BV.2010.00010
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Y.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, bezieht infolge eines am 25. Januar 1995 erlittenen Unfalls ab 1. Februar 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft (Komplementärrente); davor hat sie Taggelder der Unfallversicherung erhalten (vgl. Urk. 2/2/3 S. 2 f.). Bereits mit Verfügung vom 11. November 1998 hatte ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/2).
1.2 Mit Schreiben vom 6. April 1999 (Urk. 7/1) anerkannte die Pensionskasse Y.___, bei der X.___ zum Zeitpunkt des Unfalls berufsvorsorgeversichert war, ihre grundsätzliche Leistungspflicht, lehnte aber gleichzeitig die Ausrichtung von Rentenzahlungen der beruflichen Vorsorge mit der Begründung ab, dass eine Überentschädigung vorliege. Die Pensionskasse Y.___ sicherte der Versicherten jedoch zu, dass die Frage der Überentschädigung jährlich überprüft werde. In der Folge wandte sich die Pensionskasse Y.___ wiederholt schriftlich an die Versicherte und ersuchte um entsprechende Auskünfte (vgl. Urk. 7/3-7). Die Versicherte reagierte auf diese Schreiben - soweit ersichtlich - während Jahren nicht (vgl. Urk. 6 S. 2).
1.3 Schliesslich wandte sich die Versicherte aber doch noch mit Schreiben vom 21. April 2009 (Urk. 2/2) an die Pensionskasse Y.___ und liess die Ausrichtung einer Rente der beruflichen Vorsorge geltend machen beziehungsweise die Frage der Überentschädigung wieder thematisieren. Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 (Urk. 7/8) teilte die Pensionskasse Y.___ der Versicherten mit, dass sie aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss gekommen sei, dass für das Jahr 2009 von einem mutmasslich entgangenen Verdienst in der Höhe von Fr. 46'800.-- auszugehen sei. Der Rechtsvertreter der Versicherten akzeptierte diese Annahme und ersuchte um Ausrichtung der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2006 (Urk. 2/4). In ihrem Schreiben vom 14. August 2009 (Urk. 7/9) nahm die Pensionskasse Y.___ eine neue Überentschädigungsberechnung vor und kam zum Schluss, dass der Versicherten ab 1. April 2009 monatliche Rentenzahlungen von Fr. 781.-- zustünden.
Diese Neuberechnung und die daraus resultierende monatliche Rente von Fr. 781.-- wurden von der Versicherten akzeptiert (vgl. Urk. 1 S. 3). Zu keiner Einigung kamen die Parteien hingegen bezüglich der Frage, ob der Versicherten (rückwirkend) für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. März 2009 Rentenleistungen auszurichten sind (vgl. Urk. 6 S. 3).
2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2010 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 29'678.-- zu bezahlen nebst 5 % Zins seit 4.2.10 (Klagedatum).
2. Die Beklagte sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Klägerin zu verpflichten.
Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 8. März 2010 (Urk. 6) auf Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien in ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 14).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften neunzig Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Der Leistungsberechtigte muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Einkünfte Auskunft geben (Art. 24 Abs. 4 BVV 2).
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV 2).
1.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen, dass es nicht im freien Ermessen der Beklagten stehe, ab wann sie nach Art. 24 Abs. 5 BVV 2 eine Leistungsanpassung vornehmen wolle. Die Vorsorgeeinrichtung sei vielmehr gehalten, zu einer neuen Beurteilung der Überentschädigung zu schreiten, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Auch aus dem Vorsorgereglement der Beklagten gehe nicht hervor, dass eine Anpassung erst ab dem Datum der Geltendmachung zum Tragen komme. Es gebe keine rechtliche Grundlage, um der Klägerin die Nachzahlung der Invalidenrente erst ab Datum des Gesuchs und nicht rückwirkend ab 1. Februar 2006 zu gewähren. Da die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage, sei der Anspruch auch nicht verjährt. Es sei auch nicht so, dass die Klägerin auf die rückwirkende Anpassung der bisher sistierten Invalidenrente verzichtet habe; jedenfalls könne dieser Schluss nicht aus dem Umstand, dass sie lange nicht auf die Schreiben der Beklagten reagiert habe, gezogen werden (Urk. 1 und 10).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie keine Pflicht zur rückwirkenden Ausrichtung einer Invalidenrente kenne. Gemäss Art. 24 Abs. 4 BVV 2 müsse der Leistungsberechtigte der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbare Einkünfte Auskunft geben. Die Vorsorgeeinrichtung sei demnach bei der Überentschädigungsberechnung auf die Mitwirkung der versicherten Person angewiesen. Die Klägerin sei trotz regelmässiger Aufforderung ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte davon habe ausgehen dürfen, dass die Grundlagen für die Berechnung der Überversicherung unverändert geblieben seien. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Annahme der Beklagten, dass für das Jahr 2009 von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 46'800.-- auszugehen sei, ausdrücklich akzeptiert habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein höherer Verdienst anzunehmen sei, gebe es nicht (Urk. 6 und 14).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. März 2009 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten hat. Dabei geht es zunächst um die Frage, ob in Bezug auf den genannten Zeitraum neue Überentschädigungsberechnungen zu machen sind und gegebenenfalls von welchen Faktoren dabei auszugehen ist. Zu Recht nicht strittig ist der grundsätzliche Rentenanspruch der Beklagten.
