BV.2009.00065
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
A.___
?
Kl?ger
vertreten durch Rechtsanw?ltin Britta Keller
Fertig Keller Rechtsanw?lte
L?wenstrasse 22, Postfach, 8021 Z?rich
gegen
B.___
?
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ren? Schwarzmann
Schwarzmann Binkert Rechtsanw?lte
Theaterstrasse 2, 63, 8024 Z?rich
Sachverhalt:
1.?????? Der 1960 geborene A.___ war seit 1993 bei der X.___ als Bewachungsmitarbeiter t?tig und damit bei der B.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/1, 2/9).
???????? Im Verlauf des Jahres 2003 traten Beschwerden des Bewegungsapparates auf, weshalb sich der Versicherte in ?rztliche Behandlung begab (Urk. 2/3/1-5, 2/4, 2/5/1-8). Nachdem ein bleibender Erfolg von konservativen Massnahmen ausblieb, wurde am 8. November 2004 eine extraforaminale Diskushernie L4/5 links operativ saniert (Urk. 2/2, 2/5/5). Am 10. Februar 2005 und 27. September 2005 fanden Untersuchungen durch den Vertrauensarzt der Arbeitgeberin, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, statt (Urk. 2/6, 2/7). Gest?tzt auf dessen Bericht vom 10. Oktober 2005 (Urk. 2/7) teilte die Pensionskasse dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 mit, dass er per 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente von monatlich Fr. 745.--, auf Kinderinvalidenrenten von monatlich Fr. 189.-- und auf eine - die Rente der staatlichen Invalidenversicherung bevorschussende - Invaliden-Zusatzrente von monatlich Fr. 727.-- habe, und forderte ihn auf, sich bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen anzumelden (Urk. 2/9).
???????? Am 7. Februar 2006 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an; mit Verf?gung vom 3. Dezember 2007 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 2/11).
???????? Am 17. Dezember 2007 und 29. Januar 2009 fanden weitere Untersuchungen durch den Vertrauensarzt der fr?heren Arbeitgeberin statt (Urk. 2/12, 2/13, 2/14). Gest?tzt auf dessen Bericht vom 3. Februar 2009 (Urk. 2/14) teilte die Pensionskasse dem Versicherten mit, dass die bisher ausgerichteten Rentenleistungen per Ende M?rz 2009 eingestellt w?rden (Urk. 2/17). Daran hielt die Pensionskasse mit Schreiben vom 1. April 2009 an die zwischenzeitlich vom Versicherten mandatierte Rechtsvertreterin fest (Urk. 2/20).
2.?????? Mit Eingabe vom 17. September 2009 liess der Versicherte gegen die B.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage erheben:
"1.?????????? Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kl?ger r?ckwirkend auf den 1. April 2009 eine 35% Invalidenrente sowie eine ?berbr?ckungsrente im Betrag von derzeit insgesamt CHF 1'687.-- auszurichten.
2.?????????? Eventualiter sei der Invalidit?tsgrad des Kl?gers gest?tzt auf ein medizinisches Gutachten festzustellen und der Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund dieses Gutachtens zu bestimmen.
3.?????????? In verfahrensm?ssiger Hinsicht sei dem Kl?ger die unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
?????????? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zuz?glich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten."
???????? Die B.___ schloss in ihrer Klageantwort vom 8. Januar 2010 auf Abweisung der Klage (Urk. 9). Replicando und duplicando hielten der Kl?ger und die Beklagte an ihren Antr?gen fest (Urk. 13 und 19).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die zu w?rdigenden Unterlagen wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Die ?rtliche und sachliche Zust?ndigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid ?ber die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit ? 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 130 V 103 E. 1.1 und 111 E. 3.1.2 sowie 128 II 386 E. 2.1.1).
2.
2.1???????? Anspruch auf Invalidenleistungen haben gem?ss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.
