BV.2010.00048

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 9. Mai 2012
in Sachen
A.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
Business Center
Badenerstrasse 414,

gegen

B.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Harmann
Alte Landstrasse 74, 8702 Zollikon



weitere Verfahrensbeteiligte:

BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene


Sachverhalt:
1.       A.___ arbeitete seit Januar 2005 bei der B.___ als Reiseleiterin für Car-Fahrten und Touristik-Ausflüge. Als Entschädigung wurde ihr pro Einsatz eine Tagespauschale nach der Dauer der jeweiligen Tour in bar ausgerichtet. Eine Anmeldung bei der beruflichen Vorsorge seitens der Arbeitgeberin fand nicht statt (Urk. 1) In einem vor Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich kamen die Parteien u.a. überein, dass das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2008 konkludent aufgelöst worden war (vgl. Beschluss des Arbeitgerichts Zürich vom 23. April 2009, Urk. 2/6).

2.       Am 29. Juni 2010 reichte A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner gegen die B.___ Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2)
"     1. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihrer BVG-Vorsorgeeinrichtung (Swiss Life) die relevanten Lohndaten der Klägerin innert der vom Sozialversicherungsgericht anzusetzenden Frist zu edieren; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Falle der Unterlassung.
2.  Die Beklagte sei zu verpflichten, den von der BVG-Vorsorgeeinrichtung für sie berechneten Prämienanteil abzuführen; unter Androhung der Ungehorsamstrafe im Falle der Unterlassung.
3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
         Mit Klageantwort vom 13. August 2010 reichte die B.___ die Lohnblätter 2005 bis 2008 ein und wies darauf hin, dass sie die Klägerin bei der "Swiss Life" angemeldet habe. Sobald die Klägerin ihr ihren Kostenanteil (gemäss Beschluss Arbeitsgericht) überwiesen habe, werde sie die BVG-Beiträge an die "Swiss Life" abführen (Urk. 6).
         In der Replik vom 25. Oktober 2010 ergänzte die Klägerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, als die Beklagte aufzufordern sei, für die Anstellungsdauer vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 sämtliche Lohnquittungen im Original zu edieren (Urk. 11). Die Beklagte stellte mit Duplik vom 31. Januar 2011, neu vertreten durch Rechtsanwalt Robert Harmann, den Antrag, es sei auf die Klage infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 17). Mit Stellungnahme vom 17. März 2011 bestritt die Klägerin die Korrektheit der Lohnabrechnungen der Beklagten und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, die von ihr geführten Touren- und Fahrtenrapporte zu edieren (Urk. 22). Die Beklagte hielt mit Eingabe vom 20. Mai 2011 an ihrem Standpunkt fest (Urk. 28).
        
