Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 29. November 2011
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beklagte
weitere Verfahrensbeteiligte:
Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich
Beigeladene
Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Dienstleistungszentrum
Postfach, 8085 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1975 geborene X.___ arbeitete vom 2. April 2001 bis 15. Mai beziehungsweise 31. Dezember 2002 bei der Y.___ und war über dieses Arbeitsverhältnis bei der Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) berufsvorsorgeversichert (Urk. 11/18 S. 1-3, Urk. 11/9, Urk. 11/11, Urk. 24 S. 1). Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den vom Versicherten auf einen am 13. Mai 2002 erlittenen Sturz zurückgeführten Rückenschmerzen (Urk. 11/17 S. 53-57) abgelehnt hatte, da nicht glaubhaft sei, dass sich ein Unfall ereignet habe (vgl. Verfügung vom 2. Mai 2003, Urk. 11/17 S. 11 f.), und die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG bis am 31. Mai 2004 für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder ausgerichtet hatte (Urk. 23 S. 2, Urk. 11/10, Urk. 11/12 S. 18-31, Urk. 11/13 S. 4, Urk. 11/17 S. 8, Urk. 11/17 S. 28, Urk. 11/18 S. 4 f., Urk. 11/20 S. 8), war der Versicherte vom 15. Juli 2004 bis 31. März 2005 als Lagerarbeiter bei der Z.___ angestellt und bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (Helvetia) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 2/3, Urk. 2/9, Urk. 2/17, Urk. 11/22 S. 2 ff., Urk. 11/23).
1.2 Bereits am 16. März 2004 hatte sich X.___ - unter Hinweis auf seit dem Unfall vom 13. Mai 2002 anhaltende Rückenschmerzen - zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren, nachdem sie medizinische, erwerbliche und berufliche Abklärungen getroffen und die Akten der SUVA beigezogen hatte, mit Verfügung vom 7. November 2005 (Urk. 11/33) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab.
Am 8. November 2006 ersuchte X.___ die IV-Stelle erneut - allenfalls in Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 7. November 2005 (Urk. 11/33) - um Ausrichtung von Leistungen (Rente; Urk. 11/41, Urk. 11/42, Urk. 11/44). Nachdem sie abermals einschlägige Abklärungen getätigt und den Versicherten im Dezember 2007 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ hatte untersuchen lassen (vgl. Expertise vom 28. Februar 2008, Urk. 11/69), sprach sie dem Versicherten - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/73) - mit Verfügungen vom 5. November 2008 (Urk. 11/86, Urk. 11/78) beziehungsweise vom 12. März 2009 (Urk. 11/99) mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu.
1.3 Auf entsprechendes Gesuch hin verneinte die Zürich am 11. Dezember 2008 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, weil dieser im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht bei ihr versichert gewesen sei (Urk. 24, Urk. 23 S. 3). In der Folge wandte sich X.___ an die Helvetia und beantragte von dieser die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (vgl. Schreiben vom 16. Dezember 2008, Urk. 2/6), was die genannte Vorsorgeeinrichtung - unter Hinweis darauf, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden habe und der zeitliche Zusammenhang zwischen der Invalidität und der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit durch die als Arbeitsversuch zu qualifizierende Tätigkeit für die Z.___ nicht unterbrochen worden sei - ablehnte (vgl. Schreiben vom 12. Juni 2009 [Urk. 2/9] und vom 2. Dezember 2009 [Urk. 2/15]).
2. Am 24. Februar 2010 liess der Versicherte mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Helvetia erheben (Urk. 1 S. 2):
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Dezember 2006 die ungekürzte reglementarische Invalidenrente zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. Juli 2009 auf die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse auszurichten;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Die Beklagte schloss am 13. April 2010 auf - kosten- und entschädigungspflichtige - Klageabweisung (vgl. Klageantwort, Urk. 6 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 14. April 2010 (Urk. 8) die Akten der IV (Urk. 11/1-120) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 14) und duplicando (Urk. 19) an ihren Rechtsbegehren fest.
Die am 9. August 2010 zum Prozess beigeladene Zürich (Urk. 20) stellte am 17. September 2010 nachstehendes Rechtsbegehren (Urk. 23 S. 2):
"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Dezember 2006 die reglementarische Invalidenrente zuzüglich Zinsen seit wann rechtens auszuzahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Während die Beklagte am 18. Oktober 2010 darauf verzichtete, zur Eingabe der Beigeladenen (Urk. 23) Stellung zu nehmen (Urk. 27), stellte der Kläger am 21. Oktober 2010 folgenden Eventualantrag (Urk. 28 S. 1):
"Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss gelangt, die Beklagte sei nicht leistungspflichtig für die beantragte Invalidenrente, sei die Beigeladene zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Dezember 2006 die ungekürzte reglementarische Invalidenrente zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. Juli 2009 auf die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse auszurichten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, eventualiter der Beigeladenen."
