BV.2010.00051

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Fürsprecher Georges Pestalozzi-Seger, Zweigstelle Bern
Schützenweg 10, 3014 Bern

gegen

Kanton Zürich
Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1963 geborene X.___ war vom 15. August 1996 bis 31. Oktober 2000 als Katechet und Jugendarbeiter bei der reformierten Kirchgemeinde Y.___ angestellt und bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 17/14, Urk. 17/72, Urk. 24/1). Im Rahmen von - aufgrund einer Augenerkrankung gewährten - beruflichen Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) absolvierte er vom 24. Oktober 2000 bis 10. Oktober 2006 ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Z.___. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung (Urk. 17/225) meldete er sich am 11. Oktober 2006 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 17/218, Urk. 17/220) und ersuchte zugleich um die Arbeitsvermittlung der IV (Urk. 17/229 S. 1). Nachdem er im Jahr 2007 über die Arbeitslosenversicherung ein Praktikum absolviert (Urk. 19/232, Urk. 19/233, Urk. 19/238, Urk. 19/248, Urk. 19/309) und von Dezember 2007 bis Januar 2008 bei der IV-Stelle A.___ gearbeitet hatte (Urk. 19/256, Urk. 19/309), war er ab dem 29. Januar 2008 im Pensum von 80 % als Leiter der Abteilung Interessenvertretung beim Verband W.___, bei dem er vorübergehend (vom 1. November 2003 bis 31. Mai 2004 im Pensum von 30 % und vom 1. Juni bis 31. August 2004 im Pensum vom 20 %) schon während des Studiums gearbeitet hatte (vgl. Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2003 [Urk. 17/145] sowie Urk. 17/147, Urk. 17/153, Urk. 17/167, Urk. 17/172, Urk. 17/174 und Urk. 17/177), angestellt (Urk. 17/268 S. 1, Urk. 17/275). Seit Ende 2009 beziehungsweise Anfang 2010 (Urk. 19/307, Urk. 19/312) ist der Versicherte - mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad und zu einem tieferen Lohn - auf einer Beratungsstelle des Verband W.___ tätig. Am 8. Juni 2009 wandte er sich an die BVK und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen (Urk. 2/6), was die genannte Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 25. September 2009 (Urk. 2/7) - unter Hinweis darauf, dass während der Dauer des Vorsorgeschutzes keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei - ablehnte. Daran hielt sie auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 2/8) am 8. Februar 2010 fest (Urk. 2/9).
1.2     Am 27. Januar 1997 hatte sich X.___ erstmals zum Bezug von Leistungen der IV (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Hilfsmittel [Lesehilfe]) angemeldet (Urk. 17/2). Nach einschlägigen medizinischen und beruflichen Abklärungen hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. Juli 1997 (Urk. 17/19) Kostengutsprache für zwei elektronische Lesegeräte, für zwei Grossmonitore und für optische Hilfsmittel erteilt. Mit Verfügung vom 20. Februar 1998 (Urk. 17/33) übernahm sie auch die Kosten für eine Lupenbrille. Zwischenzeitlich hatte der Versicherte - unter Hinweis auf eine Verschlimmerung der Sehbehinderung - am 4. Februar 1998 erneut um eine berufliche Abklärung ersucht (Urk. 17/28). Mit Verfügung vom 8. Oktober 1998 (Urk. 17/37) teilte die IV-Stelle ihm daraufhin mit, dass sie das entsprechende Begehren angesichts der Tatsache, dass er seine Tätigkeit als Religionslehrer und Jugendarbeiter weiterhin ausübe und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erziele, abschreibe und den Fall derzeit abschliesse. Mit Verfügung vom 4. Februar 1999 (Urk. 17/40) wies die IV-Stelle X.