BV.2010.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 17. Oktober 2011
in Sachen
Dr. Y.___, Willensvollstrecker des X.___


Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Vorsorgewerk der Z.___ AG
c/o Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General-Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich

Beklagte


Sachverhalt:
1.       Im Rahmen des von X.___ am Bundesverwaltungsgericht (BVGer) anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 13. Februar 2008 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV betreffend (eine weitere) Teilliquidation des Vorsorgewerks der Z.___ AG, welchem X.___ bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 1. Mai 1998 angehört hatte, machte dieser geltend, er sei an der per 1. Januar 2000 erfolgten Verteilung freier Mittel zu Unrecht nicht beteiligt worden, weshalb ihm bei der neuerlichen Verteilung ein höherer Anteil zustehe (zum Sachverhalt wird auf die umfassende Darstellung im Urteil des BVGer vom 12. Januar 2010 verwiesen, Urk. 1). Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers aus der Verteilung freier Mittel per 1. Januar 2000 erwog das BVGer, aufgrund der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen kantonalem Gericht einerseits und Aufsichtsbehörde bzw. BVGer andererseits sei zur Beurteilung dieser Frage primär das kantonale Gericht zuständig. Da die Stiftung ihren Sitz in Zürich habe, sei dies das hiesige Gericht, wohin die Angelegenheit zu überweisen sei (Urk. 1 E. 3.2-3.3 und Dispositiv Ziffer 2).

2.
2.1     Nach Eingang des Urteils des BVGer vom 12. Januar 2010 beim hiesigen Gericht am 18. Januar 2010 holte dieses bei den Parteien Stellungnahmen ein und gab ihnen Gelegenheit, Rechtsbegehren zu stellen. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, welcher das Vorsorgewerk der Z.___ AG angeschlossen war, beantragte Nichteintreten bzw., für den Fall des Eintretens, Abweisung der Klage (Eingabe vom 16. August 2010, Urk. 10). Der Kläger stellte das Rechtsbegehren, es sei ihm aus der am 1. Januar 2000 verteilten Summe (freie Mittel) ein Anteil von Fr. 100'000.-- nebst Zins (BVG Mindestzinssatz plus 1 %) ab 1. März 2000 auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Beklagte zu überweisen, damit diese unter Berücksichtigung des Kriteriums der Gleichbehandlung die zu verteilenden Mittel neu zuteile (Eingabe vom 16. August 2010, Urk. 8).
         In einem weiteren Schriftenwechsel ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Eingabe vom 23. September 2010, Urk. 15), während der Kläger an seinen Anträgen festhielt (Eingabe vom 25. Oktober 2010, Urk. 17). Die Stellungnahme der Beklagten veranlasste den Kläger seinerseits zu weiteren Bemerkungen (Eingabe vom 13. Dezember 2010, Urk. 19), welche der Beklagten am 16. Dezember 2010 zugestellt wurden (Urk. 20).
2.2     Am 12. August 2011 teilte die Beklagte mit, der Kläger sei verstorben. Gleichzeitig bestritt sie vorsorglich die Aktivlegitimation der Erben bzw. der Lebenspartnerin zur Weiterführung des Prozesses (Urk. 21-22). Am 7. Oktober 2011 (Urk. 29) reichte der Rechtsvertreter des verstorbenen X.___ ein Schreiben des Willensvollstreckers Dr. Y.___ (unter Beilage des Willensvollstreckerausweises) ein, worin dieser bestätigt, dass sowohl er als Willensvollstrecker wie die als Alleinerbin eingesetzte Lebenspartnerin des Verstorbenen, A.___, das Interesse an der Weiterführung des Prozesses bejahen (Urk. 30/1-2). Dementsprechend wird im Rubrum neu der Willensvollstrecker als Kläger aufgeführt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In formeller Hinsicht beantragt die Beklagte aus zwei Gründen Nichteintreten auf die Klage:
         Zum einen macht sie geltend, das BVGer habe in Verletzung der Dispositionsmaxime eine Klageänderung bzw. eine Änderung des Streitgegenstandes (Anfechtungsobjekt Verfügung des BSV) von Amtes wegen, ohne Vorliegen eines Begehrens und ohne Zustimmung der (heutigen) Beklagten vorgenommen, zudem bestehe für eine Überweisung an das hiesige Gericht keine bundesrechtliche Grundlage (Urk. 10 S. 2). Hierzu kann nur gesagt werden, dass der Überweisungsentscheid des BVGer unangefochten in Rechtskraft erwachsen und vom hiesigen Gericht nicht zu überprüfen ist. Dass das hiesige Gericht für die überwiesene Sache zuständig ist, wurde von keiner Partei bestritten. Es kann diesbezüglich auch auf die ausführlichen Erwägungen des BVGer verwiesen werden (Urk. 1 E. 3).
         Zum anderen begründete die Beklagte nach dem Tod von X.___ ihren Antrag auf Nichteintreten mit der fehlenden Aktivlegitimation allfälliger Erben bzw. der Lebenspartnerin, da diese nie zum Kreis der Verteilplanberechtigten des Vorsorgewerks der Z.___ AG gehört hätten und damit kein subjektives Recht auf freies Stiftungsvermögen erwerben konnten bzw. erwerben können (Urk. 21 S. 2). Im Weiteren verwies die Beklagte auf BGE 129 III 305, wonach Leistungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2a und 2b wie auch Freizügigkeitsguthaben) nicht in den Nachlass fallen. Vorliegend geht es indessen um eine rückwirkende Zuteilung freier Mittel. Die Gutheissung der Klage hätte wohl eine ebenfalls rückwirkende Neuberechnung der Rente mit allfälligen Nachzahlungen zur Folge. Möglicherweise hat die langjährige Lebenspartnerin auch Anspruch auf eine Hinterlassenenrente oder eine Kapitalauszahlung, auf deren Höhe der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenfalls Einfluss hat. Die Aktivlegitimation der Erben bzw. des eingesetzten Willensvollstreckers zur Weiterführung des Prozesses ist damit ohne Weiteres gegeben. Auf die Klage ist einzutreten.