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und bb, mit Hinweisen).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, er sei nach Antritt der Stelle bei der Z.___ während mehr als vier Monaten wieder voll arbeitsfähig gewesen und habe denn in der Zeit zwischen dem 15. Juli und dem 30. November 2004 auch keine einzige Absenz aufgewiesen. Aufgrund seiner guten Leistungen habe er nach Ablauf der Probezeit gar die vereinbarte Lohnerhöhung erhalten (Urk. 1 S. 7, Urk. 14 S. 2 und S. 5 ff.). Aufgrund nicht nur der - für die Beklagte verbindlichen (Urk. 1 S. 6, Urk. 14 S. 3 f.) - Verfügungen der IV-Stelle vom 5. November 2008 und vom 12. März 2009, sondern auch der tatsächlichen Gegebenheiten stehe demnach fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst am 2. Dezember 2004 eingetreten sei (Urk. 1 S. 6). Etwas Gegenteiliges vermöge auch das Zeugnis von Dr. med. A.___ vom 20. Januar 2005 nicht zu belegen, stehe dieses doch im Widerspruch nicht nur zur effektiv erbrachten Arbeitsleistung, sondern auch zu den weiteren Einschätzungen des genannten Arztes (Urk. 14 S. 2 f., S. 6 und S. 8). Hinzuweisen sei überdies darauf, dass die schliesslich invalidisierende Arbeitsunfähigkeit - anders als die durch eine Rückenverletzung bedingte Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ - mit einer psychischen Erkrankung zu erklären sei (Urk. 14 S. 3 und S. 6, Urk. 28 S. 2).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, nachdem ihr weder der Vorbescheid vom 7. Mai 2008 noch die Verfügungen vom 5. November 2008 und vom 12. März 2009 förmlich eröffnet worden seien, komme den Rentenentscheiden der IV ihr gegenüber auch keine bindende Wirkung zu (Urk. 6 S. 3, Urk. 19 S. 4 f.). Zudem beruhe die Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartefrist auf den 1. Dezember 2004 auf einem Irrtum seitens der IV-Stelle (Urk. 19 S. 5). Die Tätigkeit des Klägers bei der Z.___ vom 15. Juli bis 30. November 2004 sei - angesichts des Umstands, dass ihm sowohl zuvor für die Dauer vom 10. September 2002 bis zum Stellenantritt Mitte Juli 2004 als auch nach seinem letzten Arbeitseinsatz Ende November 2004 für die Zeit ab dem 2. Dezember 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei - als Arbeitsversuch zu qualifizieren, während dessen der Kläger wohl ein Vollzeitpensum erfüllt, dabei indes eine Leistungseinbusse von 50 % gezeigt habe. Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___ habe dem Kläger denn echtzeitlich auch lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Die psychische Krankheit, die hauptursächlich für die Invalidität sei, reiche aktenkundig weit in die Vergangenheit zurück und habe - zusammen mit der Rückensymptomatik (Urk. 19 S. 5) - jedenfalls schon vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit gezeitigt. Da der zeitliche Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität mit der Tätigkeit bei der Z.___ nicht unterbrochen worden sei, bestehe auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 6 S. 4 ff., Urk. 19 S. 2 ff.).
2.3 Die Beigeladene machte geltend, zwischen der während der Dauer ihres Vorsorgeverhältnisses mit dem Kläger bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der schliesslich eingetretenen Invalidität fehle es sowohl an einem zeitlichen als auch an einem sachlichen Zusammenhang. So habe der Kläger, nachdem er bis zum Antritt der Stelle bei der Z.___ aus ausschliesslich physischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, wieder seine volle Leistungsfähigkeit erlangt und ab dem 15. Juli 2004 ohne Leistungseinbusse und ohne eine einzige Absenz während rund viereinhalb Monaten im Vollzeitpensum gute Arbeit geleistet. Die daraufhin eingetretene und nun invalidisierende Arbeitsunfähigkeit habe ihre Ursache nicht mehr in der körperlichen, sondern in der psychischen Gesundheitsstörung (Urk. 23 S. 5 ff.).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Praktischer Arzt FMH, bescheinigte dem Kläger am 2. Juli 2002 für die Zeit vom 13. Mai bis 13. Juli 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/12 S. 17). Am 26. April 2004 gab er an, den Kläger - wegen einer linksseitigen Lumboischialgie - seit dem 20. Februar 2002 zu behandeln. Die aufgrund einer Verstärkung der Beschwerden veranlasste MRI-Untersuchung (Urk. 11/17 S. 14) habe am 24. Mai 2002 eine breitbasige Bandscheibenprotrusion L4/5 ergeben (Urk. 11/17 S. 13; vgl. auch Urk. 11/17 S. 31).