___s Begehren um Übernahme der Kosten einer (regulären) Brille für die Ferne (Urk. 17/38) ab, weil keine Kostengutsprache für medizinische Eingliederungsmassnahmen der IV vorliege. Auf entsprechendes Gesuch vom 24. März 1999 (Urk. 17/42) sprach die IV-Stelle ihm erneut Hilfsmittel (leihweise Abgabe einer Punktschrift-Schreibmaschine, Kostenübernahme für 60 Lektionen Punktschriftunterricht mit entsprechendem Lehrmaterial und Schreibtafel, Blindenschreibpapier und übriges Verbrauchsmaterial bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 485.-- pro Jahr sowie Reparaturkosten) zu. Im Hinblick auf eine Umschulung ersuchte der Versicherte die IV-Stelle am 23. Juni 1999 um Übernahme der Kosten einer Laufbahnberatung (Urk. 17/48), was diese ablehnte (Urk. 17/57 S. 1). Nach einschlägigen Abklärungen gewährte sie daraufhin Kostengutsprache für eine Umschulung (Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Z.___) vom 24. Oktober 2000 bis 10. Oktober 2006 (vgl. Verfügungen vom 10. Januar 2000 [Urk. 17/60], vom 11. Juli 2001 [Urk. 17/92], vom 24. Juni 2002 [Urk. 17/122], vom 11. Juni 2003 [Urk. 17/134], vom 8. August 2003 [Urk. 17/142] und vom 25. November 2004 [Urk. 17/187] und Mitteilung vom 2. März 2007 [Urk. 17/228]), richtete ein entsprechendes Taggeld aus (Urk. 17/80, Urk. 17/97-99, Urk. 17/110 f., Urk. 17/130, Urk. 17/140, Urk. 17/149, Urk. 17/158, Urk. 17/170, Urk. 17/176, Urk. 17/179, Urk. 17/189, Urk. 17/193, Urk. 17/197, Urk. 17/206) und kam für die erforderlichen Hilfsmittel auf (vgl. Verfügungen vom 11. Januar 2000 [Urk. 17/62], vom 26. Januar 2000 [Urk. 17/64], vom 17. April 2000 [Urk. 17/70], vom 17. September 2000 [Urk. 17/78], vom 8. Juli 2004 [Urk. 17/168] und vom 7. Dezember 2005 [Urk. 17/204]). Nachdem sie - nach Kenntnisnahme des Ausmasses der Visuseinschränkung (Visus von weniger als 0,2 seit 1998; vgl. Urk. 17/101, Urk. 17/100 S. 1) - den entsprechenden Anspruch von Amtes wegen geprüft hatte (Urk. 17/104), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 (Urk. 17/105) mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (vgl. auch Verfügung vom 16. Januar 2004, Urk. 17/148). Nach Verweigerung der Kostenübernahme für Hilfsmittel in Form von Vergütung von Dienstleistungen Dritter im Zusammenhang mit der während des Studiums aufgenommenen teilzeitlichen Erwerbstätigkeit beim Verband W.___ (Urk. 17/147, Urk. 17/151, Urk. 17/163) erteilte sie am 16. September 2004 (anteilsmässige) Kostengutsprache für die sehbehindertengerechte Adaption der Datenbank des Verbands W.___ (Urk. 17/181). Am 11. Januar 2007 stellte der Versicherte, der zwischenzeitlich sein Studium abgeschlossen hatte (Urk. 17/225) und in den Kanton B.___ umgezogen war (Urk. 17/224), bei der IV-Stelle Zürich ein Rentengesuch (Urk. 17/226); am 16. Januar 2007 beantragte er bei der IV-Stelle B.___ eine Arbeitsvermittlung (Urk. 19/211, Urk. 17/229 S. 5; vgl. auch Urk. 17/243). Nachdem die IV-Stelle Zürich X.___ am 2. März 2007 in Aussicht gestellt hatte, dass nun, da die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen worden seien, der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 17/228), teilte sie ihm mit Vorbescheid vom 22. Januar 2008 (Urk. 17/249, Urk. 17/252) - gestützt im Wesentlichen auf den Bericht von PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, vom 26. März 2007 (Urk. 17/230) - mit, dass er mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 für einen Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Nachdem er am 25. März 2008 hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 17/256), informierte der Versicherte der IV-Stelle am 23. Oktober 2008 darüber, dass er Ende Februar 2008 [richtig: 29. Januar 2008 (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 17/275)] eine Stelle als Jurist im Pensum von 80 % beim Verband W.___ angetreten habe (Urk. 17/268). Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle B.___ am 30. März 2007 für die Zeit vom 2. April bis 29. Juni 2007 Kostengutsprache für eine Praktikum bei der V.___ gewährt (Urk. 19/218, Urk. 19/221, Urk. 19/224, Urk. 19/252). Über die Arbeitslosenversicherung absolvierte X.___ in der Folge vom 1. September 2007 bis 28. Februar 2008 ebenfalls ein Praktikum (Urk. 19/232, Urk. 19/233, Urk. 19/238, Urk. 19/248, Urk. 17/238 S. 4). Am 2. Oktober 2007 (Urk. 19/245), am 3. September 2008 (Urk. 19/278) und am 25. November 2008 (Urk. 19/287) erteilte die IV-Stelle B.___ Kostengutsprache für verschiedene Hilfsmittel. Am 15. Oktober 2008 liess sie den Versicherten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, begutachten (vgl. Expertise vom 10. November 2008, Urk. 19/283 und Urk. 19/288). Am 3. Dezember 2008 gewährte die IV-Stelle Zürich für die Zeit vom 29. Januar 2008 bis 31. Januar 2013 Kostengutsprache (Urk. 17/276) für die am 24. November 2008 beantragten Hilfsmittel (Vergütung von Dienstleistungen Dritter [Hilfsperson zum Vorlesen gewisser Texte und zur Unterstützung bei administrativen Arbeiten während 47 Stunden pro Monat]; Urk. 17/274, Urk. 17/275 S. 21). In der Folge verfügte sie am 9. April 2009 - nach (abermals) durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 17/280) - eine auf einem Invaliditätsgrad von 41 % beruhende Viertelsrente für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. April 2008 (Urk. 17/289; vgl. auch Verfügungen vom 19. November 2009 [Urk. 17/296] und vom 10. Dezember 2009 [Urk. 17/298]). Die IV-Stelle B.___ erteilte am 26. Mai 2009 abermals Kostengutsprache für Hilfsmittel (Urk. 19/300). Unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und er die Kündigung befürchte, ersuchte der Versicherte sie am 19. August 2009 auch um Gewährung beruflicher Massnahmen beziehungsweise - eventualiter - Zusprache einer Rente (Urk. 19/302). Die IV-Stelle B.___ traf daraufhin - im Hinblick auf eine Erhaltung des Arbeitsplatzes - entsprechende Massnahmen (Urk. 19/305 ff.). In der Folge wurde mit dem Verband W.___ vereinbart, dass der bis dahin als Leiter der Abteilung Interessenvertretung tätige (Urk. 19/313) Versicherte fortan zu einem geringeren Salär noch im Pensum von 30 % in einer anderen Funktion eingesetzt werde (Urk. 19/312, Urk. 19/314, Urk. 19/317). Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % beziehungsweise einem Invalideneinkommen in der Höhe des tatsächlich beim Verband W.___ noch erzielten Lohns sprach ihm die IV-Stelle B.___ daraufhin mit Verfügungen vom 25. Mai 2010 (Urk. 17/305, Urk. 17/300, Urk. 17/306) mit Wirkung ab 1. August 2009 eine auf eine Invaliditätsgrad vom 75 % basierende ganze Rente sowie (weiterhin) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Am 1. Oktober 2010 gewährte sie erneut Kostengutsprache für Hilfsmittel (Urk. 19/336).

2.       Am 6. Juli 2010 liess der Versicherte mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei - unter Entschädigungsfolgen - zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab Oktober 2006 eine Invalidenrente zu gewähren, Klage gegen die BVK erheben (Urk. 1 S. 2). Die BVK schloss am 12. November 2010 auf Abweisung der Klage unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Klageantwort, Urk. 9 S. 2). Nachdem die Akten der IV (Urk. 17/1-308, Urk. 19/1-338) beigezogen worden waren (vgl. Verfügungen vom 15. November 2010 [Urk. 11] und vom 17. Januar 2011 [Urk. 14]), hielten die Parteien replicando (Urk. 23) und duplicando (Urk. 29) an ihren Rechtsbegehren fest.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.2     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und bb, mit Hinweisen).
