Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. August 2011
in Sachen
A.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
B.___
Beklagte
vertreten durch Exactis AG
Gertrudstrasse 17, 8400 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene A.___ arbeitete seit März 1988 als Hilfsarbeiter bei der C.___ und war dabei bei der B.___ berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Februar 2004, Urk. 10/6). Am 13. Januar 2003 stürzte A.___ auf einer Baustelle auf die Schulter. In der Folge wurden eine AC-Luxation und eine Partialläsion der Supraspinatussehne links diagnostiziert (Bericht der D.___ vom 30. März 2004, Urk. 10/8). Am 14. Januar 2004 meldete sich A.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte A.___ mit Verfügung vom 25. Juli 2005 (Urk. 10/69/100-102) bzw. Einspracheentscheid vom 3. November 2005 (Urk. 10/69/78-87) mit Wirkung ab 1. August 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 22 % beruhende Rente. Mit Verfügung vom 24. März 2006 sprach die IV-Stelle A.___ eine vom 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2005 befristete ganze Rente zu (Urk. 10/49). Die von A.___ am 27. März 2006 erhobene Einsprache (Urk. 10/48) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Oktober 2006 ab (Urk. 10/57). Hiergegen liess A.___ durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG am 1. November 2006 Beschwerde erheben (Urk. 10/58). Das hiesige Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juni 2007 ab (Urk. 10/60). Dieses erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 19. März 2008 gelangte A.___ an die IV-Stelle und ersuchte um eine Neubeurteilung seines Rentengesuchs (Urk. 10/61). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (Gutachten vom 28. Januar 2009, Urk. 10/90). Die IV-Stelle sprach daraufhin A.___ mit Verfügungen vom 29. Juni und 15. Juli 2009 ab 1. März 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 10/102-103). Die von A.___ erhobene Beschwerde betreffend Kinderrente wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1. Dezember 2009 gutgeheissen (Urk. 10/117).
Die SUVA wies mit Verfügung vom 25. Juni 2008 (Urk. 10/81) und mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2009 (Urk. 10/91) das von A.___ gestellte Gesuch um Erhöhung der Rente ab.
1.2 Mit Schreiben vom 9. September 2009 gelangte Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur namens von A.___ an die durch die Exactis AG vertretene B.___ und ersuchte um die rückwirkende Gewährung einer Invalidenrente ab dem 1. August 2005 (Urk. 2/9). Nach wechselseitiger Korrespondenz verneinte die Exactis AG namens der B.___ mit Schreiben vom 23. März 2010 eine Leistungspflicht (Urk. 2/17).
2. Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Klage gegen die B.___ erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. August 2005 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 100 % auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 7. Mai 2010, eventualiter sei ihm eine Viertels-Invalidenrente vom 1. August 2005 bis 30. November 2006 und ab 1. Dezember 2006 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 100 % auszurichten (Urk. 1). Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 1. Juni 2010 um Abweisung der Klage (Urk. 6). Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (Urk. 10/1-121), hielt der Kläger mit Replik vom 1. Juli 2010 (Urk. 13) und die Beklagte mit Duplik vom 10. August 2010 (Urk. 16) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 16. August 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, das Arbeitsverhältnis bei der C.___, während dessen er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei, sei per 31. Juli 2005 beendigt worden. Unter Berücksichtigung der einmonatigen gesetzlichen Nachfrist sei er bis am 31. August 2005 bei der Beklagten versichert gewesen. Er sei am 13. Januar 2003 bei der Arbeit auf die linke Schulter gestürzt und habe sich eine bleibende Schädigung zugezogen. Die SUVA habe ihm mit Wirkung ab 1. August 2005 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % beruhende Rente und eine Integritätsentschädigung auf der Basis von 15 % zugesprochen. Aus dem SUVA-Entscheid gehe hervor, dass er auch an unfallfremden Beschwerden leide, für welche die SUVA nicht leistungspflichtig gewesen sei. Nachdem die Invalidenversicherung zunächst einen Rentenanspruch verneint habe, habe sie ihm mit Verfügung vom 29. Juni 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. März 2007 eine ganze Rente zugesprochen. In dieser Verfügung habe die IV-Stelle darauf hingewiesen, dass das Gesuch vom 19. März 2008 verspätet eingereicht worden sei, weil er schon seit Dezember 2005 in invalidenversicherungsrechtlichem Mass eingeschränkt gewesen sei. Aus dem Umstand, dass einerseits im IV-Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 analog zum SUVA-Einspracheentscheid vom 3. November 2005 noch die Rede von einem IV-Grad von 22 % gewesen sei, was durch das Urteil des