2.2???? Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgem?ss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit, Er?ffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invalidit?tsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Pr?fung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der ?berlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufw?ndigen Abkl?rungen freizustellen, und gilt nur bez?glich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (sp?testens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverf?gung formg?ltig er?ffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbst?ndiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidit?tsgrades (grunds?tzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene F?lle, in denen eine gesamthafte Pr?fung der Aktenlage ergibt, dass die Invalidit?tsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.3???? Im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsm?ssigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willk?rverbot und Verh?ltnism?ssigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invalidit?tsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c mit Hinweisen). Allerdings verf?gen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invalidit?tsbegriffs nicht ?ber freies Ermessen, sondern sie haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrunds?tzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten (vgl. BGE 120 V 106 E. 3c mit Hinweisen).
2.4???????? Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grunds?tzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsunf?higkeit, welche die Invalidit?t nach sich zog, in Kraft waren (BGE 122 V 316 E. 3c, 121 V 97).
2.5???? Gem?ss Art. 46 Abs. 1 des Reglementes der Beklagten (ab 1. Januar 2005 g?ltige Fassung; Urk. 14/21) haben Versicherte, die aus gesundheitlichen Gr?nden zu mindestens 25 % invalid sind und die bei Eintritt der Erwerbsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren, Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt sodann vor, wenn der Versicherte ganz oder teilweise ausserstande ist, seine bisherige berufliche T?tigkeit oder eine andere ihm nach seinen Kenntnissen und F?higkeiten sowie mit R?cksicht auf seine bisherige berufliche Stellung zumutbare T?tigkeit auszu?ben (Art. 46 Abs. 2 des Reglementes). Nach Art. 47 Abs. 1 des Reglementes entscheidet die Pensionskasse auf Antrag des Versicherten oder des Arbeitgebers auf der Grundlage eines Gutachtens des Vertrauensarztes oder einer Verf?gung der Invalidenversicherung ?ber die Invalidisierung. Wenn das Ausmass der Erwerbsf?higkeit ?ndert, kann die Invalidenrente entsprechend neu festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 47 Abs. 2 des Reglementes). Der Invalidenrentner ist verpflichtet, der Pensionskasse ?nderungen im Ausmass seiner Erwerbsunf?higkeit unverz?glich mitzuteilen (Art. 47 Abs. 3 des Reglementes).
3.
3.1???? Der Kl?ger macht im Wesentlichen geltend, die Arbeitgeberin respektive die Beklagte habe ihm im November 2005 angeboten, er k?nne sich im Umfang eines Pensums von 35 % "vorzeitig pensionieren" lassen. Es sei ihm mehrfach m?ndlich zugesichert worden, es w?rde sich um eine lebenslange Rente handeln. In der Mitteilung der Beklagten vom 14. Dezember 2005 ?ber seinen Rentenanspruch werde explizit davon gesprochen, er werde "vorzeitig zu 35 % in den Ruhestand" versetzt. Dies belege die Absicht der Beklagten, ihm eine lebenslange Rente auszurichten. Dies sei durch den Umstand, dass Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2005 keine Revision vorgesehen habe, unterstrichen worden. Obschon ihm gesagt worden sei, dass eine Invalidit?t im Sinne der Invalidenversicherung nicht vorliege, habe er sich auf Aufforderung der Beklagten hin "pro forma" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Den abweisenden Entscheid habe er folglich trotz dessen zweifelloser Unrichtigkeit nicht weitergezogen. Anfangs 2008 habe er eine T?tigkeit als Logistikmitarbeiter mit einem Besch?ftigungsgrad von 50 % angenommen. Daneben habe er ab April 2008 mit dem Aufbau einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit im Bereich Gartenpflege begonnen. In der Folge habe er die teilzeitliche T?tigkeit als Logistikmitarbeiter aufgegeben und sei ab Juni 2008 ausschliesslich der selbst?ndigen T?tigkeit als G?rtner nachgegangen. Da er seine Arbeit selbst einteilen k?nne, sei er trotz seiner gesundheitlichen Probleme in der Lage ein Arbeitspensum von 50-60 % zu erf?llen. Ein weiterer Ausbau seiner selbst?ndigen T?tigkeit sei ihm aber aufgrund seiner R?cken- und H?ftbeschwerden nicht m?glich. Der Vertrauensarzt der Pensionskasse, Dr. C.___, habe nach der Untersuchung vom 29. Januar 2009 daf?r gehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Kl?gers nicht wesentlich ver?ndert habe und er in der angepassten T?tigkeit als Hausmann zu 100 % leistungsf?hig sei; da nach wie vor eine unver?nderte Erwerbsunf?higkeit vorliege, sei die Einstellung der Rentenzahlungen indes nicht gerechtfertigt (Urk. 1 und 13).
