Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 28. April 2011
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach 1552, 8026 Zürich
gegen
Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Nachdem die 1965 geborene X.___ ihre Arbeitsstelle gekündigt hatte, ersuchte sie die Swiss Life AG um Offerte für eine Freizügigkeitspolice mit Invalidenrente. Die Swiss Life stellte X.___ hierauf eine Offerte für eine Freizügigkeitspolice mit einer Versicherungssumme von Fr. 102'182.--, zahlbar beim Tode, spätestens beim Erleben des 1. Januar 2030, und einer jährlichen Invalidenrente (Wartefrist 3 Monate) von Fr. 10'216.-- zu. Am 21. Juli 2009 unterzeichnete X.___ die Offerte der Swiss Life AG (Urk. 2/4). Am 23. Oktober 2009 teilte die Swiss Life AG X.___ mit, dass sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben die gewünschte Versicherung für eine Freizügigkeitspolice mit Invalidenrente nicht anbieten könne. Gleichzeitig offerierte sie X.___ eine Freizügigkeitspolice mit einem Alters-/Todesfallkapital von Fr. 131'017.-- (Urk. 2/2).
2. Am 17. November 2009 liess X.___ durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli Klage erheben und beantragen, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Vorsorgeschutz in Form einer Freizügigkeitspolice mit Invalidenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) zu gewähren (Urk. 1). Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 3. Dezember 2009 um Abweisung der Klage (Urk. 6). Die Klageantwort wurde der Klägerin am 4. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Nachdem die Beklagte am 10. November 2010 (Urk. 9) eine Kopie ihres vom gleichen Tag datierenden Schreibens an die Klägerin eingereicht hatte, woraus hervorgeht, dass die der Klägerin zustehende Freizügigkeitsleistung von Fr. 103'148.30 auf ein Konto der Y.___, lautend auf die Z.___, überwiesen werde (Urk. 10), nahm die Klägerin am 15. November 2010 hierzu Stellung (Urk. 11). Diese Stellungnahme wurde der Beklagten am 16. November 2010 zur Kenntnisname zugestellt (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage aus, laut Art. 14 FZG dürfe der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erwoben werde, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) könne der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten bleiben. Art. 10 Abs. 2 FZV halte fest, dass bei Freizügigkeitspolicen Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall abgeschlossen werden könnten. Art. 11 FZV bestimme sodann, dass Art. 14 FZG und Art. 331c OR sinngemäss Geltung für Freizügigkeitspolicen hätten. Die Beklagte, welche die Qualifikation einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung aufweise, sei daher verpflichtet, der Klägerin eine Freizügigkeitspolice mit Invaliditätsschutz zu gewähren (Urk. 1).
1.2 Die Beklagte wendet hiergegen im Wesentlichen ein, das Antragsformular für eine Freizügigkeitspolice enthalte ausdrücklich den Hinweis, dass die Annahme oder die allfällige Ablehnung einer Freizügigkeitspolice mit Invaliditätsschutz schriftlich mitgeteilt werde. Da die Klägerin bei den Gesundheitsfragen der Anmeldung die Frage nach gegenwärtiger ärztlicher und/oder psychotherapeutischer Behandlung mit ja beantwortet habe, habe sie eine erweiterte Gesundheitsprüfung vorgenommen. Diese habe in der Folge zur Ablehnung der Ausstellung einer Freizügigkeitspolice mit Invaliditätsrisikoschutz geführt. Gemäss Art. 1 der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Freizügigkeitversicherungen (Freizügigkeitspolicen) seien grundsätzlich Kapitalleistungen für den Erlebens- und den Todesfall versichert. Sofern besonders vereinbart, könnten im Einverständnis mit ihr auch Altersrenten, Invalidenrenten und/oder Witwenrenten bzw. Witwerrenten und Waisenrenten versichert werden. Die zusätzlich versicherten Leistungen setzten demnach ihr Einverständnis voraus. Diese Regelung habe ihre Grundlage in Art. 13 Abs. 1 FZV, wonach sich der Leistungsumfang aus dem Vertrag oder Reglement ergebe. Entgegen der klägerischen Ansicht verstosse die Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht gegen Art. 11 FZV bzw. Art. 14 FZG/Art. 331c OR. Als Freizügigkeitseinrichtung unterliege sie keinem Vertragszwang. Sie sei daher nicht verpflichtet, mit der Klägerin eine Freizügigkeitspolice mit eingeschlossenem Invaliditätsrisikoschutz abzuschliessen. Im Übrigen lege die Klägerin Art. 11 FZV falsch aus. Dieser käme nur zur Anwendung, wenn sie für die Klägerin eine Invaliditätsversicherung abgeschlossen hätte, was ja gerade nicht der Fall gewesen sei (Urk. 6).