3.       Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 (Urk. 30) holte das Gericht die Steuerakten der Klägerin der Steuerperioden 2005 bis 2008 (Urk. 35) sowie die AHV-Lohndeklarationen der Beklagten der Jahre 2005 bis 2008 (Urk. 33/1-4) ein. Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 28. Juni 2011 Stellung (Urk. 36). Mit Verfügung vom 19. September 2011 lud das Gericht die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess bei (Urk. 38), welche sich mit Eingabe vom 3. November 2011, den Parteien am 7. November 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 42), zum Rechtsstreit äusserte (Urk. 41) und am 8. Februar 2012 das im Jahr 2005 anwendbare Reglement (Urk. 46) nachreichte. Am 29. Februar 2012 schliesslich wurde die Klägerin vom Gericht aufgefordert, zu den Lohnmeldungen an die SUVA und die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber sowie die Steuerakten Stellung zu nehmen (Urk. 47), worauf sie verzichtete (vgl. Urk. 50).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1 erster Satz). Die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Gerichte ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
         Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt.
In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB, welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 130 V 103 E. 1.1, 112 E. 3.1.2, 128 II 386 E. 2.1.1, 128 V 41 E. 1b, 258 E. 2a).
1.2     Das Klagebegehren richtet sich einerseits auf die (nachträgliche) Anmeldung und Versicherungsunterstellung beim Vorsorgewerk der Beklagten (Ziffer 1 des Klagebegehrens), andererseits auf die vollständige Beitragsbezahlung auf dem bezogenen bzw. versicherten Lohn (Ziffer 2 des Klagebegehrens). Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist diesbezüglich gegeben, wobei festzustellen ist, dass die Beklagte die Klägerin rückwirkend am 5. August 2010 bei der Beigeladenen angemeldet und Lohnbezüge deklariert hat (vgl. Urk. 41), weshalb das Klagebegehren Ziffer 1 gegenstandslos geworden ist.
         Des Weiteren wird in der Replik (S. 8 ff. Ziffer 13, 14 und 15) sinngemäss ein weitergehender Lohnanspruch im Sinne von Entschädigungszahlungen für kurzfristig abgesagte Reiseveranstaltungen geltend gemacht. Hinsichtlich solcher Forderungen - auch wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirken würden - ist jedoch nicht das Sozialversicherungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), sondern das Arbeitsgericht zuständig, weshalb diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten, sondern die Klägerin auf den Zivilweg zu verweisen ist. Das Sozialversicherungsgericht hat nicht zu beurteilen, ob dieser Weg angesichts des vor Arbeitsgericht Zürich am 23. April 2009 geschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien (noch) zulässig ist (Urk. 2/6). Ebensowenig ist das hiesige Gericht für den Vollzug der im Vergleich vereinbarten Aktenedition zuständig.
1.3     Strittig und zu prüfen ist der Beginn der Unterstellung unter das Versicherungsobliatorium bzw. die berufliche Vorsorgeversicherung sowie die Höhe der abgeführten Beiträge bzw. der abzurechnenden Lohnsummen.
1.3.1   Gemäss Art. 7 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 19'350.-- (gemäss der bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Fr. 19'890.-- (gemäss der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung) beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres für das Alter der obligatorischen Versicherung (Abs. 1). Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Abs. 2; [zum Ganzen vgl. auch Art. B.1 (1) Abs. 2 und Art. B.2 (1) Abs. 1 und 4 des bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen Vorsorgereglements, Urk. 46, und Art. 3 (1) Abs. 1 und 2 und (2) alinea 2 des seit 1. Januar 2006 gültigen Vorsorgereglements, Urk. 7/5]).
1.3.2   Laut Art. 8 BVG ist der Teil des Jahreslohnes von Fr. 22'575.-- bis und mit Fr. 77'400.-- (in der bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) bzw. von Fr. 23'205.-- bis Fr. 79'500.-- (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung) zu versichern (Abs. 1). Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 BVG). Beträgt der koordinierte Lohne weniger als Fr. 3'225.-- (in der bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Fr. 3'315.-- (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung) im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Abs. 2; [vgl. auch Art. B.2 (1) Abs. 4 des bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen Vorsorgereglements, Urk. 46, und Art. 6 (1) und (4) Abs. 1 des seit 1. Januar 2006 gültigen Vorsorgereglements, Urk. 7/5]). Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG) und endet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG) oder der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2 lit. c BVG).

2.       Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen innerhalb des vom Gesetz vorgesehenen Rahmens fest (Art. 66 Abs. 1 BVG; vgl. Art. 21 des seit 1. Januar 2006 gültigen Vorsorgereglements, Urk. 7/5), es ist jedoch der Arbeitgeber, welcher der Vorsorgeeinsrichtung die gesamten Beiträge schuldet, einschliesslich der für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge allenfalls reglementarisch festgelegte Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG) und überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG).
         Angesichts dieser im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge geregelten Beitragspflicht gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen richtet sich der Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Erstattung allfälliger vom Lohn nicht abgezogener Arbeitnehmerbeiträge nicht nach den Art. 62 ff. des Obligationenrechts, sondern nach Art. 66 Abs. 3 BVG. Da der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet, hat der Gesetzgeber als Ausgleich in Art. 39 Abs. 2 BVG eine Ausnahme vom generellen Verrechnungsverbot für die auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil der Beitragsforderung vorgesehen. Namentlich greift diese Verrechnungsmöglichkeit, wenn der Abzug der Beiträge vom Lohn infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 26/99 vom 9. August 2001 E. 2b).

