Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2009.00087
BV.2009.00087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 29. November 2011
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte

Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1953, arbeitete ab dem 1. November 2002 bei der Y.___ GmbH in Zürich und war bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend kurz als AXA bezeichnet) berufsvorsorgeversichert.
         Seit dem 24. Februar 2003 ist der Versicherte infolge Krankheit arbeitsunfähig. Die Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin des Versicherten richtete bis zum 4. Januar 2005 Taggelder aus (Urk. 1 S. 3). Im April 2004 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 19/1).
1.2     Mit Verfügungen vom 15. Januar 2009 (Urk. 2/3/1-3) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 57 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (samt entsprechenden Kinderrenten) zu. Mit Wirkung ab 1. November 2004 bis 30. September 2006 richtete die IV-Stelle eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente aus und ab 1. Oktober 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % wieder eine halbe Rente.
1.3     In der Folge wandte sich der Versicherte an die AXA und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 16. April 2009 (Urk. 2/4) rechnete die AXA, die ihre grundsätzliche Leistungspflicht anerkannt hatte, die bisher ihres Erachtens geschuldeten Leistungen ab. Der Versicherte akzeptierte diese Leistungsabrechnung allerdings nicht. Zwischen den Parteien entstand eine Kontroverse über den Zeitpunkt des Leistungsbeginns und die Höhe des versicherten Verdienstes (vgl. Urk. 1 S. 3). Die unterschiedlichen Positionen konnten nicht bereinigt werden.

2.       Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die AXA erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.02.2004 eine Invalidenrente sowie zwei Invaliden-Kinderrenten auf der Basis einer jährlichen Vollrente von mindestens Fr. 5'362.00 und folgendem Invaliditätsgrad auszurichten:
- vom 01.02.2004 bis 31.10.2004            57 %
- vom 01.11.2004 bis zum 30.09.2006    100 %
- ab dem 01.10.2006                            57 %
zzgl. Zins zu 5 % auf den ausstehenden Leistungen ab dem 23.12.2009;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
         Die AXA schloss in ihrer Klageantwort vom 19. April 2010 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage. In ihren weiteren Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (vgl. Urk. 13, 23, 28, 38 und 39). Im Rahmen des Prozesses wurden Akten der IV-Stelle (Urk. 19/1-57) beziehungsweise der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 33/1-6 und 35/1-2) beigezogen. Die Parteien konnten sich auch hierzu äussern.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 erster Satzteil BVG).
         Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend, ohne dass aber das AHV-Beitragsstatut formell verbindlich wäre (BGE 129 V 240 Erw. 3 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1   Obligatorisch zu versichern ist der koordinierte Lohn nach Art. 8 Abs. 1 BVG. Bei der Ermittlung des koordinierten Lohnes wird vom Jahreslohn im Sinne von Art. 7 BVG ausgegangen; dieser entspricht im Wesentlichen dem massgeblichen Lohn nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Beitragspflichtig ist jedoch nur derjenige Lohnbestandteil, der über dem Koordinationsabzug liegt (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 173, Rz. 449 ff.).
2.2.2   Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie den koordinierten Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen (sogenannte Pränumerando-Festsetzung des koordinierten Lohnes). Macht eine Vorsorgeeinrichtung von dieser Möglichkeit Gebrauch, so entspricht der versicherte (koordinierte) Jahreslohn nicht zwangsläufig dem während des Versicherungsjahres tatsächlich ausgerichteten massgebenden AHV-Lohn. Vielmehr gilt der koordinierte Lohn auch dann unverändert weiter, wenn während des laufenden Versicherungsjahres der massgebende AHV-Lohn erhöht oder reduziert wird. Eine Anpassung an die tatsächlichen und für die AHV massgebenden Lohnverhältnisse erfolgt diesfalls erst wieder im Folgejahr (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2008, 9C_134/2008 vom 23. Juli 2008 E. 4.3 sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 4.1.2, auszugsweise publiziert in SZS 2003, 500).
2.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4
2.4.1   Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Zudem kann die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 27 BVV 2 den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs auch dann aufschieben, wenn (lit. a) die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und (lit. b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (entspricht Art. 26 BVV 2 in der derzeit gültigen Fassung).
         Im Übrigen sind grundsätzlich auch die Bestimmungen betreffend Überentschädigung zu beachten (vgl. Art. 24 BVV 2).