3.2 Nach Art. 24 Abs. 5 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen und den Umfang einer Überentschädigungskürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich anpassen. Entgegen des Eindrucks, den der Wortlaut der genannten Verordnungsbestimmung hervorrufen könnte, ist die Anpassung nicht dem freien Ermessen der Pensionskasse überlassen. Vielmehr ist diese gehalten, zu einer neuen Berechnung der Überentschädigung zu schreiten, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung liegt praxisgemäss vor, wenn die daraus resultierende Leistungsanpassung mindestens 10 % beträgt (Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar BVG, 2009, N 39 f. zu Art. 24 BVV 2, mit Hinweisen).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte nicht einfach mit dem Hinweis, sie kenne beziehungsweise anerkenne keine Pflicht zur rückwirkenden Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6 S. 3), gestützt auf ihr freies Ermessen die nachträgliche Durchführung einer Überentschädigungsberechnung verweigern kann. Vielmehr enthalten weder Gesetz und Verordnung noch das Reglement der Beklagten eine Bestimmung, wonach Ansprüche, die nicht sofort oder binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, verwirkt sind (vgl. aber immerhin zur vorliegend nicht relevanten Verjährungsfrage Art. 41 BVG).
Auch das Reglement der Beklagten sieht eine solche (im Übrigen auch absolut unverhältnismässige) Verwirkungsfolge nicht vor: Art. 22 Ziffer 2 des Versicherungsreglements 2005 (Urk. 7/10) beziehungsweise Art. 21 Ziffer 2 des Versicherungsreglements 2008 (Urk. 7/11) bestimmen hingegen Folgendes:
Das Kollektivmitglied ist verpflichtet, alle von der Y.___ verlangten Unterlagen für die Überprüfung des Leistungsanspruches beim Anspruchsberechtigten anzufordern und der Y.___ beizubringen. Bringt das Kollektivmitglied oder der Anspruchsberechtigte solche Dokumente nicht bei, so kann die Y.___ die Auszahlung der Leistungen aufschieben.
Nach dem klaren Wortlaut des Reglements führt mithin der Umstand, dass die Klägerin während geraumer Zeit auf die Schreiben der Beklagten nicht reagierte und (zu ihrem eigenen Schaden) keine neuen Unterlagen einreichte, lediglich zu einem Leistungsaufschub. Dass die Beklagte somit seinerzeit (einstweilen) auf die Durchführung von neuen Überentschädigungsberechnungen verzichtete, erweist sich als korrekt. Nicht mit der Rechtslage vereinbar ist hingegen, dass sich die Beklagte nunmehr (da ihr offenbar die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen) weigert, derartige Überentschädigungsberechnungen auch rückwirkend vorzunehmen. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass die Ansprüche der Klägerin durch Verwirkung untergegangen wären. Wie dargelegt wurde, gibt es dafür aber weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Grundlage. Zulässig war lediglich ein Aufschub der Leistungen.
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beklagte zu Unrecht geweigert hat, die Frage der Überentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. März 2009 neu zu prüfen.
3.3
3.3.1 Zwischen den Parteien ist es - während des vorliegenden Prozesses - zu einer Kontroverse über die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 gekommen. Beim mutmasslich entgangenen Verdienst handelt es sich um das Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte. Richtschnur haben in jedem Fall die konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu sein. Lediglich in bestimmten Situationen ist das Abstellen auf durchschnittliche Werte aus Beweis- und Praktikabilitätsgründen sinnvoll beziehungsweise unumgänglich (Vetter-Schreiber, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 24 BVV 2, mit Hinweisen). Als Faktor der Überentschädigungsberechnung kann der mutmasslich entgangene Verdienst im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 sodann jederzeit neu festgelegt werden (BGE 126 V 97 E. 3 und 123 V 197 E. 5a, je mit Hinweisen).
Das Vorgehen der Beklagten, den mutmasslich entgangenen Verdienst der Klägerin für das Jahr 2009 bei deren früheren Arbeitgeberin zu erfragen (vgl. Urk. 7/8), erweist sich demzufolge in methodischer Hinsicht als korrekt und überdies auch als sehr praktikabel. Zwischen der Beklagten und der früheren Arbeitgeberin der Klägerin besteht ein wirtschaftliches Naheverhältnis, so dass es keine Probleme bereiten dürfte, die entsprechenden Angaben zu erhalten. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Beklagte nicht auch die entsprechenden Angaben für die Jahre 2006, 2007 und 2008 erfragen könnte.
