BV.2010.00009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 5. Juli 2010


in Sachen
A.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Rechsteiner
Rechsteiner Thürkauf
Riesbachstrasse 61, 8008 Zürich

gegen

1.   Erbengemeinschaft des B.___
      nämlich:

a)    C.___


b)   D.___


2.   PK-SBV, Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband
Sumatrastrasse 15, Postfach, 8035 Zürich

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi
Wyss & Partner
Adlerstrasse 21, Postfach 1281, 8034 Zürich

sowie


1.   Erbengemeinschaft des B.___
nämlich:

a)    C.___


b)   D.___


Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi
Wyss & Partner
Alderstrasse 21, Postfach 1281, 8034 Zürich

gegen

1.   A.___


2.   GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Rechsteiner
Rechsteiner Thürkauf
Riesbachstrasse 61, 8008 Zürich
Sachverhalt:
1.       Die am 3. April 1988 geschlossene Ehe zwischen A.___ und B.___ wurde mit Beschluss des Gemeindegerichts Raska, Republik Serbien, vom 3. März 2005 geschieden. Dieser Beschluss erwuchs gleichentags in Rechtskraft (Urk. 2/42/37/1). B.___ verstarb am 2. Januar 2006. Mit Urteil vom 16. Dezember 2009 regelte die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirks Affoltern die Nebenfolgen der Scheidung und erkannte unter Dispositiv-Ziffer 4 wie folgt (Urk. 1 S. 23):
"       Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Klägerin und des Verstorbenen seien je hälftig zu teilen. Die Streitsache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen mit den nachfolgenden Mitteilungen:
           Datum der Eheschliessung: 3. April 1988
           Datum der Scheidung: 3. März 2005
           Einrichtung der beruflichen Vorsorge, bei der der Klägerin Guthaben zustehen: GastroSocial Pensionskasse, Bahnhofstr. 86, 5001 Aarau, AHV-Nr. ___. Die Höhe der von dieser gemeldeten Austrittsleistung beläuft sich auf Fr. 2'137.70.
           Einrichtung der beruflichen Vorsorge, bei der dem Verstorbenen Guthaben zustehen: Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastr. 15, 8042 Zürich, AHV-Nr. ___, verstorben am 2. Januar 2006. Die Höhe der von dieser gemeldeten Austrittsleistung beläuft sich auf Fr. 62'420.05."

2.       Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 4) holte das Gericht bei den von der Scheidungsrichterin genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft der Scheidung (3. März 2005) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Ferner wurde A.___ (Klägerin 1) und der Erbengemeinschaft des B.___ (Beklagte 1) Gelegenheit gegeben, die im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparten Vorsorgegelder zu bezeichnen, unter Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass am 3. April 1988 noch keine Vorsorgegelder angespart waren.

