Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00036
BV.2010.00036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 14. September 2011
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Wohlfahrtsfonds der Y.___ AG in Liquidation
c/o Y.___ AG
Z.___
Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger
Advokaturbüro Maurer & Stäger
Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1946, war von 1967 bis April 2006, seit 1994/1995 unterbrochen durch mehrere Phasen von Arbeitslosigkeit, bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [Urk. 2/2] und Zusammenstellung der Beitragszeiten [Urk. 2/3]). Sie war damit auch Destinatärin des "Wohlfahrtsfonds der Y.___ AG" (nachfolgend: Wohlfahrtsfonds), einer patronalen Stiftung mit dem Zweck, freiwillige Vorsorge- und Unterstützungsleistungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Y.___ AG zu erbringen (Stiftungsurkunde, Urk. 10/1 Art. 2). Mit Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS) vom 18. Juli 2008 hob das Amt auf Antrag des Stiftungsrates den Wohlfahrtsfonds auf und setzte ihn in Liquidation. Zugleich genehmigte es den vorgelegten Verteilungsplan per 30. Juni 2006 (Urk. 10/2). Auf Beschwerde von Ginesia Lepore hin bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 30. November 2009 (Urk. 10/3) den Verteilungsplan. Soweit Ginesia Lepore die Umsetzung des Verteilungsplanes und die konkrete Berechnung ihres Anteils rügte, trat das BVGer nicht auf die Beschwerde ein und verwies sie auf den Rechtsweg gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und damit an das kantonale Versicherungsgericht (Urk. 10/3 E. 3.5).

2.       Mit Eingabe vom 22. April 2010 (Urk. 1) liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser beim hiesigen Gericht Klage erheben und die korrekte Umsetzung des Verteilungsplanes beantragen, insbesondere seien die Verteilkriterien Dienstjahre und Sparkapital sowie die Berechnung der Höhe der einzelnen Anteile in korrekter Weise festzusetzen (430 Monate Dienstzeit sowie Fr. 75'316.85 Sparkapital).
         Mit Klageantwort vom 23. August 2010 (Urk. 9) ersuchte der Beklagte um Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 29. Oktober 2010 [Urk. 14]; Duplik vom 24. Februar 2011 [Urk. 20], der Klägerin zugestellt am 2. März 2011 [Urk. 22]).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Mit der rechtskräftigen Genehmigung des Verteilungsplanes entsteht den Berechtigten ein Anspruch auf ihren Anteil an den freien Mitteln. Ob die Verteilkriterien oder Bedingungen im konkreten Fall eingehalten sind, ist eine Frage des Vollzugs bzw. der Umsetzung dieses Planes, und im Streitfall im Verfahren nach Art. 73 BVG zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010, E. 6.6.1 mit weiteren Hinweisen). Auf die Klage ist daher einzutreten (§ 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Gemäss Verteilungsplan gehen 89.75 % der freien Mittel an die aktiven Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Y.___ AG mit mindestens einem Dienstjahr sowie an die ausgetretenen Destinatäre mit mindestens einem Dienstjahr, deren Austritt nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Als Basis für die Verteilung innerhalb dieser Gruppe werden die Anzahl Dienstjahre und das Sparkapital zu je 50 % berücksichtigt, wobei jedem anspruchsberechtigten Destinatär mindestens Fr. 1'000.-- zugeteilt werden. Die restlichen 10.25 % der freien Mittel stehen den Rentnern zu (Urk. 10/6). Umstritten ist vorliegend die Höhe des für die Verteilung massgebenden Sparkapitals der Klägerin.
2.2     Bei der mit der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge betrauten AXA Winterthur stand der Klägerin am Stichtag (30. Juni 2006) eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 340.35 zu (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 9 S. 8 oben). Am 26. November 1993 und am 4. Mai 1995 waren von der Y.___ AG Freizügigkeitsleistungen von total Fr. 49'497.05 sowie am 4. Februar 2004 nochmals Fr. 18'276.50 auf zwei verschiedene Freizügigkeitskonten der Klägerin bei der Zürcher Kantonalbank ZKB überwiesen worden (Urk. 10/9). Diese Zahlungen standen offenbar im Zusammenhang mit Entlassungen per Ende 1993 und 2004 und anschliessender Arbeitslosigkeit, wie dem Auszug aus dem individuellen Konto zu entnehmen ist (Urk. 2/1). Bei den jeweiligen Wiederanstellungen führte die Klägerin die ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen nicht wieder in die Vorsorgeeinrichtung zurück (Urk. 1 S. 5). Zwischenzeitlich investiert in einen BVG-Fonds der Credit Suisse (Urk. 10/10) wurde das gesamte Sparkapital im Betrag von Fr. 75'316.85 per 29. Februar 2008 auf ein Seniorensparkonto bei der ZKB überwiesen (Urk. 1 S. 6 und Urk. 2/4).

