BV.2009.00074

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 13. April 2011

in Sachen

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Klägerin

gegen

X.___
 
Beklagte


Nach Einsicht in
die Klageschrift der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge vom 3. November 2009 (Urk. 1), mit der diese Klage gegen die X.___ mit folgendem Rechtsbegehren erhob (vgl. Urk. 1 S. 2):
„1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 22'296.65 plus Zins zu 5 % seit 01.01.2009 auf der Kapitalforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 100.- zu bezahlen.
2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 79196) des Betreibungsamtes Y.___ sei im Umfange der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“
sowie in die übrigen Verfahrensakten,

unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 9. November 2009 (Urk. 3) angesetzten Frist mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 ein Fristerstreckungsgesuch stellte (Urk. 5 und Urk. 6), sich dann aber innert der erstreckten Frist nicht vernehmen liess,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
dass die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 31. Januar 2006 (Urk. 2/2) rückwirkend per 1. September 2005 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis am 29. Januar 2009 per 28. Februar 2009 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/3),
dass die Klägerin weiter darlegte, dass die Beklagte nach anfänglichen Schwierigkeiten schliesslich die bis zum 8. März 2007 aufgelaufenen Beiträge vollständig bezahlt habe,
dass die Beklagte aber seit diesem Zeitpunkt nur noch eine einzige Zahlung geleistet habe (Urk. 1 S. 4),
dass die Beitragsforderung für die gesamte Vertragsdauer Fr. 37'792.80 betrage und die Beklagte zudem auch für Mahn- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 988.-- sowie Kontokorrentzinsen von insgesamt Fr. 988.95 aufzukommen habe,
dass von dieser Forderung die geleisteten Zahlungen von Fr. 17'373.10 in Abzug zu bringen seien (Urk. 1 S. 5),
dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
dass die eingeklagte Beitragsforderung vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom 29. Oktober 2009 (Urk. 2/7), die Rechnungs-Auszüge aus den Jahren 2006 bis 2009 (Urk. 2/4.1-4.14) und den Zahlungsbefehl vom 1. April 2009 (Urk. 2/10) hinzuweisen ist,
dass keine Anhaltspunkte für falsche Berechnungen bestehen,
dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages (Urk. 2/6 S. 6) sowie Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) haben,
dass die von der Klägerin erhobenen Mahnkosten von Fr. 300.-- und die Betreibungskosten von Fr. 500.-- in Ziffer 2.1 des Kostenreglements (Urk. 2/6 S. 9) ihre Stütze finden,
dass demgegenüber die eingeklagten Kosten von Fr. 88.-- (Fr. 18.-- und Fr. 70.--) für die früher erhobene Betreibung (23. Januar 2008) rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 Erw. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),
dass dasselbe auch für die geltend gemachten Kosten von Fr. 100.-- des im vorliegenden Verfahren vorgelegten Zahlungsbefehls gilt,
dass die Klage demnach teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 22'208.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, wobei dem Gesuch um Aufhebung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang entsprochen werden kann,
dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen sind,
dass nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der praktisch vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen,

erkennt das Gericht:

1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 22'208.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 79196 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 1. April 2009) in diesem Umfang aufgehoben.

2.         Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).