BV.2010.00016
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Advokat Stephan Müller
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
1. GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau
2. HOTELA Vorsorgestiftung
chez Caisse Hotela
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene X.___ arbeitete vom 1. September 1998 bis 30. September 2001 als Elektroniker bei der Y.___ AG (Fragebogen für Arbeitgeber vom 3. Januar 2006, Urk. 7/46) und war dabei bei der HOTELA Vorsorgestiftung vorsorgeversichert. Ab dem 20. November 2001 bezog er Arbeitslosenentschädigung (ALE/AM Kontoauszug, Urk. 7/17). Vom 1. Oktober 2002 bis 30. Juni 2003 war X.___ bei der Z.___ AG als Abrechnungs-Sachbearbeiter tätig (Fragebogen für Arbeitgeber vom 22. Dezember 2005, Urk. 7/48). Nachdem er vom 1. Juni 2004 bis am 30. Oktober 2004 erneut bei der Y.___ AG angestellt gewesen war (Urk. 7/46), arbeitete X.___ vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005 in einem 80%-Pensum im Restaurant A.___ (Fragebogen für Arbeitgeber vom 5. Januar 2006, Urk. 7/47) und war dabei bei der GastroSocial Pensionskasse vorsorgeversichert. Am 9. Oktober 2005 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle des Kantons F.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 7/40). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 30. April 2007 gelangte X.___ an die GastroSocial Pensionskasse und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Urk. 7/58). Nach durchgeführten Abklärungen und wechselseitiger Korrespondenz verneinte die GastroSocial Pensionskasse mit Schreiben vom 29. September 2009 eine Leistungspflicht (Urk. 2/15).
2. Am 19. Februar 2010 liess X.___ durch die Procap, Schweizerischer Invalidenverband, Klage gegen die GastroSocial (Beklagte 1) und die Hotela Vorsorgestiftung (Beklagte 2) sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als Beigeladene erheben. Er beantragte dabei, die Beklagte 1 sei zu verpflichten, ihm aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab 1. Oktober 2006 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten, eventualiter sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung einer Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu verpflichten, subeventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Ausrichtung einer Invalidenrente gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu verpflichten. Weiter sei die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, zu verpflichten, ihn auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien. Die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, subeventualiter die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei sodann zu verpflichten, auf den Invalidenleistungen spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Urk. 1). Die Beklagte 2 mit Klageantwort vom 19. März 2010 (Urk. 8) und die Beklagte 1, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, mit Klageantwort vom 11. Juni 2010 (Urk. 13) beantragten, die gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen. Nachdem der Kläger mit Replik vom 1. Oktober 2010 an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten hatte (Urk. 18), beantragten sowohl die Beklagte 2 (Duplik vom 15. November 2010, Urk. 21) als auch die Beklagte 1 (Duplik vom 3. Februar 2011, Urk. 24) weiterhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Mit Verfügung vom 15. April 2011 (Urk. 26) wurden die Akten der IV-Stelle F.___ beigezogen (Urk. 29).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen an, gemäss den Angaben auf der Verfügung vom 13. Dezember 2006 sei diese auch der Beklagten 1 eröffnet worden, so dass die Beklagte 1 an die diesbezüglichen Feststellungen gebunden sei, zumal diese absolut nachvollziehbar seien. Im Entscheid der IV-Stelle sei zwar nur etwas ungenau von „Oktober 2005“ als Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Rede, doch stütze sich dieser in erster Linie auf den Bericht der Klinik B.___ vom 21. Februar 2006, wo als genaues Datum der 1. Oktober 2005 bestätigt werde. Dies stehe auch im Einklang mit den Feststellungen des Arbeitgebers, wonach die Leistungen des Klägers in den letzten Monaten offenbar mangelhaft gewesen seien und schliesslich zur Kündigung geführt hätten. Aufgrund der gesamten Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass die mangelhafte Leistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die psychischen Probleme verursacht worden seien. Da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während der Nachdeckungsfrist, aber noch vor Beginn der Zuständigkeit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 5. Oktober 2005 eingetreten sei, habe die Beklagte 1 die vollen gesetzlichen und reglementarischen Leistungen zu erbringen. Die Beklagte 2 habe weder Vorbescheid noch Verfügung erhalten, so dass der IV-Entscheid dieser gegenüber keine Bindungswirkung entfalte. Der Beklagten 2 gegenüber sei somit die Leistungspflicht nach freiem Ermessen zu prüfen. Allerdings sei der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung und in der beruflichen Vorsorge derselbe, so dass die Grundsätze des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens selbst bei fehlender Bindungswirkung zumindest analog zur Anwendung kämen (Urk. 1 S. 8-9).
