Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 9. Mai 2011
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Müller
Advokaturbüro
Toggenburgerstrasse 61, Postfach 336, 9501 Wil SG
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
weitere Verfahrensbeteiligte:
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 geborene X.___ war seit dem Jahr 1987 bei der Y.___ AG als Eisenleger tätig (Urk. 11/4), als er am 15. September 2003 infolge eines Bandscheibenvorfalles vollumfänglich arbeitsunfähig wurde (Arztzeugnis von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 9. August 2004, Urk. 11/6, und vom 4. November 2004, Urk. 11/19). Am 13. August 2004 ersuchte X.___ unter Hinweis auf dieses Leiden die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA St. Gallen) um Ausrichtung von Invalidenleistungen (Rente) (Urk. 11/1-4). Weil sich der Versicherte trotz attestierter 100%iger Arbeitsfähigkeit (Bericht von Prof. Dr. med. A.___, Chefarzt Neurochirurgie, Spital B.___, vom 21. Dezember 2004, Urk. 11/26-27) in einer leidensangepassten Tätigkeit für jegliche Beschäftigung arbeitsunfähig erachtete, beendete die IV-Stelle die Berufsberatung per 7. Juli 2005 (Urk. 11/34, 11/39) und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 4. November 2005 (Urk. 11/40-41) ab.
1.2 Nachdem dem Versicherten während 720 Tagen ein Krankentaggeld ausgerichtet worden war, kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis per 26. August 2005 (Urk. 2/4), worauf X.___ ab Mitte September 2005 Arbeitslosentaggelder bezog (Urk. 2/8a-8e). Mit der Begründung, er leide seit etwa sechs Monaten an einer Depression, ersuchte er die SVA St. Gallen am 10. November 2005 (Urk. 11/42-46) erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente. Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge in der Klinik C.___ begutachten, welche am 10. April 2007 ihr Gutachten auflegte (Urk. 11/62-98). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welches auch die Pensionskasse des Versicherten, die Winterthur-Columna, miteinbezogen worden war (Urk. 11/104-105), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 6. März 2008 (Urk. 11/112-115) vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. April 2007 eine ganze und mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Diese Verfügungen wurden auch der Pensionskasse eröffnet. Am 17. November 2008 bestätigte die IV-Stelle einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/128).
1.3 Weil die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: Vorsorgestiftung), Rechtsnachfolgerin der Winterthur-Columna, eine Leistungspflicht verneint hatte (Schreiben vom 15. November 2007, Urk. 2/15), erklärte sich die Stiftung Auffangeinrichtung BVG im Sinne einer Vorleistungspflicht bereit, mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 Leistungen zu erbringen (Urk. 2/18), wobei sie dem Versicherten bis zum 31. Dezember 2009 Frist zur Klageeinleitung setzte (Urk. 2/19).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 liess X.___ durch Rechtsanwalt Urs Müller Klage gegen die Vorsorgestiftung erheben und beantragen, es sei die Leistungspflicht der Beklagten als Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Kläger als Destinatär festzustellen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die ihm frühestens ab dem 1. Mai 2005 zustehenden gesetzlichen und vertraglichen Pensionskassenleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Klageantwort vom 1. März 2010 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 11/1-132) hielt der Kläger an seinen Anträgen fest (Replik vom 5. Mai 2010, Urk. 14) während die Beklagte auf die Erstattung einer Duplik verzichtete (Eingabe vom 8. Juni 2010, Urk. 17). Die mit Verfügung vom 10. Juni 2010 (Urk. 18) beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG legte am 16. September 2010 (Urk. 22) ihre Stellungnahme auf, wozu weitere Ausführungen der Parteien unterblieben (Urk. 25 und 26).
3. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVG, Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 Erw. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 Erw. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, Erw. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.
