Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2009.00071
[9C_554/2011]
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BV.2009.00071
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Ersatzrichterin Condamin
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 20. Mai 2011
in Sachen
Kanton Zürich
Kläger
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich
gegen
X.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi
Blesi & Papa
Usteristrasse 10, am Löwenplatz, Postfach 3921, 8021 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die X.___ unterzeichnete am 13. Dezember 2001 den Versicherungsvertrag der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (heute BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich; BVK), Version 2002 (Urk. 2/1). Ihr Personal war in der Folge mit Wirkung ab 1. Januar 2002 beim Kläger berufsvorsorgeversichert. Am 10. Januar 2005 unterzeichnete sie auch die - ab 1. Januar 2005 gültige - Version 2005 des Versicherungsvertrags (VV) sowie den freiwilligen Zusatz (§§ 84 und 85 VV) dazu (Urk. 2/2, Urk. 2/10).
1.2 Der 1951 geborene Y.___ war als Geschäftsführer bei der X.___ angestellt (Urk. 22/1-3). Nachdem diese das Arbeitsverhältnis am 26. November 2007 per 31. Mai 2008 gekündigt hatte (Urk. 14/4), ersuchte Y.___ die BVK mit Schreiben vom 30. November 2007 (Urk. 2/4) um Ausrichtung einer Rente wegen Entlassung altershalber und des Überbrückungszuschusses. Der Kläger anerkannte, nachdem er das Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2008 vom 23. Dezember 2008 in Sachen BVK gegen W. und X. abgewartet hatte, den geltend gemachten Anspruch und erbrachte daraufhin mit Wirkung ab 1. Juni 2008 entsprechende Leistungen (Urk. 2/5). Die Beklagte weigerte sich in der Folge - unter Hinweis darauf, dass sie von der Möglichkeit der Entlassung altershalber im konkreten Fall keinen Gebrauch mache - sich in Form ergänzender Spargutschriften im Gesamtbetrag von Fr. 175'356.60 sowie eines monatlichen Arbeitgeberanteils am Überbrückungszuschuss an der Finanzierung der Altersleistungen zu beteiligen (Urk. 2/7, Urk. 2/6, Urk. 2/8).
2. Am 28. Oktober 2009 erhob die BVK Klage gegen die X.___ mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Leistungen inklusive Verzugszinsen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss am 23. Februar 2010 auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (vgl. Klageantwort, Urk. 8 S. 2). Replicando stellte die BVK am 14. Mai 2010 folgende Rechtsbegehren (Urk. 13 S. 2):
"1. Die Klage vom 28. Oktober 2009 sei vollumfänglich gutzuheissen, und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ihre vertraglich geschuldeten Leistungen, konkret einen Überbrückungszuschuss von monatlich Fr. 1'292.85 ab 1. Juni 2008 bis 29. Februar 2016 sowie eine ergänzende Spargutschrift von Fr. 175'356.60 inklusive Verzugszins, zu bezahlen, und die Klageantwort vom 23. Februar 2010 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Die Beklagte hielt mit Duplik vom 27. August 2010 (Urk. 21) an ihren Rechtsbegehren fest. Zu dieser Eingabe der X.___ (Urk. 21, Urk. 22/1-4) nahm der Kläger am 2. November 2010 Stellung (Urk. 27).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) muss der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). Der Anschlussvertrag eines Arbeitgebers mit einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung ist ein Innominatvertrag sui generis im engern Sinne (BGE 120 V 299). Der Anschlussvertrag ist nach den allgemeinen bundesprivatrechtlichen Bestimmungen und Grundsätzen der Art. 1 ff. des Obligationenrechts (OR) auszulegen, insbesondere auf Grund des Vertrauensprinzips (BGE 120 V 445 E. 4c und 5a; vgl. auch BGE 135 V 113 E. 3.5).
1.2 Da es sich bei der BVK um eine Vorsorgeeinrichtung öffentlichen Rechts handelt, hat die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der BVK-Statuten - anders als die Auslegung der Vorsorgereglemente privatrechtlicher Versicherungsträger - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2009 vom 20. Januar 2010, E. 4.1 mit Hinweisen).
1.3 Die vorliegend massgebenden Rechtsgrundlagen bilden die am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Statuten der BVK beziehungsweise der zwischen der BVK und der X.___ abgeschlossene Versicherungsvertrag in der ab 1. Januar 2005 gültigen Version (Urk. 2/10).
1.4 Gemäss § 11 Abs. 1 VV ist der Arbeitgeber berechtigt, versicherte Personen ab vollendetem 55. Altersjahr altershalber zu entlassen, falls sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen und die Nichtwiederwahl von Personen, die durch das Volk oder den Kantonsrat gewählt sind, sind der Entlassung altershalber gleichgestellt (Abs. 1).