Sozialversicherungsgericht vom 8. Juni 2007 in abgeschwächter Form bestätigt worden sei, und andererseits aber die IV-Stelle ihn in der Verfügung vom 29. Juni 2009 seit Dezember 2005 in IV-relevantem Ausmass als arbeitsunfähig bezeichne, erweise sich der IV-Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 als zweifellos unrichtig. Folglich sei Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anzuwenden, wobei gegenüber der Beklagten insbesondere Art. 53 Abs. 2 ATSG zum Tragen komme. Auch das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil gegen die IV-Stelle vom 8. Juni 2007 das Ausmass des depressiven Zustandes falsch eingeschätzt, indem der reaktiven Depression keine arbeitslimitierende Wirkung zuerkannt worden sei. Er sei ab 1. August 2005 in einem IV-rentenrelevanten Ausmass weiterhin arbeitsunfähig gewesen. Auch sei belegt, dass es sich bei der depressiven Entwicklung nicht um ein neues Leiden handle, das sich erst nach Beendigung der Versicherungsdeckung bei der Beklagten manifestiert habe. Es sei ihm daher ab 1. August 2005 eine Invalidenrente zuzusprechen. Der Eventualantrag sei wie folgt begründet: Wenn man - im Gegensatz zu den medizinischen Akten - davon ausgehe, der Kläger sei ab 1. August 2005 trotz der unfallbedingten Schädigung der linken Schulter und dem seit November 2004 hinzugekommenen depressiven Zustand nicht 100 % arbeitsunfähig gewesen, so schulde ihm die Beklagte eine Teilrente bis zum Zeitpunkt, ab dem die Invalidenversicherung eine volle Erwerbsunfähigkeit erkannt habe. Die IV-Stelle gehe davon aus, dass das einjährige Wartejahr im Dezember 2005 zu laufen begonnen und dass ab Dezember 2006 eine volle Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Folglich habe er ab diesem Datum Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 und Urk. 13).
1.2 Die Beklagte führt zur Verneinung ihrer Leistungspflicht im Wesentlichen aus, die rechtskräftige Verfügung der Invalidenversicherung vom 24. März 2006, welche durch das Sozialversicherungsgericht bestätigt worden sei, stelle eine leichte Tätigkeit bis Schulterhöhe ganztags als zumutbar fest. Dabei seien die unfallfremden Folgen als nicht relevant für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrachtet worden. Die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht hätten also rechtsgültig das Fehlen einer leistungsrelevanten Erwerbsunfähigkeit bestätigt. Eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung basiere folglich auf dem Vorbringen neuer Fakten und nicht auf einer abermaligen Beurteilung bekannter Tatsachen. Folgerichtig habe die Invalidenversicherung auch den Beginn der leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit auf Dezember 2005 und nicht auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt. Die leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit sei also wesentlich nach dem Erlöschen der Nachdeckung eingetreten und eine Leistungspflicht der Beklagten nicht gegeben. Die Klage sei daher vollumfänglich abzuweisen. Obgleich Gerichtsverfahren in der beruflichen Vorsorge in der Regel ohne Kostenfolgen seien, gelte es zu beachten, dass sie wiederholt ihren Standpunkt klar und eindeutig dem Kläger übermittelt habe. Die Klage habe ihr erhebliche Aufwände verursacht und sei in diesem Licht als schädigend zu betrachten. Sie sei daher für ihre Umtriebe zu entschädigen (Urk. 6 und Urk. 16).
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVB) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.3 Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Vom 5. Januar bis 9. Februar 2005 war der Kläger in der F.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte stellten in ihrem Austrittsbericht vom 1. März 2005 (Urk. 10/12) folgende (leicht gekürzt wiedergegeben) Diagnosen: (1) einen Status nach Unfall am 13. Januar 2003 mit (a) AC-Luxation links, Partialläsion der Supraspinatussehne links, (b) persistierender Instabilität im AC-Gelenk, Impingement und AC-Arthrose Schulter links, (c) Schulterarthroskopie am 7. Juni 2004, Bizepstenotomie, Akromioplastik, AC-Resektion links, (d) Verdacht auf adhäsive Kapsulitis, Omarthrose, (2) eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer leichten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und (3) eine Hypakusis leicht bis mittelgradig beidseits. Aktuell bestehe eine klinisch und radiologisch verifizierte retraktile Kapsulitis und beginnende Omarthrose bei einem Status sieben Monate nach der Operation. Grundsätzlich sei mit einer Besserung zu rechnen; ein Einsatz in der bisherigen Firma als Bauarbeiter für schwere schulterbelastende Tätigkeiten erscheine jedoch nicht mehr realistisch. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die leichte Anpassungsstörung erreiche nicht das Ausmass einer arbeitslimitierenden psychischen Störung. Durch die mittelgradige Hypakusis bestehe auch keine relevante Einschränkung bei der Kommunikation. Leichte Arbeiten bis auf Schulterhöhe links seien ganztags zumutbar.