2.1 Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, seine psychischen Beschwerden hätten bereits vor dem 12. September 2005 und damit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte in erheblichem Umfang bestanden (Urk. 1 S. 11). Nachdem er in der IV-Anmeldung vom 10. November 2005 angegeben habe, seit sechs Monaten an Depression zu leiden, sei davon auszugehen, dass ein Teil der Arbeitsunfähigkeit zwischen Mai und September 2005 - dass der Kläger vom 25. August 2003 bis zum 15. September 2005 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, sei erstellt - seinem psychischen Zustand zuzuschreiben sei, was sich denn auch aus dem Bericht von Dr. med. D.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Akupunktur TCM, vom 7. April 2008 ergebe. Damit liege die Erheblichkeitsschwelle von 20 % weit vor dem 18. Oktober 2005, weshalb die Eröffnung des Wartejahres per 18. Oktober 2005 durch die IV-Stelle zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 1 S. 12). Gestützt auf die Aktenlage sei sodann darauf abzustellen, dass vor Ende der Versicherungsdeckung am 26. September 2005 eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % bestanden habe, weshalb die Beklagte leistungspflichtig sei (Urk. 1 S. 14). Zusammengefasst erweise sich die Eröffnung der einjährigen Wartefrist durch die IV-Stelle als offensichtlich unhaltbar, weshalb nicht auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 15).
2.2 Demgegenüber brachte die Beklagte insbesondere vor, es lägen keinerlei echtzeitliche medizinische Berichte auf, welche die Behauptung des Klägers, seine psychische Erkrankung sei während der Versicherungsdauer bei der Beklagten entstanden, stützten (Urk. 7 S. 3-4). Hinweise für psychische Schwierigkeiten mit Krankheitswert ergäben sich bis Ende 2005 aus den Akten keine. Zudem sei im Rahmen der Begutachtung von allfälligen somatoformen Aspekten sowie psychosozialen Belastungsfaktoren gesprochen worden, welche grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (Urk. 7 S. 4). Gestützt auf die Aktenlage sei damit von einem eigenständigen psychischen Krankheitsbild auszugehen und ein sachlicher Konnex zur Rückenproblematik zu verneinen, weshalb die IV-Stelle zu Recht vom Auftreten der depressiven Episode im Oktober 2005 ausgegangen sei (Urk. 7 S. 5).
2.3 Die Beigeladene schliesslich machte geltend, weil nachweislich seit September 2003 eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von körperlichen und psychischen Beschwerden bestehe, seien sowohl der sachliche als auch zeitliche Konnex gegeben (Urk. 22 S. 4). Durch die Teilnahme an einem Integrationsprogramm während bloss fünf Tagen sei der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden, weshalb die Beigeladene keine Leistungspflicht treffe (Urk. 22 S. 5 und 2).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, deren Ursache gemäss IV-Entscheid zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt der zeitliche und sachliche Konnex im Sinne des in Erw. 1.1 Ausgeführten im Streit.
3.2 Der Beklagten wurden sowohl der Vorbescheid (Urk. 11/104-105) als auch die Verfügungen vom 6. März 2008 (Urk. 11/112-115) eröffnet. Demzufolge besteht für das berufsvorsorgerechtliche Verfahren eine Bindungswirkung, es sei denn, die IV-rechtliche Betrachtung erscheine aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten als offensichtlich unhaltbar (Erw. 1.3).
3.3
3.3.1 Nachdem sich der Kläger am 6. November 2003 einer interlaminären Fensterung L5/S1 rechts unterzogen hatte, zeigte sich gemäss Bericht von Prof. Dr. A.___ vom 8. Dezember 2003 (Urk. 11/21-22) ein günstiger Verlauf bei gutem Befund. Weitere Kontrollen seien nicht vorgesehen. Mit Bericht des Prof. Dr. A.___ vom 4. Juni 2004 (Urk. 11/23-24) wurde ein Minirestbefund bei LW5/SW1 rechts ohne Kompression dokumentiert, welcher jedoch gut zu den Beschwerden - seit 21. Mai 2004 ist ein persistentes Schmerzsyndrom im rechten Bein aktenkundig (Urk. 11/22-23) - passe.
3.3.2 Am 4. November 2004 (Urk. 11/18-19) attestierte Dr. Z.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers im bisherigen Beruf seit dem 15. September 2003 und erhob einen guten Allgemeinzustand mit Verspannungen im Lumbalbereich sowie Schultergürtel. Eine Rückkehr in den Beruf des Eisenlegers scheine nicht mehr möglich zu sein, wohingegen eine Beschäftigung ohne Rückenbelastung zu prüfen wäre. Dabei dürften sich der Einschätzung des seit 1997 behandelnden Hausarztes zufolge die geringe Schulbildung des Klägers sowie dessen bescheidenen Sprachkenntnisse einschränkend auswirken (Urk. 11/19).
