BV.2010.00014
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 19. September 2011
in Sachen
Z.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Y.___
Beklagte
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle
Raggenbass Rechtsanwälte
Kirchstrasse 24a, 8580 Amriswil
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1953, führte bis Ende Mai 2003 eine eigene Zahnarztpraxis in L.___ und war ab dem 1. Oktober 2004 in einer Gemeinschaftspraxis mit K.___ tätig (Urk. 19/2). Am 24. Oktober 1996 schloss sie bei der Y.___ (früher: A.___) im Rahmen der gebundenen Vorsorge per 1. Oktober 1996 eine Erwerbsunfähigkeits-Versicherung ab. Diese sieht unter anderem eine jährliche Erwerbsausfallrente von Fr. 90'000.-- bis zum 30. September 2014 bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Oktober 2012 und einer Wartefrist von 24 Monaten vor, wobei ein Leistungsausschluss besteht, soweit die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (L4/5) und Folgen davon verursacht wird (Urk. 2/3). Am 16. Januar 2006 stürzte Z.___ auf einer Treppe und fiel auf den Hinterkopf und auf den Rücken. Am 11. April 2007 verlor sie erneut das Gleichgewicht, fiel um, schlug mit dem Hinterkopf an und war vorübergehend bewusstlos (Urk. 14/8). Die B.___ erbrachte für die beiden Ereignisse Unfallversicherungsleistungen, wobei sie diese mit Verfügung vom 20. März 2009 rückwirkend per 31. August 2008 einstellte, da sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin geklagten Beschwerden und den Unfallereignissen nicht gegeben sei (Urk. 14/10). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___ vom 19. Januar 2009 (Urk. 14/17). Die IV-Stelle des Kantons D.___ gelangte zum Ergebnis, dass der Versicherten keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei, weshalb sie ihr mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. April 2008 eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 19/91). Die Y.___ legte die Akten - insbesondere das Gutachten des C.___ - ihrem beratenden Arzt Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vor. Dieser gelangte in seiner Stellungnahme vom 30. März 2009 zum Ergebnis, dass Z.___ aufgrund der vorliegenden Störungen als Zahnärztin nachvollziehbar zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, aber keinesfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 14/18). Dementsprechend erklärte sich die Y.___ bereit, eine Erwerbsunfähigkeitsrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % zu erbringen, wogegen sie das Ersuchen der Versicherten um Ausrichtung der vollen Rente ablehnte bzw. darauf beharrte, dass zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 14/19, Urk. 14/22).
2. Am 12. Februar 2010 liess Z.___ gegen die Y.___ durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine 100 % Rente der gebundenen Vorsorge (3a) auszurichten, unter Festsetzung eines Verzugszinses von 5 % auf die bisher aufgelaufenen Renten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 17. Juni 2010 auf vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 13). Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 (Urk. 15) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 19/1-103). Die Klägerin liess mit Replik vom 15. November 2010 an ihrer Klage festhalten (Urk. 24). Ebenso ersuchte die Beklagte mit Duplik vom 3. Februar 2011 erneut um Abweisung der Klage (Urk. 29).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das hiesige Gericht unter anderem zuständig für die Beurteilung von Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Art. 73 Abs. 1 BVG bestimmt, dass die zuständige kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet; sie entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; FZG) dienen (lit. a), über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben (lit. b), über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG (lit. c) sowie über den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG (lit. d).
1.2 Für die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts gemäss Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 130 V 105 Erw. 1.1).
1.3 Örtlich zuständig ist das Gericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
1.4 Vorliegend sind Versicherungsleistungen gegenüber einer Einrichtung gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG strittig. Die Beklagte hat ihren Sitz ausserdem im Kanton Zürich (Winterthur). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben.
1.5 Festzuhalten ist im Weiteren, dass somit auch die Verfahrensvorschriften von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung kommen, wonach das Verfahren einfach, rasch sowie in der Regel kostenlos ist und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt.
