. 26'526.90
- Anteil der bei Eheschliessung erworbenen Freizügigkeitsleistung gemäss Tabelle: 23 %
- Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung: Fr. 6'101.20 (= 23 % von Fr. 26'526.90), aufgezinst bis zum massgebenden Termin der Scheidung Fr. 10'086.50.
         Im vorliegenden Verfahren macht die Beklagte 2 nun geltend, bei dieser Durchführbarkeitserklärung sei ihr ein Fehler unterlaufen, indem sie die vom Beklagten 1 im Zeitpunkt der Eheschliessung gemäss Schreiben der Pensionskasse E.___ vom 12. April 2007 bereits erworbene Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 11'921.15 nicht korrekt berücksichtigt habe. Richtig sei die Bestätigung vom 23. Oktober 2008, in der die während der Ehe beziehungsweise bis zum 20. Februar 2008 erworbene Freizügigkeitsleistung mit Fr. 56'941.30 beziffert worden sei (Urk. 5 S. 1, Urk. 2/2/E12, 22/4). Die während der Ehe vom 18. August 1993 bis 31. März 2008 erworbene Freizügigkeitsleistung bezifferte die Beklagte 2 schliesslich mit Fr. 58'355.10 (Urk. 6/BB2-1) - dies gestützt auf die Berechnung vom 11. September 2009 (Urk. 6/BB2-2), der hinsichtlich des Zeitpunkts 31. März 2010 nun eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 78'063.10 und hinsichtlich des Zeitpunkts der Eheschliessung nach wie vor eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 11'921.15 beziehungsweise - aufgezinst auf den 31. März 2008 - von Fr. 19'708.00 zugrunde liegt.
3.3     Das von der Beklagten 2 angeführte Schreiben der Pensionskasse E.___ vom 12. April 2007 (Urk. 6/BB2-3), das an den Beklagten 1 gerichtet ist, hält lediglich fest, die Freizügigkeitsleistung bei Heirat sei berechnet worden und betrage Fr. 11'921.15.
         Bei diesem Schreiben handelt sich um eine Mitteilung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 FZG, die lediglich zur Höhe der vom Beklagten 1 bis zum Zeitpunkt der Heirat erworbenen Austrittsleistung Auskunft gibt. Dass diese oder eine weitergehende Austrittsleistung von der Pensionskasse E.___ an die Beklagte 2 je übertragen worden ist, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.
         Die Klägerin weist im Gegenteil darauf hin, dass sich der Beklagte 1 im Jahr 1997 selbständig gemacht habe und sich sein bei der Pensionskasse E.___ geäufnetes Vorsorgeguthaben, insbesondere auch das vorehelich erworbene, habe auszahlen lassen. Als er im Jahr 2000 der Beklagten 2 beigetreten sei, habe er kein voreheliches Guthaben eingebracht, das bei der Berechnung des zu teilenden Betrags berücksichtigt werden müsste (Urk. 11 S. 9, Urk. 14). Auch der Beklagte 1 hatte im Scheidungsverfahren angegeben, als er sich selbständig gemacht habe, habe er sich das frühere Vorsorgeguthaben von Fr. 40'511.-- auf ein Freizügigkeitskonto auszahlen lassen. Davon seien Fr. 5'511.25 während Ehe verbraucht worden. Der Rest sei in Versicherungen geflossen. Die bei der Heirat erworbene Freizügigkeitsleistung von Fr. 11'921.15 sei bis zur Überweisung auf die Stiftung B.___ mit 3,5 % zu verzinsen und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Abzug gebracht worden. Zu teilen sei heute lediglich noch das bei der Beklagten 2 vorhandene Vorsorgeguthaben (Urk. 2/2/19 S. 12 f., Urk. 2/2/79 S. 7).
         Damit übereinstimmend geht aus dem Schreiben der Stiftung B.___ vom 18. Februar 1998 (Urk. 15) hervor, dass zugunsten des Beklagten 1 von der Generaldirektion E.___ per 3. Oktober 1998 der Betrag von Fr. 40'060.45 an die Auffangeinrichtung überwiesen und der entsprechende, per 25. Februar 1998 aufgezinste Betrag von Fr. 40'511.25 in einer ersten Tranche von Fr. 35'511.25 auf ein Prämiendepot der Anstalt F.___ und in einer zweiten Tranche von Fr. 5'511.25 auf ein Konto des Beklagten 1 weiterüberwiesen wurde.