3.2 Am 6. September 2002 bescheinigte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dem Kläger auch für die Dauer vom 15. Juli bis 6. September 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/12 S. 16).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, diagnostizierte am 10. Februar 2003 ein Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein. Der Kläger habe offenbar ein Verhebetrauma erlitten; die sprachliche Verständigung mit ihm erweise sich als fast unmöglich. Seit der Erstbehandlung am 10. September 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/17 S. 34).
Am 31. März 2004 stellte Dr. A.___ die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms und die Differentialdiagnose einer Depression. Es bestehe ein chronischer Schmerzzustand. Seit dem 10. September 2002 und bis auf Weiteres sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig; es sei mit einer Invalidität zu rechnen (Urk. 11/12 S. 5).
Am 1. Juni 2004 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/6 S. 1 = Urk. 7/5 S. 1):
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom, bestehend seit 15. Mai 2002
- Depressive Entwicklung, bestehend seit zirka einem Jahr
In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 10. September 2002 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/6 S. 1). Der Kläger, der seit dem 10. September 2002 bei ihm in Behandlung stehe, habe am 13. Mai 2002 ein Verhebetrauma erlitten. Therapeutisch habe sich keine Besserung des chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms erzielen lassen. Seit zirka einem Jahr sei eine Verschlechterung des psychischen Zustands (Depression) zu beobachten; der Kläger habe sich deshalb in psychiatrische Behandlung begeben. Aufgrund der praktisch fehlenden Deutschkenntnisse scheine eine Reintegration in den Arbeitsprozess sehr schwierig, und eine Prüfung der Arbeitsbelastbarkeit sei aus dem nämlichen Grund kaum möglich. Insofern sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine entsprechende Abklärung indiziert (Urk. 11/6 S. 2 und S. 5).
Zuhanden des Krankentaggeldversicherers attestierte Dr. A.___ dem Kläger vom 10. September 2002 bis 14. Juli 2004 eine 100%ige und ab dem 15. Juli 2004 für mindestens acht Wochen beziehungsweise bis 1. Dezember 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Zeugnisse vom 10. Februar 2003 [Urk. 11/12 S. 15], vom 12. August 2003 [Urk. 11/12 S. 14], vom 21. August 2003 [Urk. 11/12 S. 13], vom 24. September 2003 [Urk. 11/12 S. 12], vom 27. Oktober 2003 [Urk. 11/12 S. 11], vom 1. Dezember 2003 [Urk. 11/12 S. 10], vom 22. Dezember 2003 [Urk. 11/12 S. 9], vom 26. Januar 2004 [Urk. 11/12 S. 8], vom 23. Februar 2004 [Urk. 11/12 S. 7], vom 22. März 2004 [Urk. 11/12 S. 6], vom 26. April 2004 [Urk. 11/12 S. 4], vom 25. Mai 2004 [Urk. 11/12 S. 3], vom 23. Juni 2004 [Urk. 11/12 S. 2 = Urk. 11/13 S. 1] vom 11. August 2004 [Urk. 11/10 S. 2] und vom 20. Januar 2005 [Urk. 11/13 S. 2] sowie Telefonnotiz vom 22. Oktober 2009 [Urk. 7/2]). In der Folge bescheinigte Dr. van der A.__ dem Kläger ab dem 2. Dezember 2004 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/23 S. 18-20 und S. 22 f., Urk. 11/59 S. 5 ff.).