2.
2.1 Gemäss Ziffer 1 der "Bestimmungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung" der Beklagten (Ausgabe 11.92, Urk. 14/6) liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit, Gebrechen oder Unfall vorübergehend oder dauernd ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann und die vereinbarte Wartefrist ohne Unterbrechung abgelaufen ist. Zumutbar ist eine andere Tätigkeit nur dann, wenn sie den Kenntnissen, den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist. Bei Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, wird der Grad der Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Erwerbsausfalles ermittelt. Dabei wird das Einkommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aus ihrer Erwerbstätigkeit erzielt hat, mit demjenigen Einkommen verglichen, das sie nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt oder erzielen könnte. Die Differenz, ausgedrückt in Prozenten des bisherigen Einkommens, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Anspruch auf die vollen Versicherungsleistungen besteht, wenn die Erwerbs-unfähigkeit 2/3 oder mehr beträgt. Bei einer Erwerbsunfähigkeit von weniger als 2/3 entspricht die Höhe der Leistungen dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Bei einem Grad von weniger als 1/4 besteht kein Anspruch auf Leistungen (Ziffer 4 der Bestimmungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung).
2.3 Laut der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspolice Nr. G 3.089.102 vom 24. Oktober 1996 (Urk. 14/2) beträgt die jährliche Erwerbsausfallrente bis zum 30. September 2014 Fr. 90'000.-- zuzüglich Leistungsbonus, bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Oktober 2012 und nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten.
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. November 2007 (Urk. 14/24) eine mittelgradige bis zum Teil schwere (je nach Stress und Belastung) depressive Störung (ICD-10 F32.2/32.3) ohne psychotische Symptome. Als Zahnärztin sei die Klägerin sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Auch aufgrund der rheumatologischen Problematik sei an eine zahnärztliche Tätigkeit nicht zu denken, weil die Klägerin schon in der Ergotherapie Probleme habe, den Malpinsel adäquat zu führen. Es sei sehr schwierig, eine angepasste Tätigkeit zu finden. Aus psychiatrischer Sicht dürfe nicht eine Tätigkeit in Erwägung gezogen werden, welche die Klägerin intellektuell unterfordere, weil dann die Depression noch zunehme. Auch Stressbelastungen, Hektik, Zeitdruck, Konflikte etc. seien kontraproduktiv. Bei psychisch vorerkrankten Menschen könne schon ein geringes Trauma wegen den eingeschränkten Bewältigungsmechanismen und der vorbestehenden Beeinträchtigung eine rasche Dekompensation und Manifestation einer Krise verursachen.
3.1.2 Im Bericht vom 24. März 2008 (Urk. 19/32-33) diagnostizierte Dr. F.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2/32.3), einen Status nach Unfall am 11. April 2007 mit Commotio cerebri und verschiedenen residuellen Beschwerden sowie diverse somatische Diagnosen. Die Klägerin sei seit dem 11. April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Sowohl die bisherige Tätigkeit als Zahnärztin als auch jede andere Tätigkeit seien ihr nicht zumutbar. Im ambulanten Rahmen sei schwierig festzustellen, ob die Klägerin tatsächlich rein gar nichts tun könne. So wie sie Dr. F.___ in den Sitzungen erlebe, könne er sich das einfach nicht vorstellen, ausser vielleicht in einem geschützten Rahmen. Man müsse ihr nur schon bei den Terminen fast helfen wie bei einem kleinen Kind. Sie vergesse fast alles und könne es nicht alleine koordinieren. Schon in einem solch einfachen Bereich mache sie einen total hilflosen Eindruck.
3.1.3 Im Bericht vom 10. August 2008 (Urk. 14/25) gab Dr. F.___ an, der Verlauf sei unverändert. Es gebe trotz Therapie so gut wie keine Besserung. Die Arbeitsunfähigkeit liege nach wie vor bei 100 %.
