Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit 1. April 2000 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ angestellt und bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (damals: Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge; nachfolgend kurz: AXA Stiftung BV), berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 12/10). Am 21. März 2002 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Handverletzung zu (Luxationen im rechten Mittel- und Ringfinger; Urk. 14/1+4), wofür ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte (Taggeld, Heilbehandlung, vgl. Urk. 14/30). Mit Kündigungsschreiben vom 26. September 2002 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. November 2002 auf (Urk. 12/10/4).
Die SUVA schloss den Schadenfall mit Verfügung vom 22. März 2004 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 29. November 2004 ab durch Zusprechung einer Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 26 % mit Wirkung ab 1. März 2003 und einer Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 10 % (Urk. 14/81, 14/87). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Dezember 2005 ab (Urk. 14/88).
Bereits am 6. November 2003 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 12. Mai 2005 in Übernahme des von der SUVA errechneten Invaliditätsgrades von 26 % einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung, was sie mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 bestätigte (Urk. 12/55, 12/69). Nachdem der Versicherte dagegen Beschwerde an das hiesige Sozialversicherungsgericht erhoben hatte (Urk. 12/70), zog sie mit Verfügung vom 31. August 2006 den abschlägigen Rentenentscheid in Wiedererwägung, in dem sie den Einspracheentscheid aufhob und eine neuerliche Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 12/75), womit das Verfahren am Sozialversicherungsgericht gegenstandslos wurde (Urk. 12/80). Nach weiteren, psychiatrischen Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juni 2007 in Aussicht, ihm mit Wirkung ab 1. März 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 41 % beruhende Viertelsrente und ab 1. November 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 12/87). In diesem Sinne entschied sie mit Verfügung vom 8. November 2007 (Urk. 12/89+96).
In der Folge wandte sich der Versicherte an die AXA Stiftung BV und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was diese ablehnte (vgl. Urk. 1 S. 4).
2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die AXA Stiftung BV erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % ab August 2004 die dem Kläger zustehende Invalidenrente zu berechnen und diesem auszuzahlen, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageeinleitung.
2. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Die AXA Stiftung BV schloss in der Klageantwort vom 1. Februar 2010 auf Klageabweisung (Urk. 7 S. 2). In der Folge zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung und der SUVA in Sachen des Versicherten bei und führte einen zweiten Schriftenwechsel durch, in dessen Rahmen die Parteien an ihren Anträgen festhielten (Urk. 12/1-98, 14/1-92, 15, 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1 Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er seit August 2004, wie dies die IV-Stelle in der Verfügung vom 8. November 2005 zutreffend festgestellt habe, gänzlich arbeitsunfähig. Während des Vorsorgeverhältnisses sei ihm aus somatischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Indessen habe bereits damals die psychische Erkrankung erkennbar bestanden. Damit sei die geforderte Konnexität zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der im August 2004 eingetretenen vollen Invalidität gegeben, weshalb er ab August 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten habe (Urk. 1).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr seien zwar der Vorbescheid vom 26. Juni 2007 sowie die Verfügung vom 8. November 2007 eröffnet worden, jedoch nicht die Wiedererwägungsverfügung vom 31. August 2006. Aus diesem Grunde sei sie an die Feststellungen der IV-Stelle nicht gebunden. Der Kläger beziehe eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 26 %. Bestehe eine Leistungspflicht der Unfallversicherung, dann seien die Vorsorgeleistungen gemäss ihrem Reglement auf das gesetzliche Minimum beschränkt. Bei einem Invaliditätsgrad von 26 % bedeute dies, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bestehe. Seit August 2004 sei der Kläger zwar voll arbeitsunfähig und mithin zu 100 % invalid. Die hiefür verantwortliche psychische Erkrankung sei indessen erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten (Urk. 7).
4.
4.1 Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente der Beklagten, bei der er vom 1. April 2000 bis 31. Dezember 2002 (unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) vorsorgeversichert war.
Da die IV-Stelle sowohl den Vorbescheid vom 26. Juni 2007 als auch die Verfügung vom 8. November 2007 der Beklagten zugestellt hatte, besteht im vorliegenden Prozess grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle. Daran ändert nichts, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 31. August 2006 der Beklagten nicht eröffnet wurde, zumal die IV-Stelle mit jener Verfügung einzig auf die ursprüngliche Rentenverfügung vom 12. Mai 2005 zurückkam. Verbindliche Feststellungen für die Vorsorgeeinrichtung enthielt sie nicht. Solche statuierte erst die Verfügung vom 8. November 2007 (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 26/01 vom 29. November 2002 E. 2.1).
