Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, war vom 10. September 2006 bis 31. Januar 2009 als Krankenpflegerin beim Verein Y.___ teilzeitlich angestellt und dadurch bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA Stiftung BV) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, vgl. auch Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2007 eine halbe Invalidenrente zu gestützt auf einen (in Anwendung der gemischten Methode errechneten) Invaliditätsgrad von 54 % (Urk. 2/3). In der Folge wandte sich die Versicherte an die AXA Stiftung BV mit dem Begehren um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge, was diese ablehnte, da die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nicht während ihrer zeitlichen Zuständigkeit eingetreten sei (Urk. 2/5-6).
2. Mit Eingabe vom 9. November 2009 liess die Versicherte Klage gegen die AXA Stiftung BV erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zu entrichten (Urk. 1). Die AXA Stiftung BV schloss in der Klageantwort vom 15. Februar 2010 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 15). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten beigezogen (Urk. 17). Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen Stellung zu nehmen (Urk. 21), worauf sie verzichteten (Urk. 24 und 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge hat.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 130 V 103 E. 1.1 und 111 E. 3.1.2 sowie 128 II 386 E. 2.1.1).
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird.
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität.
2.3 Unter der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99). Für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (nicht publ. E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils des Bger vom 5. Februar 2003, B 13/01; Urteil des Bger vom 28. Juli 2003, B 86/01, E. 5.3).
Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss ferner in dem Sinne dauerhafter Natur sein, dass der ihr zugrunde liegende Gesundheitsschaden auf längere Sicht geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person erheblich zu beeinträchtigen (nicht publ. Urteile des Bger vom 7. Oktober 1998, B 48/97, und vom 29. April 1998, B 18/97). Bei wiederholten, kurzfristigen, krankheitsbedingten Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder einzelnen Wochen ist dieses Erfordernis in der Regel nicht erfüllt (nicht publ. Erw. 1.2 des im SZS 2006 S. 365 zusammengefassten Urteils des Bger vom 12. September 2005, B 44/05; Urteil des Bger vom 23. Oktober 2006, B 61/06, E. 2.2).
2.4 Die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge versichert im Unterschied zur Invalidenversicherung lediglich die Erwerbstätigen (Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, S. 286 Rz. 47; derselbe in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, S. 2045 Rz. 113). Ein Anspruch auf Leistungen ist im Rahmen der beruflichen Vorsorge daher nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist (vgl. auch Art. 331a OR). Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge (Urteil des Bger vom 19. September 2008, 9C_634/2008, E. 5.1 mit Hinweisen). Eine Arbeitsunfähigkeit bleibt berufsvorsorgerechtlich daher solange unbeachtlich, als dadurch die versicherte Teilleistung nicht beeinträchtigt ist (Urteil des Bger vom 6. September 2007, 9C_161/2007, E. 2).
2.5 Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden (unter Einschluss des von dieser festgelegten Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit), sofern die Vorsorgeeinrichtung spätestens bei der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden ist und sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 132 V 1, 130 V 270 E. 3.1, 129 V 73, 126 V 308 E. 1). Der Einbezug der Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren hat dagegen keine Bedeutung, wenn sich diese an das invalidenversicherungsrechtlich Verfügte hält, ja sich darauf stützt. Diesfalls muss sich die versicherte Person die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, auch dann entgegenhalten lassen, wenn der Vorsorgeversicherer nicht in das IV-Verfahren einbezogen wurde. Vorbehalten bleibt auch in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen und die Verwaltung, welcher sie unterbreitet werden, verpflichten würden, im Rahmen einer prozessualen Revision auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 130 V 270 E. 3.1; Urteil des Bger vom 23. Oktober 2006, B 61/06, E. 2.1).
3.
3.1 Die Klägerin liess zur Klagebegründung im Wesentlichen vortragen, eine Arbeitsunfähigkeit habe sich erst im Laufe des Vorsorgeverhältnisses entwickelt. Die IV-Stelle habe in der Verfügung vom 11. Dezember 2008 die einjährige Wartezeit am 1. September 2006 beginnen lassen. Bei korrekter Betrachtung habe diese indessen erst im September 2007 zu laufen begonnen. Der Klägerin habe das Rechtsschutzinteresse, einen späteren Beginn des Wartejahres und damit einen späteren Beginn der IV-Rente geltend zu machen, gefehlt, weshalb sie die Verfügung vom 11. Dezember 2008 nicht habe anfechten können. Die Feststellungen der IV-Stelle seien deshalb für die Belange der berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsleistungen nicht bindend. Der Sachverhalt sei mithin vorliegend frei zu überprüfen. Diese Überprüfung ergebe, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit am 17. September 2007, also während dem ab 10. September 2006 bestehenden Vorsorgeverhältnis, eingetreten sei, was zur Leistungspflicht der Beklagten führe (Urk. 1, 12).
