Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00046
BV.2010.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 14. August 2012
in Sachen
1.   X.___

 

2.   Y.___
unbekannter Aufenthalt

Klagende

Klägerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Prachensky
Kloter Rechtsanwälte AG
Rietstrasse 50, Postfach 326, 8702 Zollikon

gegen

1.   X.___

 

2.   Y.___
unbekannter Aufenthalt

3.   Personalvorsorge-Stiftung Providus
Claudiusstrasse 6, 9000 St. Gallen

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Prachensky
Kloter Rechtsanwälte AG
Rietstrasse 50, Postfach 326, 8702 Zollikon


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Urteil vom 4. Mai 2010 schied das Bezirksgericht Z.___ die am 23. März 1990 geschlossene Ehe der X.___ und des Y.___, beides deutsche Staatsangehörige. Das Urteil wurde am 1. Juni 2010 rechtskräftig (Urk. 1). In Bezug auf die berufliche Vorsorge bestimmte das Gericht, die Teilung des bei der Personalvorsorge-Stiftung Providus liegenden Vorsorgeguthabens der Scheidungsklägerin sei nach Schweizer Recht vorzunehmen. Trotz des laufenden IV-Verfahrens der Scheidungsklägerin sei davon auszugehen, dass der Vorsorgefall noch nicht eingetreten und die Teilung der Austrittsleistung im jetzigen Zeitpunkt möglich sei. Wegen der unklaren Sachlage sei jedoch lediglich der Teilungsschlüssel festzulegen und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Durchführung der Teilung gemäss Art. 142 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu überweisen (Urk. 1 Dispositiv Ziffer 4 und E. 4).
1.2     Nach Eingang der Akten am 14. Juni 2010 und Einholung einer Stellungnahme bei der Scheidungsklägerin (Urk. 6 und Urk. 7) sistierte das hiesige Gericht den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung des invalidenversicherungsrechlichen Verfahrens von X.___ (Verfügung vom 12. August 2010, Urk. 8). Am 20. April 2012 gingen Beschluss und Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 19. Oktober 2011 bzw. 27. Januar 2012 ein, wonach der Scheidungsklägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 10/1-2).
         Nach Aufhebung der Sistierung (Verfügung vom 23. April 2012, Urk. 11) teilte die Personalvorsorge-Stiftung Providus dem Gericht am 9. Mai 2012 mit, X.___ habe bis am 31. Dezember 2010 Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers erhalten und somit ab 1. Januar 2011 Anspruch auf ein ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Ferner legte sie eine Abrechnung per 31. Mai 2010 bei, woraus sich eine Austrittsleistung von Fr. 112'202.65 ergibt (Urk. 13 und Urk. 14/1). Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 ersuchte die Scheidungsklägerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 15). Am 2. August 2012 gingen die von der Scheidungsklägerin einverlangten Lohnbelege (vgl. Verfügung vom 14. Mai 2012, Urk. 16) ein, im Übrigen verzichtete sie auf eine Stellungnahme zu den Angaben der Pensionskasse (Urk. 21 und Urk. 22/1-3).
1.3     Die dem Scheidungsbeklagten an seine letztbekannte Adresse zugestellten Urkunden wurden von der Post als nicht zustellbar zurückgesandt (vgl. Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung sind diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

2.
2.1     Das Bezirksgericht Z.___ ist davon ausgegangen, dass bei der Scheidungsklägerin im Scheidungszeitpunkt noch kein Vorsorgefall eingetreten und die Teilung des Vorsorgeguthabens möglich war (Urk. 1 E. 4). Nachdem das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren mit der Rentenzusprache abgeschlossen ist, stellt sich zunächst die Frage, wann der Vorsorgefall "Invalidität" eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn ein Ehegatte - weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten - mindestens zu 40 % dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat (vgl. Markus Moser, Tücken der Teilung - Die "Hotspots" zwischen Scheidungsrecht und beruflicher Vorsorge, AJP 6/2012 S. 773 f. unter Hinweis auf BGE 134 V 28 E. 3.4.2). Im Weiteren kann nach Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der beruflichen Vorsorge die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen aufgeschoben werden, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält. In diesem Fall tritt der Vorsorgefall im Sinne von Art. 122/124 ZGB nicht ein, solange der Lohnfortzahlungsanspruch besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2007 vom 28. März 2008 E. 6.3).
2.2     Die Personalvorsorge-Stiftung Providus hat von der Befugnis, die Rentenzahlung bis zum Ende der Lohnfortzahlungen aufzuschieben, Gebrauch gemacht und den Beginn des Rentenanspruchs auf den Tag, nachdem der Anspruch auf Gehalt oder eine andere Kassenleistung erloschen ist, festgelegt (Art. 17 des Reglements, Urk. 14/2). Die Scheidungsklägerin erhielt Lohnfortzahlungen bzw. Taggelder der Kollektiv-Krankenversicherung bis am 31. Dezember 2010 (Urk. 22/1-3). Sie hat ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente der Personalvorsorge-Stiftung Providus (vgl. Urk. 13). In dem für die Teilung des Vorsorgeguthabens massgeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (1. Juni 2010) war der Vorsorgefall somit noch nicht eingetreten und und ist die Aufteilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB gemäss dem im Scheidungsurteil festgelegten Verhältnis 50 %/50 % vorzunehmen.


3.
3.1     Die Austrittsleistung der Scheidungsklägerin per 31. Mai 2010 belief sich auf Fr. 112'202.65 (Urk. 14/1). Damit hat der Scheidungsbeklagte Anspruch auf Fr. 56'101.30 aus dem Vorsorgeguthaben der Scheidungsklägerin.
         Die Personalvorsorge-Stiftung Providus ist zu verpflichten, den Betrag von Fr. 56'101.30 zu Lasten von X.___ zu Gunsten von Y.___ an eine von diesem zu bezeichnende Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto) zu überweisen oder - falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - an Y.___ auszuzahlen.
         Bleiben entsprechende Angaben von Y.___ aus, kann sich die Personalvorsorge-Stiftung Providus mittels Überweisung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG befreien (Art. 60 Abs. 5 BVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 FZG).
3.2     Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 2012 1.50 % p.a.) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
         Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1.50 % ab 1. Juni 2010 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.

4.       Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
         In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistung beschränkt. Der dem Vertreter der Scheidungsklägerin entstandene Aufwand ist mit Fr. 500.-- zu entschädigen und umständehalber aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.
         Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Personalvorsorge-Stiftung Providus keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Personalvorsorge-Stiftung Providus wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 56'101.30 inklusive Zins im Sinne von Erwägung 3.2 zu Lasten von X.___ zu Gunsten von Y.___ an ein von diesem zu bezeichnendes Freizügigkeits- oder gegebenenfalls Privat-Konto zu überweisen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtsanwalt Tomas Prachensky wird mit Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Prachensky
- Personalvorsorge-Stiftung Providus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Y.___ mittels öffentlicher Publikation des Dispositivs im Amtsblatt des Kantons Zürich
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).