3.       Im für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten vorgesehenen öffentlichrechtlichen Klageverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 34/1990 S. 158 E. 3a, S. 268 E. 4a), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 34/1999 S. 158 E. 3a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; AHI 1994 S. 212 E. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 2c).
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

4.      
4.1     Die Beklagte reichte die "Salärblätter" betreffend die Klägerin der Jahre 2005 bis 2008 ins Recht, wonach diese im Jahr 2005 einen Bruttolohn von Fr. 4'814.--, im Jahr 2006 einen solchen von Fr. 24'182.--, im Jahr 2007 einen solchen von Fr. 27'590.-- und im Jahr 2008 einen solchen von Fr. 16'695.-- erzielt haben soll (Urk. 7/1). Auf dem Lohnausweis 2006 zu Händen der Steuerbehörden bestätigte die Beklagte, der Klägerin einen Bruttolohn von Fr. 24'182.-- ausgerichtet zu haben (Urk. 29/1), was mit dem auf dem Lohnblatt 2006 festgehaltenen Bruttosalär übereinstimmt. Der auf dem "Salärblatt" 2007 deklarierte Lohn stimmt überein mit dem Lohnausweis 2007 vom 25. Februar 2008, worin eine Bruttobesoldung von Fr. 27'590.-- bescheinigt wurde (Urk. 18/21). Im Lohnausweis 2008 vom 14. März 2009 deklarierte die Beklagte einen Bruttolohn von Fr. 16'695.-- (Urk. 8/23), welcher mit demjenigen auf dem Lohnblatt übereinstimmt. Einzig für das Jahr 2005 vermag die Beklagte keinen Lohnausweis beizubringen, und enthalten auch die beigezogenen Steuereinschätzungsakten der Klägerin (Urk. 35) keinen solchen.
         Der Vergleich mit den der ausgeschlossenen Ausgleichskasse in den Jahren 2005 bis 2008 echtzeitlich abgerechneten Löhne ergibt, dass auch die gegenüber der AHV-Behörde gemeldeten Löhne mit denjenigen auf den Lohnblättern übereinstimmen. So wurde für das Jahr 2005 für die Klägerin ein Bruttolohn von Fr. 4'814.-- (Urk. 33/1), für das Jahr 2006 ein solcher von Fr. 24'182.-- (Urk. 33/2), für das Jahr 2007 von Fr. 27'590.-- (Urk. 33/3) und für das Jahr 2008 ein solcher von Fr. 16'695.-- abgerechnet. Auch gegenüber dem Unfallversicherer hat die Beklagte mit den "Salärblättern" übereinstimmende Löhne gemeldet (vgl. Urk. 29/1-5).
4.2     Insoweit die Klägerin geltend macht, dass es für sie unmöglich sei, die eingereichten Lohnblätter der Beklagten auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu prüfen, liegen die Gründe dafür nicht bei der Beklagten, sondern bei der Klägerin selber, welche offenbar nur das Doppel der Auszahlungsquittungen der Monate Januar (Quittung vom 16. Februar) und Dezember (Quittung vom 28. Dezember) 2005 aufbewahrt hat (Urk. 2/3). Dass die Klägerin mehr verdient haben soll, als auf den entsprechenden Salärblättern deklariert worden ist, kann sie nicht belegen. Gegenüber den Steuerbehörden hat sie keinen Lohn aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten deklariert (vgl. Urk. 35/1), und in den Jahren 2006 und 2007 hat sie überhaupt keine Steuererklärung eingereicht (Urk. 35/2-3). Für das Jahr 2008 gab sie am 28. September 2009 gegenüber den Steuerbehörden an, das Gehalt bei der Beklagten dürfte ungefähr Fr. 10'000.-- betragen haben (vgl. Urk. 35/4 Beilage), was doch deutlich unter dem liegt, was die Beklagte in ihren Unterlagen ausweist, und nicht für die Richtigkeit ihrer Behauptung, effektiv mehr verdient zu haben, spricht.
         Zwar statuiert Art. 323 b Abs. 1 2. Halbsatz OR, dass der Arbeitnehmerin eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben ist. An die Vollständigkeit und Klarheit der Angaben dieser Abrechnung sind laut Lehre und Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen; sie muss vor allem auch der Arbeitnehmerin verständlich sein (JAR 1989 S. 134). Ob die Lohnabrechnungen der Beklagten diesen Anforderungen entsprechen, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin enthalten die Quittungen, auf welchen die Klägerin den Empfang des Salärs unterschriftlich bestätigt hat, die Einsatztage, den Bruttolohn, die abgezogenen Beiträge an die AHV sowie die Spesenentschädigung. Insoweit aus den Quittungen die Aufteilung des Bruttolohns in Grundbesoldung, Ferienentschädigung und 13. Monatslohn nicht ersichtlich ist, ist dies für den vorliegenden Prozess nicht von Relevanz, denn die Beiträge an die berufliche Vorsorge richten sich nach dem AHV-pflichtigen Lohn, welcher aus den Quittungen hervorgeht. Wie bereits oben ausgeführt, liegt indessen der Umstand, dass die Beklagte die Lohnzahlungen im Nachhinein nicht überprüfen kann, nicht an der Qualität der Quittungen, sondern daran, dass sie über keine Doppel mehr verfügt.
         Was die steuerlichen Lohnausweise betrifft, benutzte die Beklagte dafür die amtlichen Formulare (vgl. Urk. 18/21, Urk. 18/23 und Urk. 29/1). Im Übrigen ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Steuerpflichtige für einen durch den Arbeitgeber vorschriftsgemäss erstellten Lohnausweis besorgt zu sein hat (Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, N 10 zu § 134, 2. Auflage, Zürich 2006).
         Schliesslich vermag die Klägerin auch aus der Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 30. Januar 2007 (Urk. 23/5) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, denn die Lohnabrechnungsperiode muss nicht zwingend mit der Deklarationsperiode gegenüber der Arbeitslosenversicherung übereinstimmen.
4.3     Zusammenfassend vermag die Klägerin die Angaben der Beklagten bezüglich der in den Jahren 2005 bis 2008 ausgerichteten Löhne nicht zu entkräften. Aufgrund der vorhandenen und übereinstimmenden Lohnunterlagen und den Deklarationen gegenüber der AHV, dem Unfallversicherer und den Steuerbehörden ist von einem Bruttogehalt von Fr. 4'814.-- im Jahr 2005, von einem solchen von Fr. 24'182.-- im Jahr 2006, einem solchen von Fr. 27'590.-- im Jahr 2007 und einem Bruttogehalt von Fr. 16'695.-- im Jahr 2008 auszugehen.