3.
3.1     Mit Kontoauszug vom 17. Februar 2010 bezifferte die GastroSocial Pensionskasse (im Folgenden: GastroSocial) die Austrittsleistung zugunsten der Klägerin 1 per 31. Dezember 2009 mit Fr. 43'715.85 (Urk. 7) und teilte mit, dass die Teilung durchführbar sei (Urk. 6). Die Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband (im Folgenden: PK-SBV) meldete am 2. März 2010 eine Freizügigkeitsleistung per 3. März 2005 von Fr. 62'420.05 und erklärte, dass die Teilung der Austrittsleistung durchführbar sei (Urk. 9). Am 1. März 2010 akzeptierte die Beklagte 1 die Vermutung, dass der Verstorbene im Zeitpunkt der Eheschliessung noch keine Vorsorgegelder angespart hatte (Urk. 8).
         Mit Gerichtsverfügung vom 22. März 2010 wurde die GastroSocial erneut aufgefordert, eine per Datum der Rechtskraft der Scheidung aktualisierte Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung der Klägerin 1 sowie je eine Kopie der Abrechnungen über das "Eintrittsgeld" der Winterthur-Leben Kollektiv (im Folgenden: Winterthur) vom 17. März 2005 und der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (im Folgenden: ZKB) vom 23. Januar 2007 einzureichen (Urk. 10), welcher diese am 26. März 2010 nachkam (Urk. 12-13). Mit Verfügung vom 1. April 2010 ersuchte das Gericht die Winterthur und die ZKB, je einen Kontoauszug der Freizügigkeitskonti der Klägerin 1 einzureichen (Urk. 15). Die Freizügigkeitsstiftung kam dieser Aufforderung am 9. April 2010 nach (Kontoauszug per 23. Januar 2007, Urk. 17/1-2), während die Winterthur Leben Kollektiv am 21. April 2010 telefonisch mitteilte, einen solchen nachträglich nicht mehr herstellen zu können, erteilte aber Angaben über das Konto (Urk. 18). Mit Verfügung vom 29. April 2010 wurde der Klägerin 1 und der Beklagten 1 Gelegenheit gegeben, zu den Auszügen der Vorsorgeinrichtungen Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen (Urk. 19). Die Beklagte1 äusserte sich am 17. Mai 2010 (Urk. 21), während sich A.___ innert Frist nicht vernehmen liess.
3.2     Mit Gerichtsverfügung vom 22. März 2010 (Urk. 10) respektive 1. April 2010 (Urk. 15) wurde C.___ und D.___ Rechtsanwalt Matthias Lüthi zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der berufliche Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtung der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2.
2.1     Die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirks Affoltern meldete mit Urteil vom 16. Dezember 2009 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschliessung: 3. April 1988; Rechtskraft der Ehescheidung: 3. März 2005; Teilungsverhältnis: 1/2 - 1/2; Vorsorgeeinrichtung der Klägerin 1: GastroSocial Pensionskasse; Vorsorgeeinrichtung des Verstorbenen: Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband."
2.2     Die PK-SBV meldete am 2. März 2010 per Rechtskraft der Scheidung eine Austrittsleistung des Verstorbenen von Fr. 62'420.05 (Urk. 9). Da kein vor der Eheschliessung angespartes Vorsorgekapital geltend gemacht wird, ist davon auszugehen, dass kein solches besteht. Damit unterliegt die gesamte Austrittsleistung von Fr. 62'420.05 der Teilung.
2.3
2.3.1   Die GastroSocial meldete am 17. Februar 2010 eine Austrittsleistung von Fr. 43'715.85 per 3. März 2005 (Urk. 7). Da der Saldo der Austrittsleistung per 31. Dezember 2009 mit Fr. 42'928.70 beziffert wurde, obwohl seit dem 3. März 2005 diverse Gutschriften - die eine betrifft ein am 17. März 2005 überwiesenes "Eintrittsgeld" von Fr. 10'498.-- von der Winterthur und eine andere ein solches von Fr. 13'645.20 von der ZKB am 23. Januar 2007 - auf dem Konto erfolgten, wurde die GastroSocial nochmals aufgefordert, eine per Datum der Rechtskraft der Scheidung aktualisierte Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung der Klägerin 1 sowie je eine Kopie der Abrechnungen über das "Eintrittgeld" der Winterthur vom 17. März 2005 und der ZKB vom 23. Januar 2007 einzureichen (Urk. 10).
