BV.2010.00043

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24,  2250,

gegen

Pensionskasse Y.___

 
Beklagte


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1965 geborene X.___ arbeitete ab Mai 1995 in einem 100%-Pensum im A.___ und war dabei bei der Y.___ vorsorgeversichert (Urk. 8/127). X.___ stürzte am 16. Oktober 1998 auf einer Treppe und erlitt am 30. Mai 1999 einen Auffahrunfall (Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 13. Juni 2000, Urk. 8/99). In der Folge war sie zu 100 % arbeitsunfähig. Die Unfallversicherung B.___ richtete Taggelder und ab 1. November 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 43 % basierende Rente aus (Aktennotiz vom 20. Juli 2000, Urk. 8/98, Verfügung von 8. November 2005, Urk. 8/42). Die Y.___ richtete X.___ ab 1. November 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente samt reglementarischen Zuschüssen aus (Urk. 8/86 und Urk. 8/75-81). Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 2/3).
1.2     Mit Schreiben vom 9. Januar 2003 verlangte die Y.___ von X.___ aufgrund der von der Invalidenversicherung rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente die ab 1. November 1999 ausgerichteten Zuschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 43'140.-- zurück. Die Überentschädigungsberechnung der Y.___ bezog sich auf den Zeitraum 1. November 1999 bis 31. Januar 2003 (Urk. 2/8). Die Y.___ stellte bei der IV-Stelle einen entsprechenden Verrechnungsantrag (Urk. 8/61). Die Verrechnung von Fr. 43'140.-- wurde von der IV-Stelle akzeptiert und der Y.___ der verrechnete Betrag direkt ausbezahlt (Urk. 8/59-60).
1.3     Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 setzte die IV-Stelle die Invalidenrente von X.___ mit Wirkung ab 1. September 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/51). Mit Schreiben vom 28. September 2005 teilte die Y.___ X.___ mit, dass sie die Invalidenleistung entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 2005 per 1. September 2005 auf 55 % reduziere (Urk. 8/47).
1.4     Mit Verfügung vom 8. November 2005 rechnete die Unfallversicherung B.___ die bis dahin noch ausstehenden Taggelder und Renten ab. Es ergab sich für den Zeitraum vom 19. Oktober 1998 bis 31. Oktober 2002 ein Taggeldanspruch von Fr. 214'844.20, welcher jedoch gestützt auf Art. 69 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wegen Überentschädigung um Fr. 38'175.60 auf Fr. 176'668.60 gekürzt wurde. Die Renten ab 1. November 2002 wurden X.___ ungekürzt ausgerichtet, was für die Zeit bis 30. November 2005 zu Rentennachzahlungen von gesamthaft Fr. 77'105.30 führte (Urk. 2/2).
1.5     Am 6. Juni 2006 stellte die Y.___ X.___ eine Überentschädigungsberechnung betreffend den Zeitraum 1. Dezember 1999 bis 30. Juni 2006 zu (Urk. 8/32). Sie errechnete einen Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 109'212.60. Gleichzeitig legte sie die monatliche Invalidenpension ab 1. Juli 2006 auf Fr. 1'436.50 fest, sprach X.___ einen Zuschuss von Fr. 100.50 pro Monat zu, kürzte aber den monatlichen Anspruch wegen Überentschädigung gleichzeitig um Fr. 208.20 (Urk. 8/33). Nachdem X.___ am 27. Juni 2006 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/31), sah die Y.___ mit Entscheid vom 21. August 2006 von einer Überentschädigungskürzung ab 1. Juli 2006 ab, hielt aber am Rückforderungsbetrag von Fr. 109'212.60 fest (Urk. 2/20).
