BV.2010.00033

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
vormalige Adresse: Haltingerstrasse 76, 4057 Basel
heutige Adresse: unbekannt
Zustelladresse: 
Klägerin

gegen

Sulzer Vorsorgeeinrichtung
c/o Sulzer AG
Zürcherstrasse 14, Postfach, 8401 Winterthur
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich


Nach Einsichtnahme in
die von X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 14. April 2010 (Urk. 1) erhobene Klage gegen die Sulzer Vorsorgeeinrichtung mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um ungeschmälerte (durchgehende und verrechnungsfreie) Ausrichtung der gesetzlichen Rentenleistungen,
die Klageantwortschrift vom 18. Juni 2010 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-7]), worin die - durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Zürich, vertretene (vgl. Urk. 5) - Sulzer Vorsorgeeinrichtung auf kosten- und entschädigungsfällige Klageabweisung schliesst;
unter Hinweis darauf, dass
der Klägerin mit Gerichtsverfügung vom 22. Juni 2010 (Urk. 8) Gelegenheit gegeben worden war, sich im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu den Ausführungen und Unterlagen der Beklagten gemäss Klageantwortschrift vom 18. Juni 2010 (Urk. 6) sowie Aktenauflage (Urk. 7/1-7) zu äussern und dabei ihr Rechtsbegehren und ihre Klagegründe zu substantiieren und beweismässig zu unterlegen, wovon sie keinen Gebrauch machte (Urk. 9),
sich die Sache beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif erweist und folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden kann;
in Erwägung, dass
die Aktiv- und Passivlegitimation bei Klagen nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten zukommt,
das Legitimationserfordernis bei Vorliegen eines spezifischen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise auch bei Dritten zu bejahen ist, nämlich dann, wenn die Drittperson ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Streitsache hat, mithin eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann, wobei das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts nicht genügt (vgl. BGE 133 V 188 Erw. 4.3.3),
laut dem am 1. Januar 2005 im Zuge der 1. BVG-Revision in Kraft getretenen Art. 35a BVG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, wobei von der Rückforderung abgesehen werden kann, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1),
der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend; Abs. 2),
mangels spezialgesetzlicher Regelung die Bestimmungen des Zivilrechts über die Verrechnung (Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]) auch im öffentlichen Recht, namentlich im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangen (BGE 128 V 53 Erw. 5a, mit Hinweisen), mithin auch im Recht der beruflichen Vorsorge (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des Verrechnungsverbots von Art. 39 Abs. 2 BVG),
nach Art. 125 Ziff. 2 OR Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt (wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind), wider den Willen des Gläubigers nicht verrechnet werden können, was der vollstreckungsrechtlichen Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) entspricht, wonach die Pfändung des Existenzminimums nicht zulässig ist, mithin entsprechend diesen Bestimmungen Institutionen der Sozialversicherung Forderungen nur soweit mit Versicherungsleistungen verrechnen dürfen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person nicht tangiert wird (BGE 131 V 252 Erw. 1.2, 128 V 53 Erw. 5a, 121 V 17, 115 V 343 Erw. 2c, 111 V 103 Erw. 3b, 107 V 75 Erw. 2, 104 V 7 Erw. 2b), was auch für die berufliche Vorsorge gilt (BGE 128 V 53 Erw. 4; SZS 2000 S. 544 Erw. 4);
in weiterer Erwägung, dass
die Klägerin eingangs lediglich pauschal geltend gemacht hat, das von der Beklagten angeblich fälschlicherweise ausbezahlte Rentenbetreffnis sei gutgläubig verbraucht worden, wobei sie weder bezüglich der Auszahlung noch hinsichtlich der Verrechnung über irgendwelche Unterlagen verfüge (Urk. 1),
sie sich in der Folge nicht mehr hat vernehmen lassen (vgl. Urk. 8-9), so dass auf die unbestritten gebliebene und in den wesentlichen Zügen dokumentierte (Urk. 7/1-7) Sachdarstellung der Beklagten (Urk. 6) abzustellen ist,
danach dem Ehemann der Klägerin, Y.___ (geb. 1962; AHV-Nr. '___') seitens der Beklagten seit 1. Juni 1997 Invalidenleistungen erbracht werden (Hauptrente und akzessorische Kinderrenten für die Töchter Z.___ [geb. 13. November 1999; AHV-Nr. '___'], A.___ [geb. 7. Februar 2003; AHV-Nr. '___'] und B.___ [geb. 10. Mai 2008; AHV-Nr. '___']; Urk. 7/1-3),
