Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1945, arbeitete seit dem 1. November 1987 bei der Z.___ AG als Magaziner und war damit bei der A.___, Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen, vorsorgeversichert. Am 28. April 1988 erschien er nicht mehr zur Arbeit und war vorübergehend spurlos verschwunden. Später reichte er der Arbeitgeberin ein Arztzeugnis ein, wonach er vom 28. April bis zum 27. Mai 1988 arbeitsunfähig gewesen sei. Wie die Nachfrage der Arbeitgeberin beim betreffenden Arzt ergab, waren dafür psychische Gründe die Ursache (vgl. Arbeitgeberbericht an die Invalidenversicherung vom 10. Oktober 1989, Urk. 9/4). In der Folge entrichtete die A.___ X.___ mit Wirkung ab dem 28. April 1990 Invalidenleistungen (Urk. 9/5). Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 stellte der Sohn des Versicherten, Y.___, bei der A.___ den Antrag, es seien seinem Vater Kinderrenten für die drei Töchter B.___, geboren 20. August 1993, C.___, geboren 20. August 1999, und D.___, geboren 4. Oktober 2000, auszurichten (Urk. 9/6). Die A.___ teilte dem Versicherten daraufhin am 3. Februar 2006 mit, dass sie nur Kinderrenten zahlen könne, wenn solche auch von der Invalidenversicherung ausgerichtet würden. X.___ müsse deshalb erst Kinderrenten bei der Invalidenversicherung beantragen und danach ihr die entsprechenden Verfügungen vorweisen (Urk. 9/7). Nachdem X.___ dieser Aufforderung nachgekommen war und ihm die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 3. August 2006 Kinderrenten zugesprochen hatte (Urk. 13/3A), teilte ihm die A.___ mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 mit, sie habe die Überentschädigungsberechnung vorgenommen und dabei festgestellt, dass ab dem 1. Januar 2005 eine Überentschädigung vorliege, weshalb der Versicherte ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Bezahlung von Kinderrenten habe. Für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2004 habe er grundsätzlich einen Nachzahlungsanspruch auf Kinderrenten von total Fr. 13'271.10. Da die Beklagte aber für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 schon Erwerbsunfähigkeitsrenten von insgesamt Fr. 21'934.-- bezahlt habe, welche sie infolge Überentschädigung ebenfalls nicht hätte erbringen müssen, seien bereits Fr. 8'662.90 (Fr. 21'934.-- abzüglich Fr. 13'271.10) zu viel ausbezahlt worden. Auf die Rückforderung dieses Betrages werde kulanterweise verzichtet und die Leistungen per sofort eingestellt (Urk. 9/9).
2. Am 16. Oktober 2009 erhob X.___ durch seinen Sohn Y.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als Rechtsnachfolgerin der A.___ mit dem sinngemässen Antrag, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm die Invalidenleistungen (inkl. Kinderrenten) ungekürzt auszurichten (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 20. Januar 2010 stellte die Beklagte folgende Anträge (Urk. 8 S. 2):
"1. Die Klage sei insofern gutzuheissen, als bei der Überentschädigungsberechnung vom AHV-Jahreslohn von CHF 48'100.-- (anstelle des koordinierten Lohnes von CHF 30'100.--) auszugehen ist.
2. Der Kläger sei aufzufordern, über sämtliche Einkünfte (IV-Renten, Leistungen aus anderen Versicherungen, eigenes Einkommen) in den letzten fünf Jahren Auskunft zu erteilen.
3. Unter Entschädigungsfolge."
Der Kläger liess mit Replik vom 23. Februar 2010 vollumfänglich an seinem Antrag festhalten, wobei er aufforderungsgemäss eine Zusammenstellung seiner Einkünfte der vorangegangenen fünf Jahre einreichen (Urk. 13/1-4) und ausserdem um Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 4'800.-- ersuchen liess (Urk. 12). In der Duplik vom 15. April 2010 nahm die Beklagte aufgrund der vom Kläger über seine Einkünfte gemachten Angaben eine Überentschädigungsberechnung vor und kam dabei zum Ergebnis, dass sie für die Jahre 2007 und 2008 je Fr. 9'966.-- und für die Jahre 2009 und 2010 je Fr. 8'681.-- zu bezahlen habe. Im Mehrumfang liege eine Überentschädigung vor, weshalb die Beklagte berechtigt sei, ihre Leistungen zu kürzen. Im Übrigen sei die beantragte Prozessentschädigung von Fr. 4'800.-- angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger durch seinen Sohn vertreten lasse, nicht angemessen, sondern es sei eine tiefere festzusetzen (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2]). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- und Ersatzeinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV2). Ist die Unfall- oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig, so kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Artikel 24 kürzen (Art. 25 Abs. 1 BVV2).