1.6     Mit Urteil vom 5. Juni 2007 stützte das hiesige Gericht den Entscheid der IV-Stelle vom 7. Juli 2005 bzw. vom 6. Februar 2006 (Einspracheentscheid), mit welchem die ganze Invalidenrente von X.___ mit Wirkung ab 1. September 2005 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war (Urk. 2/5). Die von X.___ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2009 gut und hielt fest, dass X.___ weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2/6). Nachdem die Y.___ von der IV-Stelle eine Kopie der Verfügung vom 9. Juli 2009 erhalten hatte, womit diese den Entscheid des Bundesgerichts vollzog und X.___ mit Wirkung ab 1. September 2005 wieder eine ganze Invalidenrente zusprach, passte die Y.___ mit Schreiben vom 26. August 2009 auch ihre Leistungen entsprechend an. Gleichzeitig nahm sie ab 1. September 2005 eine neue Überentschädigungsberechnung vor. Daraus ergab sich zugunsten von X.___ eine Nachzahlung von total Fr. 55'227.80, welche mit einer Rückforderung von Fr. 113'090.60 verrechnet wurde, so dass Fr. 57'862.80 verblieben, welche die Pensionskasse von X.___ zurückforderte (Urk. 8/11-12). Am 16. November 2009 schickte die Y.___ X.___ eine „letzte Mahnung“ für die ausstehende Zahlung von Fr. 57'862.80 (Urk. 8/9). X.___ liess mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 11. Dezember 2009 einen Rückforderungsbetrag von Fr. 27'128.70 anerkennen, im Mehrbetrag lehnte sie die Forderung der Y.___ ab (Urk. 8/8). Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 teilte die Y.___ X.___ mit, dass sie die Zahlung der Invalidenpension von monatlich Fr. 2'693.25 ab 1. Februar 2010 bis zur Tilgung der ausstehenden Fr. 57'862.80 einstelle (Urk. 8/4).

2.       Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 (Urk. 1) liess X.___ durch Rechtsanwältin Barbara Laur Klage gegen die Y.___ erheben und stellte folgende Anträge:
„1.         Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die monatliche Invalidenpension von Fr. 2'693.25 rückwirkend ab 1. Februar 2010 wieder auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Datum der Klageeinleitung.
2.         Es sei die Beklagte zu verpflichten, die per 1. September 2005 auf Basis eines Invaliditätsgrades von 55 % reduzierte Invalidenrente der Klägerin rückwirkend ab 1. September 2005 auf eine volle Rente zu erhöhen und nachzuzahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Datum der Klageeinleitung.
3.         Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung von Fr. 109'212.60 im Fr. 18'733.-- übersteigenden Betrag nicht besteht.
4.         Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das vorliegende Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zuzügl. MwSt) zu bezahlen.“
Mit Klageantwort vom 20. August 2010 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage, korrigierte aber gleichzeitig die strittige Rückforderung von Fr. 57'862.80 auf Fr. 56'858.-- (Urk. 7 S. 4 und S. 5). Die Klageantwort wurde der Klägerin am 27. August 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, gemäss dem zur Anwendung gelangenden Reglement der Beklagten von 1995 würden Invaliden- und Hinterlassenenleistungen gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des Vergleichseinkommens überstiegen (Art. 35). Es sei zwischen den Parteien auch nicht strittig, dass sämtliche Leistungen, welche von der Invaliden- und der Unfallversicherung als Entschädigung für die eingetretene Erwerbsunfähigkeit erbracht worden seien, grundsätzlich in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen seien. Strittig sei zwischen den Parten die Kongruenz in zeitlicher Hinsicht. Während sie den Standpunkt einnehme, aus Gerechtigkeits- und Billigkeitsgründen sei global über den ganzen Zeitraum seit Entstehung der Leistungspflicht der Beklagten eine Überentschädigungsberechnung zu machen, wolle die Beklagte eine Aufteilung in verschiedene Abrechnungsperioden vornehmen. Ihrer Ansicht nach sei die Einteilung in verschiedene Abrechnungsperioden willkürlich und geschehe einseitig zu ihren Ungunsten, indem Perioden mit Unterdeckung aus der Berechnung fielen. Werde mit der Globalmethode der gesamte Zeitraum seit Beginn der Leistungspflicht der Beklagten berücksichtigt, so resultiere eine tatsächliche Überentschädigung von lediglich Fr. 61'853.--. Hierbei sei berücksichtigt, dass die Pensionen und die Zuschüsse für die Monate Mai und Juni 2006 im Umfang von Fr. 3'074.-- gar nicht ausbezahlt worden seien. Weiter sei zu beachten, dass die Beklagte von den erbrachten Leistungen bereits Fr. 43'120.-- von der IV-Stelle zurückerstattet erhalten habe. Diese Rückerstattung sei für die von der Beklagten in der Zeit ab Dezember 1999 bis 31. Januar 2003 geleisteten Zuschüsse zur Invalidenpension erfolgt. Gemäss Art. 54 des Reglements seien Zuschüsse nur insoweit zurückzuzahlen, als sie die rückwirkend zugesprochenen IV-Leistungen überstiegen. Darüber hinaus bestehe keine Rechtsgrundlage, die ausgerichteten Zuschüsse von der Klägerin zurückzufordern, auch nicht gestützt auf die allgemeine Bestimmung zur Verhinderung von Überentschädigung gemäss Art. 35 des Reglements, zumal die Bestimmung von Art. 54 die speziellere sei und Art. 35 im Bereich der Zuschüsse ersetze und zudem Art. 35 des Reglements nur Invalidenleistungen zur Kürzung zulasse, die Zuschüsse aber nicht als „Invalidenleistungen“ im engeren Sinn zu verstehen seien. Mindestens die direkt mittels Verrechnung von der IV-Stelle erhaltene Zahlung von Fr. 43'120.-- sei jedenfalls von der Rückforderung von Fr. 61'853.-- in Abzug zu bringen. Gesamthaft verbleibe ein berechtigter Rückforderungsanspruch von Fr. 18'733.-- (Urk. 1).