3.2???? Die Beklagte ist demgegen?ber der Ansicht, dem Kl?ger sei ab 1. Dezember 2005 eine auf einem Invalidit?tsgrad von 35 % beruhende Invalidenrente ausgerichtet worden. Solche seien nach den reglementarischen Bestimmungen den Ver?nderungen im Ausmass der Erwerbsunf?higkeit anzupassen. Gest?tzt auf die Beurteilung des Vertrauensarztes sei die Ausrichtung von Leistungen ?ber den 31. M?rz 2009 hinaus nicht gerechtfertigt gewesen. Auch die Ausrichtung einer IV-Zusatzrente sei nach der Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Eine Zusicherung, dass die im Jahr 2005 zugesprochenen Rentenleistungen lebenslang ausgerichtet w?rden, sei nie abgegeben worden (Urk. 9 und 19).
4.
4.1???? Aus dem Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 2005 (Urk. 2/9) geht klar hervor, dass dem Kl?ger mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine auf einem Erwerbsunf?higkeitsgrad von 35 % beruhende Invalidenrente (samt Kinderinvalidenrenten) sowie eine der Bevorschussung von Leistungen der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung dienende IV-Zusatzrente ausgerichtet werden soll. Auch wenn die im Ingress verwendete Formulierung, der Kl?ger werde "per 30. November 2005 vorzeitig zu 35 % in den Ruhestand versetzt", nicht allzu pr?zise war, lassen sich keine Anhaltspunkte daf?r finden, dass die Beklagte dem Kl?ger entgegen den einschl?gigen Bestimmungen des Reglementes lebenslange unab?nderliche Leistungen zugesichert haben sollte. Auf Seite 2 des erw?hnten Schreibens wird denn auch darauf hingewiesen, dass bei jeder ?nderung die Rentenleistungen wieder neu angepasst werden und deshalb unter anderem ?nderungen der Erwerbslage und der Arbeitsunf?higkeit zu melden sind (Urk. 2/9 S. 2). Auch aus dem Umstand, dass der Vertrauensarzt das Festlegen eines Revisionstermins nicht f?r notwendig hielt, kann nicht auf die lebenslange Unab?nderlichkeit der zugesprochenen Rente geschlossen werden (vgl. Urk. 2/7 S. 3). Eine solche Zusicherung ohne reglementarische Grundlage w?rde denn auch in stossender Weise den in der beruflichen Vorsorge geltenden Grunds?tzen zuwiderlaufen, wonach die auszurichtenden Leistungen einer gesetzlichen, statutarischen oder reglementarischen Grundlage bed?rfen und die Destinat?re nach Massgabe ihrer Versicherungsdeckung gleichzubehandeln sind. Wie bereits ausgef?hrt (oben, E. 2.5), kann die Pensionskasse gest?tzt auf ihr Reglement die Invalidenrente bei einer Ver?nderung des Erwerbsunf?higkeitsgrades entsprechend neu festsetzen oder aufheben, wobei die Invalidenrentner verpflichtet sind, derartige ?nderungen unverz?glich mitzuteilen (Art. 47 Abs. 2 und 3 des Reglementes). Entgegen der vom Kl?ger vertretenen Ansicht handelt es sich dabei nicht um eine blosse fakultative Vorschrift, deren Anwendung im Belieben der Pensionskasse stehen w?rde. Die Pensionskasse hat vielmehr auf die Gleichbehandlung der Destinat?re zu achten und laufende Invalidenrenten an allf?llige Ver?nderungen des Erwerbsunf?higkeitsgrades anzupassen.
