Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 17. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Y.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich
gegen
Z.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger
Advokaturbüro Maurer & Stäger
Fraumünsterstrasse 17, 2018, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.__ sel., geboren 1952, gestorben am 6. Januar 2011, war vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2003 als Leiter Wohngruppe im Alters- und Pflegezentrum A.___ bei der S.___ angestellt, und zwar anfänglich mit einem Pensum von 80 % und zuletzt (März bis Mai 2003) mit einem Pensum von 50 %. Während dieser Zeit war er bei der Z.___ berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 31 S. 4)
Am 10. Januar und 27. April 2002 erlitt der Versicherte zwei Unfälle; dabei verletzte er sich jeweils am linken oberen Sprunggelenk (vgl. etwa Urk. 11/1-2, insbesondere Urk. 11/2 S. 25 f.).
1.2 Am 15. Januar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 23/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm in der Folge Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. etwa Urk. 23/34). Am 22. März 2004 schloss die IV-Stelle diese Massnahme ab (Urk. 11/25; vgl. auch Urk. 11/26), da der Versicherte per 1. Februar 2004 eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit beim B.___ mit einem Pensum von 90 % gefunden hatte. Diese Stelle wurde ihm indes am 12. August 2004 per Ende 2004 gekündigt; er wurde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt (vgl. dazu Urk. 31 S. 4 f. und Urk. 11/6-10).
1.3 Per 1. Februar 2005 trat der Versicherte eine 70%-Stelle als Intensivpfleger bei der Privatklinik C.___ in D.___ an. Ab 1. Mai 2005 wurde das Pensum auf 50 % reduziert. Während dieser Anstellungsdauer war der Versicherte bei der previs Personalvorsorgestiftung Service Public (nachfolgend: previs) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.).
1.4 Mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (Urk. 11/28) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass der Versicherte ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könne. Die dagegen erhobene Einsprache wurde insoweit gutgeheissen, dass die IV-Stelle berufliche Massnahmen gewährte und die Kosten für ein berufsbegleitendes höheres Fachdiplom übernahm (Urk. 11/29).
Am 14. August 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 23/131). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 (Urk. 11/32) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 61 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle ist ersichtlich, dass dem Versicherten die genannte Rente aufgrund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung zugesprochen wurde (vgl. Urk. 11/30 S. 4).
1.5 In der Folge wandte sich der Versicherte sowohl an die Z.___ als auch an die previs und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Beide Vorsorgeeinrichtungen verneinten jedoch ihre Leistungspflicht.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die previs und die Z.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte 1 [die previs] zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nebst Verzugszins ab Klageeinleitung auszurichten.
2. Eventualiter sei die Beklagte 2 [die Z.___] zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nebst Verzugszins ab Klageeinleitung auszurichten.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterliegenden Beklagten.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 wurden die Klageverfahren gegen die previs und die Z.___ voneinander getrennt. Auf die gegen die previs gerichtete Klage wurde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Akten wurden an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen. Die gegen die Z.___ gerichtete Eventualklage wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2010 (Urk. 4) bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen die previs gerichteten Hauptklage sistiert.
2.2 Mit Urteil vom 6. Juni 2011 (Urk. 8) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen die previs gerichtete Klage ab. Die Z.___ nahm an jenem Prozess als Beigeladene teil.
2.3 Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 (Urk. 18) reichte Rechtsanwalt Janis die bedingte Erbenbescheinigung der Amtsschreiberei E.___ vom 10. Mai 2011 (Urk. 19/3), die Y.___ als Alleinerben des Versicherten ausweist, ins Recht und ersuchte um entsprechende Anpassung des Rubrums. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 (Urk. 20) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 (Urk. 24) wurde den Parteien Frist zur freigestellten Stellungnahme zu den beigezogenen Akten sowie zum übrigen Prozessstoff angesetzt. Nach entsprechendem Begehren der Z.___ (vgl. Urk. 26) wurde ihr diese Frist mit Verfügung vom 16. Februar 2012 (Urk. 27) abgenommen. Y.___ liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 29) wurde der Z.___ abermals Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 (Urk. 31) wurde diese Frist gewahrt. Die Z.___ liess die Abweisung der Klage beantragen. Am 29. Juni 2012 wurde die Replik ins Recht gereicht (Urk. 34). Am 5. September 2012 folgte die Duplik (Urk. 38).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, E. 5.a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Der Kläger liess zur Begründung der (ursprünglich nur eventualiter) gegen die Beklagte gerichteten Klage im Wesentlichen ausführen, dass eine Ablehnung der Leistungspflicht der previs nur dadurch begründet werden könne, dass bereits in einem früheren Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, welche zu einer Invalidität geführt habe. Eine dauerhafte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen habe sich eigentlich erst ab Mitte 2005 eingestellt. Vorher hätte eine längere Arbeitsunfähigkeit einzig im Rahmen der Anstellung bei der S.___ entstehen können. Diese wäre durch die Fussbeschwerden des Versicherten bedingt gewesen (Urk. 1 S. 9 f.). Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern sei festgehalten worden, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten wegen somatischer Beschwerden mit dem Unfall vom 10. Januar 2002 (E. 3.2.1) eingetreten sei. Zudem sei dem Versicherten nach zwischenzeitlicher Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Bericht des F.___ vom 31. März 2003 erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Pflegeberuf attestiert worden. Da der Versicherte bis Ende Mai 2003 im Alters- und Pflegezentrum A.___, das der Beklagten angeschlossen sei, angestellt gewesen sei, ergebe sich deren Leistungspflicht. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass bereits im Jahr 2002 psychische Beschwerden mit Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätten. Somit sei die Beklagte nicht nur hinsichtlich der somatischen, sondern auch der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leistungspflichtig (Urk. 34).