4.2 Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 8. November 2007 von einer somatisch bedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % seit dem Unfall vom 21. März 2002 aus, woraus ein Invaliditätsgrad von 41 % resultierte. Ab August 2004 anerkannte sie eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und mithin ein Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 12/89). Dieser von der IV-Stelle anerkannte Invaliditätsgrad von zuletzt 100 % ist für eine allfällige Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung - trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung des IV-Entscheids - nicht ohne Weiteres massgebend. Nach dem Gesagten (Erw. 2.4) muss ein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf das Leistungsvermögen bereits während des Versicherungsverhältnisses erkennbar in Erscheinung getreten sein, damit eine entsprechende Leistungspflicht besteht. Diese Frage nach der sachlichen Konnexität ist im Folgendem zu prüfen. Die zeitliche Konnexität ist offensichtlich gegeben und wurde - soweit ersichtlich - von der Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen, weil der Kläger seit dem am 21. März 2002 nie mehr voll arbeitsfähig wurde.
4.3
4.3.1 In den beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der SUVA finden sich folgende entscheidrelevante medizinische Unterlagen:
4.3.2 Die Ärzte des Spitals Z.___ welche den Kläger nach dem Unfall vom 21. März 2002 operativ behandelt hatten, diagnostizierten im Bericht vom 10. Juni 2002 einen Zustand nach offener Luxation in den PIP-Gelenken III und IV rechts mit aktuell eingeschränkter Beweglichkeit dieser Finger. Die seit dem Unfall bestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigten sie (Urk. 14/2). Im Bericht vom 6. August 2002 beschrieben sie eine Zustandsverbesserung der Hand und wiesen darauf hin, dass seit 15. Juli 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit bestehe (Urk. 14/7).
4.3.3 Am 14. November 2002 bestätigte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___ die Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei er auf die zwischenzeitlich erfolgte Kündigung hinwies. Zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Hand und genaueren Evaluation der Arbeitsfähigkeit empfahl er einen Aufenthalt in der B.___ (Urk. 14/19).
4.3.4 Nachdem sich der Kläger vom 11. Dezember 2002 bis 12. Februar 2003 in der Klinik B.___ aufgehalten hatte, hielten die Klinikärzte im Austrittsbericht vom 28. Februar 2003 fest, aktuell bestünde eine verminderte Belastbarkeit der rechten dominanten Hand bezüglich Extension, Flexion und Kraftentfaltung. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des Zumutbaren (Urk. 14/2). Dem psychiatrischen Konsilium, welches am 17. Dezember 2002 stattgefunden hatte, ist zu entnehmen, dass beim Kläger noch selten Albträume und vereinzelt assoziativ ausgelöste Flashbacks auftraten, die jedoch den Grad einer psychischen Störung von Krankheitswert nicht erreichten. Die untersuchenden Psychiater stellten die Diagnosen eines Status nach akuter Belastungsreaktion nach dem Unfallereignis (ICD-10 F43.0) und eines Status nach mehrjähriger Polytoxikomanie mit mehrjähriger Methadonbehandlung, seit 1998 sistiert und seither ohne Rückfall (ICD-10 F19.20). Die Notwendigkeit weiterer Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich verneinten sie (Urk. 14/25).
4.3.5 Am 25. Mai 2003 erstattete der behandelnde Rheumatologe Dr. med. C.___ der SUVA einen Zwischenbericht. Darin führte er neben der beim Unfall erlittenen Fingerverletzung polyrheumatische Beschwerden an Rücken, beiden Ellbogen, an der rechten Hüfte, an beiden Knien, am rechten oberen Sprunggelenk und dem Rippenbogen an (Urk. 14/41).
4.3.6 Prof. Dr. med. D.___ vom Institut M.___ berichtete am 7. November 2003 über das Ergebnis einer im Oktober 2003 durchgeführten interdisziplinären (anästhesiologischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Schmerzsprechstunde. Als Diagnosen erwähnte er neben dem Handleiden und der früheren Drogenabhängigkeit ein chronisches degeneratives Wirbelsäulen- und Gelenkleiden. Seit dem Arbeitsunfall der rechten Hand sei der Kläger zunehmend in seiner Leistung eingeschränkt und aktuell ohne Arbeit. Bereits früher habe er diverse Beschwerden und Schmerzen gehabt, habe jedoch trotz dieser Beschwerden und der mehrjährigen Drogenabhängigkeit die Arbeitsfähigkeit aufrecht erhalten können. Auf der einen Seite habe der Versicherte relativ wenig Ressourcen, auf der anderen Seite scheine mit der Handverletzung die Belastung so gross geworden zu sein, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Leistung am Arbeitsplatz zu erbringen. Es bestehe schon seit längerer Zeit eine Tendenz zur Somatisierung, die auch aktuell eine Rolle zu spielen scheine (Urk. 14/71).
