BV.2009.00067
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 24. November 2009
in Sachen
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Klägerin
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 6. Oktober 2009 (Urk. 1), mit der die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken Klage gegen die X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 43'555.35 plus Zins von CHF 1'092.85 vom 01.01.2009 bis 10.8.2009 sowie Zins zu 5 % seit dem 11.08.2009 auf der Kapitalforderung, plus eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.-- und die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 100.00 zu bezahlen.
2. Im Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. ___) des BA Z.___ sei im Umfange der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
Unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“
sowie die übrigen Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass der Beklagten die Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 3) nicht zugestellt werden konnte, weil sie - obwohl sie aufgrund des vorgängig zugestellten Zahlungsbefehls der Klägerin (vgl. Urk. 2/7) mit einem Gerichtsverfahren rechnen musste - die ihr zwei Mal avisierten Sendungen nicht auf der Poststelle abgeholt hatte (vgl. Urk. 4 und 5);
in Erwägung, dass
die Beklagte - wie bereits ausgeführt wurde - aufgrund des vorgängig von der Klägerin in Gang gesetzten Schuldbetreibungsverfahrens mit einem Gerichtsverfahren rechnen musste,
die Beklagte demzufolge praxisgemäss hätte dafür sorgen müssen, dass ihr die entsprechenden Sendungen zugestellt werden können, weshalb vorliegend von einer schuldhaften Verhinderung der Zustellung beziehungsweise einer Zustellungsvereitelung seitens der Beklagten auszugehen, von weiteren Zustellungsversuchen abzusehen und die Zustellung als erfolgt anzusehen ist (vgl. dazu Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 ff. zu § 179 GVG), weshalb die Beklagte, die keine Klageantwort einreichte, im vorliegenden Prozess als säumig zu qualifizieren ist,
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 22. August 2007 (Urk. 2/2) per 1. Januar 2008 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 31. Juli 2009 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/3), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 43'555.35.-- nebst einer Zinsforderung von Fr. 1'092.85 (für die Zeit vom 1. Januar bis 10. August 2009) sowie Zins zu 5 % auf Fr. 43'555.35 seit 11. August 2009, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- sowie den Ersatz der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.-- schulde,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen (Urk. 2/4/1-12), den Kontoauszug vom 1. September 2009 (Urk. 2/6) und den Zahlungsbefehl vom 13. August 2009 (Urk. 2/7) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
sich die Höhe der geforderten Zinsen aus Ziffer 5.4 des Anschlussvertrags (Urk. 2/2) und dem Kontoauszug vom 1. September 2009 (Urk. 2/6) ergeben (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 Ziffer 3),
die von der Klägerin geforderte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Ziffer 2.1 des Kostenreglements (Anhang zum Anschlussvertrag [Urk. 2/2]) ihre Stütze findet,
die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 43'555.35 und Fr. 1'092.85 (Zinsen vom 1. Januar bis 10. August 2009) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 43'555.35 seit dem 11. August 2009 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 13. August 2009 [Urk. 2/7]) aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 43'555.35 und Fr. 1'092.85 (Zinsen vom 1. Januar bis 10. August 2009) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 43'555.35 seit dem 11. August 2009 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 13. August 2009) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 2’000.--
Schreibgebühren: Fr. 159.--
Zustellungsgebühren: Fr. 120.--
Total: Fr. 2'279.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).