BV.2009.00086
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
Klägerin
gegen
1. Y.___
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Direktion / Rechtsdienst, Herr H. Ch. Baer
Birmensdorferstrasse 83, Postfach 8468, 8036 Zürich
Beklagte
sowie
Y.___
Kläger
gegen
X.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Z.___ vom 3. November 2009 (Urk. 2/13) wurde die am 22. November 1999 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe geschieden. Unter Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils erkannte die Einzelrichterin (Urk. 2/13 S. 2):
"4. a) Das Verhältnis der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird wie folgt festgelegt:
Beklagter: 1/2
Klägerin: 1/2
b) Nach Eintritt der Rechtskraft von Urteilsdispositiv Ziff. 4a werden die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit separater Überweisungsverfügung überwiesen."
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 überwies die Einzelrichterin des Bezirkes Z.___ die Streitsache dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und machte unter Ziffer 2 folgende Angaben (Urk. 1 S. 2):
"Nach Art. 142 Abs. 3 ZGB ist dem zuständigen Gericht mitzuteilen:
Teilungsverhältnis: Klägerin 1/2
Beklagter 1/2
Datum der Eheschliessung: 22. November 1999
Datum der Ehescheidung: 3. November 2009
Datum der Rechtskraft der Ehescheidung: 24. November 2009
Berufliche Vorsorgeeinrichtung Klägerin: Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, Sammelkonto Nr. B.___ (BC 700)
Berufliche Vorsorgeeinrichtung Beklagter: Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich
Austrittsleistung Klägerin: Fr. 0.--
Austrittsleistung Beklagter: Fr. 40'251.72
2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 holte das hiesige Gericht bei der Vorsorgeeinrichtung von Y.___, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, eine per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (24. November 2009) aktualisierte Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung von Y.___ sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Im Weiteren wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe noch weitere Vorsorgeguthaben vorhanden sind, und dies mit Urkunden zu beweisen (Urk. 3).
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bezifferte am 3. Februar 2010 das Freizügigkeitsguthaben von Y.___ per 24. November 2009 auf Fr. 68'123.72, wovon Fr. 40'251.72 während der Ehe erworben worden seien (Urk. 5). Seitens der Scheidungsparteien ging keine Stellungnahme ein.
3. Mit Verfügung vom 19. April 2010 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde (Urk. 7). Die Klägerin liess sich hierauf nicht vernehmen. Mit öffentlich publizierter Verfügung vom 14. Juni 2010 (Urk. 10 und Urk. 13) wurde der Beklagte aufgefordert, im Sinne der Verfügungen vom 11. Januar 2010 und vom 19. April 2010 Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen sowie dem Gericht eine Zustelladresse in der Schweiz zu nennen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall die gerichtlichen Sendungen ohne Veröffentlichung am Sitz des Gerichtes zur Abholung bereitgehalten werden und als im Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Verfügung oder des Entscheides als zugestellt gelten. Der Kläger liess sich hierauf ebenfalls nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).
1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.
2. Die Einzelrichterin des Bezirkes Z.___ meldete mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 22. November 1999; Rechtskraft der Scheidung: 24. November 2009; Teilungsverhältnis: 1/2 - 1/2; Vorsorgeeinrichtung Klägerin: Freizügigkeitsstiftung Zürcher Kantonalbank [ohne Guthaben]; Vorsorgeeinrichtung Beklagter: Stiftung Auffangeinrichtung BVG). Nachdem X.___ über kein Guthaben bei der beruflichen Vorsorge verfügt, bleibt das Guthaben von Y.___ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in der Höhe von Fr. 40'251.72 zu teilen.
3. Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich unter Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen werde (Urk. 7), nicht vernehmen. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen.
4. Damit hat X.___ Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe geäufneten Guthabens von Y.___, mithin auf Fr. 20'125.86 (Fr. 40'251.72 : 2). Demnach ist die Vorsorgeeinrichtung von Y.___, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 20'125.86 zu Lasten von Y.___ (Freizügigkeitskonto Nr. A.___) auf das entsprechende Freizügigkeitskonto Nr. B.___ (BC 700) von X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich, wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 20'125.86 zu Lasten von Y.___ (Freizügigkeitskonto Nr. 17-0029-657-9) auf das entsprechende Freizügigkeitskonto Nr. 1100-6257.196 (BC 700) von X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zu überweisen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___ (zu den Akten)
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).