1.2     Die Beklagte wendet hiergegen ein, obwohl weder Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) noch die reglementarische Bestimmung die zeitliche Kongruenz ausdrücklich voraussetzten, und auch das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht sich hierzu bisher nicht explizit geäussert hätten, müsse das Element der zeitlichen Kongruenz gemäss herrschender Lehre beachtet werden. Sollte das Gericht jedoch trotzdem zum Schluss kommen, dass eine Globalrechnung vorgenommen werden müsse, würde sich dies auf den Zeitraum, in dem Taggelder der Unfallversicherung mit ihren Leistungen zusammenfielen, beschränken. Von der Klägerin werde offensichtlich nicht bestritten, dass sich für den Zeitraum von November 1999 bis Januar 2003 eine Überentschädigung von insgesamt Fr. 109'212.60 ergeben habe. Die Klägerin mache geltend, dass zusätzlich Fr. 3'074.-- für nicht ausbezahlte Pensionen und Zuschüsse in Abzug zu bringen seien. Dabei verkenne sie, dass diese in der Berechnung bereits berücksichtigt worden seien. Es sei richtig, dass die Beklagte von der IV-Stelle eine Zahlung von Fr. 43'140.-- erhalten habe. Gestützt auf Art. 54 des Reglements seien die geleisteten Zuschüsse für fehlende IV-Leistungen bis zur Höhe der IV-Leistung mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet worden. Es treffe auch zu, dass geleistete Zuschüsse gemäss Reglement nur bis zur Höhe der IV-Leistungen mit der Nachzahlung der IV verrechnet werden könnten, was von ihr berücksichtigt worden sei. Entgegen der Interpretation der Klägerin schliesse dies jedoch nicht aus, dass der die IV-Leistungen übersteigende Betrag im Rahmen der Überentschädigung zurückgefordert werden könne. Zur Kürzung zugelassen seien nämlich sämtliche Invalidenleistungen der Beklagten (Urk. 7).