3.3.3 Prof. Dr. A.___ und Dr. med. E.___, Oberarzt, beide Neurochirurgie Spital B.___, notierten am 21. Dezember 2004 (Urk. 11/26), nach stattgehabter Diskushernien-Operation sei ein Restbefund an Schmerzen erhalten geblieben. Die subjektive Einschätzung des Klägers stehe jedoch in einem gewissen Gegensatz zur Bildgebung, sei doch mittels Myelographie vom 15. Dezember 2004 keinerlei Rest- bzw. Rezidivhernie visualisiert worden. Von neurochirurgischer Seite her sei eine gewisse Teilberentung, welche sich im Bereich von 30 % abspielen sollte, möglich. In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit hielten die Ärzte dafür, in bandscheibengerechter Umgebung mit stetem Wechsel von Sitzen, Laufen und Gehen bei einer Hubbelastung unter 15 kg (Urk. 11/27) sei der Kläger vollumfänglich arbeitsfähig.
3.3.4 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) notierte am 12. April 2005 (Urk. 11/28), für den Zeitpunkt der in angepasster Tätigkeit vollen Arbeitsfähigkeit sei auf den Behandlungsabschluss im Spital B.___ (gemäss deren Bericht vom 21. Dezember 2004, Erw. 3.3.3) per Anfang 2005 abzustellen. Daran hielt der RAD auch nach Einstellung der erfolglosen Arbeitsvermittlung (siehe nachfolgend Erw. 3.3.5) fest (Beschluss vom 2. November 2005, Urk. 11/39).
3.3.5 Anlässlich des Beratungsgespräches vom 21. Juni 2005 mit F.___ von der IV-Stelle (Urk. 11/34) machte der Kläger Schmerzen im Rücken, der rechten Hüfte, im rechten Arm und der rechten Schulter sowie Ausstrahlungen ins rechte Bein geltend. Weil seine Beschäftigung als Eisenleger eine sehr strenge Arbeit gewesen sei, sei nun sein Körper kaputt. Betreffend seine Nebenbeschäftigung in der Reinigung führte er aus, die Kündigung dieser Beschäftigung habe nichts mit seiner Gesundheit zu tun gehabt. Es sei ihm einfach zuviel geworden.
Weil sich der Kläger für jegliche Arbeit vollumfänglich arbeitsunfähig fühlte, wurde der Fall abgeschlossen (Urk. 11/35).
3.3.6 Dr. Z.___ attestierte am 7. September 2005 (Urk. 11/125) zu Händen der Arbeitslosenkasse ab 16. September 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit. Vom 15. September 2003 bis zum 15. September 2005 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
3.3.7 Am 10. November 2005 (Urk. 11/42-46) ersuchte der Kläger mit dem Hinweis auf eine seit sechs Monaten bestehende Depression erneut um Ausrichtung einer Rente durch die Invalidenversicherung.
3.3.8 Mit Bericht vom 9. Dezember 2005 (Urk. 11/49-50) notierte der Psychiater Dr. D.___, der Kläger befinde sich seit dem 18. Oktober 2005 bei ihm in Behandlung. Ihm gegenüber habe dieser ausgeführt, dass alle bisher unternommenen Behandlungsversuche zu keiner Besserung geführt hätten. Er sei daher nervös und gereizt geworden, rauche bis 40 Zigaretten täglich und trinke teilweise übermässig Alkohol. Zudem habe er sich zurückgezogen, vermeide Kontakte und habe zu nichts mehr Lust oder Freude (Urk. 11/49). Betreffend den Psychostatus erklärte der Arzt, der Kläger sei im formalen Denken auf die Schmerzen und depressiven Inhalte eingeengt, wovon er sich kaum ablenken lasse. Er sei verlangsamt und mache keine spontanen Angaben, wirke apathisch, teilnahmslos sowie ratlos. Seine Stimmung sei gedrückt, die Modulationsfähigkeit stark herabgesetzt. Selbstmordideen würden nicht glaubhaft verneint. Dr. D.___ diagnostizierte eine mittelschwere bis schwere depressive Störung (ICD-10: F32.11/32.2), wohl im Rahmen einer Reaktion auf die stets empfundenen Schmerzen, und bezeichnete den psychopathologischen Zustand des Klägers als besorgniserregend. Seit dem 18. Oktober 2005 (Behandlungsbeginn) bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei mittelfristig - sofern sich der körperliche Zustand des Beschwerdeführers nicht bessere - mit einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zu rechnen (Urk. 11/50).