4.2
4.2.1?? Vor diesem Hintergrund ist zu pr?fen, ob der Kl?ger ab 1. April 2009 Anspruch auf Ausrichtung von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge hat.
4.2.2?? Eine rechtskr?ftig zugesprochene Rente der Invalidenversicherung kann im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder einer Wiedererw?gung der entsprechenden Verf?gung aufgehoben werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Eine auf einem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge ist unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG ebenfalls revisionsweise anzupassen (BGE 133 V 67 E. 4.3.1). Diese Regelungen schliessen allerdings weitere M?glichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der ?berobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente - welche weder mittels Verf?gung zugesprochen noch gerichtlich ?berpr?ft wurde - nicht auf einen Anspruch f?r die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen zul?ssig w?re. Es ist namentlich nicht unzul?ssig, wenn eine Vorsorgeeinrichtung von der fr?heren Anerkennung eines Rentenanspruchs in besserer Erkenntnis der Sach- oder Rechtslage Abstand nimmt und in der Folge keine Leistungen mehr ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2.3???????? Vorliegend betrifft der geltend gemachte Rentenanspruch unbestrittenermassen die weitergehende Vorsorge. Die get?tigten Rentenzahlungen der beklagten Vorsorgeeinrichtung beruhten sodann nicht auf einem rechtskr?ftigen Entscheid ?ber den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Auf Feststellungen hinsichtlich ?nderung des Invalidit?tsgrades kann deshalb verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.3); stattdessen ist zu pr?fen, ob ?berhaupt ein Anspruch auf reglementarische Invalidenleistungen besteht.
4.3
4.3.1?? Der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. C.___, berichtete am 10. Oktober 2005 ?ber den damals 45j?hrigen Kl?ger, dass dieser unter schwer objektivierbaren Schmerzen der Lendenwirbels?ule bei Status nach Diskushernienoperation lumbal leide. Alle Abkl?rungen h?tten keinen Grund zu weiteren operativen Massnahmen ergeben. Die Infiltrationen und physikalischen Massnahmen h?tten zu keiner Verbesserung der Schmerzproblematik gef?hrt. Die behandelnden Fach?rzte der Klinik D.___ w?rden aktuell keine Arbeitsunf?higkeit mehr attestieren. Eine Objektivierung der Schmerzsymptomatik scheine schwierig. Am Leidensdruck k?nne aber nicht gezweifelt werden. Der Versicherte w?rde es vorziehen, seine Stelle zu k?ndigen als an den Arbeitsplatz zur?ckzukehren. Weiter hielt der Vertrauensarzt fest, der Versicherte befinde sich bei guter allgemeiner Gesundheit und scheine sich psychisch aufgefangen zu haben. Die lumbale Schmerzproblematik erscheine glaubhaft, sei jedoch nicht objektivierbar. Die T?tigkeit in der Bewachung k?nne nicht mehr aufgenommen werden. Eine Teilinvalidisierung im Sinne der Pensionskasse im Ausmass von 35 % halte er f?r medizinisch begr?ndbar; eine Invalidit?t im Sinne der IV bestehe nicht. In Anbetracht dessen, dass sich das famili?re Umfeld der Krankheitsproblematik anpasse, bestehe wenig Motivation zu einer Ver?nderung des aktuellen Settings (Urk. 2/7).
