BV.2010.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 9. September 2011
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret
Oberdorfstrasse 46, 3053 Münchenbuchsee

gegen

PK-SBV, Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband
Sumatrastrasse 15, Postfach, 8035 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Der 1965 geborene, in Kanton Z.___ wohnhafte X.___ war seit dem 1. Januar 1989 bei der Zimmerei Y.___ als Zimmermann angestellt und bei der Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband (PK-SBV) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (Urk. 7/18). Er erlitt am 3. Juni 1990 einen schweren Fahrradunfall (Urk. 2/1-3).
         Nebst einer Umschulung zum Krankenpfleger, die im September 1993 wegen einer erneuten Kopfverletzung abgebrochen werden musste, sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Z.___ mit Verfügung vom 6. Oktober 1992 mit Wirkung ab 1. Juni 1991 eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 2/4). Infolge Verheiratung kam ab 1. September 1993 eine Zusatzrente für die Ehefrau hinzu (Urk. 2/5), die im Rahmen der 5. IV-Revision nach dem 31. Dezember 2007 aufgehoben wurde (Urk. 2/8-9).
         Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach X.___ mit Verfügung vom 3. Juli 1996 eine einer Integritätseinbusse von 67,5 % entsprechende Entschädigung in der Höhe von Fr. 55'080.- und eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Invalidenrente zu, die in Form einer Komplementärrente ausgerichtet und nach dem Wegfall der IV-Zusatzrente und infolge Teuerung von Fr. 2'289.- auf Fr. 3'007.25 erhöht wurde (Urk. 2/6, 2/11-12).

2.       Die PK-SBV war von Y.___ am 8. August 1991 über den Unfall und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit informiert und um Weiterführung der beitragsfreien Versicherung ersucht worden (Urk. 7/8). Am 21. Oktober 1998 ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten sie erstmals um rückwirkende Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/29), was die PK-SBV jedoch unter Hinweis auf das ab 1. Januar 1998 geltende Vorsorgereglement beziehungsweise auf Überentschädigung mit Schreiben vom 11. November 1998 und 5. Mai 1999 ablehnte (Urk. 7/30, 7/37). Ein weiteres Rentengesuch erfolgte am 16. Juni 2008 (Urk. 7/58). Die PK-SBV lehnte dieses am 9. September 2008 beziehungsweise 19. Januar 2009 erneut zufolge Überentschädigung ab (Urk. 7/73-74). Schliesslich erklärte sie sich damit einverstanden, die Überentschädigungsberechnung gestützt auf den von der SUVA der Berechnung der Komplementärrente zugrunde gelegten Jahresverdienst von Fr. 57'948.- vorzunehmen, womit sich für 2008 eine koordinierte Jahresrente von Fr. 322.- ergab (Urk. 7/75-77, 7/79).
3.       Am 29. Oktober 2009 reichte X.___ gegen die PK-SBV beim Versicherungsgericht des Kantons Z.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2):
1.Die Beklagte sei zu verpflichten, den Überversicherungsberechnungen einen mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 67'925.- (= 5'225 x 13) für das Jahr 2008 und Fr. 69'550 (=5'350 x 13) für das Jahr 2009 zu Grunde zu legen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die ab 1. Januar 2008 zu wenig ausbezahlten Rentenbeträge (für das Jahr 2008: Fr. 284.13 pro Monat und Fr. 3'409.50 pro Jahr; für das Jahr 2009 und die fortfolgenden Jahre Fr. 238.45 pro Monat und Fr. 2'861.40 pro Jahr auszurichten und auf dem Totalbetrag der für die Vergangenheit noch nicht ausgerichteten Rentenbeträge Verzugszinsen zu 5 % seit dem 1. November 2009 zu zahlen.
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
         Das Versicherungsgericht des Kantons Z.___ erklärte sich mit Schreiben vom 1. Februar 2010 beziehungsweise mit Urteil vom 9. März 2010 als örtlich unzuständig und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 3, 8).
         Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 28. Februar 2010 den Antrag, die Klage sei unter Kostenfolge abzuweisen und die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der SUVA seien beizuziehen (Urk. 6). Mit Replik vom 8. April 2010 hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest und modifizierte dessen Ziffer 2 dahingehend, dass von der eingeklagten Forderung der nach dem 2. Juli 2009 von der Beklagten bezahlte Betrag von Fr. 322.- abzuziehen sei (Urk. 12). Die Beklagte hielt in der Duplik vom 11. Mai 2010 an ihrem Abweisungsantrag fest (Urk. 17). Von dieser Rechtsschrift wurde dem Kläger am 18. Mai 2010 in Kenntnis gegeben (Urk. 18).

