Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 21. September 2011
in Sachen
Vorsorgestiftung VSAO
Kollerweg 32, Postfach 389, 3000 Bern 6
Klägerin
vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet
Uhlmann Herrmann Hoffet Jaggi & Partner
Bahnhofstrasse 54, Postfach 1771, 2501 Biel/Bienne
gegen
Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
c/o Zürcher Kantonalbank
Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt:
1. Die 19.. geborene X.___ war ab 1. Juli 2005 im Kantonsspital Y.___ als Ärztin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Vorsorgestiftung VSAO berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/4). Nachdem sie zwischen dem ... und ... 2008 verstorben war (Urk. 2/5), wurde die Vorsorgestiftung VSAO davon in Kenntnis gesetzt, dass X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank ein Freizügigkeitsguthaben besessen hatte (Urk. 1 S. 3; Urk. 2/10), welches nach deren Hinschied an ihre Eltern ausbezahlt worden war (Urk. 1 S. 3; Urk. 8 S. 5). Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 (Urk. 2/12) ersuchte die Vorsorgestiftung VSAO die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank um Zustellung einer Abrechnung betreffend das bei ihr geführte Freizügigkeitskonto sowie um Überweisung des Guthabens, weil die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank nach Begründung des neuen Vorsorgeverhältnisses mit der Vorsorgestiftung VSAO nicht mehr berechtigt gewesen sei, das Freizügigkeitskonto weiterzuführen. Da dieses wie auch alle weiteren Schreiben keinen Erfolg zeitigten, setzte die Vorsorgestiftung VSAO die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Urk. 2/17) sowie auch die Eltern der Verstorbenen in Betreibung (Urk. 2/22), welche allesamt Rechtsvorschlag erhoben.
2. Mit Eingabe vom 16. März 2010 erhob die Vorsorgestiftung VSAO Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank und beantragte, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Fr. 245'000.-- übersteigenden Betrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2009 (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 30. April 2010 auf Abweisung der Klage. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiladung der Eltern der Verstorbenen (Urk. 8 S. 2). Mit Replik vom 9. August 2010 (Urk. 14) beziehungsweise Duplik vom 23. August 2010 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Forderung aus, die Weiterführung des bestehenden Freizügigkeitskontos durch die Beklagte sei, nachdem X.___ ab dem 1. Juli 2005 ein neues Vorsorgeverhältnis mit der Klägerin begründet habe, nicht mehr zulässig gewesen. Das Freizügigkeitskapital hätte zwingend an die Klägerin überwiesen werden müssen. Da diese Pflicht auch nach Eintritt des Vorsorgefalles weiterbestanden habe, erweise sich die Auszahlung des Freizügigkeitskapitals an die Eltern der Verstorbenen als unzulässig und habe die Beklagte ihre gestützt auf Art. 4 und 9 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge (FZG) obliegenden Pflichten wissentlich und willentlich verletzt (Urk. 1 S. 6). Ergänzend hielt die Klägerin fest, zwar sei X.___ nach Begründung des neuen Vorsorgeverhältnisses aufgefordert worden, über allfällige Freizügigkeitsguthaben Auskunft zu geben. Dieser Aufforderung sei sie jedoch nicht gefolgt (Urk. 1 S. 3). Gestützt auf die mündlichen Hinweise eines Bruders der Verstorbenen sei davon auszugehen, dass ihr Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto bei der Beklagten rund Fr. 400'000.-- betragen habe. Da den Eltern der Verstorbenen (aus der beruflichen Vorsorge bei der Klägerin) ein Todesfallkapital von Fr. 163'254.-- zustehe, betrage die Forderung der Klägerin Fr. 246'746.--. Sobald eine Abrechnung über das Freizügigkeitskonto vorliege, erfolge die definitive Berechnung des Anspruchs der Klägerin (Urk. 1 S. 7).
1.2 Hiergegen brachte die Beklagte insbesondere vor, die in Art. 3 Abs. 1 FZG statuierte Pflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, begründe keinen Rechtsanspruch der neuen Vorsorgeeinrichtung, was auch für Freizügigkeitseinrichtungen Geltung habe. Da es der Klägerin an einer Bevollmächtigung oder Beauftragung zur Übertragung des Freizügigkeitsguthabens mangle, fehle ihr auch die Aktivlegitimation für das vorliegende Verfahren (Urk. 8 S. 4). Im Übrigen müsse sich die Klägerin auf ihrem Verhalten behaften lassen, habe sie es doch unterlassen oder versäumt, Einsicht in die Austrittsabrechnung der früheren Vorsorgeeinrichtung der Verstorbenen zu verlangen und die Übertragung der Freizügigkeitsleistung an sich zu veranlassen (Urk. 8 S. 7). Nachdem die Freizügigkeitsleistung rechts- und reglementskonform an die Eltern der Verstorbenen ausgerichtet worden sei, sei das Schuldverhältnis gegenüber den Berechtigten aus dem Freizügigkeitskonto erloschen und bestehe keine Verpflichtung, auf das Begehren der Klägerin einzutreten (Urk. 8 S. 8). Sodann gebe es keinerlei Verpflichtung für die Vorsorgeeinrichtung, das Inkasso von Austrittsleistungen von Amtes wegen vorzunehmen, handle es sich bei Art. 11 FZG doch um eine Kann-Vorschrift (Urk. 8 S. 9). Und endlich sei eine Übertragung von Austrittsleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2bis FZG ohne entsprechende Instruktion gar nicht möglich, weshalb die Behauptung, die Beklagte habe ihr obliegende Pflichten verletzt, haltlos sei (Urk. 8 S. 10).