Bei Entlassung einer versicherten Person durch den Arbeitgeber im Sinne von § 11 VV wird die Altersrente mit dem Umwandlungssatz im Alter 63 berechnet. Das massgebliche Sparguthaben besteht aus dem Sparguthaben im Entlassungszeitpunkt. Hinzu kommen Spargutschriften ohne Zins bis zum Alter 63, die aufgrund des versicherten Lohnes im Entlassungszeitpunkt berechnet werden. Diese Rente wird für jeden Monat vor dem 63. Altersjahr um
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% gekürzt (§ 17 Abs. 1 VV). Gemäss § 68 VV finanziert der Arbeitgeber der Versicherungskasse die Ergänzung der Spargutgaben im Sinne von § 17 VV.
Versicherte Personen, welche im Zeitpunkt des Altersrücktritts oder der Entlassung altershalber noch keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) haben, können einen Überbrückungszuschuss beantragen. Der Überbrückungszuschuss wird bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet (§ 84 Abs. 1 VV). Bei Vollzeitbeschäftigten entspricht er 75 % der maximalen Altersrente der AHV; bei verheirateten Personen wird der Zuschuss um 30 % erhöht, ausser die versicherte Person verzichte auf diese Erhöhung (§ 84 Abs. 2 VV). Nach § 85 VV wird der Überbrückungszuschuss von der versicherten Person und vom angeschlossenen Arbeitgeber im Verhältnis von 1:1,5 finanziert (Abs. 1). Der Anteil des Arbeitgebers wird monatlich in Rechnung gestellt (Abs. 3).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, wohl sei auch er ursprünglich davon ausgegangen, dass nicht jede Kündigung einer versicherten Person ab Alter 55 eine Entlassung altershalber darstelle (Urk. 13 S. 4 f.). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 9C_426/2008 vom 23. Dezember 2008 aber entschieden habe, dass es nicht im Ermessen des Arbeitgebers stehe, ob dem von diesem gekündigten Mitarbeiter eine Rente wegen Entlassung altershalber nach § 11 VV gewährt werde, habe sich die Beklagte auch an der Finanzierung der Rentenleistungen und des monatlichen Überbrückungszuschusses zu beteiligen, die für den entlassenen über 55-järigen Y.___ aufzuwenden seien (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 13 S. 3 ff., Urk. 27 S. 3 f.). Der mit der Beklagten abgeschlossene Versicherungsvertrag sei nicht nach den für einen reinen Versicherungsvertrag im Sinne des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) geltenden Regeln, sondern analog einem Vorsorgereglement auszulegen (Urk. 13 S. 5).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe mit dem Kläger vereinbart, dass sie bei einer Entlassung jeweils frei darüber entscheiden könne, ob sie eine Alterspensionierung nach § 11 beziehungsweise § 17 VV durchführen wolle. Im Falle von Y.___ sei eine von ihr finanziell unterstützte vorzeitige Pensionierung im Sinne einer Entlassung altershalber angesichts der aus leistungs- und verhaltensbezogenen Gründen ausgesprochenen Kündigung von vornherein ausser Betracht gefallen. Das Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2008 vom 23. Dezember 2008 beschlage ausschliesslich das Verhältnis zwischen der BVK und deren Vorsorgenehmern. Für das - auf einem Innominatvertrag beruhende - rein privatrechtlich geregelte Anschlussverhältnis sei es indes nicht von Bedeutung. Die eingeklagte Forderung entbehre demnach einer Rechtsgrundlage (Urk. 8 S. 3 ff., Urk. 21 S. 3 ff.).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte sich an der Finanzierung der dem Versicherten von der BVK - gestützt auf § 11 in Verbindung mit § 17 und auf § 84 VV - mit Wirkung ab 1. Juni 2008 ausgerichteten Altersleistungen (Urk. 2/5) zu beteiligen hat.