1.3     Nach dem Gesagten ist strittig und zu prüfen, ob die Beklagte für die Berechnung der Überentschädigung eine Globalrechnung vorzunehmen oder ob sie die Überentschädigung periodenweise abzurechnen hat. Dabei ist festzuhalten, dass es grundsätzlich um die Überentschädigung für die Periode vom 1. Dezember 1999 bis 31. Januar 2003 geht, welche die Beklagte nach Kenntnisnahme der Rentenverfügung der Unfallversicherung B.___ vom 8. November 2005 (Urk. 2/2) berechnet und zu einer Überversicherung von Fr. 113'090.60, bzw. in Berücksichtigung von Nachzahlungen (8 Monate Nachzahlung Zuschuss à je Fr. 100.50 und zwei Monate Nachzahlung Invalidenpension und Zuschuss à je Fr. 1'537.--) zu einer solchen von Fr. 109'212.60 geführt hatte (Urk. 8/32 und Urk. 8/34). Ab 1. Februar 2003 bis 30. Juni 2006 ergab sich keine Überentschädigung, ab 1. Juli 2006 eine solche von monatlich Fr. 208.20 (Berechnungen Überentschädigung, Urk. 8/34), auf deren Anrechnung die Beklagte jedoch bis zu einem rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung verzichtete und der Klägerin die in den Monaten Juli und August 2006 bereits abgezogenen je Fr. 208.20 nachzahlte (Einspracheentscheid vom 21. August 2006, Urk. 8/29). Nachdem die Beklagte gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2009 der Klägerin rückwirkend ab 1. September 2005 wieder eine 100%ige Invalidenpension zugesprochen und bis 31. August 2009 eine Nachzahlung von gesamthaft Fr. 55'227.80 berechnet hatte (Urk. 8/12), forderte sie von der Klägerin am 26. August 2009 noch einen Betrag von Fr. 57'682.80 zurück (Urk. 8/11), den sie während dieses Verfahrens - wie erwähnt - auf Fr. 56'858.-- reduzierte (Urk. 7 S. 5). Im Weiteren sind sich die Parteien uneinig, ob die Beklagte berechtigt ist, die geleisteten Zuschüsse von der Klägerin zurückzuverlangen und ob die Abrechnung für die Monate Mai und Juni 2006 korrekt ist.

2.       Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Die Beklagte hat in ihrem Reglement eine entsprechende Regelung festgehalten (Art. 35 des Reglements, Ausgabe 1995, Urk. 9). Bei der Überentschädigungsberechnung von Rentenleistungen unterschiedlicher Sozialversicherer ist neben der sachlichen, ereignisbezogenen und personellen Kongruenz auch eine zeitliche Kongruenz zu beachten, das heisst es werden Leistungen der gleichen Zeitperiode vorausgesetzt (Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, 2005, Rz 856; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 69 Rz 12 und 13 und Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 34a Rz 23). Dasselbe gilt grundsätzlich auch beim Zusammenfallen von Rentenleistungen und Taggeldleistungen. Kieser weist aber zu Recht darauf hin, dass die zeitliche Kongruenz beim Zusammenfallen von Taggeldern und Renten nicht eng verstanden werden darf und eine modifizierte Anwendung des Prinzips erforderlich ist (Kieser, a.a.O., Rz 13). Soweit Unfalltaggelder in einer Überentschädigungsberechnung zu kürzen sind, hat dies nach einer Globalrechnung über die gesamte Periode zu erfolgen (BGE 132 V 27 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 395 ff. E. 3). Im vorliegenden Fall richtete die Unfallversicherung der Klägerin, die Unfallversicherung B.___, bis 31. Oktober 2002 Taggelder aus. Mit Verfügung vom 8. November 2005 berechnete sie die Überentschädigung nach der Methode der Globalrechnung (Beilage zu Urk. 2/2). Auch wenn die Beklagte Renten und nicht Taggeldleistungen erbrachte, rechtfertigte es sich, die während der Zeit der Ausrichtung von Unfalltaggeldern geleisteten Rentenleistungen ebenfalls mittels Globalmethode abzurechnen. Ein anderweitiges Vorgehen wäre nicht praktikabel, ist doch, nachdem die Unfallversicherung eine Globalrechnung vorgenommen hat, nicht klar, in welcher Periode exakt welche Leistungen erbracht wurden.
         Beim Zusammenfallen von verschiedenen Rentenleistungen kann hingegen keine Globalrechnung vorgenommen werden, sind doch diese Leistungen als solche kongruent. Zudem werden Rentenleistungen unbefristet ausgerichtet, so dass eine Globalrechnung faktisch gar nicht möglich ist. Es besteht im Gegensatz zu Taggeldleistungen nämlich grundsätzlich kein Endzeitpunkt, in welchem die Globalrechnung vorgenommen werden könnte. Nach dem Gesagten sind für die Abrechnung der Leistungen der Beklagten ab Leistungsbeginn bis am 31. Oktober 2002 eine Globalrechnung und hernach eine periodenweise Abrechnung vorzunehmen (Berechnungen Überentschädigung 1999-2006, Urk. 8/34).