4.       Das Verfahren erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Eingeklagt sind in erster Linie die zufolge Überversicherung gekürzten Invalidenrenten der Jahre 2008 und 2009. Soweit mit Ziff. 2 des Rechtsbegehrens auch Rentenansprüche der Jahre nach 2009 eingeklagt werden, ist auf die Klage nicht einzutreten. Denn der rechtskundig vertretene Kläger hat dazu keine Unterlagen eingereicht und die Berechnung nicht dargelegt.

2.
2.1     Der Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen im Sinne von Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % ist namentlich ab 2008, als nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision die IV-Zusatzrente der Ehefrau aufgehoben wurde, unbestritten. Die Beklagte gesteht dem Kläger denn auch für 2008 einen jährlichen Rentenanspruch von Fr. 12'000.- und für 2009 einen solchen von Fr. 12'044.- zu (Urk. 7/76-77; vgl. Versicherungsausweis 1989, Urk. 7/27). Sie beruft sich indes sinngemäss auf die Koordinationsvorschrift von Art. 34a BVG zur Verhinderung ungerechtfertiger Vorteile, den darin aufgeführten Art. 66 Abs. 2 ATSG und die Ausführungsbestimmung von Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2).
2.2.    Nach Art. 24 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen (Abs. 2 Satz 1). Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5).

3.         Ausgehend von einem mutmasslich entgangenen Verdienst (MEV) von Fr. 57'948.- im Jahr 1996 setzte die Beklagte diesen unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Teuerung für das Jahr 2008 auf Fr. 64'492.80 und für das Jahr 2009 auf Fr. 66'234.10 fest. Sie berechnete die Überentschädigung wie folgt (Urk. 6 S. 3, Urk.  7/76-77):

      2008
      2009
      90 % MEV
      Fr.
      58'045.-
      Fr.
      59'619.- 
      -/- Invalidenrente
      Fr.
      21'636.-
      Fr.
      22'320.- 
      -/- SUVA-Rente
      Fr.
      36'087.-
      Fr.
      37'413.60
      Koordinierte Rente PK-SBV
      Fr.
      322.-
      Fr.
      - 123.60


         Der Kläger beanstandet ausschliesslich die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Er macht geltend, dass er gemäss Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers im Jahr 2008 ebenso wie im Vorjahr einen Lohn von Fr. 5'225.- pro Monat beziehungsweise von Fr. 67'225.- und im Jahr 2009 einen solchen von Fr. 5'350.- pro Monat oder Fr. 69'550.- pro Jahr erzielt hätte (Urk. 1 S. 4).
         Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf die Rentenentscheide der SUVA. Danach orientierte sich die Komplementärrente im Sinne von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) an 90 % des Jahresverdienstes, der für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 auf Fr. 57'948.- festgesetzt wurde (Urk. 7/26). Nach Anrechnung der monatlichen Rente der IV von Fr. 2'058.- an den auf den einzelnen Monat entfallenden Jahresverdienst von Fr. 4'346.10 ergab sich die am 3. Juli 1996 zugesprochene Komplementärrente von Fr. 2'289.- (Urk. 7/39). Nach Wegfall der Zusatzrente für die Ehefrau konnte nur noch die Invalidenrente von Fr. 1'583.- angerechnet werden, so dass sich laut SUVA-Verfügung vom 24. April 2008 die Komplementärrente auf Fr. 2'764.- beziehungsweise - unter Hinzurechnung der Teuerungszulage - von Fr. 243.25 auf Fr. 3'007.25 erhöhte (Urk. 7/55). Per 1. Januar 2009 wurde eine weitere Teuerungszulage von Fr. 353.80 ausgerichtet, was zu einer Komplementärrente von Fr. 3'117.80 führte (Urk. 7/80).