1.3     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
         Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.4     Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

2.
2.1     Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, die - seit August 1996 - bestehende progrediente Beeinträchtigung des Visus habe ihn, nachdem er bei Antritt der Stelle bei der reformierten Kirchgemeinde Y.___ noch voll leistungsfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 23 S. 1), während der Dauer des Arbeitsverhältnisses stetig stärker eingeschränkt. Aufgrund der zunehmenden Behinderung sei er im Laufe der Zeit von verschiedenen Aufgaben sowohl als Katechet als auch als Jugendarbeiter vorerst dispensiert und schliesslich gar gänzlich entbunden worden; bis ins Jahr 2000 sei es so zu einer Leistungseinbusse von mindestens 50 % gekommen (Urk. 1 S. 8, Urk. 23 S. 2). Die IV-Stelle sei denn - wie sich aus der Tatsache, dass sie Kostengutsprache für eine (sehr kostspielige) Umschulung erteilt habe, schliessen lasse, im Januar 2000 auch von einer mindestens 20%igen Invalidität ausgegangen (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 23 S. 3). Zwar sei er danach noch in der Lage gewesen, das Studium zu absolvieren, allerdings habe er dabei - insbesondere betreffend Kommunikation und Sozialkompetenz - nicht den hohen Anforderungen, die seine zuvor ausgeübte Tätigkeit gestellt habe, genügen müssen. Überdies habe er für die Bewältigung des Studiums mehr Zeit als üblich benötigt (Urk. 1 S. 8, Urk. 23 S. 3 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass die IV-Stelle aufgrund der zwischen 1996 und 2000 eingetretenen (Teil-)Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von Oktober 2006 bis April 2008 einen Invaliditätsgrad von 40 % anerkannt habe, sei damals auch der für einen Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 25 % erreicht gewesen. Dass ihm zwischen Mai 2008 und August 2009 keine Rente der IV mehr ausgerichtet worden sei, sei nicht etwa mit einer Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit, sondern einzig damit zu erklären, dass der Verband W.___ bereit gewesen sei, ihm für die während der genannten Zeitspanne ausgeübte Tätigkeit einen Soziallohn zu zahlen. Seine Invalidität sei, auch soweit sie durch die - infolge der aufgrund der Sehbehinderung bestehenden psychischen Belastung zwischenzeitlich aufgetretenen - Hörprobleme bedingt sei, auf die während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretene und seither ohne Unterbruch fortbestehende Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen (Urk. 1 S. 9).
2.2     Die BVK stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Kläger, dem während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei in seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen, als er das Arbeitsverhältnis mit der reformierten Kirchgemeinde Y.___ - aus persönlichen Gründen (Urk. 29 S. 4) - aus eigenem Antrieb gekündigt habe (Urk. 9 S. 5 und S. 6, Urk. 29 S. 3, S. 4 und S. 5). In der Folge habe er auch im Rahmen des - wenn auch mit Unterstützung verschiedener Hilfsmittel - schliesslich im Oktober 2006 nach altersentsprechend durchaus adäquater Dauer (Urk. 29 S. 4 f.) erfolgreich abgeschlossenen Studiums eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit gezeigt (Urk. 9 S. 6). Die gesundheitlichen Probleme hätten sich erst nach diesem Zeitpunkt, mithin sechs Jahre nach dem Ende des Vorsorgeschutzes, manifestiert und zwischenzeitlich - wegen eines im Jahr 2008 neu aufgetretenen Leidens (Urk. 9 S. 7, Urk. 29 S. 3) - noch verschlimmert. Der geltend gemachte Leistungsanspruch entbehre demnach jeglicher Grundlage (Urk. 9 S. 7, Urk. 29 S. 5).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Dr. C.___ diagnostizierte am 17. Februar 1997 einen Morbus Stargardt vom Typ Fundus flavimaculatus. Die Sehkraft des Klägers, der im Jahr 1985 erstmals Visusprobleme festgestellt habe, die ihm im Laufe der Zeit das Lesen immer mehr erschwert hätten, werde vermutlich noch weiter abnehmen. Die progressive Verminderung des Sehvermögens, die sich derzeit mit einer Brille noch leicht verbessern lasse, erschwere die Arbeitstätigkeit zunehmend. Angesichts der Tatsache, dass eine Tätigkeit, die das Lesen von Texten erfordere, aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden absolut ungeeignet sei, sei dringend eine berufliche Umstellung angezeigt. Ohne Korrektur betrage das Sehvermögen rechts noch 5 % und links 10 % (Urk. 17/4 = Urk. 17/30 = Urk. 17/59).