3.4 Die Ärzte des Spitals D.___, Chirurgische Klinik, hielten am 10. Januar 2005 fest, der Kläger sei vom 8. bis 11. Januar 2005 stationär behandelt worden; bis am 15. Januar 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/23 S. 21 = Urk. 11/59 S. 4).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 28. April 2005 Migräne-Kopfschmerzen mit Neigung zu statusartigem Auftreten. Der Patient habe angegeben, seit etwa einem Jahr unter - in zunehmender Häufigkeit und mittlerweile fast täglich auftretenden - Kopfschmerzen zu leiden. Die Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine organische Genese der Symptomatik ergeben (Urk. 11/25). Am 23. August 2005 gab der genannte Arzt an, die seit 2004 bestehende Migräne sei noch nicht austherapiert. Bei einer - durchaus möglichen - Besserung sei mit dem Wiedererlangen der im Wesentlichen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 11/28 S. 2).
3.6 Dr. A.___ hielt am 13. Juni 2005 fest, der Kläger leide unter einem chronischen panvertebralem Syndrom, einer Depression und einem Status nach Prostatitis im Mai 2005. Ursächlich für die Erwerbsunfähigkeit sei das seit zirka Mai 2002 bestehende chronische Panvertebralsyndrom. Vom 10. September 2002 bis 14. Juli 2004 habe eine 100%ige, vom 15. Juli bis 1. Dezember 2004 eine 50%ige und ab dem 2. Dezember 2004 wiederum eine - seither anhaltende - 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 2/3).
3.7 Nachdem sie den Kläger vom 12. bis 31. Juli 2006 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik V.___ am 2. August 2006 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/41 S. 7 = Urk. 7/6.1 S. 1):
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei lumbovertebralem Schmerzsyndrom
Der Kläger sei bereits im März 2003 - wegen Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - im F.___ in einigen Sitzungen psychiatrisch behandelt worden und dann - infolge sprachlich bedingter Unmöglichkeit einer Psychotherapie - an Dr. med. G.___, Praktischer Arzt FMH überwiesen worden (Urk. 11/41 S. 7). Der albanisch-stämmige Patient sei über längere Zeit von serbischen Polizisten gefoltert worden und - bis zu seiner Flucht aus dem Gefängnis - während eines Jahres inhaftiert gewesen. Trotz der mit diesen Umständen einhergehenden depressiven Entwicklung sei es ihm in der Folge gelungen, in der Schweiz Fuss zu fassen und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Im Rahmen der kumulativen psychosozialen Belastung durch einen Arbeitsunfall mit anhaltenden somatoformen Schmerzen, Arbeitslosigkeit und Schulden habe der Kläger vor rund anderthalb Jahren psychisch dekompensiert und eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Die Behandlung werde erschwert durch das somatische Konzept des Patienten; insofern falle als Alternative zur ambulanten engmaschigen psychiatrischen Weiterbehandlung auch eine stationäre Rehabilitation in Betracht (Urk. 11/41 S. 11).
In ihrem Bericht vom 15. Dezember 2006 (Urk. 11/48) hielten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik V.___ fest, die differentialdiagnostisch festgestellte somatoforme Schmerzstörung bestehe seit 2002, unter der posttraumatischen Belastungsstörung leide der Kläger seit zirka Anfang 2005 und unter der schweren depressiven Episode seit mindestens Anfang 2005. Sämtliche Diagnosen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/48 S. 1).
3.8 Dr. G.___ verwies in seinem Bericht vom 19. Januar 2007 (Urk. 11/49) hinsichtlich der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf den Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik V.___ (Urk. 11/49 S. 1). Aufgrund der Art und des Ausmasses der psychischen Störung beziehungsweise des daraus resultierenden Funktionsdefizits sei derzeit und längerfristig unverändert von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % auszugehen (Urk. 11/49 S. 2).
3.9 Dr. A.___ stellte am 12. März 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/53 S. 1):
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom, bestehend seit 2002
- Psychiatrisches Leiden (vgl. Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik V.___), bestehend seit 2003
Seit dem 10. September 2002 und bis auf Weiteres bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/53 S. 1). Seit der letztmaligen Berichterstattung am 1. Juni 2004 hätten sich die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule nicht wesentlich verändert; die diesbezüglich veranlassten Untersuchungen hätten keine neuen Erkenntnisse gebracht. Parallel dazu sei es zu einer Chronifizierung der Depression und der depressiven Entwicklung gekommen; der Kläger habe sich deswegen schon wiederholt stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik V.___ behandeln lassen. Insbesondere aufgrund der psychischen Komponente des Leidens bestehe keine realisierbare Arbeitsfähigkeit mehr, insofern erscheine eine arbeitsmedizinische Abklärung nicht als sinnvoll (Urk. 11/53 S. 2).