???????? Am 24. Januar 2008 berichtete Dr. C.___, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich stabilisiert. Die Trennung von der Ehefrau habe wieder zu einer Verschlechterung des Stimmungszustandes gef?hrt. Die Situation sei unter der psychiatrischen Behandlung aber kompensiert. Aktuell k?nne ihm ein Arbeitspensum von ungef?hr 65 % mit entsprechender Leistung zugemutet werden. Kurz- und mittelfristig sei von einer stabilen Arbeits- und Leistungsf?higkeit von ungef?hr 50-70 % auszugehen, langfristig sei mit einer weiteren Verbesserung der Arbeitsf?higkeit zu rechnen. Eine Invalidisierung zu 35 % sei weiterhin gerechtfertigt. Eine Revision sei in einem Jahr vorzusehen (Urk. 2/13).
???????? Im Bericht vom 3. Februar 2009 f?hrte Dr. C.___ aus, der Versicherte habe die psychiatrische Behandlung abgebrochen und sich von seiner Ehefrau getrennt. Diese sei arbeitst?tig und der Versicherte f?r die Kinder zust?ndig. In dieser T?tigkeit sei er funktionst?chtig. Der Hausarzt gehe davon aus, dass der Versicherte f?r eine berufliche T?tigkeit noch immer nur reduziert arbeitsf?hig w?re. Aktuell sei die Operation eines Carpaltunnelsyndroms links vorgesehen und der Eingriff f?r den 19. Februar 2009 geplant. Weiter berichtete Dr. C.___, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht wesentlich ver?ndert habe. Die gel?ste psychosoziale Problematik habe zu einer Stabilisierung beigetragen, so dass der Versicherte eine weitere psychiatrische Behandlung nicht mehr f?r n?tig erachtet habe. Mittlerweile habe er die Lebensumst?nde seinen F?higkeiten angepasst. Er befinde sich bei guter allgemeiner Gesundheit und sei im Rahmen seiner angepassten T?tigkeit zu 100 % leistungsf?hig. Mittel- und langfristig k?nne von einem stabilen Zustand ausgegangen werden. Eine Invalidisierung sei nicht mehr gerechtfertigt (Urk. 2/14).
???????? Mit Schreiben vom 29. M?rz 2009 pr?zisierte Dr. C.___, dass der Kl?ger eine volle Leistungsf?higkeit in der angepassten T?tigkeit als Hausmann best?tigt habe. Zus?tzlich sei der Versicherte in der Lage, Auftr?ge f?r Gartenunterhalt entgegen zu nehmen. Auch wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person nicht wesentlich ver?ndert habe, scheine doch der Leidensdruck abgenommen zu haben. Die psychiatrische Behandlung sei durch den Versicherten abgebrochen worden. Die geplante Spaltung des Carpaltunnels der linken Hand sei f?r die Beurteilung irrelevant, weil diese bloss zu einer vor?bergehenden Arbeitsunf?higkeit f?r wenige Wochen f?hre. Die Beibehaltung der Rente nach dem negativen IV-Entscheid im Dezember 2007 habe er auch aufgrund der psychosozialen Belastungssituation bei Trennung von der Ehefrau und entsprechender Anpassungsproblematik bef?rwortet (Urk. 2/19).
4.3.2?? Die ?rzte der Klinik D.___ berichteten, am 19. Februar 2009 sei eine offene Spaltung des Ligamentum carpi transversum links durchgef?hrt worden. Der Eingriff sei problemlos gewesen; der postoperative Verlauf komplikationslos. Nach Nachlassen der Plexusan?sthesie sei es zur vollst?ndigen Regeneration von Sensibilit?t und Motorik der linken Hand gekommen. Der Patient habe sich rasch vom Eingriff erholt, so dass er bereits am Abend des Operationstages in gutem Allgemeinzustand und beschwerdearm nach Hause habe entlassen werden k?nnen (Urk. 2/15). In der Folge wurde dem Kl?ger bis 4. April 2009 eine vollst?ndige Arbeitunf?higkeit attestiert (Urk. 2/16/2, 2/16/3).
