Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00035[9C_585/2012]
BV.2010.00035

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 12. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel

gegen

Pensionskasse Z.___
Mythenquai 50/60, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte


Nachdem
         die Z.___ als Arbeitgeberin das seit 1979 bestehende Arbeitsverhältnis mit X.___ anfangs November 2008 per 30. November 2009 aufgrund von Umstrukturierungsmassnahmen gekündigt hatte,
         die Pensionskasse der Z.___ (nachfolgend: Pensionskasse), bei welcher X.___ während der Anstellungszeit berufsvorsorgeversichert war, auf den 1. Januar 2007 vom Leistungsprimat auf einen neuen Vorsorgeplan mit Beitragsprimat umgestellt hatte,
         gemäss dem neuen ab 1. Januar 2007 gültigen Reglement ein sogenannter Zuschuss gewährt wurde, mit dem Ziel, die Altersleistungen bei einer Pensionierung bei der Pensionskasse im Alter 60 trotz Umstellung auf dem bisherigen Niveau zu erhalten,
         die Übergangsbestimmungen des Reglements jedoch einen gestaffelten Rückbehalt des Zuschusses beim Austritt in den nächsten fünf Jahren vorsahen, d.h. bei einem Austritt bis zum 31. Dezember 2009 sich die Austrittsleistung um 60 % des am 1. Januar 2007 gewährten Zuschusses reduziert,
         die Pensionskasse die Austrittleistung von X.___ per 30. November 2009 so berechnet und an diesem Vorgehen trotz Einwendungen von Seiten des Versicherten festgehalten hatte,
nach Einsicht 
         in die daraufhin von X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Pensionskasse eingereichte Klage vom 19. April 2010 betreffend Freizügigkeitsleistung mit dem Rechtsbegehren:
         Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die volle, ungekürzte Freizügigkeitsleistung unter Einrechnung der vollen Zusatzgutschrift vom 1. Januar 2007 auszurichten und den in Abzug gebrachten Betrag von CHF 164'614.80 nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2009 auszuzahlen,
           unter o/e-Kostenfolge (Urk. 1),
         in die Klageantwort der Beklagten vom 21. Mai 2010 und ihren Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage ohne Kostenfolge (Urk. 7),
         in die Replik des Klägers vom 25. Juni 2010 (Urk. 11) und die Duplik der Beklagten vom 26. August 2010 (Urk. 15), in welchen Rechtsschriften beide Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten festhielten,
unter Hinweis darauf, dass
         auf die Parteivorbringen und die zu würdigenden Akten, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein wird,
         die Sache spruchreif erscheint und ohne Weiterungen entschieden werden kann,
         das Sozialversicherungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Klage nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zuständig ist,
in Erwägung, dass
         Art. 1415 des neuen Reglements der Beklagten den Titel "Bestimmungen infolge Wechsel zum Beitragsprimat im Pensionsplan auf den 1. Januar 2007" trägt und wie folgt lautet (Urk. 2/4 S. 44 f.):
1          Altersguthaben per 1. Januar 2007
           Das Altersguthaben per 1. Januar 2007 der am 31. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in das Beitragsprimat übertretenden Versicherten entspricht der Austrittsleistung gemäss Art. 911 gemäss Statut vom 1. Januar 2006, berechnet per 31. Dezember 2006 mit einem technischen Zins von 3.5% (anstatt 4%).
2          Zuschuss
           Versicherte, die per 1. Januar 2007 eine gemäss nachstehendem Schlüssel berechnete Punktzahl von 49 oder mehr erreichen, erhalten einen Zuschuss zum Altersguthaben gemäss Ziffer 1 hievor.
           Der Zuschuss wird ausgedrückt in Prozenten des fehlenden Altersguthabens, das notwendig wäre, um dann zusammen mit dem Altersguthaben gemäss Ziffer 1 hievor per Umstellungsdatum 1. Januar 2007 die gleich hohe Alterspension mit Alter 60 zu erreichen, wie gemäss Statut vom 1. Januar 2006 versichert war.
           Das fehlende Altersguthaben wird ermittelt, indem basierend auf dem versicherten Lohn per 31. Dezember 2006 eine Hochrechnung per Alter 60 vollzogen wird. Diese Hochrechnung basiert auf den, dem neuen Pensionsplan zugrunde gelegten, modellmässigen Annahmen: künftige Lohnentwicklung 2,25%, Verzinsung 3,5%, Beitragskategorie 1, Umwandlungssatz 5,90%.
