Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 26. September 2011
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon
gegen
Fondation 2ème pilier swissstaffing
Verband der Personaldienstleister der Schweiz
c/o Hewitt Associates SA
Avenue Edouard-Dubois 20, 2000 Neuchâtel
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, war in durch die Firma Y.___ Schweiz AG (heute Z.___ Schweiz AG, vgl. Urk. 2/2) vermittelten temporären Arbeitsverhältnissen vom 3. Juni 2004 bis 30. September 2005 und vom 6. Februar 2006 bis am 5. Januar 2007 (letzter Arbeitstag) für die A.___ Schweiz AG tätig (Urk. 2/3-7 und Urk. 2/11). Ab 8. Januar 2007 war sie infolge physischer und psychischer Gesundheitsstörungen zunächst zu 100 % und ab Dezember 2007 zu 50 % arbeitsunfähig. Seit 1. Januar 2008 bezieht sie eine halbe (Invaliditätsgrad 50 %) Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2/15; vgl. auch Urk. 2/14/1-3).
Am 12. März 2009 teilte die Vorsorgeeinrichtung der Z.___ Schweiz AG, die Stiftung 2. Säule swissstaffing, der damaligen Rechtsvertretung von X.___ mit, bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 7. Januar 2007 habe keine Versicherungsdeckung bestanden, weshalb kein Anspruch auf Invalidenleistungen bestehe (Urk. 2/5).
2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 liess X.___ durch Rechtsanwalt Urs Keller, Zollikon, Klage gegen die Stiftung 2. Säule swissstaffing erheben und die Ausrichtung einer reglementarischen Invalidenrente beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es seien die Z.___ Schweiz AG und die Stiftung Auffangeinrichtung zum Prozess beizuladen.
Mit Klageantwort vom 12. Juli 2010 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 8). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Replik vom 11. Oktober 2010 [Urk. 15]; Duplik vom 17. November 2010 [Urk. 18, der Klägerin zugestellt am 19. November 2010 [Urk. 19]).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, gelten als Angestellte des verleihenden Unternehmens (Art. 2 der Verordnung zum BVG, BVV2).
1.2 Der Einsatzvertrag zwischen der Klägerin und der Y.___ Schweiz AG sieht einen Einsatzbeginn ab 6. Februar 2006 für eine maximale Dauer von drei Monaten vor. Während dieser Zeit kann der Vertrag von beiden Seiten unter Beachtung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Tagen gekündigt werden. Wird der Einsatz über drei Monate (13 Wochen) hinaus stillschweigend weitergeführt, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert (Urk. 2/4).
2.
2.1 Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der im Jahr 2006 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung unterstehen der obligatorischen Versicherung Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 19'350.-- (Art. 5 BVV2; ebenfalls in der 2006 gültig gewesenen Fassung) beziehen (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Abs. 2).
2.2 Gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV2 sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt; im Falle der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Dauer von drei Monaten hinaus sind sie von dem Zeitpunkt an versichert, in welchem die Verlängerung vereinbart wurde. Das Reglement der Beklagten (Urk. 18 und Urk. 19) übernimmt in Art. 4 Abs. 2 diese gesetzliche Regelung mit der Präzisierung, dass für den Fall einer (stillschweigenden) Verlängerung eines auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrages die Mitgliedschaft mit der 14. Woche beginnt.
3.
3.1 Die Klägerin arbeitete im Rahmen des vorerwähnten Arbeitsvertrages mit der Y.___ Schweiz AG in mehreren Einsätzen für die A.___ Schweiz AG in Zürich, und zwar wie folgt (vgl. Lohnabrechnungen, Urk. 9/1-17):
Einsatz 1: 6. Februar 2006 - 28. April 2006 82 Tage
Unterbruch 25 Tage
Einsatz 2: 24. Mai 2006 - 28. August 2006 97 Tage
Unterbruch 41 Tage
Einsatz 3: 9. Oktober 2006 - 13. Oktober 2006 4 Tage
Unterbruch 31 Tage
Einsatz 4: 13. November 2006 - 5. Januar 2007 53 Tage
Einsatz 1 bewegte sich im Rahmen der auf drei Monate befristeten Anstellung und zog keine Unterstellung unter das BVG nach sich. Der Einsatz 2 dauerte länger als 13 Kalenderwochen, und die Klägerin wurde denn auch ab der 14 Woche in der beruflichen Vorsorge versichert, wie die Beklagte bestätigte (Urk. 8 S. 2). Durch die - wie anzunehmen ist - stillschweigende Verlängerung dieses Einsatzes über drei Monate hinaus wandelte sich der bisher befristete in einen unbefristeten Arbeitsvertrag um. Für die weiteren Einsätze 3 und 4 wurde die Klägerin nicht mehr vorsorgeversichert (Urk. 8 S. 2).