4.
4.1     Unter dem mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die grundsätzlich anspruchsberechtigte Person ohne Invalidität im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, erzielen würde respektive könnte. Dabei ist im Unterschied zum invalidenversicherungsrechtlichen Valideneinkommen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der betreffenden Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhungen, Karriereschritte etc.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären (Bundesgerichtsurteil 9C_34/2011 vom 3. Mai 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
         Damit stimmt der mutmasslich entgangene Verdienst nicht notwendigerweise mit dem vor Eintritt der Vorsorgefalles effektiv bezogenen Verdienst überein. Es ist daher unzulässig, den mutmasslich entgangenen Verdienst betraglich unbesehen mit UVG- oder AHV-Lohn gleichzusetzen (Marc Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 34a N 13). Dies gilt umso mehr, je weiter der Eintritt des versicherten Ereignisses und die Überentschädigungsberechnung zeitlich auseinanderliegen (Marc Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 34a N 13, vgl. auch SVR 1999 BVG Nr. 4).
4.2     Weder der für die Berechnung der SUVA-Komplementärrente massgebende versicherte Verdienst noch die deklarierten AHV-Löhne der Jahre 1987 bis 1989, auf die sich die Beklagte ebenfalls beruft (Urk.  17 S. 1), können demnach zur Bestimmung des aktuellen mutmasslich entgangenen Verdienstes unbesehen übernommen werden. Die gut 20 Jahre zurückliegenden Verdienstverhältnisse des Klägers, auf die sich die Beklagte bezieht, sind hinsichtlich des im Zeitpunkt der Überversicherungsberechnung mutmasslich entgangenen Lohnes ohnehin nicht aussagekräftig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert daran nichts, dass der Rechtsvertreter des Klägers selber nicht nur im Jahr 1998, sondern auch noch im Schreiben vom 16. Juni 2008 den Standpunkt einnahm, zur Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes könne grundsätzlich auf den versicherten Verdienst der SUVA von Fr. 57'948.- abgestellt werden (Urk. 6 S. 4, Urk. 7/29, 7/58). Denn es steht nicht im Belieben der Parteien, die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes verbindlich festzulegen, ist es doch laut Art. 73 Abs. 2 BVG Sache der gerichtlichen Instanz, den Sachverhalt von Amtes wegen zu prüfen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu ziehen. Dementsprechend sind die Parteien auch nicht an allfällige Zusagen gebunden.
         Bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes kann vorliegend auch deshalb nicht ausschliesslich auf die Lohnverhältnisse vor dem Invaliditätseintritt abgestellt werden, weil der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles erst 25-jährig und erst seit eineinhalb Jahren im versicherten Betrieb beschäftigt war. Aus der bis zu diesem Alter und während der verhältnismässig kurzen Anstellungsdauer eingetretenen Lohnentwicklung kann daher bezüglich seiner beruflichen Weiterentwicklung und den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten nichts abgeleitet werden. Der vor dem Unfall effektiv erzielte Verdienst des Klägers steht jedenfalls der Annahme nicht entgegen, dass sich sein Lohn im branchenüblichen Rahmen entwickelt und er zumindest den gesamtarbeitsvertraglich zugesicherten Mindestlohn, auf den von Seiten seines früheren Betriebs zur Frage nach dem aktuellen hypothetischen Lohn verwiesen wird (Urk. 2/6), erzielt hätte. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger sich aus persönlichen Gründen längerfristig mit einem eher bescheidenen Einkommen und Anstellungsverhältnissen im Stundenlohn wie bei der Zimmerei Y.___ hätte begnügen wollen.
         Andererseits fehlen jegliche Hinweise auf die berufliche Qualifikation des Klägers, zu erwartende Karriereschritte oder Fortbildungsanstrengungen. Es besteht daher kein Anlass, bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf einen höheren als den gesamtarbeitsvertraglich für einen Zimmermann vorgesehenen Mindestlohn abzustellen.
4.3     Gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das Holzbaugewerbe betrug im Jahr 2009 der Mindestlohn für einen Holzbau-Fachmann/Zimmermann mit 10 Erfahrungsjahren Fr. 5'350.- (vgl. Urk. 2/16), was einem Jahreslohn von Fr. 69'550.- (= Fr. 5'350.- x 13) entspricht. Im Jahr 2008 hatte dieser Lohn unbestrittenermassen Fr. 5'225.- pro Monat oder Fr. 67'925.- (= Fr. 5'225.- x 13) pro Jahr betragen (Urk. 1 S. 2, Urk. 12 S. 1. Die Überentschädigung berechnet sich daher unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2008 ausgerichteten Renten der IV und der SUVA wie folgt:

