Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00017
BV.2010.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Beschluss und Urteil vom 21. Mai 2010
in Sachen
1.   X.___
 
Klägerin

Klägerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber
Kasernenstrasse 15, Postfach 544, 8180 Bülach

gegen

1.1. Y.___
 

1.2.   Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Postadresse:              c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst
             Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beklagte

sowie

2.   Y.___
 
Kläger

gegen

2.1. X.___
 
Beklagte

Beklagte 2.1 vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber
Kasernenstrasse 15, Postfach 544, 8180 Bülach

betreffend Teilung von Austrittsleistungen


Nachdem
die am 23. Februar 1990 geschlossene Ehe zwischen X.___ (Klägerin 1/Beklagte 2.1; AHV-Nr. '___' [alt] bzw. '___' [neu]) und Y.___ (Kläger 2/Beklagter 1.1; AHV-Nr. '___' [alt] bzw. '___' [neu]) mit Urteil des Bezirksgerichts '___' (Einzelrichter im ordentlichen Verfahren) vom 23. November 2009 (Urk. 2/29; Proz.-Nr. '___') geschieden worden war (Disp.-Ziff. 1),
dabei gleichzeitig die hälftige Teilung der von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge angeordnet worden war (Disp.-Ziff. 6a),
das Scheidungsurteil gemäss bezirksgerichtlicher Mitteilung an das zuständige Zivilstandsamt '___' vom 11. Februar 2010 (Urk. 2/31) per 26. Januar 2010 in Rechtskraft erwuchs (inkl. Teilungsanordnung),
die bezirksgerichtlichen Akten zur Handhabung der Teilungsanordnung gemäss Art. 142 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Verfügung vom 11. Februar 2010 (Urk. 1 = 2/33) dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen wurden (vgl. Überweisungsanordnung gemäss Disp.-Ziff. 6b des Scheidungsurteils vom 23. November 2009 [Urk. 2/29]), mit folgenden Informationen (Erw. S. 2):
-    Klägerin 1/Beklagte 2.1:

-
Vorsorgeeinrichtung:
keine,
-
Austrittsleistung:
keine,

-    Kläger 2/Beklagter 1.1:

-
Vorsorgeeinrichtung:
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
-
Austrittsleistung:
Fr. 22'550.--;