1.2 Die Beklagte 1 wendet hiergegen im Wesentlichen ein, ihr sei die fragliche IV-Verfügung nicht zugestellt worden. Der Entscheid im IV-Verfahren habe daher keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren (Urk. 13 S. 5-6). Aufgrund der medizinischen Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt der Klinik B.___ und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei ersichtlich, dass bereits vor Beitritt zu ihr eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Der Kläger habe per 1. Januar 2005 effektiv auch nur eine 80%-Stelle angetreten, wobei er gemäss den aktenkundigen Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers auch diesen Leistungsanforderungen nicht habe genügen können. Die Vorwürfe seitens seines ehemaligen Arbeitgebers seien umso stärker zu gewichten, wenn man berücksichtigte, dass dieser (zumindest) ein guter Bekannter des Bruders des Klägers sei und diesen beiden gegenüber einen Gefallen habe erweisen wollen. Sowohl in Bezug auf das Verhalten des Klägers gegenüber den Arbeitskollegen und dem Vorgesetzten als auch hinsichtlich seiner Arbeitserfüllung rüge der ehemalige Arbeitgeber gravierende Mängel. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, seinem Aufgabenprofil gerecht zu werden. Die Tatsache, dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, die vereinbarten Präsenzzeiten einzuhalten, zeige im Übrigen auf, dass es keinesfalls ein bloss fachliches Defizit gewesen sei. Eine in jeder Hinsicht derart ungenügende Arbeitsleistung bestätige die medizinische Beurteilung klar und deutlich, wonach der Kläger bereits vor Stellenantritt per 1. Januar 2005 jedenfalls zu über 20 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 13 S. 9).
1.3 Die Beklagte 2 macht geltend, der Kläger sei ausschliesslich vom 1. Januar bis 30. September 2001 bzw. während der Nachdeckungsfrist bei ihr vorsorgeversichert gewesen. Während dem Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG von Juni bis Oktober 2004 habe kein Vorsorgeverhältnis bei ihnen bestanden, da das Einkommen des Klägers zu gering gewesen sei, um der beruflichen Vorsorge unterstellt zu werden. Es könne weder mit echtzeitlichen ärztlichen Attesten noch durch wahrnehmbare Auswirkungen des Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine relevante Arbeitsunfähigkeit vor dem Jahr 2005 ausgewiesen werden. Sie sei daher nicht leistungspflichtig (Urk. 8 und Stellungnahme vom 7. Dezember 2009, Urk. 9/6, und Urk. 21).
2.
2.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 Erw. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 Erw. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, Erw. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.2
2.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.2.3 Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Neuraltherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 28. Januar 2006 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung mit Stimmungslabilität. Der Kläger sei nach seinen eigenen Angaben seit Oktober 2005 zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben. Der Kläger habe bereits in den Jahren 2000-2001 gemerkt, dass sich die Arbeitsbeziehungen mit den Kollegen nicht gut entwickelten. Im Beruf als Elektroniker habe er keine Zufriedenheit gefunden, deshalb habe er versucht, durch Arbeitsstellenwechsel die Situation zu verbessern. Am neuen Arbeitsplatz im Gastgewerbe sei es nicht viel besser gegangen. Es sei am 6. November 2005 zu einer Schlägerei mit Kollegen gekommen. Die depressive Entwicklung habe sich im Jahre 2005 verstärkt (Urk. 2/8).
3.2 Dr. C.___ von der Klinik B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 21. Februar 2006 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.09). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Cannabismissbrauch (ICD-10 F12.1). Er attestierte dem Kläger ab 1. Oktober 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, hielt aber fest, dass die Arbeitsunfähigkeit auf Wunsch des Klägers auf 50 % festgesetzt worden sei, aus medizinischer Sicht liege nämlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 2/9).