1.2 Die Beklagte legt in ihrem Reglement vom 1. Juli 1987 (Urk. 9/15) fest, dass sie keine Erwerbsunfähigkeits- oder Invaliden-Kinderrenten ausrichtet, wenn für das gleiche Ereignis Leistungsansprüche aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) oder des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) bestehen (Ziffer 9.1.1). Übersteigen die aufgrund des Reglements fälligen Leistungen, kumuliert mit denjenigen der AHV oder der IV, einer anderen Versicherung, welche der Arbeitgeber teilweise oder vollumfänglich finanziert hat oder mit den aufgrund einer Haftung des Arbeitgebers erbrachten Leistungen 100 % des Lohnes, den der Versicherte im Verlaufe der letzten 12 Monate vor Eintritt des versicherten Ereignisses bezogen hat, so werden gemäss Ziffer 9.2.1 des Reglements die aus dem Reglement fliessenden Leistungen in der Weise gekürzt, dass die Grenze von 100 % nicht überschritten wird. Werden Leistungen in Kapitalform erbracht, wird das Kapital für die Feststellung einer allfälligen Überentschädigung in eine Rente umgerechnet. Das von einem invaliden Versicherten erzielte Erwerbseinkommen wird in Rechnung gezogen. Die Ehepaarrente, die Kinderrente und die Waisenrente der AHV/IV werden nur zur Hälfte angerechnet; die Zusatzrente für die Ehefrau wird nicht angerechnet; die Einkünfte der Witwe und der Waisen werden zusammengerechnet.
1.3 Gemäss Ziffer 6.1.1 lit. D. des Reglements hat der Versicherte Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente, wenn er vor Erreichen des Terminalters invalid wird für jedes seiner Kinder unter 20 Jahren, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den UVG/MVG-Ausschluss. Die Invaliden-Kinderrente wird ausgerichtet, sobald die aus demselben Ereignis herrührende Invalidität 24 Monate (Wartefrist) in einem Zeitraum von 32 aufeinanderfolgenden Monaten gedauert hat, in keinem Falle aber vor dem Erlöschen des Anspruches auf Lohn oder auf Taggelder als Lohnersatz. Sie wird ausgerichtet, solange die Invalidität des Versicherten andauert, längstens aber bis zum Terminalter des Versicherten und solange das Kind am Leben ist und das vollendete 20. Altersjahr nicht erreicht hat. Die Bestimmungen über die Ausdehnung des Anspruches auf Kinderrenten sind anwendbar.
1.4 Laut Ziffer 16.7.1 des Reglements verjähren Forderungen auf periodische Leistungen nach 5, die übrigen nach 10 Jahren.
2.
2.1 Unbestrittenermassen ist auf den vorliegenden Fall das Reglement der Beklagten (bzw. der A.___ als deren Rechtsvorgängerin) vom 1. Juli 1987 anzuwenden. Der Kläger hat bei der Beklagten erstmals am 24. Januar 2006 seinen Anspruch auf die Ausrichtung von Kinderrenten geltend gemacht. Da es sich um periodische Leistungen handelt, verjähren diese gemäss Reglement nach fünf Jahren. Allfällige Ansprüche des Klägers auf Kinderrenten für die Zeit vor dem 24. Januar 2001 sind damit verjährt. Die Ansicht der Beklagten, wonach erst ab dem 1. März 2001 Kinderrenten auszurichten sind, weil auch die Invalidenversicherung erst ab diesem Zeitpunkt den Anspruch anerkannt hat (vgl. Urk. 9/9), erweist sich dagegen als falsch. Es ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger seinen Anspruch auf Kinderrenten bei der Invalidenversicherung zu einem geringfügig späteren Zeitpunkt geltend gemacht hat als jenen bei der Beklagten, weshalb die Invalidenversicherung infolge der dort ebenfalls geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist für periodische Leistungen die Kinderrenten erst ab dem 1. März 2001 auszurichten hatte (Urk. 13/3A), was jedoch für den Anspruch gegenüber der Beklagten nicht massgebend ist.
2.2 Der AHV-Jahreslohn des Klägers vor Eintritt des versicherten Ereignisses im Jahre 1988 betrug Fr. 48'100.-- (Urk. 9/1, Urk. 9/12). Die Beklagte hat zu Recht anerkannt (Urk. 8 S. 4 f.), dass sie bei der Berechnung der Überentschädigung ursprünglich von falschen Vorgaben ausgegangen ist, indem sie ihr statt des AHV-Lohnes den versicherten Lohn von Fr. 30'100.-- (Fr. 48'100.-- abzüglich Koordinationsabzug von Fr. 18'000.--) zugrunde gelegt hat.
