Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter
S-E-K Advokaten
Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld
gegen
1. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
2. Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
c/o Swiss Life AGGeneral-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Beklagte 1 Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, absolvierte vom 3. August 1998 bis 2. August 2002 eine Lehre als Bauzeichnerin beim Y.___, wo sie bis Ende Oktober 2002 weiterbeschäftigt wurde (Urk. 2/2/6-7+11). Per 1. November 2002 wechselte sie als Bauzeichnerin zur Z.___ AG und war damit bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2/47, 2/3). Während der Dauer dieser Anstellung musste die Versicherte am 7. September 2003 in der Klinik A.___ psychiatrisch hospitalisiert werden. Der dortige Aufenthalt dauerte bis zum 9. Januar 2004 (Urk. 2/2/54+115). Zwischenzeitlich war das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG per 30. September 2003 aufgelöst worden (Urk. 2/2/7).
Vom 12. Januar bis 30. April 2004 bezog die Versicherte Taggelder von der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/2/7). In dieser Zeit, am 15. Januar 2004, erlitt sie im Rahmen eines Verkehrsunfalls eine HWS-Distorsion (Urk. 2/2/91). Am 1. Mai 2004 trat sie eine Stelle als Tiefbauzeichnerin bei der B.___ AG an (Urk. 2/2/39+49-52), weshalb sie ab diesem Zeitpunkt bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert war. Seitens der Vorsorgestiftung wurde eine Leistungspflicht für die überobligatorischen Versicherungsteile bei Erwerbsunfähigkeit verursacht durch psychische Erkrankungen und/oder nervöse Störungen ausgeschlossen (Vorbehalt bis 30. April 2009; Urk. 2/9, 14/1). Per Ende August 2004 wurde das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG aufgelöst. Danach bezog die Versicherte bis August 2006 Krankentaggelder (Urk. 1 S. 5, 2/2/2). Einer beruflichen Tätigkeit ging sie nicht mehr nach (Urk. 2/2/130 [= Urk. 11/3/3]).
Im September 2005 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau unter Hinweis auf eine seit mehreren Jahren bestehende Depression zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 2/2/3-10). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle Thurgau mit Verfügungen vom 15. November 2007 befristet vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2006 eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2/2/179-180+187 [= Urk. 2/10]).
1.2 In der Folge wandte sich die Versicherte an AXA Stiftung Berufliche Vorsorge und die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Beide Vorsorgeeinrichtungen lehnten das Erbringen von Leistungen indes ab (Urk. 2/11-13).
2. Mit Eingabe vom 24. März 2010 liess die Versicherte gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 1) und die Swiss Life AG (Beklagte 2) Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. August 2004 eine Invalidenrente nach BVG basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % bzw. ab dem 1. November 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % sowie mit Wirkung ab dem 1. November 2006 eine Invaliden-Kinderrente zu berechnen und auszurichten.
2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin spätestens mit Wirkung ab dem 1. August 2005 eine Invalidenrente nach BVG basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % bzw. ab dem 1. November 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % sowie mit Wirkung ab dem 1. November 2006 eine Invaliden-Kinderrente zu berechnen und auszurichten.
3. Die Klägerin sei angemessen ausserrechtlich zu entschädigen."
Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge schloss in ihrer Klageantwort vom 7. Juni 2010 auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 10). Auch die BVG-Sammelstiftung Swiss Life beantragte in ihrer Klageantwort vom 12. Juli 2010 die Abweisung der Klage soweit ihre Leistungspflicht betreffend. Überdies hielt sie fest, dass nicht die Swiss Life AG, sondern sie als BVG-Sammelstiftung Swiss Life passivlegitimiert sei (Urk. 13).
Mit der Duplik vom 9. September 2010 liess die Versicherte folgendes, geändertes Rechtsbegehren stellen (Urk. 17 S. 2):
"1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. August 2005 eine ganze Invalidenrente bzw. ab dem 1. November 2006 eine halbe Invalidenrente sowie mit Wirkung ab dem 1. November 2006 eine halbe Invaliden-Kinderrente zu berechnen und auszurichten.
2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. August 2005 eine ganze Invalidenrente bzw. ab dem 1. November 2006 eine halbe Invalidenrente sowie mit Wirkung ab dem 1. November 2006 eine halbe Invaliden-Kinderrente zu berechnen und auszurichten.
3. Die Klägerin sei angemessen ausserrechtlich zu entschädigen."
Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge sowie die BVG-Sammelstiftung Swiss Life hielten duplicando an ihren Anträgen fest (Urk. 20, 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die zu würdigenden Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 130 V 103 E. 1.1 und 111 E. 3.1.2 sowie 128 II 386 E. 2.1.1).