3.10 Nachdem sie den Kläger vom 23. Januar bis 9. März 2007 abermals stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik V.___ im Austrittsbericht vom 23. März 2007 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/57 S. 2 = Urk. 11/112 S. 2 ff. = Urk. 7/6.2 S. 1):
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Erkrankung, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.2)
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei lumbovertebralem Schmerzsyndrom
Die erneute Hospitalisation sei aufgrund eines neuerlichen depressiven Schubes, rezidivierender Suizidgedanken und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfolgt. Der Kläger habe seine ursprünglichen anamnestischen Angaben in wesentlichen Punkten ergänzt (Urk. 11/57 S. 2). So habe er berichtet, am 13. Mai 2002 aus etwa 2 m Höhe von einer Leiter auf den Rücken und den Hinterkopf gestürzt zu sein und in der Folge für etwa 20 bis 30 Minuten das Bewusstsein verloren zu haben. Nach diesem Unfall hätten Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden. In den folgenden Wochen habe sich der Kläger psychisch zunehmend verändert gefühlt und unter starken Konzentrationsschwächen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, Kopfschmerzen, Schwindel sowie Albträumen gelitten. Aufgrund dieser Beschwerden habe er sich vom bis dahin breiten Freundeskreis immer mehr zurückgezogen. Nachdem ihm für 18 Monate eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, habe er, obwohl er weiterhin unter starken Kopfschmerzen und unklarem Schwindel gelitten habe und noch mehrmals auf den Kopf gestürzt sei, anfangs 2004 wieder Arbeit gesucht und - in Form einer Stelle bei der Z.___ - dann auch gefunden. Wegen der beschriebenen Symptomatik sei der Kläger an seinem Arbeitsplatz auffällig geworden, habe sich bei der Arbeit kaum konzentrieren können und Merkfähigkeitsstörungen gezeigt (Urk. 11/57 S. 3). Aufgrund der nun fundierter erhobenen Anamnese sei davon auszugehen, dass beim Patienten ein äusserst komplexes und schweres Krankheitsbild vorliege. Die Grundlage der invalidisierenden Entwicklung scheine der im Mai 2002 erlittene Sturz auf der Baustelle zu sein. Gemäss den glaubhaften Aussagen sowohl des Klägers als auch dessen Ehefrau leide ersterer seither unter den Folgen eines geschlossenen Schädel-Hirn-Traumas, das sich aufgrund der unzureichenden Betreuung in den folgenden Monaten weiter verschlechtert habe. Gestützt auf die anamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass sich die Persönlichkeit und das Verhalten des Klägers infolge des Traumas vollkommen verändert hätten und seither Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpftheit, Reizbarkeit, Störungen der Konzentration, des Leistungsvermögens, des Gedächtnisses und des Schlafs, eine verminderte Belastungsfähigkeit bei Stress und emotionalen Reizen sowie Depressivität und Angst persistierten. Wahrscheinlich würden die vorbestehenden Symptome von körperlichen und psychischen Erkrankungen durch das organische Psychosyndrom noch verstärkt (Urk. 11/57 S. 7).
In ihrem Schreiben zuhanden der IV-Stelle vom 23. April 2007 (Urk. 11/58) hielten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik V.___ fest, die posttraumatische Belastungsstörung bestehe seit Mitte der 90iger Jahre, die Persönlichkeits- und Verhaltensstörung seit dem 13. Mai 2002, die schwere depressive Episode seit Anfang 2006 und die somatoforme Schmerzstörung seit mindestens Anfang 2006 (Urk. 11/58 S. 1).
3.11 Aufgrund der Akten gelangte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 11/70 S. 5), Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 3. August 2007 zum Schluss, dass der seit dem 1. Dezember 2004 anhaltend zu 100 % arbeitsunfähige Kläger möglicherweise auch in der Zeit zwischen Frühjahr und Dezember 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 11/70 S. 3).