3.       Die Klägerin rügt eine willkürliche Auslegung des Verteilkriteriums "Sparkapital" durch den Beklagten, indem dieser nur das bei der Liquidation effektiv vorhandene, nicht aber das während der gesamten Anstellungszeit ersparte Guthaben berücksichtige (Urk. 1 S. 4).
3.1     Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) verstösst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2     Im Verteilungsplan werden innerhalb der Personengruppe "Aktive/Ausgetretene" die beiden Untergruppen unterschiedlich behandelt. Ausgetretene Angestellte werden nur insoweit berücksichtigt, als ihr Austritt nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Ab Austritt 2006 wird zudem der Anspruch jedes Jahr um 16 2/3 % gekürzt, so dass vor dem Jahr 2001 Ausgetretene keinen Anspruch mehr haben. Es werden also auch Personen an der Verteilung beteiligt, die im Zeitpunkt der Liquidation kein Sparguthaben mehr haben. Berücksichtigt wird bei diesen Personen das Sparguthaben bei Austritt (vgl. Urk. 10/8).
3.3     Die Klägerin stellt insofern einen Sonderfall dar, als sie einerseits im Zeitpunkt der Liquidation der Beklagten (wieder) aktive Arbeitnehmerin der Y.___ AG war, andererseits aber Ende 2003 austrat und die Freizügigkeitsleistung im Betrag von Fr. 18'276.50 auszahlen liess (Urk. 9 S. 7; Urk. 10/9). Wäre sie im August 2004 nicht wieder in die Firma eingetreten, würde sie nach dem Verteilungsplan als im Jahr 2003 Ausgetretene behandelt und entsprechend ihrem damaligen Sparkapital an der Verteilung partizipieren. Es gibt keinen sachlichen Grund, sie aus der Verteilung auszuschliessen, nur weil sie die anfangs 2004 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung beim Wiedereintritt acht Monate später nicht in die Vorsorgeeinrichtung eingebracht hat. Sie würde damit schlechter gestellt, als eine zum gleichen Zeitpunkt ausgetretene Person, was eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung bedeutete. Da aufgrund der Akten unklar ist, aus welchem Grund die auf der Abrechnung der ZKB erscheinenden Nachzahlungen per 15. April 2005 von Fr. 300.-- und per 18. April 2006 von Fr. 340.55 geleistet wurden (vgl. Urk. 10/9), haben diese ausser Acht zu bleiben, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben ab August 2004 bis April 2006 durchgehend beschäftigt war (Urk. 2/3).
3.4     Die 1993 und 1994 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung liegt weit ausserhalb des für die Verteilung noch zu berücksichtigenden Rahmens für ausgetretene Personen. Dementsprechend stellt es auch keine Ungleichbehandlung dar, wenn die Klägerin in Bezug auf das damals ausbezahlte Sparkapital wie eine ausgetretene Person behandelt wird und in diesem Umfang nicht an der Verteilung teilnimmt. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Klägerin überzeugen nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Beklagten um eine von der Arbeitgeberin allein finanzierte patronale Stiftung handelt. Entgegen ihrer Behauptung zahlte die Klägerin keine eigenen Beiträge und trug damit auch nicht zur Äufnung des Kapitals bei (vgl. Urk. 1 S. 3). Soweit die Klägerin im Weiteren geltend macht, auch die in den Jahren 1993 und 1994 ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen habe sie aus verschiedenen Gründen (zeitweise Anstellung unter dem BVG-Obligatorium, kurzfristige Kündigungen und Wiedereinstellungen, Unbeholfenheit in rechtlichen Dingen etc.; vgl. Urk. 14 S. 4 f.) nicht wieder einbringen können, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist nicht einsichtig, weshalb es ihr in den Jahren ab September 1995 (Wiederanstellung) nicht möglich gewesen sein soll, ihr Sparguthaben zurückzuführen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sie das Kapital in dieser Zeit durchaus aktiv bewirtschaftete und in Fonds anlegte (Urk. 10/10).

4.       Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Ausschluss der Klägerin von der Verteilung mit ihrem gesamten ausbezahlten Freizügigkeitskapital teilweise gegen das Gleichbehandlungsgebot verstösst. Nebst dem im Zeitpunkt der Liquidation vorhandenen Sparkapital ist auch das beim Austritt Ende 2003 vorhandene und anschliessend ausbezahlte Guthaben von Fr. 18'276.50 (vgl. E. 2.2) für die Verteilung zu berücksichtigen. In diesem Sinn ist die Klage teilweise gutzuheissen.

5.         Ausgangsgemäss ist der Beklagte zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an die anwaltlich vertretene Klägerin zu verpflichten, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und MWSt; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer).

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Berücksichtigung des per Ende 2003 vorhandenen Freizügigkeitskapitals von Fr. 18'276.50 an der Verteilung der freien Mittel zu beteiligen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).