Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, bezieht seit dem 1. März 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 37,31 % von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) eine Invalidenrente. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 ersuchte sie die BVK um Anpassung ihrer Rente an die Teuerung und machte geltend, dass auf dem ihr zugestellten Versicherungsausweis vom 29. Januar 2010 ein zu tiefes projiziertes Sparkapital aufgeführt werde, was zu berichtigen sei (Urk. 2/1). Die BVK antwortete ihr am 16. Februar 2010 dahingehend, dass in ihrem Fall kein Teuerungsausgleich geschuldet sei, da es sich um reglementarische Leistungen handle und die BVK seit dem Jahr 2000 keinen reglementarischen Teuerungsausgleich ausrichte. Ebenso hielt die BVK fest, dass der Versicherungsausweis vom 29. Januar 2010 korrekt sei (Urk. 2/2). In der folgenden Korrespondenz hielt X.___ an ihrem Standpunkt fest und verlangte von der BVK die Zustellung weiterer Unterlagen (Urk. 2/3-6).
2. Am 9. April 2010 reichte X.___ gegen die BVK Klage ein mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, mir
1. den Teuerungsausgleich auf dem obligatorischen Teil meiner IV-Rente zu gewähren ab Anspruchsbeginn samt Verzugszins
2. darüber eine nachvollziehbare Berechnungsaufstellung zuzustellen
3. auch inskünftig meine IV-Rente analog AHV alle zwei Jahre der Teuerung anzupassen
4. die fehlenden Vorsorgeausweise für IV-Rentner von 2001 - 2007 zuzustellen
5. eine Aufstellung über die für mich jährlich einbezahlten Sparbeiträge und deren Verzinsung im Zeitraum von 2001 - 2010 zuzustellen
6. mitzuteilen, wieviel der obligatorische Teil meiner IV-Rente beträgt"
Ferner ersuchte die Klägerin um Überprüfung der Frage, ob der BVK wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten aufzuerlegen und ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zuzusprechen seien. Schliesslich sei im Sinne einer Rechtspflege zu prüfen, ob die BVK verpflichtet werden könne, allen ihren IV-Rentnern den Teuerungsausgleich ab Anspruchsbeginn der Rente rückwirkend und inskünftig zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 20. Mai 2010 ersuchte die BVK um Abweisung der Klage (Urk. 7). Die Klägerin hielt mit Replik vom 7. Juni 2010 vollumfänglich an ihren Anträgen fest, wobei sie nunmehr nur noch die Zustellung der Vorsorgeausweise für die Jahre 2001 bis 2005 (statt 2007) verlangte (Urk. 11). Die BVK schloss mit Duplik vom 5. Juli 2010 abermals auf Abweisung der Klage (Urk. 16), was der Klägerin am 12. Juli 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren lediglich ihre eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend machen kann. Hingegen kann nicht überprüft werden, ob der Beklagte anderen Bezügern einer Invalidenrente den Teuerungsausgleich zu gewähren hat. Das Sozialversicherungsgericht ist nicht Aufsichtsinstanz über den Beklagten bzw. die BVK und kann deshalb nur im Rahmen von den einzelnen Versicherten individuell geltend gemachten Ansprüchen kontrollieren, ob sich der Beklagte gesetzeskonform verhält. Auf diesen Antrag der Klägerin ist damit nicht einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesgericht hat in BGE 127 V 264 die Praxis, wonach für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch ist, als die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente (sog. Anrechnungsprinzip) als gesetzmässig anerkannt. Die Bestimmung über den Teuerungsausgleich (Art. 36 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) stelle eine Mindestvorschrift dar, welche jede umhüllende Vorsorgeeinrichtung erfülle, wenn sie den Nachweis erbringen könne, dass sie an Invalide und Hinterlassene Leistungen ausrichte, die mindestens gleich hoch seien wie die gesetzlichen Mindestleistungen zuzüglich Teuerungszulage.
2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 BVG in der seit dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung werden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie Altersrenten entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
2.3 Laut § 7 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal können den ehemaligen Angestellten und ihren Hinterbliebenen, die vom Staat oder aus einer von ihm unterstützten Versicherungskasse Renten oder Ruhegehälter beziehen, mit Beschluss des Kantonsrates zu Lasten der Staatskasse Teuerungszulagen ausgerichtet werden.
Gemäss § 55 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal kann die Versicherungskasse ihre Renten ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Diese Anpassung darf das finanzielle Gleichgewicht der Versicherungskasse nicht nachhaltig gefährden. Die Anpassung kann an die Teuerungszulage des Staates gemäss § 7 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal angerechnet werden (§ 55 Abs. 2 der Statuten).