1.2 Passivlegitimiert ist nicht die Swiss Life AG, sondern die BVG-Sammelstiftung Swiss Life. Ihrem Antrag entsprechend ist sie als Beklagte 2 ins Rubrum aufzunehmen.
2.
2.1 Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 BVG haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen (lit. a).
Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision abzustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit. f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1).
2.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut Art. 24 Abs. 1 BVG in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.3 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/aa und bb, mit Hinweisen; Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz. 109; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des BGer 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des BGer 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des damaligen EVG B 91/04 vom 5. Oktober 2005 mit Hinweisen). Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des damaligen EVG B 39/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.1 und B 51/04 vom 2. Dezember 2004 je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
3.
3.1 Zu beurteilen ist der Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten 1, eventuell gegenüber der Beklagten 2.
3.2 Die Klägerin lässt im Wesentlichen geltend machen, der der Invalidität zugrunde liegende psychische Gesundheitsschaden sei im Wesentlichen derselbe wie derjenige, der während der Anstellung bei der Z.___ AG, als sie bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge berufsvorsorgeversichert gewesen sei, im August 2003 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im August 2003 habe sie keine längerandauernde Arbeitsfähigkeit mehr erreicht, weshalb nebst dem sachlichen ebenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität vorliege. Aus dem Bezug von Arbeitslosenleistungen und des neuerlichen Stellenantritts bei der B.___ AG am 1. Mai 2004 dürfe nicht auf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit und entsprechende Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs geschlossen werden, zumal es nach dem Stellenantritt am 1. Mai 2004 nicht einmal zwei Monate gedauert habe, bis die bestehende Grunderkrankung wiederum zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Soweit die Invalidenversicherung den Beginn der Wartezeit auf August 2004 festgesetzt habe, sei nicht darauf abzustellen. Diesbezüglich beruhe ihr Entscheid auf offensichtlich unhaltbaren Annahmen. Entsprechend sei die Beklagte 1 leistungspflichtig. Weiter lässt die Klägerin vorbringen, dass die Beklagte 2 leistungspflichtig wäre, falls man eine Unterbrechung des sachlichen oder zeitlichen Kausalzusammenhangs annehmen wollte (Urk. 1, 17).
3.3 Die Beklagte 1 stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Anstellung bei der Z.___ AG eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der hernach eingetretenen Invalidität sei zufolge selbstdeklarierter und als solche von der Arbeitslosenversicherung anerkannter voller Vermittlungsfähigkeit von Januar bis April 2004 und danach voller Arbeitsfähigkeit bei der B.___ AG bis 11. August 2004 unterbrochen worden. Aufgrund dessen sei die Beklagte 2 leistungspflichtig. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung die Eröffnung der Wartezeit auf August 2004 festgesetzt habe. Ihr Entscheid sei keineswegs offensichtlich unrichtig, weshalb er Bindungswirkung entfalte. Im Übrigen stellt die Beklagte 1 unter Hinweis auf die anlässlich des Unfalls vom 15. Januar 2004 erlittene HWS-Distorsion auch den sachlichen Zusammenhang in Frage (Urk. 10, 20).
3.4 Die Beklagte 2 ist demgegenüber der Auffassung, dass die Klägerin seit August 2003 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und die Ursache hiefür zur Invalidität geführt habe. Während der Arbeitslosigkeit habe die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht unter Beweis stellen können. Die Anstellung bei der B.___ AG sei lediglich als Arbeitsversuch zu werten. Dementsprechend sei die Beklagte 2 nicht leistungspflichtig (Urk. 13, 22).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eingetreten ist.