3.3 Die Beklagte 1 erkundigte sich am 22. Januar 2008 bei Dr. E.___, ob die Arbeitsfähigkeit des Klägers bereits im Jahr 2004 zu mindestens 20 % eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/20). Dr. E.___ antwortete hierauf am 9. Februar 2008 mit: „nein“ und ergänzte, eine definitive Antwort müsse ein behandelnder Psychiater geben. Weiter hielt Dr. E.___ fest, ob die Stellenwechsel in den Jahren 2000-2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge der psychischen Leiden seien, könne er nicht beantworten, da sich der Kläger in der Zeit vom 19. März 1999 bis am 11. Mai 2002 nie bei ihm gemeldet habe (Urk. 7/8).
3.4 Mit Schreiben vom 3. März 2008 an die Beklagte 1 hielt Dr. C.___ fest, er habe den Kläger erst im Jahr 2006 kennengelernt. Seine Einschätzung betreffend Verlauf stütze sich deshalb weitgehend auf die anamnestischen Angaben des Klägers. Im Verlauf des Jahres 2004 sei es zu einer schleichenden Verhaltensänderung gekommen, welche rückwirkend als Prodromalstadium der späteren Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie gesehen werden müsse. Wahrscheinlich sei es ab Herbst 2004 aufgrund dieser Prodromalsymptome zu einer zunehmenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gekommen, welche 20 % überschritten habe. Anamnestisch bestünden keine Hinweise für eine schon früher bestehende psychiatrische Symptomatik. Es sei deshalb eher unwahrscheinlich, dass die Stellenwechsel in den Jahren 2000-2001 eine Folge einer psychischen Erkrankung gewesen seien (Urk. 2/13).
3.5 Nachdem Dr. D.___ am 5. Juli 2007 zuhanden der Beklagten 1 ein Aktengutachten verfasst hatte, in dem er ausführte, die Diagnose bleibe unsicher, solange ein Drogenkonsum bestehe, und bis zum Beweis des Gegenteils (bei sechsmonatiger Drogenabstinenz) bedeute dies, dass beim Kläger eine drogeninduzierte Psychose bestehe (Urk. 7/30), hielt er am 25. März 2008 fest, bezüglich der Diagnose sei die Situation zum jetzigen Zeitpunkt klar: Es handle sich um eine paranoide Schizophrenie. Wenn er berücksichtige, dass die Erstmanifestation einer schizophrenen Erkrankung bei jungen Männern im Schnitt mit 25 Jahren auftrete, so seien die beruflichen Probleme in den Jahren 2000 und 2001 mit grosser Wahrscheinlichkeit als solche zu sehen. Seither habe der Kläger im beruflichen Alltag nie mehr die Konstanz erreicht, die er vorher gezeigt habe. Dies sei ein klares Zeichen für den sogenannten Knick in der Lebenslinie. Dass der Kläger beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum immer eine volle Vermittelbarkeit angegeben habe, spreche nicht dagegen, habe dies doch damit zu tun, dass Patienten ihre Erkrankung verheimlichten, dass sie nicht einsichtig seien und auch die Symptome, welche sie wahrnehmen würden, falsch interpretierten. Es sei folglich mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger schon in den Jahren 2000/2001 derart erkrankt sei, dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % entstanden sei (Urk. 7/5)
4.
4.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Dezember 2006 (Urk. 2/6) besteht, mit welcher dem Kläger ab 1. Oktober 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Im Mitteilungssatz dieser Verfügung wird weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 genannt. Die im Mitteilungssatz genannte GastroSocial Ausgleichskasse ist nämlich mit der Beklagten 1 nicht identisch. Da auch sonst keine Hinweise darauf bestehen, dass die Verfügung vom 13. Dezember 2006 der Beklagten 1 oder der Beklagten 2 zugestellt worden war, ist davon auszugehen, dass ihnen diese Verfügung nicht formgültig eröffnet wurde. Dementsprechend ist die IV-rechtliche Festsetzung der Invalidität im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren nicht verbindlich.
