Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00050
BV.2010.00050

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 9. November 2011
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich
Beklagte

Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Dienstleistungszentrum
Postfach, 8085 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die 1959 geborene X.___ war vom 1. Juni 2002 bis am 31. Januar 2005 als Reinigungsfachfrau bei der Y.___ AG angestellt und dabei bei der Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG berufsvorsorgeversichert (Feststellungsblatt, Urk. 2/1, Kündigung vom 29. Oktober 2004, Urk. 7/4, und Dienstaustrittsmeldung vom 11. Februar 2005, Urk. 7/5). X.___ meldete sich am 17. Januar 2006 wegen verschiedenen Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an. Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2007 einen Rentenanspruch von X.___. Die von X.___ erhobenen Beschwerden wiesen das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Oktober 2007 (Prozess-Nr. IV.2007.00352) und das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2008 ab (Urteil 9C_913/2007).
         Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich X.___ mit Wirkung ab 1. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/2). In der Folge wandte sich X.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, an die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG und ersuchte um Ausrichtung einer Rente. Diese verneinte mit Schreiben vom 24. August 2009 eine Leistungspflicht (Urk. 2/3).

2.       Mit Eingabe vom 6. Juli 2010 liess X.___ durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab September 2006 eine ganze Rente aus beruflicher Vorsorge auszurichten (Urk. 1). Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 6. August 2010 um Abweisung der Klage (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-6). Nachdem die Klägerin mit Replik vom 8. Oktober 2010 (Urk. 11) und die Beklagte mit Duplik vom 16. November 2010 (Urk. 14 unter Beilage weiterer Akten, Urk. 15/1-2) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 22. November 2010 das Formular zum Rückzug der Klage zugestellt (Urk. 16). Die Klägerin zog die Klage nicht zurück.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
1.2     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.3         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).

2.
2.1     Das hiesige Gericht hat im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil vom 30. Oktober 2007 (Prozess-Nr. IV.2007.00352) festgehalten, dass die Klägerin in der Zeit vom 2. November 2004 bis 31. März 2005 während der Behandlung unterschiedlicher Beschwerden und Erkrankungen 100 % arbeitsunfähig war, dass sie aber spätestens ab 1. April 2005 wieder vollumfänglich arbeitsfähig war. Bis zum Ende des Zeitraums, welcher im Urteil vom 30. Oktober 2007 zu überprüfen war, nämlich bis 5. Februar 2007 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung), dauerte die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit an. Diese Einschätzung des hiesigen Gerichts wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2008 geschützt (Urteil 9C_913/2007).
2.2     Wie oben dargelegt, muss sich die versicherte Person die invalidenversicherungsrechtliche Einschätzung entgegenhalten lassen, sofern die Vorsorgeeinrichtung auf diese abstellt. Vorbehalten sind lediglich jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war. Vorliegend besteht kein Anlass, von der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung, welche vom hiesigen Gericht und vom Bundesgericht bestätigt wurde, abzuweichen, hat das hiesige Gericht im Urteil vom 30. Oktober 2007 doch insbesondere auch dargelegt, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr. med. Z,___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, abzustellen ist (E. 4.3). Es ist daher auch für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Klägerin vom 2. November 2004 bis 31. März 2005 zu 100 % arbeitsunfähig war, dass sie aber ab 1. April 2005 bis mindestens 5. Februar 2007 wieder zu 100 % arbeitsfähig war.
2.3     Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG am 31. Januar 2005 war die Klägerin gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BVG bis 28. Februar 2005 noch für die Risiken Invalidität und Tod bei der Beklagten versichert (Nachdeckungsfrist von einem Monat). Ihre Arbeitsunfähigkeit dauerte bis 31. März 2005. Danach war sie bis mindestens 5. Februar 2007, d.h. während mindestens 22 Monaten wieder voll arbeitsfähig. Aufgrund dieser langandauernden ununterbrochenen Arbeitsfähigkeit ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, welche während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten bestand, und der späteren Invalidität auf jeden Fall unterbrochen. Die Klägerin hat daher - unabhängig davon, ob sie nach dem 5. Februar 2007 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war oder nicht - keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten. Die Klage erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).