2.4.2   Nach BGE 123 V 199 Erw. 5c/cc führen - sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind - nicht nur Taggelder der Krankenversicherung, sondern auch diejenigen der Unfallversicherung zu einem Leistungsaufschub in der beruflichen Vorsorge (Stauffer, a.a.O., Rz. 843). Die Rechtsprechung verlangt für den Leistungsaufschub allerdings eine reglementarische Grundlage, wie dies im Verordnungstext vorausgesetzt wird. Falls die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement keinen Aufschub des Rentenanspruchs vorsieht, hat sie ihre Leistungen vorrangig zu erbringen. In diesem Fall gehen die Leistungen der beruflichen Vorsorge den Leistungen aus der Taggeldversicherung vor. Die Vorsorgeeinrichtung erbringt so in einem gewissen Sinne Leistungen, die das vom Gesetz vorgeschriebene obligatorische Minimum übersteigen. Ist die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, hat aber auch die Taggeldversicherung bis zur Überentschädigungsgrenze Taggeldleistungen zu erbringen (Stauffer, a.a.O., Rz. 846 mit Hinweisen).
2.5     Art. 41 Abs. 1 BVG bestimmt, dass Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf und die übrigen nach zehn Jahren verjähren. Die Art. 129-142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar.

3.
3.1     Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen, er sei ab dem 24. Februar 2003 infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen, weshalb ihm die Krankentaggeldversicherung seiner Arbeitgeberin bis zum 4. Januar 2005 Taggelder ausgerichtet habe. Gestützt auf die entsprechenden Rentenverfügungen der IV-Stelle habe die Beklagte, die ihre grundsätzliche Leistungspflicht anerkenne, dem Kläger eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ausgerichtet, wobei sie von einem Jahresverdienst von Fr. 48'000.-- ausgegangen sei und den Leistungsbeginn auf den 5. Januar 2005 festgesetzt habe. Beides sei unrichtig: Der Monatslohn des Klägers habe 2002 und 2003 Fr. 4'400.-- betragen, weshalb von einem Jahresverdienst von Fr. 52'800.-- auszugehen sei. Der Rentenbeginn sei auf den 1. Februar 2004 festzusetzen (zeitgleich mit dem Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung). Ein Aufschub der Invalidenleistungen komme vorliegend nicht in Betracht, weil sich dem Reglement der Beklagten keine entsprechende Bestimmung finde. Zudem habe die Krankentaggeldversicherung den Betrag von Fr. 15'945.-- aus den Invalidenrenten des Klägers direkt zurückerstattet bekommen, weshalb die Möglichkeit eines Aufschubes laut Urteil des Bundesgerichts B 27/04 vom 21. Februar 2005 entfalle (Urk. 1).
         Replicando liess der Kläger grundsätzlich an seiner Sachdarstellung festhalten. Im Rahmen des BVG-Obligatoriums müsse der tatsächliche AHV-pflichtige Lohn als versicherter Jahreslohn herangezogen werden. Unzutreffend sei auch die Auffassung der Beklagten, der vorliegende Rechtsstreit betreffend Höhe des Jahresverdienstes berühre sie nicht, weil dies ein Streit zwischen dem Kläger und seiner früheren Arbeitgeberin sei. Die Beklagte sei passivlegitimiert. Zudem sei die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede, sollte denn die Verjährung überhaupt eingetreten sein, rechtsmissbräuchlich. Schliesslich habe die Beklagte die vorprozessualen Verhandlungen verzögert (Urk. 13).
         In seinen weiteren Stellungnahmen liess der Kläger im Wesentlichen geltend machen, dass sich aufgrund der vom Gericht eingeholten Beweismittel ergebe, dass sein gesamter AHV-pflichtiger Jahreslohn im Jahr 2003 Fr. 52'400.-- betragen habe und dass die Bezeichnung „Grati“ nicht so gedeutet werden dürfe, dass es sich dabei lediglich um einen gelegentlich anfallenden Lohnbestandteil gehandelt habe beziehungsweise um einen, auf den kein Rechtsanspruch bestanden habe (Urk. 38 und 43).