3.       Die Klägerin macht - wie ausgeführt - geltend, die von der Beklagten von der IV-Stelle erhaltenen Fr. 43'140.-- seien von einer allfälligen Rückerstattungssumme in Abzug zu bringen, da diese nicht an die ausbezahlten Zuschüsse angerechnet werden dürften. Die Klägerin beruft sich hierbei auf Art. 54 des Reglements der Beklagten (Urk. 9).
         Art. 54 des Reglements der Beklagten enthält folgende Bestimmungen:
         „Bei fehlenden IV-Leistungen wird ein Zuschuss gewährt. Dieser entspricht der maximalen einfachen IV-Rente im Zeitpunkt des Pensionsbeginns. Die Vollziehungsverordnung regelt die Kürzungen bei längeren Beitragslücken in der ersten Säule.
         (...)
         Wird die IV-Leistung rückwirkend zugesprochen, so ist der für die entsprechende Zeit bezogene Zuschuss zurückzuerstatten. Ist die IV-Leistung kleiner als der Zuschuss, so umfasst die Rückzahlung nur den Betrag der IV-Leistung. Die Pensionsberechtigten sind verpflichtet, ihre Ansprüche auf Nachzahlung der IV im Zeitpunkt des IV-Entscheids der Versicherungskasse abzutreten.“
         Art. 35 Abs. 1 des Reglements hält demgegenüber fest: „Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des Vergleichseinkommens übersteigen.“
         Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 150 Erw. 5, 130 V 81 Erw. 3.2.2, 122 V 146 Erw. 4c).
         Entgegen der Ansicht der Klägerin bilden Art. 35 und 54 des Reglements sehr wohl eine Rechtsgrundlage zur Rückforderung der ausgerichteten Zuschüsse. So führt die Beklagte zutreffend an, aus einer systematischen Auslegung des Reglements gehe hervor, dass die Zuschüsse als Invalidenleistungen im Sinne von Art. 35 zu qualifizieren sind, werden sie doch unter Ziffer „1.5.3 Invalidenleistungen“ geregelt. Die Zuschüsse können daher gemäss Art. 35 des Reglements im Rahmen einer Überentschädigungsabrechnung zurückgefordert werden. Dieser Auslegung steht Art. 54 des Reglements nicht entgegen. Diese Bestimmung äussert sich nicht zur Frage der Überentschädigung, sondern sie hält lediglich fest, dass im Falle einer Invalidenrente, welche kleiner ist als der geleistete Zuschuss, nicht der gesamte Zuschuss zurückerstattet werden muss, sondern lediglich die neu erhaltene Invalidenrente. Falls durch die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente aber eine Überentschädigung besteht, kommt alleine Art. 35 zur Anwendung.
         Nach dem Gesagten war die Beklagte berechtigt, die Zuschüsse mit der Zahlung der IV-Stelle zu tilgen.

4.
4.1     Es ergibt sich somit Folgendes: Die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten entstand unbestrittenermassen am 1. November 1999. Da die Unfallversicherung B.___ bis am 31. Oktober 2002 Taggeldleistungen erbrachte, wäre für den Zeitraum 1. November 1999 bis 31. Oktober 2002 eine Globalrechnung vorzunehmen (siehe E. 2). Die Beklagte nahm für diesen Zeitraum jedoch eine periodenweise Abrechnung vor und anerkannte damit für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Oktober 2002 einen Anspruch der Klägerin von Fr. 6'546.20 (Fr. 2'641.20 + Fr. 3'905.--; Urk. 7 S. 4 und S. 7 und Urk. 8/34). Da die Unfallversicherung B.___ durch ihre Taggeldleistungen zusammen mit der Invalidenversicherung und der Arbeitgeberin die Klägerin für den gesamten Einkommensverlust entschädigte, besteht in diesem Zeitraum bei einer Globalrechnung jedoch kein Anspruch der Klägerin. Der Überentschädigungsberechnung der Unfallversicherung B.___ vom 25. Oktober 2005 nach der Methode der Globalrechnung kann denn auch entnommen werden, dass während der ganzen Zeit der Taggeldberechtigung der Klägerin, d.h. ab 18. Oktober 1998 bis 31. Oktober 2002 in Berücksichtigung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers von Fr. 68'786.40, der Renten der Invalidenversicherung von Fr. 45'356.