BV.2010.00002
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 8. Juli 2010
in Sachen
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Klägerin
gegen
X.___
vormals: Z.___, X.___
Beklagte
Nach Einsicht in
die Klageschrift der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge vom 7. Januar 2010 (Urk. 1), mit der diese mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen Z.___, X.___ (Löschung des Einzelunternehmens infolge Geschäftsaufgabe, vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 6) erhob (vgl. Urk. 1 S. 2):
„1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 271'395.80, Zins von 01.01.2009 bis 26.10.2009 von CHF 10'892.45 plus Zins zu 5 % seit 27.10.2009 auf der Kapitalforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls und eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.- zu bezahlen.
2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 119306) des Betreibungsamtes Y.___ sei im Umfange der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“
sowie in die übrigen Verfahrensakten,
unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2010 (Urk. 3) angesetzten Frist nicht vernehmen liess,
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich der Klägerin (vormals: Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung) mit Anschlussvertrag vom 17. November 2000 (Urk. 2/1) per 1. Januar 2001 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 30. September 2009 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/3), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit noch Beiträge in der Höhe von Fr. 271'395.80 nebst Zins von 1. Januar bis zum 26. Oktober 2009 von Fr. 10'892.45 plus Zins zu 5 % seit dem 27. Oktober 2009 sowie Nebenkosten schulde (Urk. 1),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom 6. Januar 2010 (Urk. 2/6), die Rechnungs-Auszüge aus den Jahren 2002 bis 2009 (Urk. 2/4.1-4.7) und den Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2009 (Urk. 2/7) hinzuweisen ist,
keine Anhaltspunkte für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages (Urk. 2/2.2 S. 2) sowie Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) haben,
die von der Klägerin erhobene Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Ziffer 2.1 des Kostenreglementes (Urk. 2/2.2. S. 5) ihre Stütze findet,
demgegenüber die eingeklagten Kosten der Betreibung Nr. 119306 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl) rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 Erw. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),
die Klage demnach teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 271'395.80 nebst Zins von Fr. 10'892.45 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 26. Oktober 2009 sowie Zins von 5 % seit 27. Oktober 2009 zuzüglich Fr. 500.--für Umtriebe zu bezahlen, wobei dem Gesuch um Rechtsöffnung vollumfänglich entsprochen werden kann;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der praktisch vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 271'395.80 nebst Zins vom 1. Januar bis zum 26. Oktober 2009 von Fr. 10'892.45 sowie Zins zu 5 % auf der Kapitalforderung seit dem 27. Oktober 2009 zuzüglich Fr. 500.-- für Umtriebe zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 119306 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2009) aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 3’000.--
Schreibgebühren: Fr. 181.--
Zustellungsgebühren: Fr. 140.--
Total: Fr. 3'321.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
- X.___, vormals: Z.___, X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).