3.2     Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihr von der Arbeitgeberin des Klägers ein Jahreslohn von Fr. 48'000.-- gemeldet worden sei. Nach Ziffer 12 des vorliegend anwendbaren Vorsorgereglements bemesse sich der zur Bestimmung des versicherten Einkommens relevante Jahreslohn nach dem letztbekannten AHV-Lohn unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen. Man habe somit von der in Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2 eingeräumten Möglichkeit, bei der Bestimmung des versicherten Einkommens dem Prinzip der Vorausdeklaration zu folgen, Gebrauch gemacht. Soweit ein Streit zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Arbeitgeberin über die korrekte Höhe der Lohndeklaration vorliege, sei sie - die Beklagte - ohnehin nicht passivlegitimiert. Hinsichtlich des Streitpunktes, ob vom 1. Februar 2004 bis 4. Januar 2005 Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge geschuldet seien, erhebe sie in Bezug auf Rentenbetreffnisse, die mehr als fünf Jahre vor Klageeinleitung (mithin vor dem 23. Dezember 2004) fällig geworden seien, die Einrede der Verjährung. Zudem sei in Ziffer 20.4 des Vorsorgereglements - entgegen der Auffassung des Klägers - eine reglementarische Grundlage für den Aufschub der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge bis zur Erschöpfung des Anspruchs auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung. Beim Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 27/04 vom 21. Februar 2005 handle es sich um einen Fehlentscheid, dem keine Folge zu leisten sei. Andernfalls würde Art. 26 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 26 BVV 2 zum toten Buchstaben. Solange das Leistungsniveau von 80 % des entgangenen Lohnes insgesamt erhalten bleibe, dürfe die Verrechnung der Krankentaggeldleistungen mit Leistungen der Invalidenversicherung nicht zu einem Wegfall der Aufschubsmöglichkeit führen, denn das würde Sinne und Zweck der Koordinationsbestimmungen zuwider laufen (Urk. 8 und 28).
         Aus den vom Gericht beigezogenen Unterlagen ergebe sich, dass der Kläger den Betrag von Fr. 3'500.-- unter Titel „Grati“ erhalten habe. Bei dieser Gratifikation habe es sich um einen nur gelegentlich angefallenen Lohnbestandteil gehandelt, der gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2 in Verbindung mit Ziffer 12.1 des Vorsorgereglements nicht zum relevanten Jahreslohn gehöre (Urk. 39).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist zum einen, ab wann der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat. Der Rentenanspruch an sich liegt dabei nicht im Streit, sondern lediglich der Rentenbeginn. Insoweit ist auch die Frage der Verjährung von allfälligen Rentenleistungen zu prüfen. Zum anderen ist zwischen den Parteien umstritten, von welchem relevanten Jahresverdienst beziehungsweise koordinierten Lohn bei der Rentenberechnung auszugehen ist.
4.2
4.2.1   Vorweg ist jedoch der grundsätzlichen Frage nach der Passivlegitimation der Beklagten, die von dieser bestritten wurde, nachzugehen. Die Beklagte stellte sich insoweit - wie oben ausgeführt - auf den Standpunkt, dass sie der Streit um die Frage, wie hoch der relevante Jahreslohn gewesen sei, nicht berühre. Dies sei allein ein Streit zwischen dem Kläger und seiner früheren Arbeitgeberin.
4.2.2   In BGE 135 V 23 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass aufgrund der im Klageverfahren herrschenden Dispositionsmaxime es nach Eintritt des Leistungsfalles im Belieben der klagenden Partei stehe, den Streitgegenstand zu definieren und zu entscheiden, ob sie ihren Arbeitgeber auf Erfüllung der Beitragspflicht oder ihre Vorsorgeeinrichtung auf Zahlung der Leistungen der beruflichen Vorsorge einklagen will.
         Angesichts dieser klaren höchstrichterlichen Praxis steht - da der Leistungsfall Invalidität eingetreten ist - die Passivlegitimität der Beklagten ausser Frage. Der Kläger konnte mit anderen Worten die vorliegende Leistungsklage ohne Weiteres gegen die Beklagte richten.
4.3
4.3.1   Ziffer 12 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 9/1/1-2) enthält - sowohl in der bis Ende 2003 als auch in der ab 1. Januar 2004 gültig gewesenen Fassung - folgende im vorliegenden Kontext relevante Bestimmungen über den Jahreslohn:
1.  Als Jahreslohn gilt der letztbekannte AHV-Lohn unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen. Lohnteile, die nur gelegentlich anfallen, werden nicht berücksichtigt.
2.  Der Jahreslohn wird durch den Arbeitgeber festgelegt und der Stiftung jeweils per 1. Januar bzw. bei der Aufnahme gemeldet.