4.3.7 Der Hausarzt Dr. med. E.___ verwies im Bericht vom 28. November 2003 auf jenen des Instituts M.___ und ergänzte hinsichtlich der psychischen Funktionen, diese seien im Bereich der Belastbarkeit eingeschränkt, da der Kläger impulsiv sei und eine gewisse Stressintoleranz aufweise (Urk. 2/9).
4.3.8 Auf Veranlassung der IV-Stelle hielt sich der Kläger vom 21. Juni bis 14. Juli 2004 zur beruflichen Abklärung in F.___ auf. Im Schlussbericht vom 27. August 2004 wurden die bereits bekannten Diagnosen gestellt und zur medizinischen Situation auf die Akten der Invalidenversicherung und der SUVA verwiesen. Gestützt auf die konkreten Abklärungsresultate wurde dem Kläger eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert, bedingt durch eine belastungsabhängige Leistungseinbusse während der zweiten Tageshälfte. Als für den Kläger geeignete Tätigkeiten wurden einfache, ungefährliche, körperlich wenig belastende Maschinenarbeiten ohne manuelles Verletzungsrisiko erachtet. Ebenso seien eine Tätigkeit als Kurier für leichtes Stückgut oder kleinere Lager- und Administrationsarbeiten zumutbar (Urk. 12/34).
4.3.9 Dr. E.___ kritisierte im Bericht vom 26. Oktober 2004 zu Handen der IV-Stelle, dass im Rahmen der Abklärung in F.___ die psychische Verfassung des Klägers völlig unberücksichtigt geblieben sei, insbesondere der Umstand, dass dessen psychischen Ressourcen aufgebraucht und dementsprechend keine Reserven mehr vorhanden seien. Im Laufe des Septembers sei nun aus objektiv nicht ganz nachvollziehbaren Gründen die Belastungsfähigkeit überschritten worden. Der Kläger sei suizidal geworden und habe an der Grenze zur notfallmässigen Einweisung in eine psychiatrische Klinik gestanden. Innert einiger Tagen habe sich die Lage dann beruhigt. Nun finde eine psychotherapeutische Behandlung statt. Zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen hielt Dr. E.___ einen psychophysischen Erschöpfungszustand mit Depression und schwere Schlafstörungen fest (Urk. 12/43).
4.3.10 Gemäss den Angaben des den Kläger seit November 2004 behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 18. März 2005 leidet der Beschwerdeführer an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, seit circa 2003) mit kombinierter Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61, seit der Jugendzeit) und an einer Opiatabhängigkeit, gegenwärtig unter Methadonsubstitution (ICD-10 F11.22, seit circa 20 Jahren). Dr. G.___ erklärte, durch die zahlreichen Abklärungen fühle sich der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur häufig missverstanden, kritisiert und abgewertet. Deshalb habe sich eine zunehmende depressive Symptomatik mit Suizidalität entwickelt. Im November 2004 habe der Kläger nach rund sechsjähriger Abstinenz wieder begonnen, Opiate zu konsumieren. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der eigenen Untersuchungsbefunde bestehe eine Arbeitsunfähigkeit seit ca. August 2004 (Urk. 12/51).
4.3.11 Nach Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 31. August 2006 beauftragte die IV-Stelle Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Klägers. Im Gutachten vom 8. Oktober 2006 diagnostizierte sie eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und appelativer Suizidalität (ICD-10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten, schizoiden beziehungsweise paranoiden, passiv-aggressiv und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61), ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F 12.1) und einen Status nach Heroin- und Kokainabhängigkeit bei gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22, F14.22). Als Hilfsarbeiter sei der Kläger aus rein psychiatrischer Sicht nahezu zu 100 % arbeitsunfähig. Unter einfühlsamer Führung durch einen sensiblen, väterlichen Vorgesetzten in absolut stressfreien Verhältnissen ohne Leistungsdruck könne er allenfalls zwei Stunden am Tag, jedoch nicht am Stück, sondern nur mit hinreichenden Pausen, eingesetzt werden. Diese Angabe gelte ab etwa August 2004. Damals sei es zu einer bis heute andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer depressiven Störung gekommen, die wiederum in negativer Interaktion mit der somatoformen Schmerzstörung stehe beziehungsweise diese weiter unterhalte (Urk. 12/77).