-- sowie der grundsätzlich geschuldeten Taggelder der Unfallversicherung von Fr. 219'407.20, was gesamthaft einen Betrag von Fr. 333'549.20 ausmacht, im Vergleich zum in der gleichen Zeitspanne mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 295'374.-- eine Überentschädigung von Fr. 38'175.60 resultierte (Urk. 2/2). Die Klägerin beanstandet denn auch die Abrechnung der Beklagten für diesen Zeitraum nicht (Urk. 1 S. 11), und sie könnte aus einer Globalrechnung, wie soeben aufgezeigt, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
         Ab 1. November 2002 hingegen ist - wie erwähnt (siehe E. 2) - eine periodenweise Abrechnung vorzunehmen. Die periodenweisen Berechnungen der Beklagten ab 1. November 2002 (Beginn der Rente des Unfallversicherers), welche lediglich bis 31. Januar 2003 eine Überentschädigung ausweisen (Urk. 8/34), geben denn auch in Bezug auf die von der Beklagten eingesetzten Werte (jährliche Vergleichseinkommen und anrechenbare Einkünfte [Invalidenpension der Beklagten, Invaliden- und Unfallrente]) zu keinen Bemerkungen Anlass und werden von der Klägerin als solche auch nicht beanstandet. Dem Einwand der Klägerin, es seien die für die Monate Mai und Juni 2006 zu leistenden Fr. 3'074.-- (2 x Fr. 1'436.50 Invalidenpension + 2 x Fr. 100.50 Zuschuss) von der Rückforderung in Abzug zu bringen, kann nicht gefolgt werden, wurden diese doch bei der Rückforderungsberechnung durch die Beklagte gar nicht als Auszahlung berücksichtigt (Urk. 8/32 und Urk. 8/34).
         Wie oben dargelegt, sind die der Beklagten von der Invalidenversicherung rückvergüteten Fr. 43'140.-- an die geleisteten Zuschüsse anzurechnen, so dass sie von dem von der Beklagten geforderten Rückvergütungsanspruch nicht in Abzug zu bringen sind.
         Nach dem Gesagten kann auf den von der Beklagten geltend gemachten Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 109'212.60 abgestellt werden (Urk. 8/32 und Urk. 8/34).
4.2     Gegen den von der Beklagten ursprünglich ermittelten Nachzahlungsbetrag von Fr. 55'227.80 (Urk. 8/12), der sich aus der rückwirkend ab 1. September 2005 erhöhten Invalidenpension ergeben hatte (siehe Sachverhalt, E. 1.6), bringt die Klägerin nichts vor. Zur Berechnung des effektiven Nachzahlungsbetrages sind von diesen Fr. 55'227.80 jedoch die bei der Rückforderung nicht berücksichtigten Invalidenpensionen für die Monate Mai und Juni 2006 in der Höhe von Fr. 2’873.-- (2 x Fr. 1'436.50) in Abzug zu bringen. Die Beklagte ging zudem fälschlicherweise davon aus, dass die monatliche Invalidenpension im Jahr 2005 Fr 2'550.55 statt Fr. 2'550.50 betrug (Urk. 8/12 und Urk. 7 S. 5), weshalb sich der Nachzahlungsbetrag für die Zeit von September bis Dezember 2005 um Fr. 0.20 reduziert. Insgesamt resultiert somit ein Nachzahlungsbetrag von Fr. 52'354.60 (Fr. 55'227.80 - Fr. 2’873.-- - Fr. 0.20).
4.3     Bei einem Rückforderungsbetrag von Fr. 109'212.60 und einem Nachzahlungsbetrag von Fr. 52'354.60 resultiert netto eine Rückforderung von Fr. 56'858.--. Die Beklagte forderte ursprünglich von der Klägerin Fr. 57'862.80 zurück, sie reduzierte ihre Forderung mit Klageantwort vom 20. August 2010 jedoch auf die ausgewiesenen Fr. 56'858.-- (Urk. 7 S. 5). Die Klageanerkennung betreffend den Fr. 56'858.-- übersteigenden Betrag (Fr. 1'004.80) ist somit vorzumerken und die Klage im Übrigen abzuweisen.

5.       Da die Klägerin nur minimal obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klageanerkennung im die Rückforderung von Fr. 56'858.-- übersteigenden Umfang wird vorgemerkt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).