3.12 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 17. bis 21. Dezember 2007 durchgeführten polydisziplinären (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) Untersuchungen stellten die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ in ihrem Gutachten vom 28. Februar 2008 (Urk. 11/69) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/69 S. 26):
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) mit:
- Status nach (appellativem) Suizidversuch am 19. Dezember 2000 [richtig wohl: 2007 (vgl. Urk. 11/69 S. 21, S. 23 und S. 31)]
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- einschiessender Suizidalität
- depressivem Syndrom
- Differentialdiagnose: Wesensveränderung bei:
- anamnestisch Status nach Inhaftierung/Folterung im Kosovo
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus nachstehenden Diagnosen (Urk. 11/69 S. 27):
- Chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Beinschmerzen bei geringen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) ohne Kompromittierung neurogener Strukturen, ohne objektiv fassbare klinische Befunde im Sinne eines radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms an den unteren Extremitäten
- Spannungskopfschmerzen
- Status nach Handverätzung unklarer Ätiologie
Aus organischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen den geklagten somatischen Beschwerden und den geringfügigen objektivierbaren Befunden. Das Hauptproblem des Exploranden seien die psychischen Beschwerden, die sich ätiologisch nicht sicher werten liessen (Urk. 11/69 S. 28), wohl aber am ehesten im Rahmen einer - aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation dekompensierten - Persönlichkeitsstörung und somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren sei. Ein Status nach Inhaftierung/Folter mit entsprechenden Folgen lasse sich zwar nicht sicher ausschliessen, der Kläger habe aber nach diesem Ereignis immerhin noch mehrere Jahre gearbeitet und offenbar während einiger Zeit auch Krafttraining und Thaiboxen betrieben. Dass sich der Kläger beim - schlecht dokumentierten - Ereignis vom März 2002 [richtig wohl: Mai 2002] ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit entsprechenden Folgen zugezogen habe, sei nicht anzunehmen (Urk. 11/69 S. 29). Aufgrund der diagnostisch nicht eindeutig klassifizierbaren psychischen Symptomatik bestehe - jedenfalls seit Beginn der Behandlung bei Dr. G.___ im April 2006 - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/69 S. 29 f.).
3.13 In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2008 (Urk. 11/70 S. 4 f.) hielt die RAD-Ärztin Dr. H.___er fest, gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 26. April 2005 sei vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 2. Dezember 2004 auszugehen.
3.14 Auf entsprechende telefonische Anfrage einer Mitarbeiterin der Helvetia gab Dr. A.___ am 22. Oktober beziehungsweise 1. Dezember 2009 an, er habe dem Kläger zwischen dem 15. Juli und dem 1. Dezember 2004 regelmässig jeweils für vier Wochen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger im Pensum von 50 % angestellt sei (Urk. 7/2).
4.
4.1 Die Beklagte wurde nach Lage der Akten nicht in das Vorbescheidverfahren der IV einbezogen (Urk. 11/72), und die Verfügungen vom 5. November 2008 (Urk. 11/86, Urk. 11/78) und vom 12. März 2009 (Urk. 11/99) wurden ihr nicht formgültig eröffnet. Die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades ist für sie demnach nicht verbindlich (vgl. Erw. 1.3).
4.2 Fest steht und unbestritten ist, dass der Kläger vom 13. Mai 2002 bis am 14. Juli 2004 (Urk. 11/12 S. 17, Urk. 11/12 S. 14 f.) keiner Arbeitstätigkeit nachging und - gestützt auf die ihm während dieser Dauer bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit - bis am 31. Mai 2004 Krankentaggelder bezog (Urk. 23 S. 2, Urk. 11/10 S. 3, Urk. 11/12 S. 18-31, Urk. 11/13 S. 4, Urk. 11/17 S. 8, Urk. 11/17 S. 28, Urk. 11/18 S. 4 f., Urk. 11/20 S. 8). Daraufhin arbeitete er vom 15. Juli bis 1. Dezember 2004 vollzeitlich bei der Z.___ und wies während dieser Zeit keine Absenzen auf (Urk. 11/23 S. 2). Seit dem 2. Dezember 2004 - mithin einem Zeitpunkt, in dem er bei der Beklagten vorsorgeversichert war - ist er sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Strittig ist, ob zwischen der ab dem 2. Dezember 2004 attestierten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit und der in der Folge eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 23 BVG besteht.