2.3.2   Der von der GastroSocial hierauf eingereichte Kontoauszug vom 26. März 2010 weist per 3. März 2005 eine Austrittsleistung von Fr. 1'877.55 aus (Urk. 13/1). Die Einzahlung der ZKB vom 23. Januar 2007 betrifft den Saldo eines seit 7. Februar 1992 geäufneten Freizügigkeitskapitals (Urk. 17/1). Das Freizügigkeitskonto bei der Winterthur wurde laut telefonischer Auskunft am 1. Januar 2003 eröffnet und mit Fr. 10'116.-- geäufnet. Danach wurden nur noch Zinsen gutgeschrieben, bis das Kapital von Fr. 10'498.-- am 17. März 2005 auf das Konto der Klägerin 1 bei der GastroSocial überwiesen wurde (Urk. 18).
2.3.3   Laut Kontoauszug der GastroSocial betrug der Saldo der Altersgutschriften am 31. Dezember 2004 Fr. 1'457.80, welche bis zum 3. März 2005 mit 2,5 % (vgl. Art. 12 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2) beziehungsweise mit Fr. 6.38 zu verzinsen war (Art. 11 Abs. 3 BVV 2). Im Jahre 2005 wurde auf dem Konto eine Altersgutschrift von Fr. 2'367.80 verbucht (Urk. 13/1), was bis zum 3. März 2005 eine (pro rata)-Altersgutschrift von Fr. 414.37 ergibt. Bis zum 3. März 2005 beträgt die Austrittsleistung (inklusive Zinsen) somit Fr. 1'878.55 (Fr. 1'457.80 + Fr. 414.37 + Fr. 6.38).
         Die Klägerin 1 hat gegen die in der Verfügung vom 29. April 2010 (Urk. 19) getroffene Annahme des Gerichts, die von der Winterthur überwiesenen Fr. 10'498.-- und die von der ZKB überwiesenen Fr. 13'645.10 betreffen während der Ehedauer geäufnetes Altersguthaben, nicht opponiert, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass der Betrag von Fr. 24'143.10 während der Ehe gespart wurde. Zusammen mit der Austrittsleistung von Fr. 1'878.55 ergibt dies ein während der Ehe geäufnetes Vorsorgeguthaben von Fr. 26'021.65.
2.4     Somit hat die Klägerin 1 Anspruch auf Fr. 31'210.-- (Fr. 62'420.05 : 2) und die Beklagten 1 Anspruch auf Fr. 13'010.80 (Fr. 26'021.65 : 2) aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei. Die Differenz der Summen beträgt Fr. 18'199.20 (Fr. 31'210.-- - Fr. 13'010.80) zu Gunsten der Klägerin 1. Demnach ist die PK-SBV zu verpflichten, den Betrag von Fr. 18'199.20 zulasten des Vorsorgekontos des verstorbenen B.___ (Versicherten-Nr. ___) auf das Vorsorgekonto der Klägerin 1 bei der GastroSocial (AHV-Nr. ___) zu überweisen.
2.5     Die der Klägerin 1 zustehende Summe ist ab dem Teilungszeitpunkt (3. März 2005) zu verzinsen. Der Zinssatz richtet sich grundsätzlich nach Art. 12 BVV 2, weshalb sich bis Ende 2007 ein Zinssatz von 2,5 % und ab 1. Januar 2008 ein solcher von 2,75 % ergibt. Sieht das Reglement PK-SBV indes einen abweichenden Zinssatz vor, so ist dieser anwendbar, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Dies ist dann der Fall, wenn der reglementarische Zins auf dem gesamten (obligatorischen und überobligatorischen) Kapital mindestens dem Wert des zum gesetzlichen Mindestzinssatz verzinsten obligatorischen BVG-Guthabens entspricht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 8. April 2003, B 70/02, Erw. 3.1).

3.
3.1     Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
3.2     Mit Honorarnote vom 28. Juni 2010 macht Rechtsanwalt Matthias Lüthi Aufwendungen von total 5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 11.-- geltend (Urk. 23). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert demnach eine Entschädigung von Fr. 1'087.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:
1.         Die PK-SBV, Pensionskasse Schweizer Baumeisterverband wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 18'199.20 zulasten des Kontos des verstorbenen B.___ (Versicherten-Nr. ___) auf das Vorsorgekonto der Klägerin 1 bei der GastroSocial Pensionskasse (AHV-Nr. ___) zuzüglich Zinsen seit 3. März 2005 zu überweisen.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten 1, Rechtsanwalt Matthias Lüthi, wird mit Fr. 1'087.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Rechsteiner unter Beilage des Doppels von Urk. 21
- Rechtsanwalt Matthias Lüthi
- GastroSocial Pensionskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- PK-SBV, Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).