3.3.9 Gemäss Zeugnis von Dr. Z.___ vom 7. Dezember 2005 (Urk. 11/51) beklagte sich der Kläger, nachdem er am 1. Dezember 2005 halbtags mit der Montage von Fahrrädern begonnen habe, bereits nach zwei Tagen über verstärkte Rückenschmerzen und musste am Montag, den 5. Dezember 2005, nach zwei Stunden aufgrund unerträglicher Schmerzen den Arbeitsplatz verlassen. Für diese Arbeit sei der Kläger nicht geeignet und dafür infolgedessen zu 100 % arbeitsunfähig, befand in der Folge sein Hausarzt.
3.3.10 Am 30. Januar 2006 (Urk. 11/53) erklärte der RAD, wenngleich bislang rein somatische Beurteilungen vorgelegen hätten, dürften nicht zwei verschiedene und unabhängige Gesundheitsschäden vorliegen, sondern es sei bei der früher diskutierten chronischen Schmerzkrankheit wahrscheinlich auch bereits eine psychische Komponente anzunehmen. Auch jetzt sei - unter Hinweis auf die Arbeitsaufgabe in der Fahrradmontage - eine klar körperlich feststellbare Komponente nicht zu vernachlässigen. In dieser komplexen Situation sei eine bidisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch/psychiatrisch) von Nöten.
3.3.11 Dr. D.___ hielt am 23. Februar 2007 (Urk. 11/60-61) dafür, der psychopathologische Zustand des Klägers habe sich trotz Behandlung eher verschlechtert. Seine Stimmung sei andauernd gedrückt, er fühle sich hoffnungslos, wertlos und sei praktisch in allen Belangen des täglichen Lebens auf die Familie angewiesen. Der Kläger leide an einer depressiven Störung schwankenden Ausmasses zwischen mittelschwer und schwer. Sofern die Rückenbeschwerden nicht vollständig durch physiologische Prozesse oder den somatischen Befund (zu erklären seien), kämen eine somatoforme Schmerz- und eine Somatisierungsstörung als zusätzliche Diagnosen in Frage.
3.3.12 Am 10. April 2007 erstatteten die Ärzte der Klinik C.___ das von der IV-Stelle veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 11/62-98).
Gegenüber Dr. med. G.___, Leitender Arzt/Chefarzt Stv., gab der Kläger an, er sei ab zirka Mai 2005 wegen den Beschwerden und anhaltenden körperlichen Einschränkungen zunehmend nervös geworden. Es habe sich eine Depression entwickelt mit Lustlosigkeit, allgemeiner Kraftverminderung und Potenzabnahme. Da er nicht mehr im Arbeitsprozess habe stehen können, habe er sich schlecht und hilflos gefühlt. Im Spätherbst 2005 seien zusätzlich Schmerzen im Nacken rechts und Schultergürtelbereich aufgetreten (Urk. 11/65). Aktuell beklagte sich der Kläger über Schmerzen im Kreuzbereich links, im Schultergürtelbereich rechts sowie über Schmerzen im rechten Knie (Urk. 11/66-67). Der Röntgenbefund vom 9. Februar 2006 visualisierte weder Diskusprotrusionen, noch ergab er den Nachweis einer Nervenwurzelkompression oder -irritation (Urk. 11/69).
Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 6. und 7. Dezember 2006 ergab, dass bei der Diagnose eines chronischen unspezifischen Panvertebralsyndroms mit Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskulärer Dysbalance/Haltungsinsuffizienz, degenerativer Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule und Status nach interlaminärer Fensterung L5/S1 (vgl. Urk. 11/71) die bisherige Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr zumutbar sei. Demgegenüber bestehe in einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit Hantieren von Lasten bis maximal 20 kg, wobei Arbeiten über Kopfhöhe, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Rotationen im Sitzen und Kriechen nur manchmal vorkommen sollten, eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Aus den Aufzeichnungen der Experten ergibt sich ferner, dass sich der Kläger mit dieser Einschätzung nicht einverstanden erklärte und sich höchstens ein Teilpensum von 30 % in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit vorstellen konnte (Urk. 11/77).
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Kläger am 27. Februar 2007 (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 2. April 2007, Urk. 11/81). Ihm gegenüber berichtete der Kläger, dass er schon seit vielen Jahren an Rückenschmerzen leide. Seit 2005 habe er auch Kopfschmerzen, weshalb ihn sein Hausarzt zu Dr. D.___ geschickt habe (Urk. 11/88). Er verspüre andauernd Schmerzen. Nachts seien die Rückenschmerzen am schlimmsten. Betreffend psychische Probleme gab der Kläger den Unterlagen zufolge an, er habe nie solche gehabt. Diese seien erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 aufgetreten, als er aus dem RAV geworfen worden sei. Weil er kein Einkommen mehr gehabt habe, habe er angefangen zu denken, zu denken, zu denken. Seither mache er sich Sorgen über Sorgen. Sein Leben habe sich verändert. Er habe keine Kraft mehr und könne nicht mehr arbeiten (Urk. 11/89). Der Psychiater beschrieb eine zum depressiven Pol hin verschobene Stimmung und hielt fest, der Kläger habe psychomotorisch deutlich verlangsamt, ausgeprägt hypomim und müde gewirkt. Sein Blick sei starr gewesen und er habe davon berichtet, dass er sich auf der Strasse verfolgt fühle. Erschwerend komme die Krankheit der Ehefrau - diese leide an einer Fibromyalgie und beziehe daher eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/88) - hinzu. Schliesslich leide der Kläger auch an ausgeprägten Zukunftsängsten (Urk. 11/91-92). Dr. H.___ notierte, es existierten anfänglich keine Krankenunterlagen, welche auf ein psychisches Leiden hinweisen würden. Beschwerden solcher Art seien erst Ende 2005 aufgetreten, als die Unterstützung durch Taggeldzahlungen und das RAV weggefallen sei (Urk. 11/93). Der Arzt hielt ferner fest, im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer organischen Störung finden lassen. Der Leidenszustand des Klägers sei affektiv, wobei sich am 27. Februar 2007 phänomenologisch eine mittelgradig depressive Symptomatik habe nachweisen lassen (Urk. 11/93). Aufgrund der Anamnese und des Berichtes von Dr. D.___ sei davon auszugehen, dass die Depression in diesem Schweregrad seit etwa Herbst 2005 bestehe (Urk. 11/94). Was die vom Kläger erwähnten verschiedenen somatischen Beschwerden betreffe, so seien diese wahrscheinlich Begleitsymptome der Depression oder der Angst oder der medikamentösen Behandlung und liessen sich mehrheitliche auf die auch von Dr. D.___ diskutierte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung übertragen (Urk. 11/94-95). Dr. H.___ nannte abschliessend die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) mit verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren (Probleme in Verbindung mit den ökonomischen Verhältnissen, Erkrankung der Ehefrau, sozialer Rückzug, Perspektivlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt; Urk. 11/95), welche die Arbeitsfähigkeit des Klägers - seit etwa Oktober 2005 - in jeglicher Tätigkeit um 50 % einschränke (Urk. 11/97).
In zusammenfassender Beurteilung hielten die Experten dafür, die Beurteilung der Neurochirurgie des Spitals B.___, ab Dezember 2004 sei dem Kläger eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar gewesen, sei korrekt, weshalb darauf abzustellen sei. Aufgrund der schleichenden Verschlechterung des psychischen Zustandes müsse jedoch ab etwa Oktober 2005 bei fachärztlich psychiatrisch diagnostizierter mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom von einer anhaltenden und auch aktuell weiterhin bestehenden Einschränkung in behinderungsangepasster Tätigkeit von ungefähr 50 % ausgegangen werden (Urk. 11/72). Betreffend Eingliederungsfähigkeit des Klägers notierten die Ärzte sodann, seit Oktober 2005 bestehe aufgrund der interdisziplinären Abklärung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten, rückenadaptierten Tätigkeit, welche auch zukünftig - vor allem aus psychiatrischen Gründen - weiterbestehen werde (Urk. 11/75).