2.3 Es ist der Beklagten im Weiteren auch darin beizupflichten, dass bei der Überentschädigungsberechnung die Kinderrenten der Invalidenversicherung miteinzubeziehen sind, da sie aufgrund desselben schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden und die Kinderrenten zwar von ihrem Zweck her zugunsten der Kinder zu verwenden sind, der Anspruch als solcher aber grundsätzlich dem Versicherten selbst und nicht den Kindern zusteht. Auch die Kinderrenten werden als Ersatz für das wegen des schädigenden Ereignisses entgangene Erwerbseinkommen ausgerichtet, wobei ein Versicherter mit Kindern wegen den ihn treffenden Unterhaltspflichten zwar mehr Geld zur Verfügung haben soll als ein kinderloser Versicherter, es hingegen Zweck der Überentschädigungsbestimmungen ist, einen Mehrverdienst gegenüber dem Einkommen ohne Invalidität zu verhindern.
2.4 Die Beklagte hat duplicando eine neue Überentschädigungsberechnung basierend auf dem vor Eintritt des versicherten Ereignisses erzielten AHV-Jahreslohn von Fr. 48'100.-- vorgenommen und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass sie entgegen ihrer ursprünglichen auf dem versicherten Lohn von Fr. 30'100.-- basierenden Berechnung keine vollständige Einstellung ihrer Leistungen vornehmen kann, sondern lediglich zu deren Kürzung berechtigt ist. Zu Recht hat die Beklagte dabei die SUVA-Renten des Klägers und die IV-Renten vollständig angerechnet. Indem sie hingegen die IV-Kinderrenten ebenfalls zu 100 % angerechnet hat, verstösst sie gegen Ziffer 9.2.1 Abs. 4 ihres Reglements, wonach die IV-Kinderrenten nur zur Hälfte anzurechnen sind. Somit ist die Überentschädigungsberechnung der Beklagten (Urk. 16 S. 2 f.) insoweit zu korrigieren, als für die Jahre 2007 und 2008 lediglich IV-Kinderrenten in der Höhe von Fr. 7'254.-- (50 % von Fr. 14'508.--) und für die Jahre 2009 und 2010 von Fr. 7'488.-- (50 % von Fr. 14'976.--) anzurechnen sind. Dementsprechend ergibt sich für die Jahre 2007 und 2008 eine Differenz zum Jahreslohn von Fr. 17'220.-- und für die Jahre 2009 und 2010 von Fr. 16'169.--. Im Vergleich mit dem von der Beklagten für das Jahr 2007 berechneten reglementarischen Invalidenleistungen (Invaliditätsgrad gesamt: 57 %; unfallbedingter Anteil: 20 %; krankheitsbedingter Anteil: 37 %) von insgesamt Fr. 12'574.-- (vgl. Urk. 16 S. 4) ergibt sich damit offensichtlich keine Überentschädigung.
3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich aus den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen keine Überentschädigung des Beklagten ergibt, womit die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kläger ab dem 24. Januar 2001 die reglementarischen Invalidenleistungen (Erwerbsunfähigkeitsrente und Invaliden-Kinderrenten) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % (unfallbedingter Anteil: 20 %; krankheitsbedingter Anteil: 37 %) ungekürzt auszurichten.
4.
4.1 Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
4.3 Der Vertreter des Klägers stellt den Antrag, die Beklagte sei zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 4'800.-- zu verpflichten, da er viele Briefe habe schreiben und Telefonate habe führen müssen, was viel Stress und Ärger verursacht habe. Hierzu ist anzumerken, dass mit der Prozessentschädigung lediglich der finanzielle Aufwand für die Vertretung ersetzt werden soll, nicht jedoch eine Genugtuung für immaterielle Unbill zu leisten ist. Sodann ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine berufsmässige Vertretung handelt, sondern der Kläger durch seinen Sohn vertreten wird. Der Ausgang des Prozesses ist sodann zwar für den Kläger von erheblicher Bedeutung, es waren jedoch keine besonders schwierigen Fragen zu klären. Insgesamt erscheint damit eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und allfällige MWSt) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 24. Januar 2001 die reglementarischen Invalidenleistungen (Erwerbsunfähigkeitsrente und Invaliden-Kinderrenten) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % (unfallbedingter Anteil: 20 %; krankheitsbedingter Anteil: 37 %) ungekürzt auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).