3.2 Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen ausführen, ihr sei die Verfügung vom 11. Dezember 2008 nicht eröffnet worden. Jedoch stelle sie darauf ab. Die Klägerin müsse sich daher die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen, zumal diese nicht offensichtlich unrichtig sei. Im Falle einer freien Prüfung des Sachverhalts lasse sich jedoch die Annahme einer relevanten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertigen (Urk. 8, 15).
4. Bei Teilzeiterwerbstätigkeit wird der Invaliditätsgrad von der Eidgenössischen Invalidenversicherung nach der sogenannten gemischten Methode ermittelt. Damit wird der Invaliditätsgrad für den erwerblichen Teil und für den Haushaltsbereich je einzeln festgelegt und in der Folge der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, N 763). Im vorliegenden Fall qualifizierte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2008 die Klägerin als zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 65 % im erwerblichen Bereich und einer Einschränkung von 10.45 % im Haushaltsbereich errechnete die IV-Stelle einen Teilinvaliditätsgrad von 52 % (0.8 x 65) respektive von 2.09 % (0.2 x 10.45), was einen (gerundeten) Gesamtinvaliditätsgrad von 54 % ergab (Urk. 2/3 = Urk. 20/82+88).
Da im Bereich der beruflichen Vorsorge - anders als bei der Invalidenversicherung - nur derjenige Teil der Invalidität relevant ist, der sich auf den erwerblichen Bereich bezieht (vgl. Erw. 2.4), ist der für den Aufgabenbereich (Haushalt) ermittelte Grad der Invalidität berufsvorsorgerechtlich irrelevant. Dem Invaliditätsgrad von 65 % im erwerblichen Bereich lag die Annahme zu Grunde, dass die Klägerin in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Diese Verhältnisse erachtete die IV-Stelle ab 21. August 2006 als gegeben und liess dementsprechend das Wartejahr ab diesem Zeitpunkt laufen (Urk. 2/3, Urk. 20/76/4). Im Zusammenhang mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Klägerin fehl geht, soweit sie sich auf den Standpunkt stellt, ihr habe das Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung der Verfügung gefehlt. Rechtsprechungsgemäss wird die Beschwerdelegitimation einer leistungsberechtigten Person gegen einen IV-Entscheid bejaht, wenn sie einen späteren Beginn der Invalidenrente als von der IV-Stelle festgesetzt beantragt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. September 2004, I 215/03). Es wäre der Klägerin somit ohne Weiteres offengestanden, die in ihren Augen mangelhafte Verfügung anzufechten und einen späteren Rentenbeginn geltend zu machen.
5.
5.1 Der Beklagten wurde die Verfügung vom 11. Dezember 2008 nicht eröffnet. Indessen hält sie sich an das invalidenversicherungsrechtlich Verfügte. Die Begriffsumschreibung der Invalidität in ihrem Reglement entspricht jenem des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (vgl. Ziffer 20 des Vorsorgereglements der AXA Stiftung BV). Folglich ist der Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise die Frage, ob diese schon vor bestehendem Vorsorgeverhältnis im August 2006 eingetreten sei, nicht frei, sondern unter dem Blickwinkel der offensichtlichen Unhaltbarkeit zu prüfen.
5.2 Gilt im Verfahren der beruflichen Vorsorge die Bindungswirkung an den Entscheid der Invalidenversicherung, ist die Frage, ob die Festlegungen der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar sind, nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte (BGE 130 V 270 E. 3.1). Für die Bestimmung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit stellte die IV-Stelle Zürich - nach Einholung einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) - auf den Bericht des Psychiatriezentrums U.___ vom 31. Januar 2008 ab (Urk. 2/3, 20/57, 20/60/4, 20/64/1).