5.
5.1     Der von der Klägerin im Jahr 2005 erzielte Bruttojahreslohn von Fr. 4'814.-- liegt unter der Eintrittsschwelle für die obligatorische wie überobligatorische berufliche Vorsorge (E. 2.1), weshalb die Klägerin im Jahr 2005 der Versicherungspflicht nicht unterstand.
         Da der koordinierte Lohn des Jahres 2006 (Fr. 24'182.-- - Fr. 22'575.--) lediglich Fr. 1'607.-- beträgt, ist er auf Fr. 3'225.-- aufzurunden. Für das Jahr 2007 beträgt der koordinierte Lohn Fr. 4'385.-- (Fr. 27'590.-- - Fr. 23'205.--). Zum im Jahr 2008 erzielten Bruttolohn von Fr. 16'695.-- (vgl. oben E. 4.3) sind die gemäss Vergleich nachzuzahlenden Fr. 8'500.-- (brutto, vgl. Urk. 2/6) hinzuzuzählen. Somit beträgt der koordinierte Lohn für das Jahr 2008 Fr. 1'990.-- (Fr. 25'195.-- - Fr. 23'205.--), weshalb er auf den Mindestbetrag von Fr. 3'315.-- aufzurunden ist.
5.2     Die für die Beitragsfestsetzung zuständige (E. 2) Beigeladene legte in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2011 dar, dass die Beiträge anhand eines Durchschnittslohnes für alle drei Jahre von Fr. 26'797.-- von der Beklagten erhoben worden seien, dies zugunsten der Klägerin, weil nach den reglementarischen Bestimmungen der Jahreslohn 2006 nicht nur für dieses Jahr, sondern auch für das Jahr 2007 anwendbar gewesen wäre (Urk. 41). Die Beigeladene stellte der Klägerin am 10. August 2010 Rechnung in Höhe von Fr. 1'514.30 (2006), Fr. 1'386.50 (2007) und Fr. 1'367.60 (2008), jeweils inklusive Spar-, Risiko- und Kostenprämie (Urk. 7/2-4) und überwies der neuen Vorsorgeeinrichtung der Klägerin eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 1'912.50 (inkl. Zinsen bis 18. Oktober 2010).
         Diesbezüglich bringt die Klägerin keine Einwände vor.
         Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin schulde ihr noch den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen (Urk. 6), so ist dies nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

