Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2009.00072
BV.2009.00072

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 28. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte

Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1976, war bei der Y.___ AG angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 25. Juli 2003 durch die Arbeitgeberin per 31. Oktober 2003 gekündigt (Urk. 9/1). X.___ war aber über diesen Zeitpunkt hinaus bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (damals: Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge; nachfolgend kurz: AXA-BVG) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 8 S. 2).
         Bereits am 8. Februar 2003 hatte der Versicherte einen Unfall erlitten, für den bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Versicherungsdeckung bestand. In der Folge hatte die SUVA dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet und ihm schliesslich eine auf einem Invaliditätsgrad von 10 % basierende Invalidenrente zugesprochen (vgl. Urk. 1 S. 3).
         Mit Verfügungen vom 23. August 2007 (Urk. 2/4/1-3) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2004 bis 31. Dezember 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 61 % basierende Dreiviertelsrente zu (samt entsprechenden Kinderrenten).
1.2     In der Folge wandte sich der Versicherte an die AXA-BVG und beantragte die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Nach einer längeren (aussergerichtlichen) Auseinandersetzung (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 ff.) anerkannte die AXA-BVG schliesslich ihre Leistungspflicht und erklärte sich bereit, dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 51 % basierende Invalidenrente auszurichten. Dabei berücksichtigte sie lediglich die krankheitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Bezüglich der unfallbedingten Gesundheitsschäden, die zu einer 10%igen Invalidität führten, erklärte sie sich nicht leistungspflichtig (Urk. 2/19). Die Intervention des Versicherten blieb insoweit erfolglos (vgl. Urk. 2/18-19).

2.       Mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die AXA-BVG erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Invaliditätsrente des Klägers um denjenigen Betrag zu erhöhen, der dem Anteil Unfall an der BVG-Minimalrente entspricht, zuzüglich 5 % Zins auf dem Differenzbetrag ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, und unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,6 % MWSt) zulasten der Beklagten.“
         Die AXA-BVG schloss in ihrer Klageantwort vom 24. Februar 2010 (Urk. 8) auf Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Versicherten. In seiner Replik vom 31. März 2010 (Urk. 12) liess der Versicherte folgendes „präzisiertes und beziffertes“ Rechtsbegehren stellen:
„Unter der Voraussetzung, dass die ganze BVG-Invaliditätsrente tatsächlich Fr. 12'355.-- beträgt, sei die Beklagte zu verpflichten, die Invaliditätsrente des Klägers um Fr. 1'236.-- pro Jahr zu erhöhen, rückwirkend per 1. Februar 2006, zuzüglich 5 % Zins ab jeweiligem Fälligkeitsdatum; unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,6 % MWSt) zu Lasten der Beklagten.“
         Die AXA-BVG hielt in ihrer Duplik vom 10. Mai 2010 (Urk. 15) an ihrem Abwiesungsantrag fest. Mit Verfügung vom 30. September 2010 (Urk. 17) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (Urk. 19/1-87). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 (Urk. 21; vgl. auch Urk. 22/1-2 und Urk. 23) wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten (Urk. 19/1-87) angesetzt. Die AXA-BVG verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 26). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 (Urk. 29) zu den beigezogenen Akten Stellung nehmen. Diese Eingabe wurde der AXA-BVG in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.2         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
1.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
          Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 i.S. S., B 91/04, mit Hinweisen).
Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 i.S. F., B 39/03, Erw. 3.1; 2. Dezember 2004 i.S. W., B 51/04, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass sein Invaliditätsgrad insgesamt 61 % betrage, ihm die Beschwerdegegnerin jedoch lediglich auf einem Invaliditätsgrad von 51 % basierende Invalidenleistungen ausrichte. Die Beklagte weigere sich zu Unrecht, dem Kläger für denjenigen Teil der Gesamtinvalidität, der unfallbedingt sei (10 %), Leistungen auszurichten. Zwar sei richtig, dass der Kläger hinsichtlich der unfallbedingten Invalidität gemäss dem Reglement lediglich Anspruch auf die obligatorischen Leistungen habe und nicht auch auf die überobligatorischen, es sei aber unzulässig, ihm insoweit jegliche Leistungen zu verweigern. Die Beklagte konstruiere zwei Versicherungsfälle, nämlich einen krankheitsbedingten (Invalidität von 51 %) und einen unfallbedingten (Invalidität von 10 %) und stelle sich auf den Standpunkt, dass der Kläger hinsichtlich der unfallbedingten Invalidität die prozentuale Schwelle von 50 % (heute: 40 %) nicht erfülle, weshalb er diesbezüglich keinen Leistungsanspruch habe. Dies sei nicht rechtens, weil es sich bei der beruflichen Vorsorge um eine finale Versicherung handle. Genau gleich wie in der Eidgenössischen Invalidenversicherung gebe es nur einen Versicherungsfall und diesbezüglich sei von einem Invaliditätsfall von 61 % auszugehen. Es treffe im Übrigen auch nicht zu, dass das psychische Leiden des Klägers in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Folgen des Unfalls vom 8. Februar 2003 stehe. Die Schmerzstörung sei nämlich kein eigenständiges Leiden und könne nicht klar von den somatischen Beschwerden unterschieden werden. Dies gehe aus den medizinischen Akten hervor (Urk. 1, 12 und 29).
2.2         Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass im Gegensatz zur Eidgenössischen Invalidenversicherung in der beruflichen Vorsorge die getrennte Betrachtungen unterschiedlicher Ursachen, welche je zu einer Teilerwerbsunfähigkeit geführt hätten, angezeigt sei. Diese Unterscheidung sei essentiell zur Abgrenzung der Leistungszuständigkeit verschiedener Vorsorgeeinrichtungen. Tatsächlich würde - sofern Unfall und Krankheit in keinem sachlichen Zusammenhang stünden - je ein Invaliditätsgrad von 35 % dazu führen, dass keine Leistungen fällig würden. Das sei bei zwei involvierten Vorsorgeeinrichtungen so, müsse jedoch konsequenterweise auch dann stimmen, wenn beide Vorsorgefälle bei ein und derselben Vorsorgeeinrichtung eingetreten seien. Aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass der sachliche Zusammenhang zwischen den Unfallfolgen und der Krankheit des Klägers zu verneinen sei. Da der Unfall des Klägers nur eine anhaltende Erwerbsunfähigkeit von 10 % hinterlassen habe, schulde die Beklagte insoweit keine Leistungen. Das psychische Leiden des Klägers, das zu einer Erwerbsunfähigkeit von 51 % geführt habe und wofür die Beklagte Leistungen erbringe, stehe in keinem sachlichen Zusammenhang zu den Folgen des Unfalls vom 8. Februar 2003. Die Schmerzstörung stelle ein eigenständiges Leiden dar und sei von den somatischen Beschwerden zu unterscheiden. Da die Mindestschwelle für Invalidenleistungen gemäss BVG-Minimum bei 50 % gelegen habe (heute betrage sie 40 %), habe der Kläger für die unfallbedingte Invalidität keinen Leistungsanspruch (Urk. 8 und 15).

3.
3.1
3.1.1   Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nicht nur hinsichtlich der krankheitsbedingten, durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung hervorgerufene Invalidität (Invaliditätsgrad von 51 %) Leistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten, sondern auch hinsichtlich der auf den Unfall vom 8. Februar 2003 zurückzuführenden somatischen Gesundheitsstörung (Invaliditätsgrad von 10 %). Diesbezüglich steht unter den Parteien zu Recht ausser Streit, dass die fraglichen Leistungen sich für den unfallbedingten Teil der Invalidität (falls ein entsprechender Anspruch gegeben sein sollte) umfangmässig auf den obligatorischen Leistungsbereich beschränken (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 8 S. 5). Aufgrund der Koordinationsbestimmungen von Ziffern 34.2 und 34.4 des Reglements der Beklagten (Urk. 9/3) steht nämlich fest, dass der Kläger, weil er bereits eine Rente der Unfallversicherung bezieht, für den unfallbedingten Teil der Invalidität von vornherein lediglich Anspruch auf Leistungen im Rahmen des gesetzlichen Minimums hat.