3.4     Wenn die Beklagte 2 auch nicht in der Lage ist, über allenfalls vor dem 1. Januar 2005 erfolgte Überweisungen von Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen des Beklagten 1 Auskunft zu geben (Urk. 21 S. 2), so kann bei dieser Sachlage doch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beklagte 1 das bei der Pensionskasse E.___ erworbene und im Jahr 1997 fällig gewordene Freizügigkeitsguthaben nach Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit beziehungsweise bei der Wiederaufnahme einer BVG-versicherten unselbständigen Tätigkeit bei der Z.___ AG am 1. November 2000 (vgl. Versicherungsausweis 2007, Urk. 12/3) in deren Vorsorgeeinrichtung eingebracht hat.
         Die auf den Betrag von Fr. 56'941.30 beziehungsweise - aufgezinst per 31. März 2008 - von Fr. 58'355.10 lautende Durchführbarkeitserklärung vom 23. Oktober 2008 beziehungsweise 11. September 2009 (Urk. 2/2/E12, Urk. 6/BB2-1, 6/BB2-2, 6/BB2-8, 22/4) hält somit einer näheren Überprüfung nicht stand. Denn die Beklagte 2 ging zu Unrecht von einer von der Pensionskasse E.___ eingebrachten Austrittsleistung von Fr. 11'921.-- aus.
3.5     Aber auch die auf den Betrag von Fr. 67'976.60 lautende Durchführbarkeitserklärung vom 12. Dezember 2008 (Urk. 2/2/E2, 6/BB2-4), bei der die standardisierte Berechnungsmethode von Art. 22a Abs. 2 FZG angewendet wurde, erweist sich nicht als korrekt.
         Wohl war die Ehe vor dem 1. Januar 1995 geschlossen worden und hatte der Beklagte 1 schon vorher der Pensionskasse E.___ angehört. Jedoch war, wie dargelegt, weder deren Austrittsleistung an die Beklagte 2 überwiesen worden, noch wurde behauptet oder bestehen Anhaltspunkte, dass der Beklagte 1 vor der Heirat bei weiteren Vorsorgeeinrichtungen versichert gewesen wäre. Die Voraussetzungen zur annäherungsweisen Berechnung einer bei der Eheschliessung erworbenen Austrittsleistung nach Art. 22a Abs. 2 FZG sind daher nicht erfüllt (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 1219 S. 455). Folglich ist davon auszugehen, dass das bei der Beklagten 2 vorhandene Guthaben des Beklagten 1 ausschliesslich während der Ehe geäufnet wurde. Dieses unterliegt daher vollumfänglich dem Ausgleich.
3.6     Wie der Berechnung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 6/BB2-4) zu entnehmen ist, belief sich die Austrittsleistung der Beklagten 2 per 31. März 2008, mithin nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, auf den - aufgrund der Angaben im Versicherungsausweis 2007 (Urk. 12/3) als plausibel erscheinenden - Betrag von Fr. 78'063.10. Da keinerlei konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die Klägerin während der Ehe einer Vorsorgeeinrichtung angehört hat, und aufgrund der Vorbringen der Beklagten 2 grundsätzlich nichts gegen die Durchführbarkeit der Teilung spricht, ergibt sich bei Anwendung des vom Scheidungsrichter festgesetzten Teilungsschlüssels (50 : 50) zu Gunsten der Klägerin - entsprechend ihrem Eventualantrag vom 19. Oktober 2009 (Urk. 11 S. 2) - eine Transferleistung von Fr. 39'031.55. Die Beklagte 2 ist daher zu verpflichten, diesen Betrag auf das im vorliegenden Verfahren angegebene Freizügigkeitskonto der Klägerin bei der Bank A.___ zu überweisen.
3.7         Rechtsprechungsgemäss ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06, Erw. 4.2). Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).

4.       Das Verfahren ist kostenlos.
         Bezüglich der Entschädigungsfolge ist von einem Obsiegen der anwaltlich vertretenen Klägerin auszugehen. Sie hat daher aufgrund von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) antragsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die im Übrigen nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen und demnach auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Diese Entschädigung hat ausschliesslich die Beklagte 2 zu bezahlen, hat der Beklagte 1 doch weder keinen Antrag gestellt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beklagte 2 wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 39'031.55 zu Lasten von Y.___ auf das auf die Klägerin lautende Freizügigkeitskonto bei der Bank A.___ zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 1. April 2008 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.--  zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bruno Meier
- Rechtsanwalt Kai Burkart
- Personalvorsorgestiftung der Z.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).