es im Zuge der Rentenausrichtung zu Nachzahlungen gekommen ist, so insbesondere zu einer auf Fr. 15'431.-- quantifizierten Nachzahlung von Kinderrentenleistungen für die Tochter A.___ für die Zeit von 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2007 (Urk. 7/2),
es nach Leistung des zusammen mit der Rentenauszahlung für Januar 2008 erstatteten Nachzahlungsbetreffnisses von Fr. 15'431.-- in den Monaten Februar bis August 2008 - nebst den eigentlichen monatlichen Rentenüberweisungen - irrtümlicher- und ungerechtfertigterweise zu sieben weiteren Überweisungen der Nachzahlungssumme gekommen ist (7 x Fr. 15'431.-- = Fr. 108'017.--; Urk. 7/4),
die Beklagte nach Aufdeckung ihres Irrtums Y.___ vergeblich zur sofortigen Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Kinderrentenleistungen in Höhe von Fr. 108'017.-- aufgefordert hat (Urk. 7/4),
sie nach Ausbleiben einer Rückzahlung zur laufenden Verrechnung mit fällig werdenden Rentenbetreffnissen geschritten ist (Urk. 7/5-6),
die Beklagte Y.___ darüber hinaus im August 2009 über den damals noch offenen Rückforderungsbetrag von Fr. 74'095.-- betrieben hat, wogegen Rechtsvorschlag erhoben worden ist (Urk. 7/7),
die verrechnungsweise Tilgung der von der Beklagten gegenüber Y.___ geltend gemachten Rückforderung zu Unrecht bezogener Kinderrentenleistungen zur Zeit noch im Gange ist,
die in eigener Sache prozessierende und in eigenem Namen auftretende Klägerin nach dem Gesagten weder Anspruchsberechtigte der in Frage stehenden Rentenleistungen noch Schuldnerin damit zusammenhängender Rückforderungen ist, was vorweg zur Klageabweisung führt, wobei die Klage im Übrigen aber auch abzuweisen wäre, wenn die klägerische Aktivlegitimation bejaht würde,
die von der Beklagten zur Verrechnung gestellten Kinderrentenleistungen von Februar bis August 2008 ausbezahlt wurden, womit die Frage nach der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen nach Art. 35a BVG zu beurteilen ist (vgl. BGE 131 V 107 Erw. 1, mit Hinweisen), und nicht nach Art. 62 ff. OR (lex specialis),
nach der Lage der Akten der unrechtmässige Bezug von Rentenleistungen durch Y.___ in (ursprünglicher) Höhe von Fr. 108'017.-- zufolge rechtsgrundloser Mehrfachauszahlung eines Nachzahlungsbetreffnisses (Fr. 15'431.--) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und erstellt erscheint,
von Gutgläubigkeit auf Seite des Leistungsempfängers (Y.___) aufgrund der von der Beklagten eingereichten Unterlagen keine Rede sein kann, zumal angesichts des krassen und als solches augenfälligen Missverhältnisses zwischen den mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 (Urk. 7/2) - nebst der als einmalige Nachzahlung deklarierten Fr. 15'431.-- - für die Zeit ab 1. Januar 2008 in Aussicht gestellten Monatsbetreffnissen (Fr. 1'661.-- + Fr. 333.-- + Fr. 333.-- = Fr. 2'327.--) und den von Februar bis August 2008 darüber hinaus vereinnahmten Beträgen (von je Fr. 15'431.--),
von einer Härtefallprüfung demnach abgesehen werden kann, wobei klägerischerseits keine auf eine grosse Härte hindeutenden Umstände geltend gemacht worden sind,
die ins Feld geführte Entäusserung der Bereicherung (im Sinne von Art. 64 OR) im Anwendungsbereich von Art. 35a BVG von vornherein keine Rolle spielt, wobei die Gutgläubigkeit auch diesbezüglich zu verneinen wäre,
die Forderung von Y.___ auf laufende Rentenzahlung und die Forderung der Beklagten auf Zurückzahlung zu viel bezahlter Renten gleichartig (im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR) sind und daher grundsätzlich verrechnet werden können,
ein Eingriff ins betreibungsrechtliche Existenzminimum des Y.___ seitens der Klägerin weder behauptet wird noch anderweitig aktenkundig ist,
eine Verjährung klägerischerseits weder geltend gemacht worden noch sonst wie ersichtlich ist, zumal angesichts der aktenkundigen beklagtischen Unterbrechungshandlung (Betreibung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR; Urk. 7/7) und des Umstands, dass auch eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden kann, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (Art. 120 Abs. 3 OR);
weshalb
die Klage abzuweisen ist,
von einer Kostenauflage zulasten der Klägerin zufolge Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 GSVGer) gerade noch abgesehen werden kann, womit auch die Grundlage für eine ausnahmsweise Entschädigungspflicht fehlt (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6);


erkennt das Gericht:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).