Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00027
BV.2010.00027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 25. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Y.___
c/o Dr. Peter Loosli
Schweizergasse 10, 8001 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Mit Eingabe vom 16. März 2010 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Y.___ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.  Es sei dem Kläger zu Lasten der Beklagten die Prämienbefreiung für das Jahr 2008 im Betrag von Fr. 15'437.80 sowie für das Jahr 2009 im Betrag von Fr. 20'665.80 gutzuschreiben.
2.  Es sei die Beklagte zu verpflichten, die nachzuzahlenden Prämienbefreiungsbetreffnisse mit Wirkung ab jeweiligem Fälligkeitstag mit 5 % p.a. zu verzinsen.
3.  In formeller Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
     Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
         Nachdem das Sistierungsgesuch der Vorsorgestiftung vom 29. April 2010 (Urk. 6) mit Verfügung vom 21. Juni 2010 (Urk. 13) abgewiesen worden war, reichte die Vorsorgestiftung am 13. August 2010 ihre Klageantwort ins Recht, in der sie auf Abweisung der Klage schloss (Urk. 15). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 20 und 24).

2.       Mit Schreiben vom 16. März 2011 (Urk. 27; vgl. auch Urk. 28) liess X.___ dem Gericht sinngemäss mitteilen, dass zwischen den Parteien ausserhalb des Prozesses Vergleichsgespräche stattfänden. Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 (Urk. 29) wandte sich die Vorsorgestiftung an das Sozialversicherungsgericht und stellte folgende Anträge:
1.  Die Klage sei bezüglich der Gewährung der Prämienbefreiung als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben.
2.  Die Klage sei bezüglich der beantragten Verzinsung der „Prämienbefreiungsbetreffnisse“ abzuweisen.
3.  Es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.
         Mit Eingabe vom 26. August 2011 (Urk. 34) liess X.___ zu dieser Eingabe der Vorsorgestiftung Stellung nehmen. Am 22. September 2011 wurde diese Stellungnahme der Vorsorgestiftung zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 (Urk. 29) anerkannte die Beklagte - wie bereits ausgeführt - das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 betreffend Prämienbefreiung und beantragte dem Gericht, es sei die Klage insoweit als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben.
1.2     Nachdem auch der Kläger nichts gegen diese Art der Prozesserledigung eingewandt hat (vgl. Urk. 34 Ziffer 2) und auch sonst nichts ersichtlich ist, das gegen eine solche Erledigung spricht, ist die Klage im Umfang des klägerischen Rechtsbegehrens Ziffer 1 betreffend Prämienbefreiung zufolge Anerkennung abzuschreiben.

2.
2.1     Zwischen den Parteien ist - nachdem die Beklagte die Klage zur Hauptsache anerkannt hat (vgl. E. 1) - lediglich noch die Frage der Verzinsung der Prämienbefreiungsbetreffnisse (Rechtsbegehren Ziffer 2) sowie die vom Kläger geforderte Prozessentschädigung strittig.
2.2
2.2.1   Aus der Eingabe vom 26. August 2011 (Urk. 34) geht hervor, dass der Kläger die Prämien, von deren Bezahlung er nunmehr befreit ist, vorsorglich bezahlt hat, um seinerseits der Verzugszinspflicht zu entgehen. Da der Kläger nunmehr als Folge der anerkannten Prämienbefreiung (vgl. oben E. 1) die von ihm vorsorglich geleisteten Beitragszahlungen zurückfordern kann, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann und in welcher Höhe die Beklagte insoweit verzugszinspflichtig ist.
2.2.2   Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen. Diese Bestimmung ist jedoch vorliegend nicht anwendbar, weil sie sich eben gerade nicht auf die Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge bezieht (Bettina Kahil-Wolff, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N 3 zu Art. 35a BVG). Ob sich die Rückerstattungspflicht von zu viel bezahlten Beiträgen aus Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ergibt, wie zum Teil in der Literatur erwogen wird (vgl. Kahil-Wolff, a.a.O., FN 12), oder aus dem Bereicherungsrecht des Obligationenrechts (OR) folgt, kann vorliegend offen bleiben. Unabhängig von der Beantwortung dieser rechtstheoretischen Frage ist nicht einsichtig, weshalb zu Unrecht geforderte, vorsorglich aber bezahlte Beiträge ohne die ganz allgemein gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen von 5 % (vgl. Art. 104 OR) zurückzuerstatten wären. Hinzu kommt, dass auch auf Beitragsausständen Verzugszinsen gefordert werden können (vgl. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG in Verbindung mit Art. 104 OR). Es besteht kein Anlass, insoweit Vorsorgeeinrichtungen und Versicherte ungleich zu behandeln.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger Verzugs- bzw. Vergütungszinsen von 5 % auf den zurückzuerstattenden Betreffnissen zu bezahlen, und zwar ab dem Datum der Klageerhebung, dem 16. März 2010 (vgl. Urk. 1), beziehungsweise für diejenigen Betreffnisse, die erst während des vorliegenden Prozesses geleistet wurden, ab dem Datum der Zahlung. Entgegen der offenbaren Ansicht des Klägers ist weder ein Anlass noch ein genügender Rechtsgrund ersichtlich, der es erlaubte, ihm unabhängig von einem Verzug der Beklagten Zinsleistungen zuzusprechen (mithin für die Zeit vor Klageerhebung).
2.3
2.3.1   Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
2.3.2   Die Beklagte stellte sich insoweit im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das vorliegende Verfahren unnötig gewesen wäre, wenn der Kläger beziehungsweise sein Rechtsvertreter abgewartet hätten, bis der Beklagten die notwendigen Entscheidgrundlagen (insbesondere der Entscheid der Invalidenversicherung) zur Verfügung gestanden hätten. Weiter wurde der Entscheid des hiesigen Gerichts, das vorliegende Verfahren nicht zu sistieren, bedauert (vgl. Urk. 29).
         Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits mit Verfügung vom 21. Juni 2010 (Urk. 13) begründet wurde, weshalb kein ausreichender Anlass für eine Verfahrenssistierung bestanden hat. Darauf kann verwiesen werden. Dieser Entscheid war nicht nur aus damaliger, sondern ist namentlich auch aus heutiger Sicht richtig. Des Weiteren ist auch der Vorhalt der Beklagten, der Kläger habe seine Klage verfrüht eingereicht, nicht stichhaltig. Angesichts der doch erheblichen Höhe der jährlichen Beiträge (vgl. Urk. 34 S. 2) und der darauf entfallenden Verzugszinsen war ein rasches Handeln durchaus angezeigt. Es ist nicht erklärbar, weshalb es der Beklagten gestattet sein sollte, das Zinsrisiko einseitig dem Kläger zu auferlegen.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung von Fr. 4'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Umstand, dass der Kläger betreffend Zinsen (vgl. E. 2.2.2 a.E.) nicht vollständig obsiegt, rechtfertigt keine Reduktion der Prozessentschädigung, handelt es sich doch dabei im Vergleich zum Hauptpunkt lediglich um einen nicht nennenswert ins Gewicht fallenden Nebenpunkt.



Das Gericht beschliesst:
Die Klage wird im Umfang des klägerischen Rechtsbegehrens Ziffer 1 betreffend Prämienbefreiung zufolge Anerkennung abgeschrieben

und erkennt:
1.         Soweit die Klage nicht zufolge Anerkennung abgeschrieben wird, wird die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger im Sinne der Erwägungen auf den zurückzuerstattenden Prämienzahlungen Verzugszinsen von 5 % seit Klageerhebung beziehungsweise späterem Zahlungsdatum zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 4'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).