         Daraus ergibt sich, dass die Beklagte von den ihr in Art. 3 Abs. 1 lit. a und b BVV 2 eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat und in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abgewichen ist, indem sie Lohnbestandteile weggelassen hat, die nur gelegentlich anfallen (lit. a), sowie den koordinierten Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt hat (lit. b; sogenannte Pränumerando-Festsetzung).
4.3.2   Aus der oben in E. 2.2.2 wiedergegebenen Rechtsprechung ist ersichtlich, dass das auf Art. 3 Abs. 1 BVV 2 gestützte Vorgehen der Beklagten, den relevanten Jahreslohn durch die sogenannte Pränumerando-Methode zu bestimmen, grundsätzlich rechtens ist. Dabei ist die Vorsorgeeinrichtung allerdings verpflichtet, die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Lohnänderungen zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2.2).
Aus der Lohnmeldeliste der ehemaligen Arbeitgeberin vom 22. Oktober 2003 (Urk. 9/4) geht hervor, dass sie der Beklagten in Bezug auf den Kläger für das Jahr 2004 einen - gegenüber dem Jahr 2003 unveränderten - Jahreslohn von Fr. 48'000.-- gemeldet hat, mithin einen Monatslohn von Fr. 4'000.-- (12x). Dieser Monatslohn von Fr. 4'000.-- ist auch für die Monate November und Dezember 2002 ausgewiesen (vgl. dazu den Auszug aus dem individuellen AHV-Konto des Klägers [Urk. 35/1; vgl. auch Urk. 33/1]). Für das Jahr 2003 ergibt sich hingegen zwischen dem der Beklagten gemeldeten Jahreslohn von Fr. 48'000.-- und dem im individuellen Konto verbuchten Betrag von insgesamt Fr. 52'400.-- (= Fr. 48'900.-- + Fr. 3'500.-- [Urk. 35/1]) eine Differenz von Fr. 4'400.--.
Diese Differenz erklärt sich zum Hauptteil dadurch, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers im Jahre 2003 an alle ihre Angestellten einen zusätzlichen (zunächst nicht der Ausgleichskasse deklarierten) Betrag von Fr. 3'500.-- ausgerichtet hat, der erst anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) erfasst werden konnte (vgl. Urk. 33/5). Angesichts dessen, dass der genannte Betrag von Fr. 3'500.-- an jeden einzelnen Angestellten unabhängig von der individuellen Lohnhöhe und Anstellungsdauer ausgerichtet (vgl. Urk. 33/2-4) und - wie gesagt - auch nicht im Voraus gemeldet worden ist, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei dieser Zahlung um einen nicht im Voraus vereinbarten Lohnbestandteil handelt, sondern vielmehr um eine „Gratifikation“ im eigentlichen Sinne, auf die zum Voraus kein Rechtsanspruch bestanden hat (vgl. dazu auch Urk. 33/5 „Grati“). Laut den oben in E. 4.3.1 wiedergegebenen Verordnungs- und die gestützt darauf erlassenen Reglementsbestimmungen (Pränumerando-Festsetzung des Jahreslohnes und Nichtberücksichtigung von nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteilen) durfte die Beklagte demzufolge die genannte Zahlung von Fr. 3'500.-- bei der Rentenberechnung beziehungsweise der Festlegung des Jahreslohnes und des koordinierten Lohnes ausser Acht lassen.
         Wie sich die weitere Differenz von Fr. 900.-- genau erklärt, ist im Einzelnen nicht mehr zu eruieren. Plausibel erscheint, dass es sich dabei um eine echte Lohnsteigerung im Laufe des Jahres 2003 oder um die Entschädigung von Überstunden oder dergleichen gehandelt hat. Letztlich kann dieser Punkt aber auch offen bleiben. Es deutet nämlich nichts darauf hin, dass auf den genannten Betrag bereits Anfang 2003 ein Rechtsanspruch bestanden hätte, dass somit die Lohnmeldung der ehemaligen Arbeitgeberin von Anfang an falsch gewesen wäre. Angesichts der - bereits wiederholt erwähnten - Besonderheiten der Pränumerando-Methode ist auch die Nichtberücksichtigung dieser Fr. 900.-- korrekt.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte bei der Rentenberechnung zu Recht von dem ihr von der ehemaligen Arbeitgeberin gemeldeten Jahreslohn von Fr. 48'000.-- ausgegangen ist. Im Übrigen geht angesichts der verhältnismässig geringen Abweichung zwischen gemeldetem und tatsächlich erzieltem Lohn der Einwand des Klägers, seine ehemalige Arbeitgeberin habe der Beklagten einfach irgendeinen beliebigen Lohn gemeldet, bereits im Ansatz an der Sache vorbei. Insoweit erweist sich die Klage als unbegründet.
