BV.2010.00035
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 12. Juni 2012
in Sachen
X.___
?
Kl?ger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
R?melinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
gegen
Pensionskasse Z.___
Mythenquai 50/60, Postfach, 8022 Z?rich
Beklagte
Nachdem
???????? die Z.___ als Arbeitgeberin das seit 1979 bestehende Arbeitsverh?ltnis mit X.___ anfangs November 2008 per 30. November 2009 aufgrund von Umstrukturierungsmassnahmen gek?ndigt hatte,
???????? die Pensionskasse der Z.___ (nachfolgend: Pensionskasse), bei welcher X.___ w?hrend der Anstellungszeit berufsvorsorgeversichert war, auf den 1. Januar 2007 vom Leistungsprimat auf einen neuen Vorsorgeplan mit Beitragsprimat umgestellt hatte,
???????? gem?ss dem neuen ab 1. Januar 2007 g?ltigen Reglement ein sogenannter Zuschuss gew?hrt wurde, mit dem Ziel, die Altersleistungen bei einer Pensionierung bei der Pensionskasse im Alter 60 trotz Umstellung auf dem bisherigen Niveau zu erhalten,
???????? die ?bergangsbestimmungen des Reglements jedoch einen gestaffelten R?ckbehalt des Zuschusses beim Austritt in den n?chsten f?nf Jahren vorsahen, d.h. bei einem Austritt bis zum 31. Dezember 2009 sich die Austrittsleistung um 60 % des am 1. Januar 2007 gew?hrten Zuschusses reduziert,
???????? die Pensionskasse die Austrittleistung von X.___ per 30. November 2009 so berechnet und an diesem Vorgehen trotz Einwendungen von Seiten des Versicherten festgehalten hatte,
nach Einsicht?
???????? in die daraufhin von X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich gegen die Pensionskasse eingereichte Klage vom 19. April 2010 betreffend Freiz?gigkeitsleistung mit dem Rechtsbegehren:
???????? Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kl?ger die volle, ungek?rzte Freiz?gigkeitsleistung unter Einrechnung der vollen Zusatzgutschrift vom 1. Januar 2007 auszurichten und den in Abzug gebrachten Betrag von CHF 164'614.80 nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2009 auszuzahlen,
?????????? unter o/e-Kostenfolge (Urk. 1),
???????? in die Klageantwort der Beklagten vom 21. Mai 2010 und ihren Antrag auf vollumf?ngliche Abweisung der Klage ohne Kostenfolge (Urk. 7),
???????? in die Replik des Kl?gers vom 25. Juni 2010 (Urk. 11) und die Duplik der Beklagten vom 26. August 2010 (Urk. 15), in welchen Rechtsschriften beide Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten festhielten,
unter Hinweis darauf, dass
???????? auf die Parteivorbringen und die zu w?rdigenden Akten, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen einzugehen sein wird,
???????? die Sache spruchreif erscheint und ohne Weiterungen entschieden werden kann,
???????? das Sozialversicherungsgericht f?r die Behandlung der vorliegenden Klage nach Art. 73 des Bundesgesetzes ?ber die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zust?ndig ist,
in Erw?gung, dass
???????? Art. 1415 des neuen Reglements der Beklagten den Titel "Bestimmungen infolge Wechsel zum Beitragsprimat im Pensionsplan auf den 1. Januar 2007" tr?gt und wie folgt lautet (Urk. 2/4 S. 44 f.):
1????????? Altersguthaben per 1. Januar 2007
?????????? Das Altersguthaben per 1. Januar 2007 der am 31. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in das Beitragsprimat ?bertretenden Versicherten entspricht der Austrittsleistung gem?ss Art. 911 gem?ss Statut vom 1. Januar 2006, berechnet per 31. Dezember 2006 mit einem technischen Zins von 3.5% (anstatt 4%).
2????????? Zuschuss
?????????? Versicherte, die per 1. Januar 2007 eine gem?ss nachstehendem Schl?ssel berechnete Punktzahl von 49 oder mehr erreichen, erhalten einen Zuschuss zum Altersguthaben gem?ss Ziffer 1 hievor.