Nach § 65 Abs. 1 der Statuten dienen die Erträge auf den angelegten Kapitalien in erster Linie der Verzinsung der Sparguthaben und der technischen Verzinsung des Deckungskapitals der laufenden Renten.
Verbleibende Ertragsüberschüsse werden nach folgenden Prioritäten verwendet (§ 65 Abs. 2 der Statuten):
a. Zur Erhöhung des Zinssatzes auf den Sparguthaben, falls dies aufgrund der Überprüfung der zu erwartenden Altersleistungen notwendig ist.
b. Zur Dotierung der technischen Rückstellungen, insbesondere der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung.
c. Zur Verminderung eines versicherungstechnischen Fehlbetrags.
d. Zur Errichtung einer Schwankungsreserve für die Kapitalanlagen. Die Höhe dieser Reserve wird aufgrund der Risikostruktur des Anlageportefeuilles festgelegt.
e. Zur Errichtung einer Reserve für die Verzinsung der Sparguthaben. Die maximale Höhe dieser Reserve wird vom Experten für berufliche Vorsorge festgelegt.
f. Zur zusätzlichen Verzinsung der Sparguthaben und zur Erhöhung der laufenden Renten.
3.
3.1 Der Beklagte hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die von ihm ausgerichtete statutarische Invalidenrente die gesetzliche Invalidenrente von 50 % (inklusive gesetzlicher Teuerungsausgleich) bei weitem übersteigt (Urk. 8/1). Ein Teuerungsausgleich auf dem obligatorischen Teil der Invalidenrente ist damit gemäss den bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen nicht geschuldet. Zu beachten ist im Übrigen, dass das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2003 (Proz.Nr. BV.2002.00065) festgehalten hat, dass im für die berufliche Vorsorge massgebenden erwerblichen Bereich gar nicht der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 50 % massgebend ist. Vielmehr wäre die Klägerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich zu einem Pensum von knapp 80 % erwerbstätig gewesen, und da sie in ihrem angestammten Beruf als Krankenschwester noch 50 % eines Vollpensums erfüllen könne, ergebe sich im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 37,31 %. Bei diesem Invaliditätsgrad besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Mithin hat die Klägerin gemäss BVG gar keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, sondern es handelt sich bei der ausgerichteten Invalidenrente ausschliesslich um eine überobligatorische statutarische Leistung.
3.2 Gemäss der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung von Art. 36 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5 BVG sind überobligatorische Invalidenrenten entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung anzupassen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat als zuständiges oberstes Organ der BVK (vgl. § 79 der Statuten) in den Jahren 2006 bis 2010 beschlossen, dass die Renten nicht der Preisentwicklung angepasst werden (Urk. 8/3). Der erforderliche Deckungsgrad, um die künftigen und laufenden Verpflichtungen voll zu decken und darüber hinaus eine genügende Schwankungs- und Zinsreserve zu bilden, war jeweils nicht erreicht. Dementsprechend haben es die finanziellen Möglichkeiten des Beklagten nicht zugelassen, die Invalidenrente der Klägerin der Teuerung anzupassen.
3.3 Die replicando von der Klägerin vorgebrachten Einwände (Urk. 11 S. 2) erscheinen nicht als stichhaltig. Die Beschlüsse des Regierungsrates beziehen sich entgegen ihrer Behauptung nicht nur auf die Altersrenten, sondern auf sämtliche von der BVK ausgerichteten Renten, somit auch auf die Invalidenrenten. Der Entscheid über die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung liegt zwar gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG tatsächlich beim Bundesrat, doch bezieht sich dies lediglich auf den obligatorischen Bereich. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin keinen obligatorischen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dass auch anlagetaktische Fehlentscheide dafür verantwortlich waren, ändert nichts an der schlechten finanziellen Lage der BVK als solchen. Davon betroffen sind ausserdem nicht nur die Invalidenrentner, sondern sämtliche Rentner und die aktiven Versicherten. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass es sich bei Invalidenrenten um Risikoleistungen handelt und diese nicht nur aus den eigenen Versicherungsbeiträgen des Rentenbezügers, sondern vor allem auch aus jenen der anderen Versicherten finanziert werden, namentlich in Fällen, in denen der Anspruch auf eine Invalidenrente schon in relativ jungem Alter entsteht. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin aus BGE 127 V 264 etwas zu ihren Gunsten ableiten will, wird doch in diesem Entscheid - wie bereits erwähnt - festgehalten, dass kein Teuerungsausgleich geschuldet ist, solange die reglementarischen Leistungen mindestens gleich hoch sind wie die gesetzlichen Mindestleistungen zuzüglich Teuerungszulage.