4.2 Dem Kläger wurde erstmals mit Bericht der Klinik B.___ vom 21. Februar 2006 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Klinik B.___, welche den Kläger seit dem 18. April 2005 betreute, setzte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in diesem Bericht auf den 1. Oktober 2005 fest (Erw. 3.2). Mit Bericht vom 3. März 2008 hielt Dr. C.___, welcher den Kläger bei der Klinik B.___ ab dem Jahr 2006 betreut hatte, dann fest, dass es wahrscheinlich bereits ab Herbst 2004 aufgrund der Prodromalsymptome zu einer zunehmenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei, welche 20 % überschritten habe. Dr. C.___ stützt sich bei dieser rückwirkenden Einschätzung jedoch auf die anamnestischen Angaben des Klägers (Erw. 3.4). Hierbei gilt es zu beachten, dass aus dem Vorliegen von Prodromalsymptomen und einem allfälligen Beginn der Erkrankung nicht automatisch auch auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. Dr. C.___ erklärt zudem nicht, weshalb dem Kläger trotz Behandlung durch die Klinik B.___ vor dem 1. Oktober 2005 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Da Dr. C.___ seine Einschätzung nicht auf echtzeitliche Untersuchungen stützen kann, handelt es sich bei seiner rückwirkenden Festsetzung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2004 um eine spekulative Annahme. Eine solche genügt den Beweisanforderungen nicht.
4.3 Dr. D.___, welcher mit Bericht vom 25. März 2008 festhielt, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger schon in den Jahren 2000/2001 derart erkrankt war, dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % entstanden sei (Erw. 3.5), kann seine Beurteilung ebenfalls nicht auf eine echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit stützen. Es ist nicht zulässig, allein aufgrund gewisser Probleme des Klägers mit Arbeitskollegen auf eine bereits damals einsetzende und nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochene Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Indem Dr. D.___ festhält, dass die Erstmanifestation einer schizophrenen Erkrankung bei jungen Männern im Schnitt mit 25 Jahren auftritt, beruft er sich zudem auf statistische Durchschnittwerte, welche für den Einzelfall keinen hinreichenden Aussagewert haben. Die Einschätzung von Dr. D.___ steht aber auch im Widerspruch zur tatsächlichen Arbeitsleistung des Klägers. So arbeitete der Kläger vom 1. Oktober 2002 bis 30. Juni 2003 in einem Vollzeitpensum bei der Z.___ AG und vom 1. Juni bis am 30. Oktober 2004 bei der Y.___ AG. Bei beiden Arbeitsstellen sind offensichtlich keinerlei gesundheitlichen Probleme mit Auswirkungen auf die Arbeitsleistung aufgetreten (Urk. 7/46 und Urk. 7/48). Die Einschätzung von Dr. D.___ vermag daher nicht zu überzeugen.
4.4 Aus den Berichten von Dr. E.___ (Erw. 3.1 und Erw. 3.3) gehen ebenfalls keine Anhaltspunkte hervor, wonach bereits vor Beginn der Tätigkeit des Klägers bei der A.___ eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Vielmehr verneinte Dr. E.___ mit Bericht vom 9. Februar 2008 einen Eintritt einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2004.
4.5 Nach dem Gesagten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers während seiner Tätigkeit bei der A.___ bzw. während der Nachdeckungsfrist eingetreten ist. In dieser Zeit, das heisst per 1. Oktober 2005, wurde erstmals gestützt auf echtzeitliche medizinische Untersuchungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache, dass der Kläger bei der A.___ nur in einem 80%-Pensum gearbeitet hat, nichts zu ändern. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen lediglich in einem 80%-Pensum gearbeitet hat. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger ab 1. Oktober 2005 arbeitsunfähig war. Die Beklagte 1 ist somit für die vorsorgerechtlichen Invalidenleistungen zuständig.
5. Der Kläger ist unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine volle Rente hat (Art. 13 des Reglements der Beklagte 1). Gemäss Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten in Verzug ist, vom Tage der Anhebung der gerichtlichen Klage an Verzugszinse von 5 % zu bezahlen. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, auf den Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageeinleitung fällig geworden sind, ab dem 22. Februar 2010 und auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen. Eine Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht entfällt hingegen, da er erst während der Nachdeckungsfrist arbeitsunfähig wurde. Die Klage gegen die Beklagte 1 ist somit insoweit gutzuheissen, als ab 1. Oktober 2006 eine ganze Rente und die entsprechende Verzinsung der ausstehenden Leistungen beantragt wurde. Die Klage gegen die Beklagte 2 ist dementsprechend abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen Kläger zu verpflichten. Die Entschädigung ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beklagten 2 (als Verfahrensbeteiligte) keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zuzüglich Zinsen zu 5 % ab dem 22. Februar 2010 auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- HOTELA Vorsorgestiftung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).