In diesem Bericht wurde eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom bestehend seit etwa 2005 diagnostiziert. Die Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegerin wurde in Ziffer 3 dahingehend beantwortet, dass seit August 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. In Behandlung sei die Versicherte seit 21. August 2006. Zur Krankheitsanamnese wurde unter anderem ausgeführt, von 2003 bis 2004 habe die Versicherte in der Schweiz zu 70 bis 80 % in einem Pflegeheim gearbeitet. Dann habe sie sich für einige Zeit ins Ausland begeben. Seit August 2006 befinde sie sich wieder in der Schweiz. Hier habe sie als Krankenpflegerin bei der Y.___ gearbeitet. Das ursprüngliche Pensum von 50 bis 60 % habe sie bis auf 80 % gesteigert. Die Steigerung sei bis September 2007 erfolgt. Dann sei die Versicherte an einer Neurodermitis erkrankt. Zusätzlich hätten die depressiven Symptome, unter denen die Versicherte bereits seit etwa 2005 leide, zugenommen. Aktuell sei sie aus psychischen Gründen, aber auch wegen der Neurodermitis, nicht in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf zu arbeiten (Ziff. 4.3). Zu den bisherigen therapeutischen Massnahmen wurde erklärt, die Versicherte befinde sich seit August 2006 in ambulanter Behandlung mit psychopharmakologischer Therapie, stützenden Gesprächen und sozialarbeiterischer Unterstützung. Zudem nehme sie seit einigen Wochen an einer psychotherapeutischen Depressionsgruppe teil. Aufgrund des gegenwärtigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz zur Chronifizierung der Beschwerden sowie einer Zunahme der depressiven Symptomatik und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit erscheine eine kurz- bis mittelfristige Leistungssteigerung unrealistisch (Ziff. 4.7). Zur Frage, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit bezogen auf ein 100 %-Pensum noch zumutbar sei, wurde schliesslich festgehalten, in der bisherigen Berufstätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ebenfalls 50 %. Diese Angaben gälten seit September 2007 (Ziff. 6.2; Urk. 20/57).
5.3 Die Angaben im zitierten Bericht zum Eintritt der (50%igen) Arbeitsunfähigkeit sind widersprüchlich. In Ziffer 4.2 wird August 2006 als massgebender Zeitpunkt hiefür genannt. In Ziffer 6.2 ist es September 2007. Im August 2006 hatte die Klägerin ihre Arbeit bei der Y.___ jedoch noch gar nicht aufgenommen. Dies war erst am 10. September 2006 der Fall. Gemäss Arbeitsvertrag erfolgte die Anstellung im Stundenlohn. Der Beschäftigungsgrad betrug vereinbarungsgemäss "bis ca. 70 %" (Urk. 2/2). Tatsächlich leistete die Klägerin ein Arbeitspensum von 60 bis 90 % (Urk. 2/7/1-7, 2/8, 20/42). Ab 17. September 2007 wurde sie arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 20/43). Diese Krankschreibung erfolgte durch die Dermatologin Dr. med. K.___ wegen einer seit Jahren bestehenden, aber nun exazerbierenden Neurodermitis (Urk. 2/11, 20/44). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin krankheitsbedingt lediglich an zwei Tagen (9. und 10. Januar 2007) bei der Arbeit gefehlt (Urk. 20/43). Daraus ergibt sich, dass sich die depressive Störung zumindest bis zur Krankschreibung nicht massgeblich auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin am Arbeitsplatz ausgewirkt hatte. Dass die Annahme des Beginns der Arbeitsunfähigkeit per August 2006 offensichtlich nicht zutreffen kann, geht auch aus dem Bericht des Psychiatriezentrums selber hervor, zumal darin zunächst die Steigerung des Arbeitspensums bei der Y.___ dargelegt und erst als Folge der Zunahme der depressiven Symptomatik, welche mit der Exazerbation der Neurodermitis einherging, eine Auswirkung der depressiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben wird. Folglich hat von den zwei widersprüchlichen Angaben zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit, August 2006 oder September 2007, letztere zu gelten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Festsetzung des Beginns der Wartefrist durch die IV-Stelle offensichtlich unrichtig ist. Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist - zumindest im erwerblichen Bereich - nicht bereits ab August 2006, sondern erst ab September 2007 auszugehen. Die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen aetiologisch-pathogenetisch unerklärlichen syndromalen Leidenszuständen (BGE 136 V 279), auf welche sich die Beklagte beruft (Urk. 8 S. 3), erweist sich vorliegend nicht als einschlägig und ist daher nicht geeignet, die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in Frage zu stellen.
6.
6.1 Die ab September 2007 bestehende Restarbeitsfähigkeit ist nicht nur aus psychischen, sondern, wie bereits erwähnt, auch aus somatischen Gründen eingeschränkt. Laut der behandelnden Dermatologin Dr. K.___ sind Feuchtberufe für die Klägerin wegen der mittlerweile schweren Neurodermitis ungeeignet. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie indessen voll arbeitsfähig. Es empfehle sich die Umschulung auf eine Bürotätigkeit (Bericht vom 8. Oktober 2007, Urk. 20/44). Unter der Berücksichtigung sämtlicher Leiden besteht somit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten. Davon ging auch die IV-Stelle aus. Insofern ist die Verfügung vom 11. Dezember 2008 nicht zu beanstanden.