3.2     Am 16. Februar 1998 hielt Dr. C.___ fest, er habe den Kläger seit dem 7. März 1997 nicht mehr untersucht. Aufgrund der Entwicklung zwischen 1995 und 1997 (innert relativ kurzer Zeit eingetretene Verminderung des Sehvermögens) sei indes davon auszugehen, dass der Kläger [der eine Lupenbrille zum Lesen und eine - sehr stark vergrössernde - Lupenbrille für den Alltag besitze (vgl. Urk. 17/32)] mittlerweile eine stärkere Lupenbrille benötige (Urk. 17/31).
3.3     In seinem Bericht vom 11. Juni 2002 (Urk. 17/118) gab Dr. C.___ an, das Sehvermögen habe sich seit Anfang 1997 auf beiden Augen um 10 % verschlechtert.
3.4     Am 26. März 2007 bescheinigte Dr. C.___ dem Kläger aufgrund der massiven Einschränkung des Sehvermögens auf beiden Augen in der Tätigkeit als Jurist eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Leistungseinbusse von mindestens 50 % bei Tätigkeit im Vollzeitpensum). Aufgrund der erheblichen Ermüdung bei Aufgaben, die Anforderungen an das Konzentrationsvermögen stellten, sei ein Einstieg mit einem Pensum von 50 % bei reduzierter Leistungsfähigkeit sinnvoll, wobei später allenfalls eine Steigerung möglich sei (Urk. 17/230 S. 1). Der Kläger habe angegeben, verschiedentlich unter Schwindel gelitten zu haben (Urk. 17/230 S. 4).
3.5     Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 5. November 2007 einen seit zirka 1988 bestehenden Morbus Stargardt sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - seit 2005 auftretende Episoden von Schwindel (Urk. 19/251 S. 1). Der Kläger, der angesichts seiner Behinderung einen beachtlichen Effort geleistet habe, um sein Studium erfolgreich abschliessen zu können, absolviere nun seit September 2007 und voraussichtlich noch bis Februar 2008 ein Praktikum im Pensum von 100 %. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei dem Kläger eine Arbeitstätigkeit im Vollzeitpensum wohl kaum zumutbar (Urk. 19/251 S. 3).
3.6     In seiner am 15. Januar 2008 aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme (Urk. 17/247 S. 1) hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, fest, gestützt auf die Beurteilung Dr. C.___s sei davon auszugehen, dass der Kläger wegen der seit mindestens 1998 bestehenden, zu einem Verlust des Scharfsehens führenden juvenilen Maculadegeneration sowohl als Jurist als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Relevant werde die Arbeitsunfähigkeit ab dem Abschluss des Studiums im Oktober 2006.