3.2 Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 20. Januar 2008 (Urk. 19/21) leidet die Klägerin unter einer schweren Depression, einer fraglichen Kollagenose sowie einem Fibromyalgiesyndrom (zurzeit in Abklärung bei der Rheumatologie im H.___). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach Diskushernienoperation 1995, ein Reizdarmsyndrom sowie ein Status nach Plattenepithelkarzinom mit Radiotherapie 1981. Die Klägerin sei schwerst depressiv. Sie schaffe es kaum, ihren normalen Alltag (Aufstehen, Essen, Körperpflege) zu erledigen. An eine berufliche Tätigkeit sei nicht zu denken. Die Klägerin sei zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3 Laut dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des H.___ vom 17. April 2008 (Urk. 19/41/5) leidet die Klägerin unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei Verdacht auf Sjögren-Syndrom, zervikozephales, zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, Status nach Plattenepithelkarzinom der Cervix (1981) und psychosozialer Belastungssituation (I.___ Staatsbürgerin, schwerer Tumor in der Jugend mit nachfolgender Infertiliät, Verlust der Identität als Ärztin, sozialer Rückzug).
3.4
3.4.1 Dr. med. J.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) K.___ kam in seiner Stellungnahme vom 4. April 2008 (Urk. 19/31/3) zum Ergebnis, dass die Klägerin seit dem 11. April 2007 vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Das zentrale Problem sei eine mittelschwere bis schwere Depression. Es sei eine suffiziente Leidensbehandlung - insbesondere mit Antidepressiva - erforderlich. Blicke man zusätzlich auf die rheumatischen Diagnosen, erscheine das Wiedererreichen einer Arbeitsfähigkeit als Zahnärztin - auch bei psychischer Besserung - sehr fraglich.
3.4.2 Am 6. Februar 2009 (Urk. 19/56/3-4) führte Dr. J.___ aus, es ergebe sich aus dem Gutachten des C.___ in medizinischer Hinsicht nicht viel Neues. Die Klägerin sei schwer depressiv und die Depression werde nur rudimentär therapeutisch angegangen. Laut Gutachten wäre zu erwarten, dass mittels adäquater antidepressiver Behandlung mit Medikamenten eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands zu erreichen wäre. Eine Auflage zur Schadenminderung sei deshalb sinnvoll.
3.5 Gemäss dem Gutachten des C.___ vom 19. Januar 2009 (Urk. 2/8/35) leidet die Klägerin unter einem persistierenden postkommotionellen Syndrom (organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, F07.2) bestehend aus chronischen Kopfschmerzen, kognitiven, vegetativen und affektiven (schwere Depression [F32.2]) Begleitsymptomen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem (1.) ein Schmerzsyndrom im Nacken-/Schultergürtelbereich mit deutlicher Ausdehnungstendenz (16 von 18 Fibromyalgiepunkte positiv, unspezifisch anmutend, Haltungsinsuffizienz mit deutlicher Kopf- und Schulterprotraktionsfehlhaltung, unter möglicher Mitbeteiligung des primären Sjögren-Syndroms und unter möglicher Mitbeteilung von Unfallereignissen 16. Januar 2006 und 11. April 2007), (2.) ein primäres Sjögren-Syndrom mit Sicca-Problematik, Raynaud-Syndrom, Arthralgien, Myalgien, positive ANA, Anti-SSA, Rheumafaktoren, humoral aktuell nicht aktiv, evtl. teilverantwortlich für die Müdigkeit sowie (3.) einer Fingerpolyarthrose klinisch ohne Relevanz. Gegenwärtig sei die Klägerin nicht arbeitsfähig. Die schwere Depression begründe eine volle Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Zahnärztin. Würde diese "weggedacht" oder ausser Acht gelassen, so verbliebe eine somatische Arbeitsunfähigkeit, welche auf 20 % geschätzt werde (Urk. 2/8/49).