1.3 Nach dem Gesagten ist strittig und zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin eine Freizügigkeitspolice mit Invaliditätsschutz abzuschliessen.
2.
2.1 Als Freizügigkeitspolicen gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- und Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall (Art. 10 Abs. 2 FZV). Auf Freizügigkeitspolicen ist unmittelbar das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) anwendbar, soweit nicht in der FZV (Art. 11-19) abweichende Sondervorschriften enthalten sind. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts findet eine Transformation vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zum VVG statt (Riemer Hans Michael, in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge (SZS), 1998, S. 343-344). Im Schuldrecht, wozu das VVG gehört, besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Vertragsfreiheit hat verschiedene Aspekte (Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit). Die Abschluss- und Partnerwahlfreiheit als Teilaspekte der Vertragsfreiheit können ausnahmsweise durch Kontrahierungspflichten eingeschränkt werden. Solche Kontrahierungspflichten beruhen entweder auf Vertrag (in der Regel einem Vorvertrag) oder gesetzlicher Grundlage (BGE 129 III 35 Erw. 6.1 mit Hinweisen).
Das VVG enthält keine Bestimmung, welche die Abschlussfreiheit einschränkt. So ist der Versicherer im Anwendungsbereich des VVG frei, ob er einen Vertrag abschliessen will oder nicht. Er darf die Risiken selektionieren und unerwünschte Risiken ablehnen (Gerhard Stoessel, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, N 34 der Allgemeine Einleitung mit Hinweisen). Auch das BVG, das FZG und die darauf beruhenden Verordnungsbestimmungen enthalten keine Regelung, welche die Abschlussfreiheit einschränkt. Die Klägerin hat somit keinen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss einer Freizügigkeitspolice. Da die Klägerin mit der Beklagten auch keinen Vorvertrag abgeschlossen hat, welcher ihr das Recht auf den Abschluss einer Freizügigkeitspolice mit Invaliditätsschutz garantiert, ist die Beklagte nicht verpflichtet, mit ihr eine Freizügigkeitspolice mit Invaliditätsschutz abzuschliessen.
2.2 Hieran vermögen die von der Klägerin angeführten Rechtsnormen nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass Art. 11 FZV Art. 14 FZG, gemäss welchem der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wurde, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden darf, auch für Freizügigkeitspolicen für anwendbar erklärt. Eine Kontrahierungspflicht für die Beklagte geht hieraus jedoch nicht hervor. Es muss nämlich - wie oben ausgeführt - zwischen Abschluss- und Inhaltsfreiheit unterschieden werden. Aus der Tatsache, dass ein Gesetz bestimmte inhaltliche Vorschriften aufstellt, lässt sich nicht ableiten, dass auch eine Abschlusspflicht besteht. So enthält denn auch das VVG, in dessen Anwendungsbereich die Abschlussfreiheit gilt, zahlreiche Normen, welche die Inhaltsfreiheit beschränken (Art. 97-98 VVG). Die von der Klägerin angeführten Bestimmungen kämen daher grundsätzlich lediglich zum Tragen, wenn die Beklagte mit ihr eine Freizügigkeitspolice samt Invaliditätsschutz abgeschlossen hätte.
3. Nach dem Gesagten ist die Beklagte nicht verpflichtet, mit der Klägerin eine Freizügigkeitspolice samt Invaliditätsschutz abzuschliessen. Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Swiss Life AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).