Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2009.00079
BV.2009.00079

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des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 22. Februar 2012
in Sachen
X.___
 

gegen

1.   Y.___
 

2.   Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Direktion
Birmensdorferstrasse 83, Postfach 8468, 8036 Zürich

3.   Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin
Suhr Würgler Maag Bisang Rechtsanwälte
Riesbachstrasse 57, Postfach 1071, 8034 Zürich

Beklagte 2 Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst, Dominique Follonier
Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne

sowie

Y.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin
Suhr Würgler Maag Bisang Rechtsanwälte
Riesbachstrasse 57, Postfach 1071, 8034 Zürich

gegen

1.   X.___
 

2.   Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Direktion
Birmensdorferstrasse 83, Postfach 8468, 8036 Zürich

3.   Sammelstiftung Vita
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich

Beklagte

Beklagte 2 Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst, Dominique Follonier
Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne


Sachverhalt:
1.       Nachdem die Ehe zwischen Y.___ und X.___ durch Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2/2A/20) geschieden worden und das Scheidungsurteil am 10. Januar 2009 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Urk. 2/2A/22 S. 3), wurden die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen (vgl. Verfügung vom 26. Januar 2009, Urk. 2/2A/26). Dieses trat mit Beschluss vom 11. März 2009 im Prozess Nr. BV.2009.00013 (Urk. 2/1) - unter Hinweis auf die unzureichenden Sachverhaltsabklärungen - auf die Klage beziehungsweise das überwiesene Geschäft nicht ein und überwies die Sache dem Bezirksgericht Uster, damit dieses die notwendigen Erhebungen durchführe und hernach (soweit noch notwendig) dem hiesigen Gericht sämtliche Vorsorgeeinrichtungen melde, bei denen Y.___ voraussichtlich Guthaben zustünden.

2.       Am 30. November 2009 überwies das Bezirksgericht Uster, das zwischenzeitlich weitere Abklärungen getätigt hatte, die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen erneut dem hiesigen Gericht (Urk. 1).

3.       In der Folge führte das hiesige Gericht - auch aufgrund der von X.___ am 9. November 2010 geäusserten Vermutung, dass Y.___ noch über weitere als die aktenkundigen Freizügigkeitsguthaben verfüge (Urk. 6) - umfassende weitere Abklärungen betreffend die massgeblichen Austrittsleistungen und die Durchführbarkeit der Teilung durch (vgl. Verfügungen vom 19. Oktober 2010 [Urk. 3], vom 27. April 2011 [Urk. 15] und vom 22. Dezember 2011 [Urk. 28] sowie Telefonnotizen vom 6. Dezember 2011 [Urk. 22], vom 12. Dezember 2011 [Urk. 23-25], vom 16. Januar 2012 [Urk. 32] und vom 17. Januar 2012 [Urk. 33]).
         Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 (Urk. 36) wurden den Parteien die sich gestützt auf die einschlägigen Abklärungen ermittelten zu teilenden Austrittsleistungen zur Kenntnis gebracht, die sich ergebende Transferleistung beziffert und Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Im Weiteren wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnung und der getroffenen Annahmen (namentlich bezüglich der Höhe der zu teilenden Austrittsleistung) ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.
         Y.___ wies in der Folge mit Schreiben vom 16. Februar 2012 (Urk. 38) darauf hin, dass die ihr zustehende Austrittleistung ab dem 20. Januar 2009 zu verzinsen sei; die weiteren Parteien liessen sich nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut dem bis am 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen Art. 142 ZGB entscheidet das (Scheidungs-) Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt (Abs. 1). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung sind diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

2.       Aufgrund der vom Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster dem hiesigen Gericht mit Verfügungen vom 26. Januar 2009 (Urk. 2/2A/26) und vom 30. November 2009 (Urk. 1) gemachten Mitteilungen und der Ergebnisse der seitens des hiesigen Gerichts getroffenen Abklärungen stehen die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Datum der Eheschliessung: 23. Juli 1998; Rechtskraft der Scheidung: 20. Januar 2009; Namen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sowie Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien) fest. Da auch die Erklärungen der zuständigen Vorsorgeeinrichtungen, dass die angeordnete Teilung durchführbar sei (Urk. 30 S. 2, Urk. 31 und Urk. 32), vorliegen, sind die erforderlichen Angaben vollständig.

3.       Die Parteien stellten keine Anträge, weshalb angesichts des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 30. Januar 2012 (Urk. 36) davon auszugehen ist, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der in den Erwägungen der genannten Verfügung getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) anerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abrechnungen fehlerhaft sind, liegen nicht vor.
         Somit ist auf die in der Verfügung vom 30. Januar 2012 (Urk. 36) genannten Zahlen abzustellen: Das von X.___ während der Ehe erworbene Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 67'840.20; dasjenige von Y.___ beläuft sich auf Fr. 7'782.--. Bei Anwendung des im Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2/2A/20) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 30'029.10 (= ½ x [Fr. 67'840.20 ./. Fr. 7'782.--]; die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Guthaben).
         Da die Teilung gemäss den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen durchführbar ist, ist die Sammelstiftung Vita zu verpflichten, den Betrag von Fr. 30'029.10 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG zu überweisen.

4.       Rechtsprechungsgemäss ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006 E. 4.2). Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2009 mindestens 2 % p.a. [Art. 12 lit. f BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
         Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2 % ab 20. Januar 2009 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Sammelstiftung Vita wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 30'029.10 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 20. Januar 2009 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 38
- Rechtsanwalt Urs Bürgin
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
- Sammelstiftung Vita
- Bezirksgericht Uster
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).