3.2 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, berichtete am 6. Juni 2005, der Kläger habe in seinem angestammten Betrieb mehrere Arbeitsversuche bei leichtester Tätigkeit unternommen und sofort wieder abgebrochen, obwohl die rechte, dominante Hand vollumfänglich einsetzbar sei; unterdessen habe er die Kündigung erhalten. Im Unfallschein UVG werde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, welche in einer schweren Bauarbeitertätigkeit möglicherweise gerechtfertigt sei. Hingegen seien Tätigkeiten gemäss Zumutbarkeitsprofil denkbar. Der rechte dominante Arm sei vollumfänglich einsetzbar. Als unfallfremde Beschwerden bestünden ein Ganglion am linken oberen Sprunggelenk und Kniegelenksbeschwerden rechts. Diese hätten aber auf die Arbeitsfähigkeit keinen wesentlichen Einfluss und würden nicht abschliessend beurteilt (Urk. 10/13).
3.3 Dr. med. H.___, Oberärztin, I.___, nannte in ihrem Bericht vom 16. Januar 2006 zu handen des damaligen Rechtsvertreters des Klägers als Diagnosen eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung, aufgetreten als Folge der schweren Belastung nach einem Arbeitsunfall, (ICD-10: F43.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11). Dr. H.___ berichtete, der Kläger sei seit November 2004 bei ihr in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung. Bis jetzt sei keine Besserung des psychischen Zustandsbildes erfolgt. Es bestehe eine depressive Symptomatik, welche sich vor allem durch grosse Angst vor der Zukunft, Kraftlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen sowie Körperbeschwerden gezeigt habe. Die Ehefrau des Klägers sei schwer krank. Durch ihre Erkrankung sei er überfordert und lebe in der Angst, dass sie pflegebedürftig werde. Der Kläger sei sowohl wegen psychischen als auch wegen körperlichen Beschwerden voll arbeitsunfähig. Eine Besserung der Arbeitsfähigkeit sei trotz einer Therapie bis jetzt nicht erfolgt. Es sei eher mit einer schlechten Prognose zu rechnen (Urk. 10/39).
3.4 Der Hausarzt des Klägers, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 3. Februar 2006 an den damaligen Rechtsvertreter des Klägers als Diagnosen (1) eine Omarthrose links bei Status nach AC-Luxation links am 13. Januar 2003 aus völliger Gesundheit, (2) einen Verdacht auf Meniskusläsion links und (3) starke Somatisierungstendenzen bei chronischen Schmerzen fest. Dr. J.___ berichtete, neben den Unfallfolgen bestünden ein Ganglion am linken Fussrücken, welches keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe, sowie ein Verdacht auf Meniskusläsion links, was ebenfalls keine Einschränkung bewirke. Die chronischen Schmerzen würden beim Kläger zu einer gewissen Somatisierungstendenz führen. Für körperlich schwere Tätigkeiten wie beispielsweise Bauarbeiten sei der Kläger 100%ig arbeitsunfähig. Vom rein somatischen Standpunkt aus sei der Kläger trotz eingeschränkter Beweglichkeit und ausgeprägter muskulärer Dysbalance mit Schmerzen für eine leichte Arbeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/43).
3.5 Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, nannte in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2005 an Dr. J.___ als Diagnosen (1) eine posttraumatische Frozen shoulder links, (2) ein zervikospondylogenes Syndrom linksbetont, (3) eine Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris links, (4) eine Arthralgie linkes oberes Sprunggelenk und (5) eine Arthralgie des linken Kniegelenks. Dr. K.___ ging im damaligen Moment von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit aus, bei deutlich eingeschränkter Schulterbeweglichkeit, ausgeprägter muskulärer Dysbalance mit Dysfunktionen bis in die Halswirbelsäule und ins sternocostale Gelenk und in den linken Ellbogen (Urk. 10/45).
3.6 Die Ärzte der D.___, Orthopädie, die den Kläger in der ambulanten Schulter- und Ellbogensprechstunde am 28. August 2006 untersucht hatten, nannten als Diagnosen persistierende Schulterschmerzen links bei einem Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, Akromioplastik, AC-Resektion links am 7. Juni 2004 sowie ein Impingementsyndrom und AC-Arthrose an der linken Schulter. Als Nebendiagnose führten sie ein zervikospondylogenes Syndrom an. Sie gaben an, der Kläger sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht vom 4. September 2006, Urk. 10/53).
3.7 Dr. J.___ berichtete der IV-Stelle am 13. Juni 2008, er sei von Anbeginn an der Meinung gewesen, dass der Kläger seit dem Unfall vom 13. Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es gebe keine Gründe und keine neuen Erkenntnisse, die gegen diese Beurteilung sprächen (Urk. 10/77).
3.8 Dr. H.___ berichtete der IV-Stelle im Sommer 2008. Sie hielt dabei als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Frühjahr 2008 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) fest. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich verschlechtert (Urk. 10/82).