           Die Punktzahl errechnet sich gemäss folgendem Schlüssel:
           - tatsächliches Alter (auf Monate genau) per 31. Dezember 2006 plus
           - 1/3 der Jahre und Monate der tatsächlichen Zugehörigkeit zur Pensionskasse.
         der Kläger nach dieser Berechnung eine Punktzahl von 52,81 erreichte und der Zuschuss (gemäss nachstehender Tabelle in Art. 1415 Ziff. 2 Abs. 5) 80 % des fehlenden Altersguthabens, d.h. Fr. 312'714.-- betrug, was die Beklagte in ihrer provisorischen Berechnung des Altersguthabens per 1. Januar 2007, datiert vom 1. September 2006 (Urk. 2/3 S. 2), dem Kläger so auch mitteilte,
         die Z.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 30. November 2009 kündigte (Urk. 2/5) und die Beklagte in ihrer Austrittsabrechnung auf diesen Termin hin das Altersguthaben des Klägers um einen "Rückbehalt Zuschuss per 1.1.07 gem. Art. 1415 Ziff. 3" in der Höhe von Fr. 164'614.80 kürzte (Urk. 2/8),
         dieser Kürzung die reglementarische Übergangsbestimmung von Art. 1415 Ziff. 3 ("Rückbehalt des Zuschusses bei Austritt bis zum 31.12.2011") zugrunde lag, wonach die Austrittleistung bei einem Austritt in den folgenden 5 Jahren pro Jahr jeweils um 20 % reduziert wird (siehe Tabelle von Ziff. 3; Urk. 2/4 S. 45),
         sich dementsprechend bei einem Austritt bis zum 31. Dezember 2009 der (bereits gutgeschriebene) Zuschuss (nachträglich) um 60 % verringerte, was der vom Kläger (Austritt aus der Pensionskasse per 30. November 2009) nun eingeklagten Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 164'614.80 entspricht,
in weiterer Erwägung, dass
         im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen beziehungsweise der Verteilung von freien Stiftungsmitteln nach ständiger Lehre und Rechtsprechung dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre - neben dem Willkürverbot und dem Vertrauensprinzip - schon seit jeher eine grosse Bedeutung zukommt,
         das Bundesgericht in seinem neueren Entscheid B 5/07 vom 19. September 2007 - publiziert in BGE 133 V 607 - diese Rechtsprechung dahingehend und wie folgt präzisierte:
         4.2.3 Diese Grundsätze über die Verteilung freier Stiftungsmittel gelten, weil sie auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruhen, nicht nur im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, sondern allgemein bei Ausschüttungen, und zwar gerade auch dann, wenn es um Ermessensleistungen aus allein vom Arbeitgeber geäufnetem Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung geht und die Destinatäre auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (Urteil 2A.606/2006 vom 18. April 2007, E. 2.1),
         die Rechtsprechung überdies schon wiederholt entschieden hat, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt wird, wenn bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel die freiwillig aus einer Vorsorgeeinrichtung Ausgeschiedenen nicht berücksichtigt werden, dies obwohl auch sie als bisherige Versicherte mit ihren Beiträgen zum Aufbau derselben beigetragen haben (BGE 133 V 607 E. 4.2.1 und 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_319/2010 vom 31. März 2011),
         gemäss Aktenlage hier davon auszugehen ist und vom Kläger auch nicht bestritten wird, dass bei der Umstellung auf das Beitragsprimat keine Teil- oder Gesamtliquidation durchgeführt wurde und die Beklagte selber vor der Umstellung über keine freien (Stiftungs-)Mittel verfügte (siehe Urk. 2/2),
         die Z.___ für die von ihr angeregte Umstellung der Beklagten vom Leistungs- auf das Beitragsprimat die Summe von 100 Millionen Franken zur Verfügung stellte, und damit (auch) der Zuschuss zum Altersguthaben finanziert wurde,
         es sich somit bei den erwähnten Zuschüssen um Ausschüttungen aus vom Arbeitgeber geäufnetem Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung gemäss zitiertem BGE 133 V 607 E. 4.2.3 handelt,
         ein gemäss Art. 1415 Ziff. 3 des Reglements zurückbehaltener Teil des Zuschusses im Übrigen dem Beitragsreservekonto der Z.___ gutzuschreiben ist (Ziff. 3 am Ende; zum Begriff Arbeitgeberbeitragsreserven Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 8.3.1, vgl. auch Urteil 9C_804/2010 vom 20. Dezember 2010),
         das Reglement in Art. 1415 Ziff. 3 keine Unterscheidung zwischen einem freiwilligen und einem unfreiwilligen Austritt aus der Pensionskasse trifft und sich die Frage stellt, ob damit der stiftungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird,
in zusätzlicher Erwägung, dass
         im fast gleich gelagerten Fall BGE 133 V 607 der Stifungsrat der Pensionskasse Y. im Mai 2002 ein neues Reglement (Umstellung der Leistungen auf das Beitragsprimat) genehmigte; ab dem Zeitpunkt des Inkraftsetzens (1. Oktober 2002) den Versicherten während einer Übergangsfrist von zwei Jahren monatliche, aus den freien Stiftungsmitteln finanzierte sogenannte "transition benefits" auf ihrem Alterskonto gutgeschrieben wurden; der Stiftungsrat aber keine (reglementarische) Übergangregelung für die während der zweijährigen Übergangsfrist aus der Pensionkasse Y. ausscheidenden Versicherten getroffen hatte und sein Versäumnis erst mittels eines am 23. Mai 2003 beschlossenen Anhangs zum Reglement nachholte,