Die IV-Stelle ging in den Verfügungen vom 15. November 2007, mit welchen sie der Klägerin vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2006 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % und ab 1. November 2006 eine Dreiviertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 60 % zusprach, davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit im August 2004 eintrat, und legte mithin der Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) auf diesen Zeitpunkt fest (Urk. 2/10). Implizit verneinte sie damit einen früheren Rentenbeginn. Angesichts dessen, dass sich die Klägerin im September 2005 angemeldet hatte (Urk. 2/2/3-10), war die IV-rechtliche Sach- und Rechtslage rückwirkend bis September 2004 zu prüfen, und es wäre demnach bei Annahme einer schon vor August 2004 vorgelegenen langdauernden Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20 %) hinsichtlich der angestammten Tätigkeit ein vor dem 1. August 2005 liegender Rentenbeginn denkbar gewesen (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Mithin hat die IV-Stelle in IV-rechtlich relevanter Weise entschieden, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während dem (vom 1. Mai bis - inkl. Nachdeckung - 30. September 2004 dauernden) Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 eingetreten sei. Da sowohl der Vorbescheid vom 11. Juni 2007 als auch die Verfügungen vom 15. November 2007 der Beklagten 2 zugestellt wurden, welche von dieser aber unangefochten geblieben waren (Urk. 2/2/162+165-166, 2/10), besteht im vorliegenden Verfahren mit Bezug auf die Beklagte 2 grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit beziehungsweise Unhaltbarkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass hinsichtlich der gegen die Beklagte 2 gerichteten Klage lediglich zu prüfen ist, ob der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn der Wartezeit auf den 1. August 2004 festzulegen (vgl. Urk. 2/10), offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf in diesem Verfahren zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeitseintritts geschritten werden (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2009, S. 91 mit Hinweisen).
In Bezug auf die gegen die Beklagte 1 gerichtete (Haupt-)Klage besteht, da ihr die Rentenverfügungen der IV-Stelle nicht eröffnet wurden (Urk. 2/10), grundsätzlich keine Bindungswirkung beziehungsweise nur insoweit, als sich die Beklagte 1 selbst auf die genannte Verfügung beruft.
4.2 Aus den Angaben der Klägerin in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung geht hervor, dass sie bereits während der Lehre unter psychischen Beeinträchtigungen (Depression mit schneller Überforderung, Ängste, Erschöpfung und Konzentrationsschwierigkeiten) litt (Urk. 2/2/8). Von Dezember 2000 bis März 2003 war sie beim Psychiater Dr. med. C.___ und anschliessend bis April 2004 bei der Psychologin lic. phil. D.___ in Behandlung (Urk. 2/2/8).
Dem Bericht des Psychiaters Dr. med. E.___ und der Psychologin Dr. phil. H.___, in deren Behandlung die Klägerin ab 23. Juni 2004 stand, ist zu entnehmen, dass die Klägerin im August 2003 für drei Wochen aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben wurde und sie sich sodann vom 7. September 2003 bis 9. Januar 2004 in der psychiatrischen Klinik A.___ aufhielt (Urk. 2/2/114-118).
Nach dem Unfall vom 15. Januar 2004 war die Klägerin zunächst im Spital Q.___ und sodann bei den Allgemeinmedizinern Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ in Behandlung. Aufgrund der HWS-Distorsion wurde ihr keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 2/2/91+100-102+107, vgl. auch Urk. 2/2/133 [= Urk. 11/3/6]). Im Weiteren wurde bis Ende April 2004 die Psychotherapie bei lic. phil. D.___ fortgeführt. Zudem nahm die Klägerin Antidepressiva ein (Urk. 2/2/130 [= Urk. 11/3/3]).
Am 21. Juni 2004 wurde die Klägerin von der Allgemeinärztin Dr. med. I.___ für vier Tage arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 2/2/55). Ab dem 23. Juni 2004 begab sich die Klägerin, wie bereits erwähnt, zu Dr. E.___ und Dr. H.___ in Behandlung. Vom 6. bis 9. August 2004 erfolgte ein ambulanter Aufenthalt im Krisenzentrum der Klinik U.___ (Urk. 2/2/56). Aus den offenbar echtzeitlichen, aber undatierten Kurzattesten sowie aus den Ausführungen der Z.___ AG geht hervor, dass Dr. E.___ der Klägerin vom 11. bis 20. August 2004 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 2/2/37+68, vgl. auch Urk. 2/2/60). Indessen arbeitete die Versicherte trotz dieses Attests im Umfang von 50 % weiter (Urk. 2/2/68). Ihr letzter Arbeitstag war der 27. August 2004 (Urk. 2/2/68). Ab 1. September 2004 attestierte Dr. E.___ eine neuerliche Arbeitsunfähigkeit (undatiertes Attest, Urk. 2/2/36). Im Bericht vom 12. Februar 2006 bescheinigte er der Klägerin rückwirkend ab August 2004 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/2/115).
Die Zusprechung der IV-Rente basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Untersuchungsbericht des Psychiaters Dr. med. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz vom 20. Oktober 2006. Darin diagnostizierte dieser eine Angsterkrankung, eine soziale Phobie und einen Status nach depressiven Episoden auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Seit zirka 2003 träten Panikattacken und eine zunehmende depressive Symptomatik auf. Als Bauzeichnerin sei die Klägerin nicht mehr arbeitsfähig. Aktuell liege keine verwertbare Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt vor (Urk. 2/2/128-136 [= Urk. 11/3]).