3.9 Dr. K.___ hielt mit Bericht vom 20. August 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der angestammten Tätigkeit als Maurer fest. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Kläger für 5 bis 8 Stunden pro Woche arbeitsfähig. Als Diagnosen nannte sie (1) einen Verdacht auf undifferenzierte seronegative Arthropathie, (2) eine Periarthritis humeroscapularis links mehr als rechts, (3) ein Panvertebralsyndrom und (4) mediale Knieschmerzen links mehr als rechts. Diese Diagnosen bestünden seit dem Jahr 2003 (Urk. 10/87).
3.10 Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28. Januar 2009 aus psychiatrischer Sicht eine chronische schwere Depression (ICD-10 F32.2) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Aus somatischer Sicht bestünden persistierende Schulterschmerzen nach Sturz im Januar 2003 mit AC-Luxation, Status nach Schulterarthroskopie im Juni 2004, Impingementsyndrom und AC-Arthrose Schulter links, eine Polyarthropathie und ein Panvertebralsyndrom. Mit grosser Wahrscheinlichkeit habe beim Kläger nach dem Unfall anfangs 2003 eine depressive Entwicklung eingesetzt, welche ab Oktober 2006 in eine schwere chronische Depression ausgemündet sei. Diese bedinge seither eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Hauptsächlich seien es die schwere Apathie und Energielosigkeit sowie die völlige Resignation mit dem kompletten sozialen Rückzug, welche jegliche Betätigung des Klägers verunmöglichten. Es sei die Depression, welche die 100%ige Arbeitsunfähigkeit verursache, die Somatisierungsstörung sei diesbezüglich als nebensächlich anzusehen (Urk. 10/90).
4.
4.1 Das hiesige Gericht hatte mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 8. Juni 2007 in Sachen des Klägers gegen die IV-Stelle (Prozess-Nr. IV.2006.00953) dargelegt und festgehalten, dass der Kläger lediglich unfallbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und keine unfallfremde Einschränkung, namentlich keine psychisch bedingte, bestand. In diesem Urteil, in welchem der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 18. Oktober 2006 zu prüfen war, wurde in Würdigung der medizinischen Akten eingänglich erklärt, weshalb nicht auf die damalige Einschätzung von Dr. H.___, welche schon dazumal den Kläger sowohl aus somatischen, als auch aus psychischen Gründen als voll arbeitsunfähig erachtet hatte, sondern auf diejenige der F.___ abzustellen war (Urk. 10/60).
4.2 Die neu eingeholten Arztberichte geben keinen Anlass, von diesem Ergebnis insoweit abzuweichen, als bereits vor dem 31. August 2005, also dem Zeitpunkt, bis zu welchem der Kläger bei der Beklagten versichert war, eine unfallfremde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist. Dr. E.___ legt in seinem Gutachten vom 28. Januar 2009 vielmehr dar, dass der Kläger seines Erachtens ab Oktober 2006 an einer schweren chronischen Depression leide, welche seither eine volle Arbeitsunfähigkeit bedinge (Erw. 3.10). Auch die übrigen Arztberichte stellen diese Einschätzung nicht in Frage. So macht Dr. J.___ in seinem Bericht vom 13. Juni 2008 keine Angaben dazu, seit wann eine unfallfremde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen soll (Erw. 3.7). Dr. H.___ hält in ihrem Bericht vom Sommer 2008 fest, dass die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) erst seit Frühjahr 2008 bestehe. Zum Gesundheitszustand des Klägers im Jahr 2005 macht sie keine Ausführungen (Erw. 3.8). Dr. K.___ macht in ihrem Bericht vom 20. August 2008 (Erw. 3.9) keine neuen Angaben zum Gesundheitszustand des Klägers vor dem 31. August 2005. Dieser Bericht gibt daher ebenfalls keinen Anlass, bereits vor diesem Datum eine unfallfremde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers anzunehmen.
4.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorhanden Akten erstellt, dass der Kläger bis zum Ende seiner Versicherungsdeckung bei der Beklagten am 31. August 2005 lediglich aus unfallbedingten Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die psychische Erkrankung, welche später zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte, trat dagegen erst nach dem Ende der Versicherungsdeckung ein. Da die unfallbedingten Folgen lediglich zu einem Invaliditätsgrad von leicht mehr als 20 % führen (Urk. 10/60 und Urk. 10/91 mit zutreffenden Erwägungen), hat der Kläger keinen Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.
5. Verfahren der beruflichen Vorsorge sind in der Regel kostenlos und für die versicherte Person entschädigungsfrei (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit §§ 33 und 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Da dem Kläger trotz der klaren Tat- und Rechtslage keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorgeworfen werden kann, besteht kein Anlass, ausnahmsweise der Beklagten eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Exactis AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).