BV.2010.00034
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 28. April 2011
in Sachen
X.___
Klägerin
gegen
Y.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene X.___ arbeitete als Krankenpflegerin im Spital Z.___, als ihr am 13. Januar 1988 mit Wirkung ab 20. Februar 1988 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende provisorische Rente der damaligen A.___ (heute: Y.___) zugesprochen wurde (Urk. 10/17). X.___ arbeitete nach der Rentenzusprache im angestammten Beruf in einem 80 %-Pensum weiter. Per 31. März 1991 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Verfügung vom 14. Februar 1991, Urk. 10/12). Mit Verfügung vom 22. Juli 1991 wurde die auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Rente bestätigt (Urk. 10/13).
Seit 1. Mai 2008 arbeitet X.___ in einem 80 %-Pensum bei B.___ und ist dabei bei der Y.___ vorsorgeversichert (Urk. 10/4a). Per 1. Mai 2010 reduzierte die Y.___ die Rente von X.___ auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 6 % beruhende Rente (Schreiben vom 7. April 2010, Urk. 10/1).
2. Mit Eingabe vom 14. April 2010 erhob X.___ Klage gegen die Y.___ und beantragte die Weiterausrichtung der auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhenden Rente (Urk. 1 und Urk. 5). Mit Klageantwort vom 4. Juni 2010 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 9). Die Klageantwort wurde der Klägerin am 23. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache verschlechtert, weshalb kein Anlass zu einer Rentenkürzung bestehe (Urk. 1 und Urk. 5).
1.2 Die Beklagte wendet hiergegen ein, die Klägerin sei seit 1. Mai 2008 mit einem 80 %-Pensum bei B.___ beschäftigt. Unter Anrechnung des heutigen Einkommens resultiere ein Invaliditätsgrad von 6 %, die Rente sei daher entsprechend zu senken (Urk. 9).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beklagte zu Recht die Rente der Klägerin per 1. Mai 2010 von einer auf einem Invaliditätsgrad von 20 % auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 6 % beruhende Rente kürzte.
2.2 Nach Art. 87 der Statuten der A.___ (Fassung gemäss Beschluss vom ___: Urk. 11/2) wird die Invalidenpension gekürzt, wenn der Bezüger ein Erwerbseinkommen erzielt, das im Kalenderjahr 10 % des Vergleichseinkommens übersteigt (Abs. 1). Diese Regelung findet auch auf Bezüger von Teilinvalidenpensionen, die an einem andern Ort Erwerbseinkommen erzielen, sinngemäss Anwendung (Abs. 2). Die Fassung von Art. 87 Abs. 1 der Statuten gemäss Beschluss vom ___ (Urk. 11/1) enthielt eine grundsätzlich analoge Regelung. Sie lautete: "Das vom Bezüger einer Invalidenpension erzielte Erwerbseinkommen wird insoweit berücksichtigt, als es im Kalenderjahr 10 % des zuletzt bezogenen, der allgemeinen Lohnentwicklung bei der Stadt nachgeführten anrechenbaren Einkommens (Vergleichseinkommen) übersteigt." (Abs. 1).
2.3 Es ist somit einerseits zu klären, ob die Beklagte gestützt auf die in der vorangehenden Erwägung wiedergegebenen Statutenbestimmungen berechtigt war, die Teilinvalidenrente der Klägerin grundsätzlich zu kürzen, und andererseits ist zu prüfen, wie sich der Invaliditätsgrad der Klägerin seit der Rentenzusprache im Jahr 1988 bzw. im Jahr 1991 geändert hat. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades der Klägerin ist entscheidend, wie sich ihr Gesundheitsschaden auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich nicht auf das Erwerbseinkommen der Klägerin auswirkt, ist unbeachtlich. Für die Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf den Verdienst der Klägerin ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, das heisst, es ist zu vergleichen, wie viel die Klägerin ohne Gesundheitsschaden verdienen würde und wie viel sie nun trotz Gesundheitsschaden verdient.
Für die Berechnung des Einkommens, welches die Klägerin ohne Gesundheitsschaden verdienen würde, ist auf die Tätigkeit im Zeitpunkt der Rentenzusprache abzustellen. Die Klägerin erzielte im Jahr 1988 als Krankenpflegerin bei einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 40'221.-- (Urk. 10/17), aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum würde dies ein Einkommen von Fr. 50'276.-- (Fr. 40'221.-- : 80 x 100) ergeben. Da die Beklagte die Rente per 1. Mai 2010 reduziert hat, ist für den Einkommensvergleich das Jahr 2010 massgebend. Das von der Klägerin im Jahr 1988 erzielte Einkommen ist daher der Nominallohnentwicklung anzupassen. Die Beklagte hat hierzu zutreffend auf die Nominallohnentwicklung abgestellt (Urk. 10/3a und Urk. 10/3b) und ein Einkommen von Fr. 73'059.-- errechnet.
Seit dem 1. Mai 2008 arbeitet die Klägerin in einem 80%-Pensum bei B.___ und erzielte dabei im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 68'983.30 (Urk. 10/4b), was offensichtlich mehr als 10 % des relevanten Vergleichseinkommens von Fr. 73'059.-- ist, weshalb die Beklagte gestützt auf die in Erw. 2.2 zitierten Statutenbestimmungen berechtigt war, die Teilinvalidenrente der Klägerin zu kürzen. Die Klägerin erzielte 2010 bei B.___ in einem 80 %-Pensum ein Einkommen, das Fr. 4'075.70 (Fr. 73'059.-- - Fr. 68'983.30) tiefer war als das Einkommen, das sie im Jahr 2010 bei einem 100 %-Pensum als Krankenpflegerin verdient hätte. Die Erwerbseinbusse von Fr. 4'075.70 entspricht einem Invaliditätsgrad von 5,6 % (Fr. 4'075.70 : Fr. 73'059.-- x 100). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Rente der Klägerin auf eine auf einer Erwerbseinbusse von 6 % beruhenden Invalidität reduzierte. Die Klage ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).