3.3.13 Der RAD ging in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2007 (Urk. 11/101) davon aus, der Kläger sei ab dem 21. Dezember 2004 bis Oktober 2005 in leidensangepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen. Ab dem 18. Oktober 2005 sei gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, nach der Gutachtenerstellung am 10. April 2007 auf eine solche von 50 % in angepassten Beschäftigungen abzustellen.
In Nachachtung dieser Einschätzung wurde dem Kläger ab dem 18. Oktober 2006 eine ganze Rente sowie ab 1. Mai 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 11/107, 112-115).
3.3.14 Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision vom Sommer 2008 (Urk. 11/116) hielt Dr. I.___, Chiropraktor, Mitglied SCG/ECU, mit Bericht vom 30. September 2008 fest (Urk. 11/124), die Symptomatik des panvertebralen, zervikalbetonten Schmerzsyndroms sei am ehesten mit einer Fibromyalgie vereinbar. Hinweise auf ein zerviko- oder lumboradikuläres Syndrom fehlten. Seines Erachtens stehe eine Schmerzverarbeitungsstörung im Vordergrund, welche am ehesten als Ausdruck einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung imponiere. Der Kläger habe durch die Behandlung bei ihm von Mal zu Mal etwas Erleichterung erfahren, sich nach sechs Sitzungen jedoch nicht mehr gemeldet und den vereinbarten Termin nicht eingehalten. Die konsequente Durchführung eines muskulären Aufbauprogrammes wäre wahrscheinlich sinnvoll, aufgrund der Tendenz des Klägers zur Selbstlimitierung der körperlichen Leistungsbereitschaft indes wohl kaum durchführbar.
3.3.15 Zu den Fragen der Rechtsvertretung des Klägers Stellung nehmend, erklärte Dr. D.___ am 7. April 2008 (Urk. 2/20), es sei anamnestisch zu eruieren gewesen, dass die psychischen Beschwerden etwa ein Jahr vor der ersten Konsultation bei ihm am 18. Oktober 2005 entstanden seien (Urk. 2/20 S. 1), womit davon ausgegangen werden könne, dass spätestens ab Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus psychiatrischer Sicht bestanden habe. Im Vordergrund stünden derzeit nicht die Schmerzen, sondern das depressive Zustandsbild, wozu die Rückenschmerzen als Ursache sowie auch für das Fortbestehen beitragen würden. Auf die Frage, ob es sich bei der psychiatrischen Erkrankung um ein eigenständiges Krankheitsbild handle, antwortete der Psychiater, es handle sich um ein komplexes Zustandsbild, wozu mehrere Faktoren ursächlich ein Rolle gespielt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Rückenschmerzen die depressiven Symptome teilweise ausgelöst hätten, diese seien aber nicht alleinige Ursache der psychischen Störung (Urk. 2/20 S. 2).
3.3.16 Dr. Z.___ erachtete am 10. April 2008 (Urk. 2/21) den Beginn einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden im Sommer 2005 als theoretisch möglich und bezeichnete als Ursachen der derzeitigen Invalidität das chronische Schmerzsyndrom und die Depression. Es sei sehr schwierig, Schmerzen in psychische und körperliche zu unterteilen. Der Hausarzt des Klägers hielt die Depression als wahrscheinlich eigenständige Erkrankung, welche durch das körperliche Leiden wesentlich beeinflusst worden sei.
4.