3.7     Am 30. Juni 2008 stellte Dr. E.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/260 S. 1 = Urk. 19/319 S. 4):
- Morbus Stargardt, bestehend seit zirka 1988
         Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus nachstehenden Diagnosen (Urk. 17/260 S. 1):
- Chronische dorsale Lumbalgien
- Episoden von Schwindel, bestehend seit 2005
         Seit der letzten Berichterstattung im Oktober 2007 hätten sich die Augenbeschwerden insofern noch verschlimmert, als es zu einer progressiven Verschlechterung des Visus gekommen sei. Der Kläger gebe überdies an, an chronischen Lumbalgien sowie einer beidseitigen Schwerhörigkeit zu leiden. Betreffend die Auswirkungen der Einschränkung des Sehvermögens auf die Arbeitsfähigkeit sei eine ophthalmologische Beurteilung erforderlich (Urk. 17/260 S. 2). Medizinische Massnahmen fielen keine in Betracht, und die aktuelle Tätigkeit beim Verband W.___ erweise sich als optimal (Urk. 17/260 S. 3).
3.8     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, hielt in seinem Bericht vom 1. Juli 2008 (Urk. 19/319 S. 1-3 = Urk. 17/261 S. 6 f.) fest, der Patient klage über seit kurzem bestehende Gehörprobleme sowie eine leichte Gleichgewichtsstörung. Erstgenannte Beschwerden beeinträchtigten den Kläger bei seiner Arbeitstätigkeit; so habe er insbesondere bei der Arbeit mithilfe eines vokalen Synthesizers Mühe, die Stimme zu verstehen, was eine zusätzliche Belastung bedeute, ihn ermüde und ihn noch weiter in seiner Leistungsfähigkeit einschränke (Urk. 17/261 S. 6). Die Untersuchung habe ein beidseitiges cochleär-vestibuläres Defizit ergeben, das sich - rechts stärker als links - auf das Hörvermögen auswirke. Medizinische Massnahmen fielen keine in Betracht, und die weitere Entwicklung lasse sich derzeit nicht prognostizieren. Die Hör- und die Sehbehinderung bestünden zwar unabhängig voneinander, hätten aber Auswirkungen aufeinander. So benötige der Kläger, damit er mit einer gewissen Effizienz arbeiten könne, ein Sprachprogramm, das Text in Sprache umwandle. Aufgrund der neu aufgetretenen auditiven Defizite sei es ihm kaum mehr möglich, die ihm in hoher Stimme vorgelesenen Texte zu verstehen. Er müsse die Texte nun stattdessen enorm vergrössern und dann lesen, was ihn massiv ermüde. Durch diese Ermüdung würden der Schwindel und die Schwerhörigkeit noch akzentuiert. Aufgrund dieser Wechselwirkung von Seh- und Hörbehinderung werde die Arbeitsfähigkeit zusätzlich um rund 50 % eingeschränkt, sodass der Kläger - auch im Rahmen eines Vollzeitpensums - noch höchstens zu 30 % arbeitsfähig sei. Technische Möglichkeiten zur Steigerung der Leistungsfähigkeit bestünden keine mehr (Urk. 17/261 S. 7).
3.9     Gestützt auf die Akten gelangte der RAD-Arzt Dr. F.___ am 11. Juli 2008 zum Schluss, dass der Kläger nun aufgrund der Kombination von Augen- und Ohrenleiden noch in der Lage sei, im Rahmen eines Pensums von 100 % eine Leistung von 30 % zu erbringen. Es sei demnach ab Oktober 2006 von einer 50%igen und ab Januar 2008 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 17/263 S. 3).