4.3.12 PD Dr. med. I.___ hielt im vom Kläger in Auftrag gegebenen Privatgutachten vom 27. Juni 2009 fest, der Kläger leide seit dem Jugendalter unter einer Dysmorphophobie (ICD-10 F45.21) und einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8). Dr. H.___ sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen, welche Diagnose er so nicht bestätigen könne. Insgesamt stimmten sie jedoch darin überein, dass sie beide Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Klägers festgestellt hätten, die eine Einschränkung der Verarbeitungsfähigkeit von Belastungen im Leben und der Lebensbewältigung bedeuteten. Obschon der Kläger im Alter von 20 Jahren in eine Drogenabhängigkeit geraten sei und einen Cannabismissbrauch betrieben habe, der bis heute anhalte, sei er, trotz verminderten psychischen Ressourcen, in den Jahren vor März 2002 psychisch relativ gut stabilisiert gewesen und habe auch in einem 100 %-Pensum gearbeitet. Der Arbeitsunfall vom 21. März 2002 habe neben der viermonatigen Arbeitsunfähigkeit schwere psychische Konsequenzen nach sich gezogen. Erschwerend sei dazu gekommen, dass der Kläger bei Wiederaufnahme der Arbeit nur begrenzt leistungsfähig gewesen sei und ihm der Arbeitgeber zu Unrecht unterstellt habe, den Unfall absichtlich herbeigeführt zu haben. Diagnostisch könne dieser initiale Zustand, der die Persönlichkeitsstörung überlagert habe, als Anpassungsstörung mit anderen Symptomen (ICD-10 F32.28) bezeichnet werden. In dieser Situation habe der Versicherte nicht die minimalen psychischen Voraussetzungen an Stabilität mitgebracht, um an irgendeiner Stelle auch nur teilzeitlich zu bestehen. Zudem habe der Unfall zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F61.8) geführt, indem die vorbestehende Verunsicherung permanent verstärkt sowie die psychische Belastbarkeit vermindert worden sei. Als weitere Folge, insbesondere im Zusammenhang mit dem gescheiterten Wiedereinstieg ins Berufsleben, habe sich ein Zustand zunehmender Erschöpfung und sodann spätestens im Sommer 2004 eine eigentliche schwere Depression (ICD-10 F32.2) entwickelt. Parallel dazu hätten sich die Symptome der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) verstärkt. Insgesamt zeige die Sequenz der Ereignisse, der aufgetretenen Störung und ihr Zusammenhang, dass der Kläger ausgehend vom Unfall vom 21. März 2002 eine tiefgreifende psychische Destabilisierung erlebt habe, die zu einer praktisch vollständig dauernden Arbeitsunfähigkeit mit Invalidisierung geführt habe.
In Beantwortung der gestellten Fragen ging der Gutachter davon aus, dass die seit August 2004 aus psychischen Gründen bestehende volle Invalidität wahrscheinlich ganz, zumindest aber teilweise auf die Handverletzung zurückzuführen sei. Die Invalidität sei durch den kombinierten Effekt zweier Faktoren zustande gekommen. Aufgrund seiner Persönlichkeit und der mässigen Schmerzproblematik sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, mit Belastungen umzugehen, weshalb die durch den Unfall eingetretene Belastung zur andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Ohne den eingetretenen Unfall wäre der Kläger voraussichtlich weiterhin voll arbeitsfähig geblieben (Urk. 2/14).
5.
5.1 Aus den zitierten Akten geht hervor, dass der Kläger voll arbeitsfähig war, als er am 21. März 2002 den Unfall erlitt. Was die in der Folge somatisch bedingten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit anbelangt, stützte sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 8. November 2007 auf den Bericht der Abklärungsstelle F.___ vom 27. August 2004, worin dem Kläger eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % bescheinigt wurde. Der darauf basierende Einkommensvergleich ergab schliesslich einen Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 12/85, 12/89+96). Diese Einschätzung basiert auf einer eingehenden Abklärung der Leistungsfähigkeit und erscheint daher nicht als offensichtlich unrichtig, wovon auch die Parteien ausgehen.