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen, dass der Versicherte sich am 10. Januar 2002 am linken Sprunggelenk verletzt habe und bis zum 3. März 2002 zu 100 % und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Am 15. Januar 2003 habe er sich zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Schliesslich habe er aber selbst eine leidensangepasste Arbeitsstelle (mit einem Pensum von 90 %) beim B.___ gefunden (Arbeitsbeginn: 1. Februar 2004). Dadurch habe er sich selbst rentenausschliessend eingegliedert. Die Firma B.___ habe das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2004 gekündigt und den Versicherten ab 12. August 2004 von der Arbeit freigestellt, weil er Schwierigkeiten mit der stellvertretenden Leiterin gehabt habe. Der Versicherte habe also nach seiner Tätigkeit für das Alters- und Pflegezentrum A.___ und einer Periode der Arbeitslosigkeit eine leidensangepasste Tätigkeit beim B.___ gefunden und dort ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Somit habe der Versicherte bereits aus diesem Grunde keinen Rentenanspruch gehabt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass mit den psychischen Beschwerden eine neue Invaliditätsursache vorgelegen habe, die nicht während der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetreten sei (Urk. 31).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Versicherten führte, eintrat, als er bei der Beklagten vorsorgeversichert war (Anstellung bei der S.___ vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2003 zuzüglich Nachdeckung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BVG).
Soweit der Kläger erst in seiner Replikschrift vom 29. Juni 2012 (Urk. 34) beantragen liess, es seien weitere Vorsorgeeinrichtungen zu diesem Verfahren beizuladen, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies das vorliegende Verfahren unnötig weiter verzögern würde. Zudem dient das Institut der Beiladung ohnehin nicht dazu, über die Leistungspflicht allfällig beigeladener Vorsorgeeinrichtungen abschliessend zu entscheiden. Von einer Beiladung ist demzufolge abzusehen. Es steht dem Kläger aber jederzeit frei, die fraglichen Vorsorgeeinrichtungen klageweise ins Recht zu fassen.
3.2
3.2.1 Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Versicherten führte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem rechtskräftigen Urteil vom 6. Juni 2011 Folgendes aus (Urk. 8 E. 3.2.2 S. 13):
Zunächst ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 26. September 2003 [
], dass der Kläger bereits ab dem 24. Juli 2003 erstmals aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom psychotherapeutisch und -pharmakologisch behandelt wurde. Die Symptomatik war dabei offenbar so schwer, dass während eines halben Jahres wöchentliche Sitzungen durchgeführt und gar eine stationäre Hospitalisation diskutiert werden mussten. Nach rund sechs Monaten wurde dann zwar die therapeutische Behandlung vorerst abgeschlossen, jedoch wurde die Medikation zunächst beibehalten und dem Hausarzt überlassen [
]. Vor diesem Hintergrund, namentlich auch angesichts der von der Therapeutin als schwer bezeichneten depressiven Symptomatik resp. Krisen und der Diskussion über eine stationäre Hospitalisation [
] erscheint zumindest fraglich, ob der Kläger zwischen Juli 2003 und Januar 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht tatsächlich nicht eingeschränkt war, wie die behandelnde Psychiaterin im September 2003 angegeben hat. Wie es sich damit verhält, kann indessen letztlich offen bleiben.
Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 26. September 2003 (Urk. 11/11) aus, dass sie den Versicherten seit dem 24. Juli 2003 behandle. Er habe vorgebracht, dass er seit dem Unfall vom 10. Januar 2002 zunehmend an depressiven Symptomen leide. Zunächst sei er deshalb von seinem Hausarzt Dr. med. H.___ behandelt worden. Seit er ab Juni 2003 arbeitslos sei, gehe es ihm zunehmend schlechter. Dr. G.___ diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei psychosozialen Belastungsfaktoren und attestierte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Allerdings bestehe diese Arbeitsunfähigkeit aus somatischen und nicht aus psychischen Gründen.
Auch Dr. H.___ attestierte dem Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen, sondern vielmehr aus rein somatischen Gründen (starke Schmerzen und massive Schwellung am linken Fuss): Deshalb sei er in seinem angestammten Beruf nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Bei einer sitzenden Tätigkeit (etwa einer Büroarbeit) wäre der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig gewesen (vgl. Urk. 23/13, insbesondere Urk. 23/13/5).