Für das Jahr 2009 ist - gestützt auf die Erhebung der Beklagten - von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 46'800.-- auszugehen (Urk. 7/8). Die Klägerin hat denn auch diese Verdienstannahme ausdrücklich und schriftlich durch ihren Rechtsvertreter akzeptieren lassen (Urk. 2/4 = Urk. 15). Sie liegt im Übrigen auch den unstrittigen laufenden Rentenzahlungen der Beklagten an die Klägerin zugrunde (vgl. Urk. 2/5).
Auch für die Jahre 2006 (ab 1. Februar 2006), 2007 und 2008 ist grundsätzlich auf den - bei der früheren Arbeitgeberin der Klägerin zu erfragenden - mutmasslich entgangenen Verdienst abzustellen, mithin auf das Einkommen, das die Klägerin bei ihrer früheren Arbeitgeberin erzielt hätte, wäre sie nicht invalid geworden. Dabei ist zu beachten, dass lediglich dann eine Anpassung von einem Jahr zum nächsten beziehungsweise einem späteren vorzunehmen ist, wenn die Wesentlichkeitsschwelle von 10 % überschritten ist (vgl. oben E. 3.2).
3.3.2 Nach Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdiensts im Sinne des oben Dargelegten sind davon die anrechenbaren Einkünfte abzuziehen. Im vorliegenden Fall kommen dabei - soweit ersichtlich - die im entsprechenden Jahr erzielten Renteneinkommen der Invaliden- und Unfallversicherung in Betracht. Da es die Parteien unterlassen haben, entsprechende Belege und Dokumente einzureichen, kann die Höhe der anrechenbaren Einkünfte nicht ohne Weiteres bestimmt werden (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.3).
3.3.3 Gestützt auf die herrschende Aktenlage lassen sich die erforderlichen Überentschädigungsberechnungen nicht durchführen beziehungsweise kann der Rentenanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. März 2009 nicht berechnet werden. Es fehlen die Angaben zum mutmasslich entgangenen Verdienst für die Jahre 2006, 2007 und 2008 (vgl. E. 3.3.1) sowie zum in den genannten Jahren erzielten Renteneinkommen (Renten der Unfall- und Invalidenversicherung [vgl. E. 3.3.2]).
Aus praktischen und prozessökonomischen Gründen und angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter der Klägerin hierzu auf entsprechende Anfrage seine ausdrückliche Zustimmung erteilte (vgl. Urk. 17), ist die vorliegende Klage deshalb praxisgemäss nur dem Grundsatz nach zu entscheiden, indem die entsprechenden Faktoren für die Überentschädigung festgelegt werden, die konkrete Berechnung der Rentennachzahlung aber der leistungspflichtigen Beklagten zu überlassen ist (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).
In diesem Sinne ist die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. März 2009 neue Überentschädigungsberechnungen vorzunehmen. Dabei wird die Beklagte zunächst bei der früheren Arbeitgeberin die mutmasslich entgangenen Verdienste der Jahre 2006, 2007 und 2008 zu erfragen haben und diese Werte dann (unter Vorbehalt der oben genannten Wesentlichkeitsschwelle von 10 %) bei der Überentschädigungsberechnung berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die anrechenbaren Renteneinkünfte. Für das Jahr 2009 ist - wie erwähnt - nach wie vor von einem mutmasslich entgangenen Jahresverdienst von Fr. 46'800.-- auszugehen. Festzuhalten ist weiter, dass die Überentschädigungsgrenze im vorliegenden Fall nicht gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bei 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes liegt, sondern bei 100 %, sieht doch das Reglement der Beklagten diese, für die Klägerin vorteilhaftere Regelung vor (vgl. Art. 24 Ziffer 1 beziehungsweise Art. 23 Ziffer 1 der Versicherungsreglemente 2005/2008 [Urk. 7/10-11]). Und bei der Beurteilung, ob die genannte 10%-Schwelle überschritten wurde, wird die Beklagte nicht vom Jahr 2009 ausgehen und rückwärts rechnen. Sie muss vielmehr vom Jahr 2006 ausgehen und dann prüfen, ob es im Jahr 2007 oder in einem der folgenden Jahre zu einer mindestens 10%igen Änderung im Sinne des oben Ausgeführten gekommen ist.
4. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 4. Februar 2010 Klage erheben (Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die nachzuzahlenden Rentenleistungen zuzusprechen sind.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird in dem Sinne gutheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. März 2009 neue Überentschädigungsberechnungen im Sinne der Erwägungen zu machen und der Klägerin die daraus resultierenden Rentenleistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 4. Februar 2010.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).