5.
5.1 Unbestritten und nach der Lage der Akten ausgewiesen ist, dass die Klägerin im August 2003, als sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig geworden war, bei der Beklagten 1 versichert war. Von den Parteien wird sodann nicht in Frage gestellt, dass dieselbe Ursache später auch zur Invalidität führte. Unklar ist jedoch, ob die Beklagte 1 dennoch das Bestehen eines engen sachlichen Konnexes bestreiten will, zumal sie zwar einerseits den psychischen Gesundheitsschaden als Ursache der Invalidität anerkennt, aber anderseits ausführt, der vorausgesetzte Konnex sei durch den Unfall vom 15. Januar 2004 unterbrochen worden, und den Beizug der Unfallakten beantragt (Urk. 10 S. 2 und 5). Auf den beantragten Beizug ist indessen zu verzichten, weil sich die Unfallakten bereits in den vorliegenden Akten der Invalidenversicherung befinden. Diesen ist, wie dargelegt, zu entnehmen, dass die psychische Erkrankung in keinem relevanten Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Januar 2004 steht und die HWS-Distorsion zu keiner erheblichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führte (Urk. 2/2/91+95+100-102+107). Damit kann eine Unterbrechung des sachlichen Zusammenhangs durch den Unfall vom 15. Januar 2004 ausgeschlossen werden.
5.2 Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin zwar seit der Lehre an psychischen Störungen leidet. Diese bewirkten indessen - soweit ersichtlich - erst im August 2003 erstmals eine Arbeitsunfähigkeit.
Nach der Entlassung aus der psychiatrischen Klinik A.___ per 9. Januar 2004 hatte sich die Klägerin zur Arbeitsvermittlung angemeldet und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben (Urk. 2/2/7). Daraufhin wurden ihr bei selbst deklarierter und als solche akzeptierter 100%iger Vermittlungsfähigkeit bis Ende April 2004 Taggelder erbracht (Urk. 2/2/7). Echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsatteste für diese Zeit liegen nicht vor. Per 1. Mai 2004 konnte die Klägerin die Stelle bei der B.___ AG antreten, welche besser entlöhnt wurde als ihre bisherigen Stellen (Urk. 2/2/7). Auch wenn der neuen Arbeitgeberin die Belastungssituation der Klägerin nicht entgangen war und sie deshalb deren Wunsch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsprach (Urk. 2/2/58), so hielt sie dennoch gleichzeitig fest, dass sie die Klägerin im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für arbeitsfähig erachtet habe (Urk. 2/2/68). In den Arbeitgeberunterlagen ist sodann auch nirgends die Rede davon, dass die Klägerin die zu ihrem Pflichtenheft gehörenden Arbeiten nicht zur Zufriedenheit ausgeführt hätte. Eine Arbeitsunfähigkeit während dieses Arbeitsverhältnisses ist erst ab 6. August 2004 aktenkundig. In Anbetracht dessen, dass es von Anfang Januar bis Anfang August an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fehlt, was erheblich mehr ist als drei Monate, welche Dauer als Richtschnur für die Annahme einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes gelten, kann die grundsätzlich verbindliche IV-rechtliche Festlegung nicht als offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden. Daran ändert nichts, dass die Klägerin auch während ihrer Arbeitslosigkeit psychotherapeutisch begleitet werden musste (Urk. 2/2/130 [= Urk. 11/3/3]) und sie während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG psychisch bedingte Überforderungen offenbarte. Dies vermöchte allenfalls im Rahmen einer freien gerichtlichen Beurteilung zu einer anderen Beurteilung führen, doch erweist sich damit das Ergebnis der IV-Stelle noch nicht als klar unrichtig.
Nach dem Gesagten bleibt es im Ergebnis bei dem von der IV-Stelle rechtskräftig konstatierten wesentlichen Intervall wiedererlangter Arbeitsfähigkeit und dem infolgedessen entfallenen engen zeitlichen Zusammenhang zu der im August 2003 aufgetretenen sachbezüglichen Arbeitsunfähigkeit. Damit fällt der Eintritt der ursächlich zur Invalidität führenden klägerischen Arbeitsunfähigkeit in die Versicherungszeit bei der Beklagten 2, womit diese für die von der Klägerin beanspruchten Invalidenleistungen aufzukommen hat.
6.