3.6 Dr. E.___ beurteilte im Auftrag der Beklagten das Gutachten des C.___. In seiner Stellungnahme vom 30. März 2009 (Urk. 14/18) kam er zusammenfassend zum Ergebnis, dass es viele Hinweise darauf gebe, dass zwei relativ banale Unfallereignisse aus psychogenen Gründen ungünstig verarbeitet worden seien und subjektiv zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Im Vordergrund der Beschwerden stehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Fibromyalgie) mit Klagen über Müdigkeit, erhöhte Müdigkeit und deprimierter Stimmung. Das Ausmass der depressiven Störung sei im Wesentlichen mittelschwer und die wechselhaft auftretenden neuropsychologischen Störungen dürften damit im Zusammenhang stehen, seien jedoch nicht Folge einer bleibenden Hirnschädigung. Aufgrund dieser vorliegenden Störungen sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Zahnärztin nachvollziehbar, keinesfalls aber eine volle Arbeitsunfähigkeit.
4.
4.1 Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass dem Entscheid der Invalidenversicherung für die Beklagte keine Bindungswirkung zukommt, da eine solche nur im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Ausserdem wurde die Beklagte auch nicht ins IV-Verfahren einbezogen, womit eine Bindungswirkung auf jeden Fall ausgeschlossen ist.
4.2 Der Entscheid der Invalidenversicherung erbringt sodann entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Beweis für ihre Erwerbsunfähigkeit. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons D.___ bezeugt einzig den Umstand, dass diese aufgrund ihrer Abklärungen zum Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin zu 100 % invalid ist und ihr deshalb eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Da dem Entscheid der Invalidenversicherung - wie erwähnt - im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung zukommt, sind diese Feststellungen der IV-Stelle frei überprüfbar.
4.3 Da dem Entscheid der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung zukommt, kann die Frage, ob die Definition der Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und gemäss Ziffer 1 der "Bestimmungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung" der Beklagten (Urk. 14/6) deckungsgleich sind, offen bleiben. Anwendbar sind einzig die "Bestimmungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung" der Beklagten.
5.
5.1 Sowohl der behandelnde Psychiater Dr. F.___ als auch die Gutachter des C.___ bescheinigen der Klägerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Zahnärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Das Gutachten des C.___ ist dagegen nicht von der Klägerin in Auftrag gegeben worden, sondern von der zum gleichen Versicherungskonzern wie die Beklagte gehörenden Unfallversicherung, welche im Übrigen - für die Beklagte allerdings ebenfalls nicht verbindlich - in ihrer Verfügung vom 20. März 2009 (Urk. 14/10 S. 7) festgestellt hat, es gehe aus den medizinischen Akten sowie dem Gutachten C.___ eindeutig hervor, dass eine schwere Depression bestehe. Es ist damit nicht ersichtlich, dass diese Ärzte ein Interesse gehabt haben könnten, ein für die Klägerin möglichst günstiges Gutachten zu erstellen. Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Klägerin geklagten Schmerzen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
5.2 Die Beklagte stützt ihren Standpunkt, wonach das Gutachten des C.___ nicht zu überzeugen vermöge, auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. E.___. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass Dr. E.___ seine Beurteilung nur aufgrund der Akten abgegeben und er die Klägerin weder untersucht noch überhaupt einmal gesehen hat. Dr. E.___ wirft dem psychiatrischen Gutachter des C.___ vor, die Untersuchung sei formalistisch durchgeführt worden, rein auf die Gegenwart bezogen, enthalte keine Schilderung der Dynamik zwischen der Explorandin und dem Gutachter, und es sei nicht ersichtlich, dass der Psychiater mit der Klägerin über ihre Lebensgeschichte, über ihre aktuellen psychosozialen Umstände und ihre Einstellung zum Leben insgesamt gesprochen habe. Dr. E.___ hat aber dies alles auch nicht getan und sieht sich offenbar trotzdem in der Lage, das Ausmass der psychischen Störung der Klägerin zu beurteilen. Es trifft zwar zu, dass der Psychiater des C.