2.       Materiell zu prüfen ist, ob der Kläger bei der per 1. Januar 2000 erfolgten Verteilung freier Mittel der Z.___ AG zu Unrecht nicht beteiligt wurde und ob ihm ein Anteil von Fr. 100'000.-- zusteht bzw. ob die freien Mittel allenfalls unter Berücksichtigung des Klägers neu zu verteilen sind.
         Der Kläger begründet seinen Anspruch im Wesentlichen damit, die damaligen hohen freien Reserven (Fr. 2.477 Mio) seien noch während seiner Aktivzeit entstanden, weshalb er ohne Einschränkung an deren Verteilung zu beteiligen sei. Im Weiteren entspreche die Aufteilung der per 1. Januar 2000 vorhandenen freien Mittel einer Teilliquidation. Bei den nachfolgend durchgeführten Teilliquidationen, so etwa bei derjenigen per 1. Januar 2002, seien die Rentner berücksichtigt worden, weshalb nicht einsehbar sei, dass bei der Verteilung per 1. Januar 2000 anders vorgegangen werden sollte (Urk. 8 S. 6). Demgegenüber bestritt die Beklagte jede Ungleichbehandlung des Klägers. Vorab bestehe kein Rechtsanspruch des Klägers auf freies Stiftungsvermögen, da er die Vorsorgeeinrichtung per 1. Mai 1998 verlassen habe. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass der Kläger bei der laufenden Teilliquidation einen Anteil an freien Mitteln von Fr. 182'692.-- erhalten soll (vgl. die detaillierte Sachverhaltsfeststellung des BVGer, Urk. 1 Ziff. B S. 4). Eine zusätzliche Erhöhung um Fr. 100'000.-- würde gar zu einer unangemessenen Bevorzugung des Klägers führen, zumal ihm die Arbeitgeberin mit einer Einmaleinlage von Fr. 495'000.-- eine vorzeitige Pensionierung zu vorteilhaften Konditionen ermöglicht habe (Urk. 10 S. 5 f. und Urk. 15).