6.       Nach dem Dargelegten ist die Beklagte ihrer Pflicht, die Vorsorgebeiträge zugunsten der Klägerin abzuführen, nachgekommen. Dies führt zur Abweisung der Klage, soweit auf sie einzutreten ist.

7.
7.1     In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen beide Parteien, dass der jeweiligen Gegenpartei Kosten sowie eine Prozessentschädigung aufzuerlegen seien (Urk. 22 S. 4 Ziff. 5 und Urk. 28 S. 10).
7.1     Art. 73 Abs. 2 BVG schreibt vor, dass die Kantone ein in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen habenDas Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (, was in § 33 Abs. 1 GSVGer) entsprechend statuiert ist. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer; vgl. auch Art. 115 ZPO).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Klage darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Klageführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne Weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).
         Nach § 34 GSVGer steht der obsiegenden Partei auf Antrag hin eine Parteientschädigung zu. Davon ausgenommen sind mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Organisationen, wozu auch Vorsorgeeinrichtungen zählen (Stauffer, Die Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 1703 f. S. 634; BGE 126 V 150 E. 4b). Ausnahme bildet der bereits dargelegte Tatbestand leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung (BGE 128 V 323 E. 1a mit Hinweisen). Nicht zu den Versicherungsträgern im Sinne von § 34 Abs. 4 GSVGer zählt jedoch der Arbeitgeber.
         Nach § 6 GSVGer (vgl. auch Art. 107 ZPO) kann eine Entschädigung auch zugesprochen werden, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückzieht oder wenn der Versicherungsträger den angefochtenen Entscheid zugunsten der beschwerdeführenden Partei in Wiedererwägung zieht oder sich mit ihr vergleicht (Abs. 1). Eine Entschädigung kann verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat (Abs. 2). Die obsiegende Partei kann zur Zahlung einer Entschädigung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozessführung veranlasst sah (Abs. 3).
7.2     Angesichts dessen, dass die Beklagte ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten erst nach Klageeinleitung nachgekommen ist, was zur Gegenstandslosigkeit führte, kann die Klage nicht als mutwillig bezeichnet werden, unabhängig davon, dass die klägerischen Ausführungen das notwendige Mass in Bezug auf den hier sachlich zu beurteilenden Streitgegenstand überstieg. Diesbezüglich wurde jedoch kein wesentlicher Mehraufwand des Gerichts generiert, weshalb von einer Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist.
         Hingegen hat die obsiegende und ab November 2010 vertretene (Urk. 15) Beklagte nach Massgabe der Klageabweisung Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ermessensweis um einen Drittel gekürzt auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der Klägerin aufzuerlegen.
         In Bezug auf das Klagebegehren Ziffer 2 (nachträglicher Anschluss und Beitragsentrichtung) ist die Klage zwar wenige Tage nach Rechtshängigkeit gegenstandslos geworden und wiegt die als Obsiegen zu wertende Gegenstandslosigkeit gering, dennoch ist festzustellen, dass die Klägerin sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, weshalb eine geringfügige Prozessentschädigung von Fr. 250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
- Rechtsanwalt Robert Harmann unter Beilage eines Doppels von Urk. 50
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage eines Doppels von Urk. 50
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).