4.4???????? Gest?tzt auf ein Gutachten des E.___ vom 15. Februar 2007 (vgl. Urk. 2/13) kamen die Organe der Invalidenversicherung zum Schluss, dass dem Kl?ger sowohl die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Bewachungsmitarbeiter als auch s?mtliche weiteren k?rperlich leichten bis mittelschweren T?tigkeiten vollschichtig zumutbar seien (Urk. 2/11). Angesichts dessen, dass auch den Berichten des Vertrauensarztes keine objektiven Befunde entnommen werden k?nnen, welche diese Beurteilung in Frage stellen k?nnten, ist nicht zu sehen, weshalb der Kl?ger ab 1. April 2009 Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben sollte. Wenn davon ausgegangen wird, dass Dr. C.___ trotz fehlender objektiver somatischer Befunde eine Invalidenrente aufgrund von psychischen Belastungen bef?rwortete, ist darauf hinzuweisen, dass die zuvor durchgef?hrte psychiatrische Behandlung noch vor der vertrauens?rztlichen Untersuchung vom 29. Januar 2009 beendet worden war (Urk. 2/14). Daraus ergibt sich, dass sich der psychische Gesundheitszustand in deutlichem Ausmass verbessert hat. Vor dem Hintergrund der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellten medizinischen Verh?ltnisse bedeutet dies aber, dass im massgeblichen Zeitpunkt mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit keine rentenrelevante Erwerbsunf?higkeit mehr bestanden hat und dem Kl?ger ab April 2009 auch unter dem Gesichtspunkt der psychischen Befindlichkeit die angestammte T?tigkeit oder jede andere leichte bis mittelschwere T?tigkeit wieder vollumf?nglich zumutbar war. Da die in Folge des operativen Eingriffs an der linken oberen Extremit?t attestierte Arbeitsunf?higkeit bloss vor?bergehender Natur war (vgl. Urk. 2/15, 2/16/2, 2/16/3, 2/19), ist die Weigerung der Beklagten, weitere Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen, aber nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher abzuweisen.
5.
5.1???? Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit ? 33 GSVGer).
5.2???? Der obsiegenden Beklagten steht in ihrer Funktion als Tr?gerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentsch?digung zu (? 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
6.
6.1???? Mit seiner Klage vom 17. September 2009 beantragte der Kl?ger zudem, es sei ihm in der Person von Rechtsanw?ltin Britta Keller eine unentgeltliche Rechtsbeist?ndin zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 11 ff.). Zur Substantiierung seines Gesuchs liess er verschiedene Unterlagen und Belege auflegen (Urk. 2/22, 2/23, 2/24/1-4).
6.2
6.2.1?? Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist?ndung wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt. Unabh?ngig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BGE 127 I 204 f.). Gem?ss ? 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu n?tigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; gem?ss ? 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr ?berdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht ?ber die erforderlichen Mittel verf?gt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bed?rftig gilt, wer nicht in der Lage ist, f?r die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen m?sste, die zur Deckung des Grundbedarfs f?r ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bed?rftigkeit das Einkommen und Verm?gen beider Ehegatten zu ber?cksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
6.2.2?? Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten betr?chtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden k?nnen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungef?hr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die ?ber die n?tigen finanziellen Mittel verf?gt, sich bei vern?nftiger ?berlegung zu einem Prozess entschliessen w?rde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht f?hren w?rde, nicht deshalb anstrengen k?nnen, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 Erw. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).
6.3???? Auch wenn nicht leichthin von der medizinischen Klarheit auf die Aussichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlossen werden darf, muss die vorliegende Klage angesichts der nicht ?berzeugenden Argumentation des Kl?gers und der eindeutigen medizinischen Aktenlage als aussichtslos bewertet werden. Entsprechend ist das Gesuch des Kl?gers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
?????????? Das Gesuch des Beschwerdef?hrers vom 17. September 2009 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1.???????? Die Klage wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Britta Keller
- Rechtsanwalt Dr. Ren? Schwarzmann
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).