3.1.2   Die IV-Stelle unterliess es, der Beklagten ihre Verfügungen vom 23. August 2007 (Urk. 2/4/1-3), mit denen sie dem Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2004 bis 31. Dezember 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 61 % basierende Dreiviertelsrente zusprach (Beginn der einjährigen Wartezeit am 8. Februar 2003 [vgl. Urk. 2/4/1 S. 3), zu eröffnen. Aus dem Gesagten folgt, dass der IV-Rentenentscheid für die Beklagte im Sinne des in Erw. 1.5 nicht bindend ist. Da sich die Beklagte (wie im Übrigen auch der Kläger) aber insbesondere hinsichtlich Invaliditätsgrad auf die Feststellungen der IV-Stelle beruft, ist dennoch von einer grundsätzlichen Bindungswirkung auszugehen (vgl. Erw. 1.5 a.E.).
3.2
3.2.1   Weder die derzeit gültige Bestimmung von Art. 23 lit. a BVG noch die bis Ende 2004 gültig gewesene Fassung von Art. 23 BVG unterscheiden danach, ob die Invalidität durch verschiedene Ursachen eingetreten ist oder lediglich durch eine einzige. Diese Frage ist im Rahmen von Art. 23 lit. a BVG nicht relevant. Entscheiderheblich ist zum einen, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während eines laufenden Versicherungsverhältnisses eintrat und zum anderen, dass der Invaliditätsgrad mindestens 40 % (Art. 23 lit. a BVG) beziehungsweise 50 % (Art. 23 altBVG) beträgt. Die genannten Bestimmungen sehen - entgegen der Ansicht der Beklagten - offensichtlich nicht vor, dass jede einzelne invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung, um vorsorgerechtlich relevant zu sein, eine Mindestinvalidität von 40 % beziehungsweise 50 % zur Folge haben muss. Erforderlich ist diesbezüglich einzig, dass die Gesamtinvalidität die genannten Mindestschwellen überschreitet (und das die relevante Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer eintrat).
         Soweit die Beklagte die in Erw. 1.2-1.4 wiedergegebene Praxis betreffend die Abgrenzung der Leistungspflicht von verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen zur Begründung ihrer Auffassung, wonach zu differenzieren sei, ob verschiedene Teilursachen für die Invalidität vorlägen oder nicht, heranziehen wollte, ist ihr entgegenzuhalten, dass vorliegend eben gerade kein solcher Fall vorliegt. Es geht in casu nicht um die Frage, welche Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist; in zeitlicher Hinsicht kommt nämlich von vornherein nur die Beklagte in Frage. Der Kläger war während der gesamten relevanten Zeitperiode bei der Beklagten versichert. Die Frage der Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen einer früheren und einer neueren Vorsorgeeinrichtung stellt sich vorliegend gerade nicht.
         Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht in Bezug auf denjenigen Teil der Invalidität, der (im Sinne der Unfallversicherung) als unfallbedingt zu bezeichnen ist (10 %), zu Unrecht verneint hat. Die Klage ist demzufolge gutzuheissen.