4.3 Dass beim Kläger, dem zuvor bis am 14. Juli 2004 während über zwei Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, in der Zeit zwischen dem 15. Juli und dem 1. Dezember 2004 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, ist nach Lage sowohl der medizinischen als auch der weiteren Akten - trotz des während dieser Dauer erfüllten Vollzeitpensums - nicht anzunehmen. So lassen sich den Arztberichten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich der - als chronifiziert und therapieresistent beschriebene (Urk. 11/12 S. 5, Urk. 11/6 S. 1 f., Urk. 11/53 S. 2) - physische Gesundheitszustand des Klägers Mitte Juli 2004 plötzlich erheblich verbessert hätte. Auch betreffend die schon damals aktenkundige psychische Symptomatik (Urk. 11/12 S. 5, Urk. 11/6 S. 1) wurde über keine Besserung, sondern gar über eine Verschlechterung berichtet, deretwegen sich der Kläger in psychiatrische Behandlung begeben habe (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 1. Juni 2001, Urk. 11/6 S. 2). Dr. A.___, der den Kläger seit September 2002 behandelte (Urk. 11/6 S. 2), attestierte diesem denn für die Zeit vom 14. Juli bis 1. Dezember 2004 auch - echtzeitlich - wiederholt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/1, Urk. 7/2). Der Kläger selbst, der sich am 16. März 2004 - mithin nur vier Monate vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Z.___ (Urk. 2/2 ) - noch bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 11/1), wies die IV-Stelle am 8. November 2006 darauf hin, dass das zu diesem Zeitpunkt eingereichte erneute Leistungsbegehren (Urk. 11/42, Urk. 11/44) nicht zwingend als Neuanmeldung, sondern allenfalls als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln sei (Urk. 11/41 S. 1). In seinem Schreiben vom 26. Januar 2005 an die IV-Stelle (Urk. 11/14) gab der Kläger zudem an, er habe ab dem 15. Juli 2004 "probiert", bei der Z.___ zu arbeiten, es habe sich aber gezeigt, dass er - wegen seiner Rückenprobleme - nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dass er die Tätigkeit bei der Z.___ als Arbeitsversuch betrachtete, hatte er schon in seinem Schreiben vom 23. August 2004 an die IV-Stelle (Urk. 11/9) zum Ausdruck gebracht. Anlässlich des ersten Aufenthalts in der Psychiatrischen Universitätsklinik V.___ im Juli 2006 gab der Kläger an, von Arbeitskollegen darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass er laufend Dinge vergesse (vgl. Austrittsbericht vom 2. August 2006, Urk. 11/41 S. 8). Anlässlich der erneuten Hospitalisation anfangs 2007 hielt er den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik V.___ gegenüber fest, seid Mitarbeitern bei der Z.___ aufgrund der seit dem Unfall vom 13. Mai 2002 bestehenden Beschwerden (Konzentrationsschwächen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, Kopfschmerzen, Schwindel, Albträume, Persönlichkeitsveränderung) negativ aufgefallen zu sein, wobei einmal, als er in einem akuten Verwirrtheitszustand gewesen sei, gar seine Ehefrau herbeigerufen worden sei, damit sie ihn nach Hause begleite (vgl. Austrittsbericht vom 23. März 2007, Urk. 11/57 S. 3). Diese gemäss dem Kläger seit 2002 bestehende Symptomatik wurde von dessen Gattin gegenüber den genannten Psychiatern in von diesen als glaubhaft gewerteter Weise noch bestätigt (Urk. 11/57 S. 7). Schon anlässlich der erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV hatte der Kläger am 16. März 2004 angegeben, infolge des Unfalls vom 13. Mai 2002 Mühe zu haben, sich mit Dingen zu befassen, sofort aggressiv zu werden sowie unter Depressionen und Gedächtnisschwund zu leiden (Urk. 11/1 S. 6). Dass der Kläger im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der Z.___ unter sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Kopfschmerzen gelitten hat, geht im Übrigen auch aus den Berichten des Neurologen Dr. E.___ vom 28. April 2005 und vom 23. August 2005 hervor (Urk. 11/25, Urk. 11/28 S. 2).
Die trotz der anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen Mitte Juli 2004 erfolgte Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit hatte wohl keine medizinischen, sondern - angesichts des Endens des Krankentaggeldanspruchs am 31. Mai 2004 - vielmehr finanzielle Gründe (vgl. hiezu etwa Urk. 11/14). Auf eine im Sommer 2004 eingetretene, das gänzliche Dahinfallen der bis dahin bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit bedeutende massive Beschwerdebesserung lässt auch die Lohnentwicklung bei der Z.___ nicht schliessen. So bildete die bei gutem Arbeitseinsatz im Arbeitsvertrag vorgesehene Erhöhung des Bruttostundenlohns um Fr. 1.50 nach Ablauf der Probezeit (Urk. 2/2 S. 1) wohl den Regelfall. Dass die Lohnerhöhung auch dem Kläger zugestanden wurde, deutet zwar darauf hin, dass er sich bei seiner Tätigkeit durchaus motiviert zeigte und entsprechend einsetzte; den Nachweis für eine gute Arbeitsleistung beziehungsweise eine - voraussichtlich dauerhafte - volle, eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs begründende Leistungsfähigkeit vermag diese Salärerhöhung jedoch nicht zu erbringen (Urk. 1 S. 7, Urk. 14 S. 2 und S. 5 ff., Urk. 23 S. 5 ff.). Nämliches gilt für die Tatsache, dass die Z.___ dem Kläger, dem nach seinem letzten effektiven Arbeitstag am 1. Dezember 2004 (Urk. 11/23 S. 1) ab dem 2. Dezember 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, das Arbeitsverhältnis am 16. Februar 2005 "aus organisatorischen Gründen" per 31. März 2005 kündigte, lassen derartige Formulierungen doch kaum zuverlässige Rückschlüsse auf den tatsächlichen Kündigungsgrund zu (Urk. 11/23 S. 6, Urk. 11/23 S. 1).
Aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen ist davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ihre Grundlage bereits im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der Z.___ Mitte Juli 2004, wenn nicht ausschliesslich, so zumindest zum weit überwiegenden Teil in der psychischen Gesundheitsstörung hatte. So liessen sich die trotz therapeutischer Massnahmen über Monate hinweg unveränderten - und gemäss der überzeugenden Beurteilung der Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ keine Arbeitsunfähigkeit zeitigenden (vgl. Expertise vom 28. Februar 2008, Urk. 11/69 S. 27 und S. 28) Rückenschmerzen mit den wenig erheblichen objektivierbaren organischen Befunden nicht erklären und wurden von den Ärzten schliesslich auf eine - seit 2002 bestehende - somatoforme Schmerzstörung zurückgeführt (vgl. hiezu insbesondere Berichte Psychiatrische Universitätsklinik V.___ vom 2. August 2006 [Urk. 11/41 S. 7], vom 15. Dezember 2006 [Urk. 11/48 S. 1] und vom 23. März 2007 [Urk. 11/57 S. 2], Bericht Dr. G.___ vom 19. Januar 2007 [Urk. 11/49 S. 1], Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 28. Februar 2008 [Urk. 11/69 S. 26 f. und S. 29]). Auch die depressive Symptomatik wurde bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten - zumindest differentialdiagnostisch - festgestellt (vgl. Berichte Dr. A.___ vom 31. März 2004 [Urk. 11/12 S. 5], vom 1. Juni 2004 [Urk. 11/6 S. 1] und vom 12. März 2007 [Urk. 11/53]). Dass die psychischen Beschwerden schon im Juli 2004 bestanden hatten, ist auch aufgrund der Ausführungen des Klägers und dessen Ehefrau zu schliessen, berichteten diese doch übereinstimmend über eine seit Mai 2002 anhaltende entsprechende Symptomatik (Urk. 11/57 S. 3 und S. 7), wobei sich der Kläger gemäss den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik V.___ - wegen Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung - auch bereits im März 2003 hatte psychiatrisch behandeln lassen (Urk. 11/41 S. 11).
4.4 Wenn der Kläger zwischen dem 15. Juli und dem 1. Dezember 2004 auch ein volles Arbeitspensum erfüllt hat und entsprechend entlöhnt wurde, ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten davon auszugehen, dass sich seine - insbesondere psychisch bedingten - gesundheitlichen Beeinträchtigungen negativ in der Arbeitsleistung niederschlugen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3, mit Hinweisen). Dass dieser Arbeitseinsatz die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich habe erscheinen lassen, kann aufgrund der konkreten Umstände jedenfalls nicht gesagt werden (vgl. hiezu BGE 134 V 20 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit demnach nicht während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist, ist deren Leistungsverweigerung nicht zu beanstanden.
4.5 Hinsichtlich der eventualiter beantragten Verpflichtung der Beigeladenen zur Erbringung von Invalidenleistungen (Urk. 28 S. 1) ist festzuhalten, dass das Gericht daran gebunden ist, wer von der klägerischen Partei auf Leistung eingeklagt wird (vgl. hiezu Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 184). Da die Zürich demnach in diesem Prozess zu nichts verpflichtet werden kann, erübrigen sich vorliegend auch Erörterungen betreffend einen allfälligen Leistungsanspruch ihr gegenüber.
5. Hinsichtlich der sowohl von der obsiegenden Beklagten (Urk. 6 S. 2) als auch von der Beigeladenen (Urk. 23 S. 2) beantragten Zusprechung einer Prozessentschädigung ist festzuhalten, dass den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) - und in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) e contrario - praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten und der Beigeladenen anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
- Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).