___ in eher formalistischer Weise anhand der Prüfung des Vorhandenseins bestimmter Symptome zum Ergebnis gelangt ist, dass eine schwere Depression vorliegt. Ob diese Symptome effektiv vorhanden sind, ist jedoch aufgrund einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung geprüft worden. Aus der Beurteilung von Dr. E.___ ist denn auch nicht ersichtlich, ob er die im Gutachten angewandte Methode grundsätzlich nicht für geeignet hält, um den Schweregrad einer Depression zu bestimmten. Nachdem Dr. E.___ die Klägerin nicht selbst gesehen hat, bedürfte es auch einer Erklärung, warum die geschilderten Beschwerden und Befunde lediglich einer mittelgradigen depressiven Störung entsprechen sollen bzw. welche Kriterien zusätzlich erfüllt sein müssten, damit von einer schweren depressiven Störung ausgegangen werden könnte. Zu beachten ist ausserdem, dass auch die H.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert hat und Dr. F.___ von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung ausgeht. Dr. E.___ ist mithin der einzige, welcher lediglich eine depressive Störung im mittelschweren Bereich als gegeben erachtet. Ebenso gibt es sonst keine ärztliche Einschätzung, welche der Klägerin keine vollständige Arbeitunfähigkeit attestiert.
5.3 Insgesamt ist damit aufgrund des Gutachtens des C.___ und der damit übereinstimmenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte davon auszugehen, dass die Klägerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Zahnärztin nicht mehr arbeitsfähig ist und auch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mehr besteht. Inwiefern die Beklagte vorliegend etwas zu ihren Gunsten ableiten will, dass von einem subjektivierten Arbeitsunfähigkeitsbegriff auszugehen sei, ist nicht ersichtlich. Es verhält sich gerade nicht so, dass die Klägerin aufgrund ihrer Persönlichkeit und Konstitution gegenüber einer hypothetischen Durchschnittsperson bessere Voraussetzungen aufweisen würde, um die vorhandenen Beeinträchtigungen zu überwinden und ihrer Tätigkeit als Zahnärztin wieder nachgehen zu können. Sodann ist festzuhalten, dass die Zumutbarkeit für die Ausübung einer anderen als der versicherten Tätigkeit in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht weiter, sondern eher enger formuliert ist, indem eine andere Tätigkeit nur dann als zumutbar bezeichnet wird, wenn sie den Kenntnissen, den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist. Im Falle der Klägerin ist eine solche Tätigkeit nicht vorhanden, kann sie doch nicht nur als Zahnärztin, sondern auch in jedem anderen Beruf aufgrund ihrer schweren Depression und der damit verbundenen Verlangsamung und reduzierten Belastbarkeit nicht mehr tätig sein. Die Prüfung der Frage, ob es allenfalls eine andere Tätigkeit gäbe, welche den Kenntnissen, den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der Klägerin anmessen wäre, erübrigt sich unter diesen Umständen. Es liegt eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % vor.
5.4 Damit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 11. April 2009 - Ablauf der 24 monatigen Wartefrist nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zufolge Unfall vom 11. April 2007 - basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % die vertragliche Erwerbsausfallrente von Fr. 90'000.-- pro Jahr auszurichten.
6.
6.1 Gemäss Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) hat der Schuldner einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR).
6.2 Die Beklagte ist nicht betrieben worden. Demnach ist der Verzugszins vom Datum des Eingangs der Klage, dem 17. Februar 2010, auf den bis zu jenem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenleistungen zu bezahlen. Auf den seit der Klageeinreichung fällig gewordenen Rentenleistungen ist die Beklagte ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum verzugszinspflichtig.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf entsprechenden Antrag Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 11. April 2009 basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % die vertragliche Erwerbsausfallrente von Fr. 90'000.-- pro Jahr zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 17. Februar 2010 auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen und für die seit diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Fürsprecher Martin Bürkle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).