5.2 Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung stellte die IV-Stelle auf das Gutachten von Dr. H.___ ab. Demzufolge erachtete sie den Kläger ab August 2004 als zu 100 % arbeitsunfähig, woraus ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte (Urk. 12/85, 12/89+96). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erst ab August 2004 bestand. Insofern wird die Richtigkeit der Verfügung vom 8. November 2007 nicht angezweifelt.
Hingegen herrscht unter den Parteien Uneinigkeit, ob das psychische Leiden bereits während des Vorsorgeverhältnisses erkennbar in Erscheinung getreten ist. Dies trifft nach der Lage der Akten nicht zu. Erstmals wurde der Kläger am 17. Dezember 2002, also kurz nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten, eingehend psychiatrisch untersucht. Die Psychiater der Klinik B.___ vermochten indessen keine Diagnose mit Krankheitswert zu stellen (Urk. 14/25). Zum gleichen Ergebnis führte die im Oktober 2003 durchgeführte interdisziplinäre Schmerzstunde, in deren Rahmen auch eine psychiatrische Untersuchung erfolgte, wenngleich eine seit längerem bestehende Tendenz zur Somatisierung vermerkt wurde (Urk. 14/71). Auch der langjährige Hausarzt Dr. E.___, der den Kläger seit dem Jahr 2000 behandelt (Urk. 2/9), hielt erst im Zusammenhang mit der im September 2004 erfolgten Dekompensation eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen fest. Die von ihm zuvor attestierten Arbeitsunfähigkeiten waren einzig auf die Handverletzung und die polyrheumatologischen Beschwerden zurückzuführen (Urk. 2/9, Urk. 14/44). Ebenso attestierte der behandelnde Psychiater Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit erst ab August 2004. Auf diese echtzeitlichen Wahrnehmungen kann ohne Weiteres abgestellt werden. Danach lässt sich eine Auswirkung des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit erst ab Sommer/Herbst 2004 annehmen.
Bei dieser Sach- und Aktenlage beruhen die Ausführungen von PD Dr. I.___, wonach dem Kläger initial nach dem Unfall die minimalen psychischen Voraussetzungen gefehlt hätten, um an irgendeiner Stelle auch nur teilzeitlich zu bestehen, hauptsächlich auf spekulativen Überlegungen. Auch lässt er dabei ausser Acht, dass der Kläger ab 15. Juli 2002 der Arbeit im Umfang von 50 % wieder nachging. Es erscheint durchaus plausibel, dass der Unfall beziehungsweise dessen Folgen massgeblich an der Genese des invalidisierenden psychischen Leidens beteiligt war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (noch) nicht erkennbar in Erscheinung trat. Im Rahmen von Art. 23 BVG, was der Kläger bei seiner Argumentation zu verkennen scheint (vgl. Urk. 1 S. 13), ist nicht entscheidend, seit wann ein Gesundheitsschaden vorliegt, sondern seit wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts [Bger] B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 4.3 m.H.). Da der (sekundäre) psychische Gesundheitsschaden nicht identisch ist mit dem während der Versicherungsdeckung eingetretenen Leiden, ist der sachliche Zusammenhang zwischen der mit der ganzen IV-Invalidenrente abgegoltenen Arbeitsunfähigkeit und dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten zu verneinen.
5.3 Demzufolge kann einzig die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten zugerechnet werden (vgl. Erw. 5.1). was aber für sich allein keine Leistungspflicht der Beklagten auszulösen vermag. Denn die daraus resultierende von der IV-Stelle festgestellte Invalidität von 41 % entstand vor Inkrafttreten der BVG-Revision per 1. Januar 2005, in deren Rahmen Art. 23 BVG neugefasst wurde und welche Bestimmung seither einen Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von 40 % vorsieht. Eine Rentenzusprache in der obligatorischen Vorsorge ist indessen für Versicherte, deren Invaliditätsgrad vor der BVG-Revision bei mindestens 40 %, aber weniger als 50 % lag, und welcher sich nicht revisionserheblich veränderte, ausgeschlossen (Erw. 1 hievor; Urteil des Bger 9C_1027/08 vom 10. August 2009 E. 6.1). Nachdem der Kläger eine Rente der Unfallversicherung erhält und das Reglement der Beklagten für diesen Fall die Leistungen auf das gesetzliche Minimum beschränkt (Ziff. 3.2 des Reglements, Urk. 8/2), besteht auch kein Anspruch aus der überobligatorischen Vorsorge.
Dies führt zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).