4.1 Die IV-Stelle hatte sich für ihren Entscheid vom 4. November 2005, welchem die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens zugrunde lag (Urk. 11/40-41), auf die Einschätzung der Ärzte der Neurochirurgie des Spitals B.___ vom 21. Dezember 2004 (Erw. 3.3.3) gestützt, welche in einer bandscheibengerechten Umgebung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers von 100 % attestiert hatten (Erw. 3.3.4). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ergeben sich aus den Akten der Invalidenversicherung - entgegen dem klägerischen Einwand (Urk. 14 S. 6) fanden diese Eingang ins vorliegende Verfahren (Erw. 3.1-3.5) - keinerlei Hinweise auf eine Beschwerdesymptomatik in psychischer Hinsicht. Solche sind erstmals im Bericht von Dr. D.___ vom 9. Dezember 2005 (Erw. 3.3.8) aktenkundig. Dass der Kläger im November 2005 (Neuanmeldung) bereits seit sechs Monaten an einer psychischen Erkrankung mit Krankheitswert gelitten hätte, ergibt sich sodann ebenso wenig aus seiner Beschwerdeschilderung anlässlich des Beratungsgespräches vom 21. Juni 2005 (Erw. 3.3.5). An möglichen Einschränkungen in angepasster Tätigkeit nannte Dr. Z.___, Hausarzt des Klägers, sodann einzig dessen geringe Schulbildung und bescheidenen Sprachkenntnisse (Erw. 3.3.2). Gemäss Ausführungen der Gutachter der Klinik C.___ schliesslich führte der Kläger ausdrücklich aus, erst ab Ende des Jahres 2005 an psychischen Beschwerden gelitten zu haben (Erw. 3.3.12 3. Abschnitt). In der Folge zeigte sich weder eine (erneute) Diskusprotrusion noch ergab sich der Nachweis einer Nervenwurzelkompression (Erw. 3.3.12 1. Abschnitt), so dass anlässlich der am 6. und 7. Dezember 2006 durchgeführten EFL unverändert eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Beschäftigung als zumutbar erachtet wurde (Erw. 3.3.12 2. Abschnitt), während sich vorwiegend aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergab (Erw. 3.3.12 3. Abschnitt). In Anbetracht dieser Aktenlage sowie unter Berücksichtigung dessen, dass eine Neuanmeldung grundsätzlich eine neue Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG auslöst (AHI 2001, S. 282), ist die Eröffnung des Wartejahres durch die IV-Stelle per Oktober 2005 nicht als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren. Daran vermögen die Einschätzungen der Dres. D.___ (Erw. 3.3.15) und Z.___ (Erw. 3.3.16) nichts zu ändern. Weder standen sie der IV-Stelle im Zeitpunkt der erneuten Entscheidfällung zur Verfügung, noch vermögen sie einen früheren Beginn der psychischen Beschwerdesymptomatik rechtsgenüglich zu belegen (siehe nachfolgend, Erw. 4.2.2).
Weil die Eröffnung des Wartejahres für die Organe der Invalidenversicherung relevant und damit effektiv darüber zu entscheiden war, entfaltet die Verfügung der IV-Stelle vom 6. März 2008 (Urk. 11/112-113) den Beginn der Arbeitsunfähigkeit betreffend mangels offensichtlicher Unrichtigkeit Verbindlichkeitswirkung (Erw. 1.3). Eine Leistungspflicht der Beklagten entfällt damit, war doch der Kläger im Oktober 2005 nicht mehr bei ihr in der beruflichen Vorsorge versichert (Erw. 1.2, 2.1).
4.2
4.2.1 Selbst wenn aber unterstellt würde, die Eröffnung des Wartejahres per Oktober 2005 sei unhaltbar, führte dies dennoch nicht zu einer Leistungspflicht der Beklagten, was nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.2.2 Entgegen den Vorbringen des Klägers, ist - wie schon dargelegt - eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert bis zum Oktober 2005 nicht belegt. Rein anamnestische Angaben vermögen dafür nicht zu genügen. Dies umso weniger, als keinerlei Hinweise auf eine bereits bestehende psychiatrische Problematik aktenkundig sind (Erw. 4.1), sondern im Gegenteil auffällig ist, dass sich der Kläger erst nach dem abweisenden Entscheid vom 4. November 2005 als psychisch krank erachtete (Erw. 3.3.7). Zudem fällt ins Gewicht, dass im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren strenge Anforderungen an den Nachweis für den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit zu stellen sind, ist dieser Zeitpunkt für die Bestimmung der zuständigen Vorsorgeeinrichtung doch von zentraler Bedeutung. Auf den Nachweis mittels echtzeitlicher Arztberichte kann daher nicht verzichtet werden (vgl. Marc Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar, BVG und FZG, S. 354 mit weiteren Hinweisen), weshalb die Berichte der Dres. D.___ (Erw. 3.3.15) und Z.___ (Erw. 3.3.16) bereits aus dieser Sicht nicht genügen.