3.2 Die Beklagte begründet die Nichtunterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge für den 3. und 4. Einsatz damit, dass der Unterbruch zwischen dem 2. und 3. Einsatz mehr als fünf Wochen gedauert habe, was die Beendigung der Versicherung nach sich gezogen habe. Der letzte Einsatz habe lediglich acht Wochen gedauert, und wegen des auf drei Monate befristeten Einsatzvertrages keine neue Versicherungspflicht begründet (Urk. 8). Sie stützt sich dabei auf Art. 3 Abs. 2 des Reglements (Urk. 9/18 und Urk. 8/19), wonach die einmal erstellte Mitgliedschaft nur bestehen bleibt, sofern ein Arbeitsunterbruch zwischen zwei Einsätzen während der ersten sechs Monate ununterbrochener Anstellung, ermittelt aufgrund der kumulierten Arbeitswochen, zwei Wochen und ab dem siebten Monat fünf Wochen nicht übersteigt.
3.3 Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie die mehreren Einsätze der Klägerin bei der A.___ Schweiz AG jeweils als befristete Arbeitsverträge betrachtet (Urk. 18 S. 2 unten). Sie setzt sich damit in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, welche sie auch selber mehrfach ausdrücklich erwähnt (vgl. Urk. 8 S. 4 und Urk. 18 S.2), nämlich dass der Arbeitsvertrag (Einsatzvertrag) zwischen der Verleihfirma und dem Arbeitnehmer geschlossen wird. Ein Verleihvertrag wiederum wird lediglich zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb abgeschlossen (Art. 22 AVG), was auch vorliegend der Fall war (Urk. 2/6). Wie vorstehend erwähnt, bestand ab dem 12. August 2006 (nach dem Einsatz von 91 Kalendertagen bwz. 13 Wochen bei der A.___ Schweiz AG) ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Dieser wurde bis zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab 8. Januar 2007 nicht aufgelöst. Soweit die Beklagte mit ihrer Bemerkung, Vertragskündigungen erfolgten bei Temporärangestellten sehr oft mündlich oder durch schlüssige Handlungen, ohne "schriftliche Spuren" zu hinterlassen, behaupten möchte, die Klägerin hätte bei den jeweiligen Unterbrüchen auch den Arbeitsvertrag mit der Beklagten gekündigt, ist sie nicht zu hören. Hierzu fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Gegenteil, der Einsatzbetrieb, die A.___ Schweiz AG, ging von einem dauerhaften Arbeitsverhältnis aus (vgl. Urk. 2/11).
4. Vorsorgerechtlich hat die Umwandlung des ursprünglich befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 12. August 2006 zur Folge, dass die Klägerin ab diesem Datum zu versichern war. Die Arbeitsunterbrüche bewirkten lediglich einen Versicherungsunterbruch, nicht aber die Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Die Klägerin war somit vom 9. - 13. Oktober 2006 und ab 13. November 2006 obligatorisch vorsorgeversichert. Sie war es auch bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 8. Januar 2007 und hat damit Anspruch auf die reglementarische Invalidenrente gemäss Art. 22 f. des Reglements, was zur Gutheissung der Klage führt. Mit diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich die Beiladung der Z.___ AG bzw. der Stiftung Auffangeinrichtung.
5. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die anwaltlich vertretene Klägerin zu verpflichten, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, auf Fr. 1'900.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und MWSt; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine reglementarische Invalidenrente auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Fondation 2ème pilier swissstaffing
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).