3.
3.1     Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) verstösst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).
         Unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts B 59/02 und B 60/02 vom 27. Februar 2004 hielt das BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 74 fest, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis auflöse und aus der Vorsorgeeinrichtung austrete, habe er Anspruch auf die in Gesetz und Reglement vorgesehenen Leistungen. Ausser in Fällen von Teil- und Gesamtliquidation habe er aber keinen Anspruch auf einen Teil der freien Mittel, da es sich hierbei um Ermessensleistungen handle. Im Weiteren hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen wiederholt entschieden, dass es den Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre nicht verletzt, wenn bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel die freiwillig aus einer Vorsorgeeinrichtung Ausgeschiedenen nicht berücksichtigt werden (BGE 133 V 607 E. 4.2.2).
3.2     Dass die Verteilung von Fr. 1 Mio per 1. Januar 2000 nicht im Rahmen einer Teilliquidation durchgeführt wurde, gehen mit dem BVGer (Urk. 1 Ziff. Aa S. 2) grundsätzlich auch die Parteien aus (Urk. 8 S. 2 und Urk. 10 S. 4). Soweit der Kläger trotzdem eine Analogie zur Teilliquidation herstellen will und damit geltend macht, es seien bei der vorliegend strittigen freiwilligen Verteilung die gleichen Kriterien anzuwenden wie bei den späteren Teilliquidationen (Urk. 8 S. 5 Ziffer 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie vorstehend erwähnt, ist die Verteilung freier Mittel ausserhalb eines Liquidationstatbestandes eine reine Ermessensleistung. Abgesehen davon trifft die Behauptung des Klägers, bei den seit 1997 durchgeführten mehreren Teilliquidationen des Vorsorgewerks der Z.___ AG seien immer die gleichen Verteilkriterien angewendet worden, nicht zu, wie der Sachverhaltsdarstellung des BVGer ohne Weiteres zu entnehmen ist (Urk. 1 Ziff. A.a-A.c S. 2 f.).
3.3     Gemäss Protokoll der Verwaltungskommissions-Sitzung vom 21. Mai 1999 der Pensionskasse der Z.___ AG entschied sich die Kommission für die Verteilung von Fr. 1 Mio an die damals 39 aktiven Versicherten (Urk. 9/1 und Urk. 9/3). Die Pensionierten wurden damit bewusst nicht berücksichtigt. Wie vorstehend erwähnt, verletzt allein der Umstand, dass bei der Verteilung freier Mittel verschiedene Gruppen gebildet und diese unterschiedlich behandelt werden, den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht. Die Unterscheidung Aktive/Pensionierte ist ein sachliches Kriterium, wofür es durchaus plausible Gründe gibt. So tragen die Pensionierten aufgrund ihres Anspruches auf Besitzstandswahrung etwa keine Kassenrisiken mehr mit und müssen auch in konjunkturell schwierigen Zeiten nicht mit Rentenreduktionen rechnen. Hinzu kommt, dass der Kläger bei seiner vorzeitigen Pensionierung offenbar noch von gesunden Finanzen der Arbeitgeberin profitieren konnte, was für die verbleibenden Aktiven in Zukunft möglicherweise nicht mehr zutrifft. Da der Kläger zu Recht nicht behauptet, gegenüber anderen Pensionierten benachteiligt worden zu sein, und weitere Umstände, welche den Ermessensentscheid der Verwaltungskommission als geradezu willkürlich erscheinen liessen - nur dies könnte eine richterliche Korrektur rechtfertigen - nicht ersichtlich sind, ist die Klage abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Vorsorgewerk der Z.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).