4.4
4.4.1   Was den zwischen den Parteien strittigen Zeitpunkt des Rentenbeginns angeht, stützte sich die Beklagte auf Ziffer 20.4 ihres Vorsorgereglements (Urk. 9/1/1-2), wonach sie ihre Leistungen erst nach einer Wartefrist von 24 Monaten zu erbringen habe, was im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 26 BVV 2 stehe (Urk. 8 S. 5). Der Kläger wandte dagegen ein, dass der Krankentaggeldversicherung der ehemaligen Arbeitgeberin für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 4. November 2005 der Betrag von Fr. 15'945.-- aus den IV-Renten des Klägers ausgerichtet worden seien, weshalb die Beklagte vorliegend nicht berechtigt sei, ihre Rentenleistungen aufzuschieben (Urk. 1 S. 4 und S. 6 sowie Urk. 13 S. 6 f.). Der Kläger berief sich dabei auf das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 27/04 vom 21. Februar 2005. Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei „offensichtlich um einen Fehlentscheid“ (Urk. 8 S. 5).
4.4.2   Soweit die Beklagte die Auffassung vertrat, dass das genannte höchstrichterliche Urteil B 27/04 vom 21. Februar 2005 ein offensichtlicher Fehlentscheid sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht nicht dieser Ansicht zu sein scheint, wurde doch das genannte Urteil im Entscheid 9C_1026/2008 vom 24. August 2009 in zustimmenden Sinne zitiert. Für das hiesige Gericht besteht jedenfalls kein Anlass, von der konsolidierten höchstrichterlichen Praxis abzuweichen. Demzufolge ist ein Rentenaufschub im Sinne von Art. 27 altBVV 2 (beziehungsweise Art. 26 BVV 2 in der derzeit gültigen Fassung) nur unter der conditio sine qua non zulässig, dass die Krankentaggelder mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen. Nach der Rechtsprechung darf diese Schwelle von 80 % auch nicht indirekt durch Rückzahlungen oder Verrechnungen unterschritten werden.
         Da der Kläger - gemäss den übereinstimmenden Sachverhaltsschilderungen der Parteien - in der fraglichen Zeit Krankentaggeldleistungen von 80 % des entgangenen Lohnes erhielt, die Krankentaggeldversicherung aber nachträglich von der Eidgenössischen Invalidenversicherung erhebliche Summen zu Lasten des Klägers erhielt (vgl. Urk. 2/3/1-2), wurde die oben genannte 80 %-Schwelle unterschritten, so dass ein Aufschub der Leistungen der Beklagten nicht in Frage kommt.
Der Rentenbeginn ist somit grundsätzlich und im Einklang mit den invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. dazu E. 2.3) auf den 1. Februar 2004 festzusetzen (vgl. dazu auch Sachverhalt Ziffern 1.1 und 1.2).
Dies gilt jedoch ausschliesslich in Bezug auf die obligatorischen Leistungen. Soweit überobligatorische Leistungen strittig sind, ist darauf hinzuweisen, dass es den Vorsorgeeinrichtungen insoweit offen steht, den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen reglementarisch abweichend von Art. 26 Abs. 1 BVG festzulegen (Marc Hürzeler, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N 4 ff. zu Art. 26 BVG). Angesichts dessen durfte die Beklagte für die überobligatorischen Leistungen voraussetzungslos eine reglementarische Wartefrist festlegen (vgl. Ziffer 20.4 des Vorsorgereglements [Urk. 9/1/1-2]). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte die überobligatorischen Leistungen bis zum Ende der Taggeldzahlungen am 4. Januar 2005 aufschieben konnte und diese Leistungen erst ab 5. Januar 2005 erbringen muss (vgl. Ziffer 20.4 Abs. 3 des Reglements).
4.4.3   Schliesslich ist die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede (Urk. 8 S. 4 f.) zu prüfen.
         Aus den Akten ist ersichtlich, dass vor der Klageerhebung vom 23. Dezember 2009 (Urk. 1) keine verjährungsunterbrechenden Handlungen vorgenommen wurden. Derartige Handlungen wurden auch vom Kläger nicht behauptet. Daraus folgt ohne Weiteres, dass alle vor dem 23. Dezember 2004 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse verjährt sind (Art. 41 Abs. 1 altBVG beziehungsweise Art. 41 Abs. 2 BVG in der derzeit gültigen Fassung). Mithin sind - da die Rentenzahlungen gemäss Ziffer 36.2 des Vorsorgereglements vierteljährlich oder monatlich im Voraus fällig und ausbezahlt werden - alle Rentenleistungen bis und mit Dezember 2004 verjährt.