Aufgrund der Arztberichte der Dres. G.___ und H.___ steht fest, dass der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht in die Zeit fällt, als der Versicherte noch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (mithin inklusive Nachdeckungsfrist bis zum 30. Juni 2003). Soweit das Verwaltungsgericht des Kantons Bern insoweit Zweifel hegte, ob die Auffassung von Dr. G.___, dass der Versicherte zum damaligen Zeitpunkt nicht aus psychischen (sondern ausschliesslich aus somatischen) Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (vgl. Urk. 8 E. 3.2.2 S. 13), zutreffend sei, ist einerseits zu berücksichtigen, dass die echtzeitliche Aktenlage tatsächlich nicht sehr umfangreich ist, weshalb die grundsätzlichen Zweifel des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern an und für sich verständlich sind. Andererseits gibt es aber keine anderslautende echtzeitliche medizinische Einschätzung. Deshalb besteht kein hinreichender Grund, von den übereinstimmenden Einschätzungen des Hausarztes des Versicherten, Dr. H.___, und der behandelnden Psychiaterin, Dr. G.___, abzuweichen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger anfänglich selbst ausführen liess, dass eine dauerhafte Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus psychischen Gründen sich erst ab Mitte 2005 eingestellt habe (Urk. 1 S. 10).
Aus dem Gesagten folgt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die relevante psychische Arbeitsunfähigkeit nicht eintrat, als der Versicherte bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Damit entfällt insoweit die Leistungspflicht der Beklagten.
Wie unten noch zu zeigen sein wird, wäre die Leistungspflicht der Beklagten auch zu verneinen, wenn die relevante psychische Arbeitsunfähigkeit vor dem 30. Juni 2003 (Ende der Nachdeckung) eingetreten wäre, weil durch die Tätigkeit des Versicherten beim B.___ die zeitliche Konnexität unterbrochen wurde (vgl. E. 3.2.3).
3.2.2 Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist auch hinsichtlich der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Versicherten zuzustimmen (Urk. 8 E. 3.2.1). Gestützt auf das Gutachten von Oberärztin Dr. med. I.___ und Chefarzt Dr. med. J.___ von der K.___ Klinik vom 13. Mai 2008 (Urk. 11/2) ist nämlich erstellt, dass die belastungsabhängigen Rückfussbeschwerden links bei posttraumatischer posteo-medial betonter OSG-Arthrose in einem direkten und sicheren Zusammenhang mit den Unfällen vom 10. Januar und 27. April 2002 stehen. Entsprechendes gilt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für die übrigen somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, nämlich die Achillodynie sowie das Sinus tarsi-Syndrom (Urk. 11/2 S. 31). Folglich war die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gemäss Einschätzung der Gutachter im angestammten Beruf als Gruppenleiter Pflegepersonal in einem Wohn- und Pflegeheim zu 50 % eingeschränkt gewesen. In einer leidensangepassten Tätigkeit, mithin jeder Tätigkeit die im Sitzen ausgeübt werden könne, war der Versicherte jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/2 S. 32 f.).
Daraus folgt ohne Weiteres, dass die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit eintrat, als der Versicherte bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war.
3.2.3 Zu Recht liess die Beklagte jedoch ausführen, dass der Versicherte in der Lage war, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen (vgl. Urk. 31 S. 6), wie die zuständige Unfallversicherung in ihrem Schreiben an den Versicherten vom 25. August 2008 darlegte (Urk. 13; Invaliditätsgrad von 3,73 %). Vorliegend fällt dabei besonders ins Gewicht, dass der Versicherte dieses rentenausschliessende Invalideneinkommen auch tatsächlich erzielt hat (allerdings unter Aufrechnung auf ein 100%iges Arbeitspensum), arbeitete er doch ab 1. Februar 2004 zu 90 % beim B.___. Deshalb konnte die IV-Stelle die zuvor gewährte Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 22. März 2004 (Urk. 11/25) einstellen und zu Recht festhalten, dass der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei.
Dass die Beschränkung auf ein 90%iges Pensum nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich war, ergibt sich aus dem in E. 3.2.2 Ausgeführten, insbesondere aus dem Gutachten der Dres. I.___ und J.___, wonach der Versicherte für eine sitzende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das B.___ erfolgte nicht aus gesundheitlichen Gründen, vielmehr war dies die Folge eines Konflikts mit einer anderen Mitarbeiterin beziehungsweise mit der Vorgesetzten des Versicherten (vgl. Urk. 11/7-10). Im Fragebogen für den Arbeitgeber bestätigte das B.___ gegenüber der IV-Stelle, dass der Versicherte arbeitsmässig allen Anforderungen entsprochen habe (Urk. 11/6).
Aufgrund des Umstandes, dass der Versicherte vom 1. Februar 2004 bis 31. Dezember 2004 (Freistellung im August 2004) ein rentenausschliessendes Einkommen in einer leidensangepassten Tätigkeit beim B.___ erzielen konnte, ist das Vorliegen eines engen zeitlichen Konnexes zwischen den im Jahr 2002 unfallbedingt aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten und der späteren Invalidisierung zu verneinen. Die Unterbrechung der zeitlichen Konnexität durch den Arbeitseinsatz beim B.___ hat zur Folge, dass die Leistungspflicht der Beklagten zu verneinen ist, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).