4.2.3 Fraglich bleibt damit einzig, ob die ab Oktober 2005 dokumentierte psychiatrische Problematik ihre Ursache im Wesentlichen in den Rückenbeschwerden, unter welchen der Kläger ab Herbst 2003 litt (Erw. 3.3.1), findet oder diese erkennbar mitprägte. Für den dafür geforderten, engen sachlichen Zusammenhang (Erw. 1.1) ist nicht von Belang, ob zwischen der Krankheit, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, und dem Leiden, das die Invalidität zur Folge hatte, ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sondern es ist entscheidend, ob eine wesentlich unterscheidbare, anders geartete Krankheit vorliegt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Februar 2003 i.S. M., B 42/02, Erw. 2.2). Auch wenn der RAD in seiner Einschätzung vom 30. Januar 2006 darauf abgestellt hatte, es lägen nicht zwei verschiedene Gesundheitsschäden vor (Erw. 3.3.10), so ist dennoch unübersehbar, dass dem Kläger aus somatischer Sicht nach wie vor eine rückenadaptierte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar war (Erw. 3.3.12 Absatz 1 und 2). Auf das davon abweichende, mit keinem Wort begründete Zeugnis von Dr. Z.___ (Erw. 3.3.6), welches im Widerspruch zur übrigen Aktenlage steht, kann nicht abgestellt werden. Auch wenn es als naheliegend erscheinen mag, dass das Rückenleiden bereits während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten einen Einfluss auf die seelische Verfassung des Klägers ausübte, kann daraus ein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert nicht abgeleitet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. November 2006 i.S. L., B 9/06, Erw. 4.2), weshalb vorliegend von einer anders gearteten Erkrankung auszugehen ist und es am sachlichen Zusammenhang gebricht. Ebenso wenig hat die heute im Vordergrund stehende psychische Komponente - so selbst Dr. D.___ (Erw. 3.3.15) - das Krankheitsgeschehen bereits vor Oktober 2005 erkennbar mitgeprägt (Erw. 4.1). Vielmehr ist mit Blick auf die Akten die im Gutachten zitierte Aussage des Klägers, die Depression sei erst Ende 2005 eingetreten (Erw. 3.3.12 3. Abschnitt), entgegen dessen Einwand (Urk. 14 S. 10) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend. Ein enger sachlicher Konnex zwischen der psychiatrischen Beschwerdesymptomatik und dem während des Vorsorgeverhältnisses dokumentierten somatischen Gesundheitsschaden besteht damit auch aus dieser Sicht nicht (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. November 2008 i.S. A., B 41/05, Erw. 6.1).
4.3 Schliesslich fehlt es auch an einem Konnex in zeitlicher Hinsicht. In BGE 134 V 20 Erw. 5.3 S. 27 hat das Bundesgericht festgestellt, dass für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG zwar die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist, dass sich aber der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt, sofern diese die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt. Bereits mit Verfügung vom 4. November 2005 stellte die IV-Stelle rechtskräftig fest, dem Kläger sei eine rückenadaptierte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar, was ihm die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaube. Ab Dezember 2004 war von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Erw. 3.3.4), woran sich, wie bereits festgestellt (Erw. 4.1, 4.2.3), auch in der Folge nichts verändert hat. Angesichts der bis im Oktober 2005 über zehn Monate andauernden zumutbaren vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hat damit der zeitliche Zusammenhang als unterbrochen zu gelten.
4.4 Fehlt es am sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen der dem Entscheid der IV-Stelle vom 6. März 2008 zugrundliegenden psychischen Erkrankung und der während der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers, so fehlt es so oder anders an einer Leistungspflicht der Beklagten.
4.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer depressiven Episode definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, welches daher in der Regel nicht invalidisierend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007 i.S. A., I 510/06, Erw. 6.3), und dass endlich psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.5 S. 356).
5. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Klage.
6. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis), wovon abzuweichen vorliegend kein Grund besteht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Müller
- AXA Leben AG
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).