6.1 In den Verfügungen vom 15. November 2007 qualifizierte die IV-Stelle Thurgau die Klägerin zunächst als voll erwerbstätig, wodurch sich bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 100 % ergab. Aufgrund geänderter familiärer Verhältnisse der Klägerin, insbesondere durch die Geburt einer Tochter am 7. Oktober 2006, nahm die IV-Stelle einen Statuswechsel an. Mit Wirkung ab 1. November 2006 beurteilte sie die Klägerin als zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig. Zudem erachtete sie ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit in geschütztem Rahmen als zumutbar. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 92.95 % im erwerblichen Bereich und einer Einschränkung von 27.50 % im Haushaltsbereich errechnete die IV-Stelle einen Teilinvaliditätsgrad von 46.48 % (0.5 x 92.95) respektive von 13.75 % (0.5 x 27.50), was einen Gesamtinvaliditätsgrad von 60.23 % ergab (Urk. 2/10 [= Urk. 2/2/179-180], vgl. auch Urk. 2/2/169-175).
Da im Bereich der beruflichen Vorsorge - anders als bei der Invalidenversicherung - nur derjenige Teil der Invalidität relevant ist, der sich auf den erwerblichen Bereich bezieht, ist der für den Aufgabenbereich (Haushalt) ermittelte Grad der Invalidität berufsvorsorgerechtlich irrelevant. Massgebend ist vorliegend somit ein Invaliditätsgrad von zunächst ab 1. August 2005 100 % und ab 1. November 2006 von 92.95 %. Dem Statuswechsel per 1. November 2006 wird im Rahmen zur Prüfung der Überentschädigungsfrage Rechnung zu tragen sein.
6.2 Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüglich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten (vgl. Erw. 2.2), und von Art. 15 des Reglements der Beklagten 2 (Urk. 2/7), wonach die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung beginnt, sobald die Leistungen aus der bestehenden Krankentaggeldversicherung erschöpft sind, für die Mindestleistungen gemäss BVG jedoch spätestens, für die überobligatorische Leistung frühestens nach Ablauf von 24 Monaten, festzusetzen. Da die Klägerin unbestrittenermassen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG bis August 2006 Krankenttaggelder bezog, besteht der Rentenanspruch ab 1. September 2006.
Dementsprechend hat die Klägerin gegenüber der Beklagten 2 ab 1. September 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von zunächst 100 % und ab 1. November 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93 % sowie zusätzlich ab 1. November 2006 auf eine ganze Invaliden-Kinderrente. Dass die Klägerin im Eventualbegehren weniger verlangt hat (Urk. 17 S. 2), schadet ihr nicht. Denn daran ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1). Indessen beschränkt sich die Leistungspflicht der Beklagten 2 aufgrund ihres Vorbehalts, mit welchem sie eine Leistungspflicht für die überobligatorischen Versicherungsteile bei Erwerbsunfähigkeit verursacht durch psychische Erkrankungen und/oder nervöse Störungen ausschloss, und welcher unbestrittenermassen zum Tragen kommt, auf die (obligatorischen) Renten gemäss BVG. Da der Vorbehalt als Rechtsfolge generell einen Leistungsanspruch für den überobligatorischen Bereich ausschliesst (Urk. 2/9), fällt die Leistungsverweigerung auch nach Ablauf der Vorbehaltsdauer per 30. April 2009 nicht dahin.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Klage gegen die Beklagte 2 gutzuheissen und die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen ist.
7. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 331 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 24. März 2010 Klage anheben (Urk. 1), womit ihr ab diesem Tag Verzugzinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
8.
8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da die Klägerin vorliegend mit ihrer gegen die Beklagte 2 gerichteten Klage obsiegt, ist die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Simon Krauter machte mit Honorarnote vom 25. Oktober 2010 (Urk. 24) einen Aufwand von 25.48 Stunden geltend. Darin enthalten ist ein vorprozessualer Aufwand, der vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Sodann ist der geltend gemachte Aufwand von 13.25 Stunden für die Redaktion der Klageschriften unverhältnismässig hoch. Gleich verhält es sich in Bezug auf den in Rechnung gestellten Aufwand für Korrespondenz mit der Klägerin von 4.23 Stunden. Auch die geltend gemachten Auslagen von Fr. 259.-- für Fotokopien können nicht unbesehen vergütet werden, zumal unklar ist, zu welchem Tarif sie verrechnet wurden. In Anwendung der obigen Grundsätze sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- rechtfertigt es sich vielmehr, die Prozessentschädigung auf Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
8.2 Der Beklagten 1 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab 1. September 2006 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beziehungsweise ab 1. November 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93 % und zudem ab 1. November 2006 eine Kinderrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 24. März 2010 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Simon Krauter
- AXA Leben AG
- Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).