      2008
      2009
      Mutmasslich entgangener Verdienst
      Fr.
      67'925.-
      Fr.
      69'550.-
      90 %
      Fr.
      61'132.50
      Fr.
      62'595.-
      -/- IV-Rente (Urk. 2/9, 7/76)
      Fr.
      21'636.-
      Fr.
      22'320.-
      -/- SUVA-Rente (Urk. 2/12, 7/80)
      Fr.
      36'087.-
      Fr.
      37'413.60
      Koordinierte Rente PK SBV pro Jahr
      Fr.
      3'409.50
      Fr.
      2'861.40
      ...............................................pro Monat
      Fr.
      284.13
      Fr.
      238.45


4.4         Demnach hat der Kläger für das Jahr 2008 Anspruch auf Nachzahlung von Rentenbetreffnissen von Fr. 284.13 pro Monat oder insgesamt Fr. 3'409.50 pro Jahr, abzüglich die ihm im Juli 2009 für 2008 überwiesenen Fr. 322.- (Urk. 7/88, 12 S. 1). Im Jahr 2009 reduzierte sich sein Anspruch auf Fr. 238.45 pro Monat oder 2'861.40 pro Jahr, mithin um mehr als 10 %, weshalb dieser Änderung Rechnung zu tragen und per 2009 der monatliche Auszahlungsanspruch entsprechend herabzusetzen ist (vgl. dazu Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 866, 867, S. 323 f.).
         Da auf Invalidenleistungen Verzugszinsen geschuldet sind, die sich grundsätzlich nach Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) richten (BGE 119 V 131 ff.), sind dem Kläger ab dem Tag der Anhebung der Klage, mithin ab dem 29. Oktober 2009, auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen monatlichen Rentenbetreffnissen und auf den übrigen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.

5.       Das Verfahren ist kostenlos.
         Der obsiegende Kläger, der ab 25. März 2010 rechtskundig vertreten war (Urk. 12, 13), hat gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die mit Fr. 1'400.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen sind.


Das Gericht erkennt:
1. Soweit auf die Klage eingetreten wird, wird sie gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für 2008 Invalidenleistungen von insgesamt Fr. 3'409.50, abzüglich Fr. 322.-, und für 2009 Invalidenleistungen von insgesamt Fr. 2'861.40 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 29. Oktober 2009 auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnissen und auf den übrigen Rentenbetreffnissen des Jahres 2009 in der Höhe von jeweils Fr. 238.45 pro Monat ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Marc Brügger-Kuret
- PK-SBV, Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).