3.2.2   Die Klage wäre im Übrigen selbst dann gutzuheissen, wenn man der - irrigen - Rechtsauffassung der Beklagten folgte und tatsächlich nach der Invaliditätsursache differenzierte. Im vorliegenden Fall geht aus den medizinischen Akten nämlich deutlich hervor, dass die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (aufgrund welcher die Beklagte dem Kläger bereits eine Rente ausrichtet) und die somatischen Gesundheitsstörungen in einem engen Zusammenhang stehen. So diagnostizierte Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Gutachten vom 16. Februar 2007 (Urk. 9/5) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (entsprechend dem chronisch myofascialen Schmerzsyndrom des linken Schultergütels) sowie eine Anpassungsstörung. Sie hielt weiter fest, dass das diagnostizierte psychische Krankheitsbild ohne die Belastung (das heisst den erlittenen Unfall) nicht aufgetreten wäre. Schliesslich setzte auch die IV-Stelle, deren Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) die Einschätzungen von Dr. Z.___ teilte (vgl. Urk. 9/56 S. 7), den Beginn der Wartezeit auf den 8. Februar 2003 (das Datum des Unfalls) fest (vgl. Urk. 9/56 S. 8). Daran ändert auch der Umstand, dass die SUVA im Einspracheentscheid vom 12. September 2007 (Urk. 9/4) den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 8. Februar 2003 verneint hat, nichts; die unfallversicherungsrechtliche Adäquanzfrage darf nämlich mit den im berufsvorsorgerechtlichen Kontext wichtigen Fragen nach der sachlichen und zeitlichen Konnexität weder gleichgesetzt noch vermischt werden. Ohnehin ging aber auch die SUVA davon aus, dass es sich bei den geklagten psychischen Problemen um eine psychische Fehlverarbeitung nach einem Unfall handelt; mithin um eine natürlich-kausale Unfallfolge, was aber - da die Adäquanz verneint wurde - nicht ausreichte, um insoweit Leistungen der Unfallversicherung auszulösen (vgl. dazu Urk. 9/4, insbesondere auch Erw. 1).
3.3     Da der Kläger bis Ende Januar 2006 Taggeldleistungen der SUVA erhalten hatte, ist der Rentenbeginn in Bezug auf den somatisch begründeten Teil der Invalidität (10 %) in Anwendung von Ziffer 34.3 des Reglements der Beklagten (Urk. 9/43), welche Bestimmung einen solchen Aufschub vorsieht, auf den 1. Februar 2006 festzusetzen.
3.4         Aufgrund der Aktenlage kann der zusätzliche Rentenanspruch des Klägers nicht genau beziffert werden. Die Beklagte nannte in der Klageantwort einen Betrag von Fr. 1'236.-- pro Jahr (Urk. 8 S. 5 Ziffer 3), legte aber nicht dar, wie sie diesen Betrag errechnete. Der Kläger liess den genannten Betrag replicando nicht substantiiert bestreiten (sondern nahm ihn im Sinne einer Mindestforderung gar in seinem geänderten Rechtsbegehren auf), war jedoch der Ansicht, dass sein Rentenanspruch eventuell höher sein könnte und die Beklagte insoweit eine nachvollziehbare Rentenberechnung vorzulegen habe (Urk. 12). Auch in der Folge reichte die Beklagte keine Rentenberechnung ein.
Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein exakt beziffertes (und insoweit begründetes) Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte gemäss ständiger Praxis und aus prozessökonomischen Gründen lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der (aufgrund der Akten ausgewiesene) Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn am 1. Februar 2006 festzusetzen ist, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).
Immerhin ist festzuhalten, dass für die streitgegenständliche, somatisch begründete Invalidität von 10 % ab 1. Februar 2006 eine jährliche Rente von mindestens Fr. 1'236.-- geschuldet ist.

4.       Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 30. Oktober 2009 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 30. Oktober 2009 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine den Umständen angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'100.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger im Sinne der Erwägungen - zusätzlich zu den bereits erbrachten beziehungsweise laufenden Rentenleistungen - ab 1. Februar 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 10 % basierende Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge (mindestens Fr. 1'236.-- pro Jahr) auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 30. Oktober 2009 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, sowie dem Kläger eine nachvollziehbare Rentenberechnung zuzustellen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 4'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).