?????????? Der Zuschuss wird ausgedr?ckt in Prozenten des fehlenden Altersguthabens, das notwendig w?re, um dann zusammen mit dem Altersguthaben gem?ss Ziffer 1 hievor per Umstellungsdatum 1. Januar 2007 die gleich hohe Alterspension mit Alter 60 zu erreichen, wie gem?ss Statut vom 1. Januar 2006 versichert war.
?????????? Das fehlende Altersguthaben wird ermittelt, indem basierend auf dem versicherten Lohn per 31. Dezember 2006 eine Hochrechnung per Alter 60 vollzogen wird. Diese Hochrechnung basiert auf den, dem neuen Pensionsplan zugrunde gelegten, modellm?ssigen Annahmen: k?nftige Lohnentwicklung 2,25%, Verzinsung 3,5%, Beitragskategorie 1, Umwandlungssatz 5,90%.
?????????? Die Punktzahl errechnet sich gem?ss folgendem Schl?ssel:
?????????? - tats?chliches Alter (auf Monate genau) per 31. Dezember 2006 plus
?????????? - 1/3 der Jahre und Monate der tats?chlichen Zugeh?rigkeit zur Pensionskasse.
???????? der Kl?ger nach dieser Berechnung eine Punktzahl von 52,81 erreichte und der Zuschuss (gem?ss nachstehender Tabelle in Art. 1415 Ziff. 2 Abs. 5) 80 % des fehlenden Altersguthabens, d.h. Fr. 312'714.-- betrug, was die Beklagte in ihrer provisorischen Berechnung des Altersguthabens per 1. Januar 2007, datiert vom 1. September 2006 (Urk. 2/3 S. 2), dem Kl?ger so auch mitteilte,
???????? die Z.___ das Arbeitsverh?ltnis mit dem Kl?ger per 30. November 2009 k?ndigte (Urk. 2/5) und die Beklagte in ihrer Austrittsabrechnung auf diesen Termin hin das Altersguthaben des Kl?gers um einen "R?ckbehalt Zuschuss per 1.1.07 gem. Art. 1415 Ziff. 3" in der H?he von Fr. 164'614.80 k?rzte (Urk. 2/8),
???????? dieser K?rzung die reglementarische ?bergangsbestimmung von Art. 1415 Ziff. 3 ("R?ckbehalt des Zuschusses bei Austritt bis zum 31.12.2011") zugrunde lag, wonach die Austrittleistung bei einem Austritt in den folgenden 5 Jahren pro Jahr jeweils um 20 % reduziert wird (siehe Tabelle von Ziff. 3; Urk. 2/4 S. 45),
???????? sich dementsprechend bei einem Austritt bis zum 31. Dezember 2009 der (bereits gutgeschriebene) Zuschuss (nachtr?glich) um 60 % verringerte, was der vom Kl?ger (Austritt aus der Pensionskasse per 30. November 2009) nun eingeklagten Freiz?gigkeitsleistung in H?he von Fr. 164'614.80 entspricht,
in weiterer Erw?gung, dass
???????? im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen beziehungsweise der Verteilung von freien Stiftungsmitteln nach st?ndiger Lehre und Rechtsprechung dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinat?re - neben dem Willk?rverbot und dem Vertrauensprinzip - schon seit jeher eine grosse Bedeutung zukommt,
???????? das Bundesgericht in seinem neueren Entscheid B 5/07 vom 19. September 2007 - publiziert in BGE 133 V 607 - diese Rechtsprechung dahingehend und wie folgt pr?zisierte:
???????? 4.2.3 Diese Grunds?tze ?ber die Verteilung freier Stiftungsmittel gelten, weil sie auf allgemeinen Rechtsgrunds?tzen beruhen, nicht nur im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, sondern allgemein bei Aussch?ttungen, und zwar gerade auch dann, wenn es um Ermessensleistungen aus allein vom Arbeitgeber ge?ufnetem Verm?gen einer Vorsorgeeinrichtung geht und die Destinat?re auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (Urteil 2A.606/2006 vom 18. April 2007, E. 2.1),
???????? die Rechtsprechung ?berdies schon wiederholt entschieden hat, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt wird, wenn bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel die freiwillig aus einer Vorsorgeeinrichtung Ausgeschiedenen nicht ber?cksichtigt werden, dies obwohl auch sie als bisherige Versicherte mit ihren Beitr?gen zum Aufbau derselben beigetragen haben (BGE 133 V 607 E. 4.2.1 und 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_319/2010 vom 31. M?rz 2011),