3.2 Gemäss dem - sich auf die Version 2002 des Versicherungsvertrags beziehenden - Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2008 vom 23. Dezember 2008 stellt jede vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der das 60. Altersjahr vollendet hat, eine Entlassung altershalber im Sinne von § 11 VV dar. Nachdem die Altersgrenze für die Anspruchsberechtigung im Rahmen der Teilrevision der Statuten der BVK per 1. Januar 2005 auf 55 Jahre reduziert worden ist (vgl. § 11 VV, Version 2005; Urk. 2/10), ist entsprechend dem zitierten Entscheid für die - hier bedeutsame - Zeit ab 1. Januar 2005 davon auszugehen, dass die Kündigung eines mindestens 55jährigen Arbeitnehmers, jedenfalls sofern sie nicht fristlos erfolgte, stets als Entlassung altershalber zu qualifizieren ist. Da das Institut der Entlassung altershalber nach § 11 VV - sowohl in der bis 31. Dezember 2004 als auch in der hier relevanten, ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung - verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, kann vorliegend offen bleiben, ob Grund für die - unter Einhaltung der gesetzlich Kündungsfrist erfolgte - Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Beklagten ein Fehlverhalten des Versicherten (Urk. 21 S. 4 ff.) war (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2008 vom 23. Dezember 2008, E. 3.4, sowie Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2010 im Prozess Nr. BV.2008.00039, E. 2 und 3).
3.3 Mit Unterzeichnung des Anschlussvertrags an die BVK anerkannte die Beklagte am 13. Dezember 2001 (Urk. 2/1) beziehungsweise 10. Januar 2005 (Urk. 2/2) die mit Wirkung ab 1. Januar 2002 respektive 1. Januar 2005 gültigen Statuten und Reglemente der ersteren (vgl. hiezu Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 1265). Damit, dass die Bestimmungen des Reglements der BVK als öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtung im Rahmen gerichtlicher Auslegung abweichend vom Willen der Arbeitgeberfirma, der Vorsorgeeinrichtung oder - wie vorliegend - gar beider Parteien (Urk. 1 S. 3, Urk. 8 S. 6 ff., Urk. 9/1-4, Urk. 9/7, Urk. 13 S. 4) interpretiert werden könnten, hatte die Beklage bei Abschluss des Anschlussvertrages zu rechnen (vgl. hiezu E. 1.2). Von allfälligen für sie ungünstigen Auswirkungen einer von der eigenen Deutung abweichenden gerichtlichen Interpretation einer Reglementsbestimmung kann sich die angeschlossene Arbeitgeberfirma folglich auch nicht unter Berufung auf das privatrechtlich geregelte Anschlussverhältnis (Urk. 8 S. 7 ff., Urk. 21 S. 3 ff.) befreien.
Mit der Unterzeichnung der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Version 2005 des Versicherungsvertrages und des freiwilligen Zusatzes dazu (Urk. 2/2) hat sich die Beklagte unbestrittenermassen dazu verpflichtet, im Falle einer Entlassung altershalber im Sinne von § 11 VV die Ergänzung der Sparguthaben im Sinne von § 17 VV zu finanzieren (§ 68 VV) und sich entsprechend dem im § 85 Abs. 1 VV vorgesehenen Verteilungsschlüssel mit monatlichen Zahlungen (§ 85 Abs. 3 VV) an der Finanzierung des Überbrückungszuschusses (§ 84 VV) zu beteiligen. Da die Kündigung von Y.___ per 31. Mai 2008 nach dem Gesagten eine Entlassung altershalber darstellte, hat die Beklagte ihren sich daraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen mit Wirkung ab 1. Juni 2008 nachzukommen.
3.4 Der Kläger bezifferte den von der Beklagten zu übernehmenden Anteil am Überbrückungszuschuss mit Fr. 1'292.85 monatlich und die ergänzende Spargutschrift mit Fr. 175'356.60 (Urk. 1 S. 5, Urk. 13 S. 2). Nach Lage der Akten (vgl. hiezu insbesondere Urk. 2/5 und Urk. 2/6) und unter Berücksichtigung der §§ 16 f. und §§ 84 f. VV sind diese - unbestritten gebliebenen (Urk. 8, Urk. 21) - Beträge nicht zu beanstanden.
3.5 Für die ergänzende Spargutschrift und die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen Überbrückungszuschuss-Betreffnisse ist antragsgemäss (Urk. 1 S. 2, Urk. 13 S. 2) ab 29. Oktober 2009 (Einreichung der Klage) Verzugszins geschuldet, wobei dessen Höhe mangels einer anderweitigen Regelung in den Statuten 5 % beträgt (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 OR). Für die weiteren Überbrückungszuschussleistungen sind dem Kläger ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.
4. Betreffend den Antrag des obsiegenden Klägers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2, Urk. 13 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 73 Abs. 2 BVG zwar einen entsprechenden Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin nicht ausschliesst. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) - und in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) e contrario - praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, beim Kläger anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zur Finanzierung der Leistungen zugunsten des Versicherten Y.___ einen Überbrückungszuschuss von monatlich Fr. 1'292.85 für die Dauer vom 1. Juni 2008 bis 29. Februar 2016 sowie eine ergänzende Spargutschrift von Fr. 175'356.60 zu bezahlen, wobei die Leistungen im Sinne der Erwägungen zu verzinsen sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).