         obwohl es vorliegend nicht an den notwendigen Übergangsbestimmungen im neuen Reglement der Beklagten fehlt, dennoch zu prüfen ist, ob der Stiftungsrat mit Art. 1415 Ziff. 3 sein Ermessen korrekt ausgeübt hat,
         sich diese Frage aufdrängt, weil das Bundesgericht im bereits zitierten entscheidrelevanten BGE 133 V 607 eine "richterliche Füllung der im Reglement der Pensionskasse Y. vorhandenen übergangsrechtlichen Regelungslücke" mit folgenden Überlegungen vornahm (E. 4.3):
         "[...] Hätte der Stiftungsrat die Notwendigkeit einer Übergangsregelung für die während der zweijährigen Übergangsfrist aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidenden Versicherten bereits im Mai 2002 bei Erlass des neuen Reglements erkannt, hätte es seinem hypothetischen Parteiwillen entsprochen, zwischen freiwillig und unfreiwillig ausscheidenden Versicherten zu unterscheiden und nur ersteren die ab Beendigung des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses fällig werdenden transition benefits zu verweigern. Damit hätte er eine Unterscheidung getroffen, welche der Stiftungsrat im Rahmen des ihm bei der Verteilung freier Stiftungsmittel zustehenden Ermessens notwendigerweise zu treffen hat. Denn die dargelegten, die Verteilung von freien Stiftungsmitteln beherrschenden Rechtsgrundsätze haben gerade den Schutz der unfreiwillig aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidenden Versicherten zum Zweck. Dies erfordert, dass der Stiftungsrat sie im Rahmen einer nach seinem Ermessen zu treffenden Übergangsregelung nicht gleich behandelt wie die freiwillig Ausgeschiedenen."
         somit das Bundesgericht bei der richterlichen Lückenfüllung das Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre in den Vordergrund stellte und den gegenteiligen Willen des Stiftungsrats der Pensionskasse Y., wie er im später beschlossenen Anhang zum Reglement seinen Ausdruck gefunden hatte, überhaupt nicht berücksichtigte beziehungsweise in den Erwägungen mit keinem Wort erwähnte,
         deshalb und aus dem Umstand, dass der Entscheid B 5/07 in einer Fünferbesetzung erging und davon lediglich die Erwägung Ziff. 4 (E. 4.1 - 4.4) in der amtlichen Sammlung publiziert wurde - zu schliessen ist, dass das Bundesgericht die Wichtigkeit des stiftungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung besonders hervorheben wollte,
         diese Überlegungen dazu führen, dass bei der gebotenen Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen ist, dass ihm auch hier nicht genügend Rechnung getragen wurde, wenn die Beklagte den dem Kläger anfänglich gewährten Zuschuss zum Altersguthaben bei dessen unfreiwilligem Ausscheiden bei der Austrittsleistung im Umfang von 60 % wieder kürzte,
         weil der Zuschuss von der Z.___ finanziert und ein allfälliger Rückbehalt desselben dem (Arbeitgeber-)Beitragsreservekonto gutgeschrieben wird, auch keine Benachteiligung der anderen Destinatäre der Pensionkasse beziehungs- weise keine Verletzung des Fortbestandsinteresses ersichtlich ist, wenn auch unfreiwillig Austretenden den ganzen Zuschuss als Austrittsleistung erhalten,
         somit kein triftiger sachlicher Grund erkennbar ist, wieso der Stiftungsrat im Reglement in Art. 1415 Ziff. 3 nicht ein unterschiedliches Vorgehen bei einem unfreiwilligen Austritt vorsah, und er insofern Ungleiches gleich behandelte, was aber dem Gleichbehandlungsgebot gemäss der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht,
         somit zusammenfassend festzustellen ist, dass der Kläger als unfreiwillig aus der Pensionskasse Austretender Anspruch auf die ungekürzte Austrittsleistung hat,
weshalb
         die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger den in Abzug gebrachten Rückbehalt in der Höhe von Fr. 164'614.80 nachträglich ebenfalls als Austrittsleistung auszubezahlen; der Zuschuss (Art. 1415 des Reglements) als Teil des Altersguthabens zur Austrittleistung gehört und somit gemäss Art. 1014 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten zu verzinsen ist (e contrario Urteil B 5/07 vom 19. September 2007 E. 5.2 [in BGE 133 V 607 nicht veröffentlicht]), d.h. seit 1. Dezember 2009 mit dem BVG-Mindestzinssatz von 2 % (Art. 12 lit. f BVV 2); für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung),
         und gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Beklagte zudem zu verpflichten ist, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den bei der Austrittsleistung in Abzug gebrachten Rückbehalt in Höhe von Fr. 164'614.80 nachzubezahlen, wobei der Betrag ab 1. Dezember 2009 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Pensionskasse Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).