???????? gem?ss Aktenlage hier davon auszugehen ist und vom Kl?ger auch nicht bestritten wird, dass bei der Umstellung auf das Beitragsprimat keine Teil- oder Gesamtliquidation durchgef?hrt wurde und die Beklagte selber vor der Umstellung ?ber keine freien (Stiftungs-)Mittel verf?gte (siehe Urk. 2/2),
???????? die Z.___ f?r die von ihr angeregte Umstellung der Beklagten vom Leistungs- auf das Beitragsprimat die Summe von 100 Millionen Franken zur Verf?gung stellte, und damit (auch) der Zuschuss zum Altersguthaben finanziert wurde,
???????? es sich somit bei den erw?hnten Zusch?ssen um Aussch?ttungen aus vom Arbeitgeber ge?ufnetem Verm?gen einer Vorsorgeeinrichtung gem?ss zitiertem BGE 133 V 607 E. 4.2.3 handelt,
???????? ein gem?ss Art. 1415 Ziff. 3 des Reglements zur?ckbehaltener Teil des Zuschusses im ?brigen dem Beitragsreservekonto der Z.___ gutzuschreiben ist (Ziff. 3 am Ende; zum Begriff Arbeitgeberbeitragsreserven Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 8.3.1, vgl. auch Urteil 9C_804/2010 vom 20. Dezember 2010),
???????? das Reglement in Art. 1415 Ziff. 3 keine Unterscheidung zwischen einem freiwilligen und einem unfreiwilligen Austritt aus der Pensionskasse trifft und sich die Frage stellt, ob damit der stiftungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird,
in zus?tzlicher Erw?gung, dass
???????? im fast gleich gelagerten Fall BGE 133 V 607 der Stifungsrat der Pensionskasse Y. im Mai 2002 ein neues Reglement (Umstellung der Leistungen auf das Beitragsprimat) genehmigte; ab dem Zeitpunkt des Inkraftsetzens (1. Oktober 2002) den Versicherten w?hrend einer ?bergangsfrist von zwei Jahren monatliche, aus den freien Stiftungsmitteln finanzierte sogenannte "transition benefits" auf ihrem Alterskonto gutgeschrieben wurden; der Stiftungsrat aber keine (reglementarische) ?bergangregelung f?r die w?hrend der zweij?hrigen ?bergangsfrist aus der Pensionkasse Y. ausscheidenden Versicherten getroffen hatte und sein Vers?umnis erst mittels eines am 23. Mai 2003 beschlossenen Anhangs zum Reglement nachholte,
???????? obwohl es vorliegend nicht an den notwendigen ?bergangsbestimmungen im neuen Reglement der Beklagten fehlt, dennoch zu pr?fen ist, ob der Stiftungsrat mit Art. 1415 Ziff. 3 sein Ermessen korrekt ausge?bt hat,
???????? sich diese Frage aufdr?ngt, weil das Bundesgericht im bereits zitierten entscheidrelevanten BGE 133 V 607 eine "richterliche F?llung der im Reglement der Pensionskasse Y. vorhandenen ?bergangsrechtlichen Regelungsl?cke" mit folgenden ?berlegungen vornahm (E. 4.3):
???????? "[...] H?tte der Stiftungsrat die Notwendigkeit einer ?bergangsregelung f?r die w?hrend der zweij?hrigen ?bergangsfrist aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidenden Versicherten bereits im Mai 2002 bei Erlass des neuen Reglements erkannt, h?tte es seinem hypothetischen Parteiwillen entsprochen, zwischen freiwillig und unfreiwillig ausscheidenden Versicherten zu unterscheiden und nur ersteren die ab Beendigung des Arbeits- und Vorsorgeverh?ltnisses f?llig werdenden transition benefits zu verweigern. Damit h?tte er eine Unterscheidung getroffen, welche der Stiftungsrat im Rahmen des ihm bei der Verteilung freier Stiftungsmittel zustehenden Ermessens notwendigerweise zu treffen hat. Denn die dargelegten, die Verteilung von freien Stiftungsmitteln beherrschenden Rechtsgrunds?tze haben gerade den Schutz der unfreiwillig aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidenden Versicherten zum Zweck. Dies erfordert, dass der Stiftungsrat sie im Rahmen einer nach seinem Ermessen zu treffenden ?bergangsregelung nicht gleich behandelt wie die freiwillig Ausgeschiedenen."