2.
2.1 Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Ebenso müssen Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei einem Wiedereintritt in eine Vorsorgeeinrichtung der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen, wobei die Versicherten der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 4 Abs. 2bis lit. a FZG) und der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 2bis lit. b FZG) melden müssen.
2.2 Gemäss Art. 11 FZG haben die Versicherten der Vorsorgeeinrichtung Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistungen aus dem früheren Vorsorgeverhältnis zu gewähren. Zudem kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der Versicherten einfordern (Abs. 2).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist vorab strittig, ob die Klägerin für das vorliegende Verfahren aktivlegitimiert ist, worunter die Berechtigung verstanden wird, das eingeklagte Recht als Kläger im eigenen Namen geltend zu machen, und bei dessen Fehlen ein auf Klageabweisung lautendes Sachurteil zu ergehen hat (vgl. dazu Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, N 60 zu § 13 mit Hinweisen).
Mit Urteil vom 22. Januar 2007 hat das Bundesgericht festgestellt, dass Art. 11 Abs. 2 FZG für die neue Vorsorgeeinrichtung kein eigenes Forderungsrecht auf Zahlung der Austrittsleistung gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung begründet, sondern dass Erstere die Zahlung nur für den Vorsorgenehmer verlangen kann. Gläubiger der Austrittsleistung bleibt der Versicherte. Sodann hat das Bundesgericht bekräftigt, dass es sich bei der fraglichen Gesetzesbestimmung um eine Kannvorschrift handelt (BGE 133 V 205 S. 211-212 E. 4.6), gemäss welcher die neue Einrichtung über das allfällige Vorhandensein von Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen von Amtes wegen Nachforschungen anstellen kann, dies aber nicht tun muss, wobei die Tragweite von Art. 3 Abs. 1 FZG in keiner Weise eingeschränkt wird (vgl. BGE 129 V 440 S. 443 E. 6.4). Die gleiche Rechtslage besteht auch dann, wenn das in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringende Vorsorgekapital von einer Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden muss (Hermann Walser, in Stämpflis Handkommentar, BVG und FZG, Bern 2010, [nachfolgend: Handkommentar] N 4 zu Art. 11 FZG).
Somit steht zwar fest, dass der Klägerin kein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte zusteht. Ob sie dennoch im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 FZG (E. 2.2) zur Führung von Prozessen berechtigt ist, bleibt nachfolgend zu prüfen.
3.2 Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2bis FZG (E. 2.1) sollte sicherstellen, dass bei einem Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung alle bei Freizügigkeitseinrichtungen vorhandenen Vorsorgekapitalien tatsächlich auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008, 9C_790/2007, E. 5.3). Bei der Frage, wohin die Freizügigkeitsleistung zu überweisen ist, sind die Vorsorgeeinrichtungen aber auf die Mitteilung der Versicherten angewiesen, und es liegt die Verantwortung für die Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 2bis FZG bei den betroffenen versicherten Personen. Eine Pflicht der neuen Vorsorgeeinrichtung, für die Einbringung des Vorsorgekapitals besorgt zu sein, gibt es nicht (Handkommentar N 13 zu Art. 4 FZG; BGE 133 V 205 S. 211-212 E. 4.6). Hingegen steht der neuen Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 11 Abs. 2 FZG das Recht zu, die aus früheren Vorsorgeverhältnissen zugunsten der Versicherten bestehende Austrittsleistung einzufordern. Dass dieses Recht von der Zustimmung des Versicherten abhängig zu machen wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Selbst wenn es ihr an der Aktivlegitimation mangelt (E. 3.1), so ist die neue Vorsorgeeinrichtung dennoch gestützt auf Art. 11 Abs. 2 FZG zur Klageerhebung legitimiert (vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 412 N 1108), unabhängig davon, ob dafür eine Ermächtigung der versicherten Person vorliegt oder nicht.
Vorliegend fällt aber ins Gewicht, dass die Vorsorgenehmerin verstarb, bevor die Klägerin von ihrer Berechtigung, noch anderweitig bestehende Freizügigkeitsleistungen der Versicherten einzufordern (Art. 11 Abs. 2 FZG), Gebrauch machte. Mit dem Tod von X.___ erlosch das Vorsorge- und damit das Versicherungsverhältnis mit der Klägerin. Die Erhebung einer Klage für Rechnung der Versicherten ist damit nicht mehr möglich.
3.3 Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob die Klägerin - wie von ihr behauptet (Urk. 1 S. 3) - die Versicherte erfolglos aufgefordert hatte, über allfällige Freizügigkeitsguthaben Auskunft zu erteilen und deren Übertragung zu veranlassen. Ebenso braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die Beklagte in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 FZG (vgl. BGE 133 V 205 S. 212 E. 4.6) mit einer Auszahlung an die Eltern der Verstorbenen - und damit an die Erben der Vorsorgenehmerin - nicht an eine falsche Person und damit befreiend leistete. Ebensowenig bedarf es der Beiladung der Eltern der Verstorbenen zum vorliegenden Verfahren.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
5. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis), wovon abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Daniel Hoffet
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).