unter Hinweis darauf, dass
der involvierten Berufsvorsorgeeinrichtung (Beklagte 1.2) mit Gerichtsverfügungen vom 24. Februar 2010 (Urk. 4, Disp.-Ziff. 1) aufgegeben worden war, zur Frage der Durchführbarkeit der scheidungsrichterlichen Teilungsanordnung Stellung zu nehmen und sich zur Höhe der zu teilenden, während der Ehe (d.h. von der Eheschliessung [23. Februar 1990] bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils [26. Januar 2010]) erworbenen Austrittsleistung des Klägers 2/Beklagten 1.1 zu äussern,
die Beklagte 1.2 mit Eingaben vom 2. März 2010 (Urk. 5-6) die Durchführbarkeit der Teilungsanordnung bestätigte und das vom Kläger 2/Beklagten 1.1 während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben auf Fr. 24'706.-- bezifferte,
den geschiedenen Ehegatten mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2010 (Urk. 7) Gelegenheit gegeben wurde, um zur Vernehmlassung der Beklagte 1.2 Stellung zu nehmen,
die Klägerin 1/Beklagte 2.1 mit Zuschrift vom 9. März 2010 (Urk. 9) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber, Bülach, nachsuchen liess,
sie sich sodann mit Eingabe 26. April 2010 (Urk. 14) mit der Teilungsdurchführung nach Massgabe des von der Beklagten 1.2 gemeldeten Betreffnisses einverstanden erklären liess,
der Kläger 2/Beklagte 1.1 die ihm mit Verfügung vom 4. März 2010 (Urk. 7) angesetzte Frist (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1) ungenutzt verstreichen liess (vgl. zu den erfolglosen, aber gleichwohl fristlauslösenden gerichtlichen Zustellungsbemühungen: Urk. 12-13; § 12 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 187 und § 176 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG]), womit androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist (Urk. 7 Disp.-Ziff. 1 Abs. 2),
sich die im einfachen und raschen Verfahren (vgl. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) zu erledigende Angelegenheit demnach beim derzeitigen Aktenstand und ohne Weiterungen als spruchreif erweist;
in Erwägung, dass
nach Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat,
die Klägerin 1/Beklagte 2.1 nach scheidungsrichterlicher Feststellung über keine teilungspflichtige Austrittsleistung verfügt (Urk. 1 = 2/33 und 2/13/1-5), was im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben ist,
der Kläger 2/Beklagte 1.1 seinerseits bei der Beklagten 1.2 über ein teilungspflichtiges Vorsorgeguthaben verfügt (vgl. Urk. 6), was einerseits anerkannt (Urk. 14) und anderseits nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. Urk. 12-13),
die beteiligte Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 1.2) die Durchführbarkeit der Teilung bejaht hat (vgl. Urk. 5-6), was von den vormaligen Ehegatten ebenfalls bestätigt respektive unwidersprochen geblieben ist (vgl. Urk. 12-14),
die korrekte Berechnung des betroffenen Vorsorgeguthabens seitens der vormaligen Ehegatten ebenfalls bestätigt beziehungsweise unbeanstandet geblieben ist (Urk. 12-14), so dass die (mathematische) Teilung ohne Aktenergänzungen vorgenommen werden kann,
die Klägerin 1/Beklagte 2.1 somit Anspruch auf Fr. 12'353.-- (= Fr. 24'706.-- : 2) aus dem Guthaben des Klägers 2/Beklagten 1.1 hat,
der Betrag von Fr. 12'353.-- im Hinblick auf die Eröffnung eines persönlichen Freizügigkeitskontos antragsgemäss zugunsten der Klägerin 1/Beklagten 2.1 an die Bank Z.___ zu überweisen ist (per Bankenclearing '___'/Postkonto '___' auf Sammelkonto Nr. '___', lautend auf die Freizügigkeitsstiftung der Bank Z.___, '___'; Urk. 2/25),
die entsprechende Verpflichtung der Beklagten 1.2 aufzuerlegen ist,
praxisgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. Juni 2006 [B 17/06]) die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen ist,
die Vorsorgeeinrichtung dabei für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; seit 1. Januar 2009 mindestens 2.00 % p.a.: Art. 12 lit. f BVV 2; vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115 Ziff. 713) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten hat,
sich der anzuwendende Zinssatz bei Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles (nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent beliefe (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]),
demzufolge das zu transferierende Vorsorgeguthaben von Fr. 12'353.-- bis zum Vollzug im vorstehenden Sinne zu verzinsen sein wird und zwar zu mindestens 2.00 % pro Jahr,
das Verfahren vor dem hiesigen Gericht grundsätzlich kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer),
nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden kann, da sich das Verfahren auf die mathematische Teilung der Austrittsleistungen beschränkt hat, wobei den Verfahrensbeteiligten ohnehin kein erheblicher und damit entschädigungsfälliger Aufwand entstanden ist,
auf Seite der Klägerin 1/Beklagten 2.1 im Übrigen keine Notwendigkeit zur anwaltlichen Verbeiständung ersichtlich ist, womit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung unbesehen der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Urk. 11/3) die Grundlage fehlt (§ 16 GSVGer);
weshalb
vorab das Armenrechtsgesuch der Klägerin 1/Beklagten 2.1 abzuweisen ist,
hernach die Beklagte 1.2 kosten- und entschädigungsfrei zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 12'353.-- zulasten des Klägers 2/Beklagten 1.1 im Hinblick auf die Eröffnung eines persönlichen Freizügigkeitskontos zugunsten der Klägerin 1/Beklagten 2.1 an die Bank Z.___ zu überweisen (per Bankenclearing '___'/Postkonto '___' auf Sammelkonto Nr. '___', lautend auf die Freizügigkeitsstiftung der Bank Z.___, '___'), wobei der genannte Betrag ab 26. Januar 2010 im Sinne vorstehender Erwägungen zu verzinsen ist;


beschliesst das Gericht:
Das Gesuch von X.___ (Klägerin 1/Beklagte 2.1) vom 9. März 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber, Bülach (Urk. 9), wird abgewiesen.


und erkennt sodann:
1.         Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Beklagte 1.2) wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 12'353.-- zulasten von Y.___ (Kläger 2/Beklagter 1.1) im Hinblick auf die Eröffnung eines persönlichen Freizügigkeitskontos zugunsten von X.___ (Klägerin 1/Beklagte 2.1) an die Bank Z.___ zu überweisen (per Bankenclearing '___'/Postkonto '___' auf Sammelkonto Nr. '___', lautend auf die Freizügigkeitsstiftung der Z.___, '___'), wobei der genannte Betrag ab 26. Januar 2010 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber
- Y.___, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9 und 14
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9 und 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Freizügigkeitsstiftung der Bank Z.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).