???????? somit das Bundesgericht bei der richterlichen L?ckenf?llung das Gebot der Gleichbehandlung der Destinat?re in den Vordergrund stellte und den gegenteiligen Willen des Stiftungsrats der Pensionskasse Y., wie er im sp?ter beschlossenen Anhang zum Reglement seinen Ausdruck gefunden hatte, ?berhaupt nicht ber?cksichtigte beziehungsweise in den Erw?gungen mit keinem Wort erw?hnte,
???????? deshalb und aus dem Umstand, dass der Entscheid B 5/07 in einer F?nferbesetzung erging und davon lediglich die Erw?gung Ziff. 4 (E. 4.1 - 4.4) in der amtlichen Sammlung publiziert wurde - zu schliessen ist, dass das Bundesgericht die Wichtigkeit des stiftungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung besonders hervorheben wollte,
???????? diese ?berlegungen dazu f?hren, dass bei der gebotenen Ber?cksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen ist, dass ihm auch hier nicht gen?gend Rechnung getragen wurde, wenn die Beklagte den dem Kl?ger anf?nglich gew?hrten Zuschuss zum Altersguthaben bei dessen unfreiwilligem Ausscheiden bei der Austrittsleistung im Umfang von 60 % wieder k?rzte,
???????? weil der Zuschuss von der Z.___ finanziert und ein allf?lliger R?ckbehalt desselben dem (Arbeitgeber-)Beitragsreservekonto gutgeschrieben wird, auch keine Benachteiligung der anderen Destinat?re der Pensionkasse beziehungs- weise keine Verletzung des Fortbestandsinteresses ersichtlich ist, wenn auch unfreiwillig Austretenden den ganzen Zuschuss als Austrittsleistung erhalten,
???????? somit kein triftiger sachlicher Grund erkennbar ist, wieso der Stiftungsrat im Reglement in Art. 1415 Ziff. 3 nicht ein unterschiedliches Vorgehen bei einem unfreiwilligen Austritt vorsah, und er insofern Ungleiches gleich behandelte, was aber dem Gleichbehandlungsgebot gem?ss der zitierten h?chstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht,
???????? somit zusammenfassend festzustellen ist, dass der Kl?ger als unfreiwillig aus der Pensionskasse Austretender Anspruch auf die ungek?rzte Austrittsleistung hat,
weshalb
???????? die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kl?ger den in Abzug gebrachten R?ckbehalt in der H?he von Fr. 164'614.80 nachtr?glich ebenfalls als Austrittsleistung auszubezahlen; der Zuschuss (Art. 1415 des Reglements) als Teil des Altersguthabens zur Austrittleistung geh?rt und somit gem?ss Art. 1014 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten zu verzinsen ist (e contrario Urteil B 5/07 vom 19. September 2007 E. 5.2 [in BGE 133 V 607 nicht ver?ffentlicht]), d.h. seit 1. Dezember 2009 mit dem BVG-Mindestzinssatz von 2 % (Art. 12 lit. f BVV 2); f?r den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 2 Freiz?gigkeitsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Freiz?gigkeitsverordnung),
???????? und gest?tzt auf ? 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Beklagte zudem zu verpflichten ist, dem Kl?ger eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1.???????? In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kl?ger den bei der Austrittsleistung in Abzug gebrachten R?ckbehalt in H?he von Fr. 164'614.80 nachzubezahlen, wobei der Betrag ab 1. Dezember 2009 im Sinne der Erw?gungen zu verzinsen ist.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kl?ger eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Pensionskasse Z.___
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).