         Der Einwand des Klägers, er habe nicht mit einer Verjährungseinrede rechnen müssen, weil die Beklagte für die Rentenberechnung lange gebraucht habe und sich die Verhandlungen hingezogen hätten (vgl. etwa Urk. 13 S. 5), ist nicht stichhaltig. Von einem Rechtsmissbrauch seitens der Beklagten kann nicht die Rede sein; dafür gibt es keine Anzeichen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Kläger bereits seit geraumer Zeit durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dessen etwaige Versäumnisse muss sich nicht die Beklagte anlasten lassen. Der Kläger hätte früher Klage erheben müssen. Er geht auch fehl in der Annahme, die Verjährungsfrist habe erst begonnen, als ihm mitgeteilt worden sei, dass ein Teil der Rentenleistungen der Invalidenversicherung an die Krankentaggeldversicherung zurückgeflossen sei (Urk. 13 S. 5). Der Umstand, dass ein Gläubiger nichts von seiner Forderung weiss, ändert nur dann etwas an Beginn und Lauf der Verjährung, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich so bestimmt wird. Dies ist in Art. 41 BVG nicht der Fall. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger seine Rentenleistungen, wovon die erste bereits am 1. Februar 2004 fällig geworden war, bereits vor geraumer Zeit hätte einklagen können, es aber aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht getan hat.
         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger - neben der laufenden Rente und zusätzlich zu den bereits erhaltenen Zahlungen (Ansprüche ab 5. Januar 2005) - Anspruch auf die obligatorischen Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. bis 4. Januar 2005 hat.
4.4.4   Aufgrund der Aktenlage lässt sich der dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 4. Januar 2005 (vier Kalendertage) zustehende Betrag nicht exakt berechnen. Zudem liegt bei genauer Betrachtung - entgegen dem Eindruck, den das oben wiedergegebene Rechtsbegehren auf den ersten Blick erwecken mag - auch kein entsprechend beziffertes Klagebegehren vor, liess der Kläger doch ausführen, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihre Leistungsabrechnung auf einer korrigierten Basis neu zu erstellen und dem Kläger die Differenz nebst Verzugszins auszurichten (Urk. 1 S. 5). Genau betrachtet, geht die Klage somit auf Verpflichtung der Beklagten zu neuer Abrechnung und Bezahlung des errechneten Saldos.
         Daher ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte gemäss ständiger Praxis und aus prozessökonomischen Gründen lediglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Verpflichtung zur Erbringung der zusätzlich (zu den ohnehin unstrittigen bezahlten beziehungsweise laufenden Rentenleistungen) geschuldeten obligatorischen Leistungen, der massgebende Jahreslohn sowie die Höhe des für den betreffenden Zeitraum (1. bis 4. Januar 2005) anzunehmenden unstrittigen Invaliditätsgrads (nämlich 100 %) festzuhalten sind. Die genaue ziffernmässige Berechnung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).
4.4.5   Soweit die Beklagte ganz allgemein darauf hinwies, dass gegebenenfalls die Frage der Überentschädigung zu prüfen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dies in einer so unsubstantiierten und nicht näher begründeten Art und Weise machte, dass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu etwa die entsprechende Androhung in Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom 6. Januar 2010 [Urk. 4]). Konkrete Anzeichen für eine Überentschädigung sind jedenfalls nicht ersichtlich.

5.       Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 23. Dezember 2009 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die nachzuzahlenden Rentenleistungen zuzusprechen sind.

6.
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Voraussetzung für die Zusprechung einer Prozessentschädigung ist, dass die entsprechende Partei mindestens einen erheblichen Teilerfolg erzielt (BGE 110 V 57 E. 3a; ZAK 1980 S. 124 E. 5; bestätigt im Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 359/99 vom 31. Mai 2001).
         Da der Kläger bei diesem Ausgang des Verfahrens nur einen minimalen Teilerfolg erzielt, ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
6.2     Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 4. Januar 2005 (vier Tage) eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem Jahreslohn von Fr. 48'000.-- basierende Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 23. Dezember 2009. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).