3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Anpassung ihrer Invalidenrente an die Preisentwicklung hat. Ebenso steht ihr gar kein Anspruch auf eine obligatorische Invalidenrente zu. Ihre diesbezüglichen Anträge sind demnach abzuweisen.
4.
4.1 Die Klägerin rügt im Weiteren, dass der Beklagte ihr in den Jahren 2001 bis 2005 keine Vorsorgeausweise zugestellt und somit die ihm in Art. 86b BVG auferlegte Informationspflicht verletzt habe.
4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beklagte einerseits bestreitet, dass er der Klägerin nicht alljährlich den Vorsorgeausweis zugestellt habe, und andererseits geltend macht, er habe die von der Klägerin gewünschten Unterlagen dieser bereits zugestellt. Für die Jahre 2001 bis 2003 seien ausserdem gar keine Vorsorgeausweise zu erstellen gewesen, da die Klägerin in dieser Zeit nicht bei der BVK versichert gewesen sei (Urk. 7 S. 4, Urk. 16 S. 2).
4.3 Ob der Beklagte der Klägerin die Vorsorgeausweise jeweils effektiv zugestellt hat, lässt sich nicht mehr feststellen. Es ist aber nicht erstellt und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass sie sich vor ihrem Schreiben vom 6. März 2010 (Urk. 2/4) beim Beklagten über das Ausbleiben eines Vorsorgeausweises beklagt und die Zustellung eines solchen verlangt hat. Der Beklagte hat der Klägerin auf ihre Aufforderung die Vorsorge- und Rentenausweise zugestellt (Urk. 2/5) und ist somit seiner Pflicht nachgekommen, wobei nicht feststeht, ob er diese überhaupt verletzt hat. Soweit die Klägerin Vorsorgeausweise für Zeiten, welche mehr als fünf Jahre zurückliegen, erhältlich machen will, erscheint ihr Begehren mit Blick darauf, dass die Aufbewahrungspflichten für Vorsorgeeinrichtungen erst im Rahmen der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 1. BVG-Revision konkretisiert worden sind (Art. 41 Abs. 8 BVG in Verbindung mit Art. 27i ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge), und in analoger Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist für Forderungen auf periodische Leistungen (Art. 41 Abs. 2 BVG) als verspätet. Es ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorsorgeausweise lediglich der Information der Versicherten dienen und sich aus diesen Angaben keine Rechtsansprüche ableiten lassen. Vielmehr hat der Beklagte bei Eintritt eines Leistungsfalls die Ansprüche noch einmal gesetzes- und reglementskonform zu berechnen und diese Berechnung der versicherten Person in nachvollziehbarer Weise darzulegen.
4.4 Die weiteren von der Klägerin angeforderten Unterlagen und Informationen hat ihr der Beklagte ebenfalls mit der am 30. April 2010 erstellten CD-Rom zugestellt. Die Klägerin behauptet pauschal, es seien ihr nicht alle Unterlagen zugestellt worden (Urk. 11 S. 2), führt aber nicht konkret aus, welche fehlen sollen. Ob die "Übersicht über die einbezahlten Sparbeiträge" fehlerhaft ist, weil sie für einzelne Jahre Beträge von Fr. 0.-- aufweist, kann nicht kontrolliert werden, da nicht feststeht, ob die Klägerin in den betreffenden Jahren einen beim Beklagten versicherten Verdienst erzielt hat und somit Beiträge für sie einbezahlt worden sind. Soweit die Klägerin nach dem Jahre 2007 eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, ist die Information falsch und es der Klägerin unbenommen, die Bezahlung der entsprechenden Beiträge bzw. die Vornahme der Spargutschriften zu verlangen, wobei sie die entsprechenden Verdienste zu belegen hat. Die Informationspflicht hat der Beklagte dadurch aber nicht verletzt, da er die Klägerin darüber informiert hat, welche Versicherungsbeiträge für sie einbezahlt worden sind. Wie sich aus den Vorsorgeausweisen ergibt (Urk. 2/1), ist das Sparguthaben in Bezug auf den Anteil, für welchen die Klägerin eine Invalidenrente vom Beklagten bezieht, weitergeführt worden. Die Klägerin kann mithin die vorgenommenen Gutschriften den Vorsorgeausweisen entnehmen, ohne dass es dazu einer gesonderten Aufstellung bedarf.
4.5 Somit ist festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin die von ihr geforderten Unterlagen und Informationen vollständig zugestellt hat, weshalb die Klage in diesen Punkten ebenfalls abzuweisen ist.
5. Zusammenfassend ist die Klage damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).