6.2 Hinsichtlich dem von der Klägerin bei der Y.___ ausgeübten Teilzeitpensum ist demzufolge von einer Leistungseinbusse von 100 % auszugehen. Der berufsvorsorgerechtlich ausschlaggebende zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit von 100 % zur späteren Invalidität beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit, wobei diese bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben müssen (BGE 134 V 20 E. 5.3). Daher bedarf es eines Einkommensvergleichs. Zu beziehen ist er auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. September 2008 (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG, BGE 129 V 224 E. 4.3).
Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich ist weder in der Verfügung vom 11. Dezember 2008 noch in den Akten ausreichend begründet, insbesondere was das Valideneinkommen anbelangt, und daher nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 2/3, 20/64/2, 20/76/5). Im Folgenden ist daher frei zu prüfen, ob die Klägerin mit Blick auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der versicherten Teilzeitbeschäftigung ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können.
6.3 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis). Dabei rechtfertigt es sich, der Klägerin aufgrund der abgeschlossenen Berufsausbildung und langjährigen Berufserfahrung den Durchschnittslohn (bei 40 Wochenstunden) gemäss TA1/TOTAL/Frauen im Anforderungsniveau 3 anzurechnen, der gemäss LSE 2008 Fr. 5'095.-- beträgt. Denn der langjährig ausgeübte Beruf als Krankenpflegerin, welche die Klägerin mit Unterbrüchen seit 1984 ausübte (Urk. 20/38/4, 20/42), erfordert breite intellektuelle und soziale Fähigkeiten, welche die Versicherte durchaus als elementare Berufs- und Fachkenntnisse in andere Tätigkeiten insbesondere im Gesundheits- und Sozialbereich einbringen kann (siehe auch Bemerkungen [Ziff. 4] im Arbeitgeberbericht, Urk. 20/43/7). Im Übrigen setzt das Anforderungsniveau 3 nicht qualifiziertes und selbständiges Arbeiten voraus, wie es die bisherige Krankenpflegertätigkeit verlangte (vgl. Urteil des Bger 8. Mai 2008, 9C_235/2007, E. 3.4.1). Den Betrag von Fr. 5'095.-- umgerechnet auf die im Jahr 2008 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2011, S. 98, Tabelle B9.2) ergibt bei einer Vollzeittätigkeit Fr. 63'586.-- (12 x Fr. 5'095.-- : 40 x 41.6). Davon kann ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Vorliegend rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %, womit ein Einkommen von Fr. 57'227.-- (Fr. 63'586.-- : 100 x 90) resultiert. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % kommt der Invalidenlohn damit auf Fr. 28'614.-- zu liegen.
Entsprechend den variierenden Beschäftigungsgraden schwankten auch die monatlichen Einkommen der Klägerin. Von Januar bis August 2007 generierte sie insgesamt ein Bruttoeinkommen von Fr. 36'640.-- (Fr. 5'520.-- [Januar], Fr. 4'292.-- [Februar], Fr. 4'163.-- [März], Fr. 5'546.-- [April], Fr. 4'702.-- [Mai], Fr. 5'561.-- [Juni], Fr. 6'856.-- [August]; Urk. 2/7). Es rechtfertigt sich diese dem Teilzeitverhältnis und mithin dem Versichertenverhältnis entsprechende Entlöhnung auf das Jahr umzurechnen, an die geschlechts- und branchenspezifische Nominallohnentwicklung (BGE 129 V 408, AHI 2000 S. 303) bis 2008 anzugleichen und als Validenlohn anzunehmen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 55'815.-- (Fr. 36'640.-- : 8 x 12 : 102.8 x 104.4; Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2005-2010, Gesundheits- und Sozialwesen Tabelle T1.2.05) und dem Betrag von Fr. 28'614.-- als Invalidenlohn liegt die Lohneinbusse bei 49 % (100 : 53'815.-- x [55'815.-- - 28'614.--] = 48.7 %). Bei diesem Invaliditätsgrad besteht laut Art. 20 Ziffer 5 des Reglement der Beklagten (Urk. 9/1/2; gültig ab 1. Januar 2007) ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
7. Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage teilweise gutzuheissen ist. Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der Invaliditätsgrad von 49 % und der Rentenbeginn am 1. September 2008 festzuhalten sind, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse (inklusive allfällige teuerungsbedingte Anpassungen und dergleichen) hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).
8. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 9. November 2009 Klage erheben (vgl. Urk. 1), womit ihr ab 9. November 2009 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
9. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die anwaltlich vertretene Klägerin zu verpflichten. Die Entschädigung ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 49 % basierende Viertelsrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 9. November 2009 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler unter Beilage einer Kopie von Urk. 26
- AXA Leben AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).