3.10   Nachdem er den Kläger am 15. Oktober 2008 im Auftrag der IV-Stelle B.___ ophthalmologisch untersucht hatte, diagnostizierte Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 10. November 2008 (Urk. 19/283) einen Morbus Stargardt vom Typ Fundus flavimaculatus, ICD-10 H35.5 (Urk. 19/283 S. 2). Der Visus in die Weite betrage - auch mit Korrektur - noch 5 %. Der Kläger, sei derzeit zwar noch in der Lage, stark vergrösserte Texte zu entziffern; die starke Ermüdung dabei wirke sich aber auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Fähigkeit zu lesen, werde noch abnehmen. Aufgrund der Sehbehinderung beziehungsweise der aus der Ermüdung beim Lesen resultierenden Leistungseinbusse bestehe noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %, die sich künftig noch vermindern werde. Es sei demnach von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 und höchstens 80 % auszugehen. Angesichts der damals festgestellten Reduktion des Sehvermögens habe wohl bereits 1997 eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Dank des erheblichen Einsatzes und des Wunsches des Exploranden, im Arbeitsleben integriert zu bleiben, habe dieser stets im ihm maximal noch zumutbaren Ausmass gearbeitet. Bei der aktuellen Tätigkeit im 80%-Pensum erbringe er noch eine 20 bis 50%ige Leistung (Urk. 19/283 S. 3). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei - unter Berücksichtigung auch des Umstands, dass der Kläger bereits über sämtliche in Betracht fallenden Hilfsmittel verfüge - nicht mehr möglich (Urk. 19/283 S. 4).
         Gegenüber dem RAD-Arzt Dr. med. H.___ gab Dr. D.___ auf entsprechende telefonische Anfrage hin am 6. Januar 2009 an, unter Berücksichtigung der Leistungseinbusse von 50 bis 80 % betrage die Restarbeitsfähigkeit noch 6 bis 15 %. Die vom ausgesprochen motivierten Kläger gezeigte Arbeitsleistung übersteige das ihm Zumutbare eindeutig (Urk. 19/288).
3.11   Gestützt auf die Akten gelangten die Ärzte des RAD B.___ am 8. Januar 2009 zum Schluss, dass der Kläger bei seiner - der bestehenden Behinderung optimal angepassten - Tätigkeit beim Verband W.___ noch im Umfang von 6 bis 15 % arbeitsfähig sei (50 bis 80%ige Leistungseinbusse bei zumutbarem Pensum von 30 %). Seit der Diagnostizierung der Augenerkrankung im Jahr 1997 habe die Arbeitsfähigkeit nie mehr über 50 % gelegen, und seit der Begutachtung am 15. Oktober 2008 sei noch von einer maximal 15%igen Restarbeitsfähigkeit in der ideal adaptierten Tätigkeit beim Verband W.___ auszugehen. Einschränkend wirkten sich die Verminderung des Sehvermögens, die erhebliche Verlangsamung beim Lesen, die ausgesprochene Ermüdbarkeit und die Abhängigkeit von der Hilfe Dritter bei zahlreichen Aufgaben aus (Urk. 19/289).
3.12   Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Hämatologie und für Allgemeine Medizin, bestätigte am 6. Juli 2009, dass der Kläger aufgrund der Seh- und Hörbehinderung massiv in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und einen enormen Effort erbringen müsse, um sein Arbeitspensum von 80 % erfüllen zu können. Da dies zu einer starken Erschöpfung führe, sei er nicht mehr lange in der Lage, so weiter zu arbeiten (Urk. 19/304).

4.
4.1     Betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist die - auch der BVK zugestellte - Rentenverfügung der IV-Stelle Zürich vom 9. April 2009 (Urk. 17/289) für den Beklagten nicht verbindlich, da angesichts der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen, für die Taggelder ausgerichtet wurden, keine Notwendigkeit bestand, den Beginn der Wartezeit und damit den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit präzis festzulegen (vgl. hiezu Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 2. Auflage, Zürich 2006, Ziff. 9 zu Art. 23).
4.2     Aus den medizinischen und insbesondere den weiteren Akten geht hervor, dass der Kläger - auch wenn dies weder eine Pensumsreduktion noch eine Lohneinbusse zur Folge hatte - aufgrund des Morbus Stargardt schon während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der reformierten Kirchgemeinde Y.___ vom 15. August 1996 bis 31. Oktober 2000, beginnend einige Monate nach Stellenantritt (Urk. 17/54, Urk. 24/1), erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. So brachte er bereits mit der (erstmaligen) Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen am 27. Januar 1997 (Urk. 17/2) klar zum Ausdruck, dass seine Krankheit ihn bei der Arbeit behindere. Schon damals war er für Arbeiten am PC auf diverse Hilfsmittel angewiesen (vgl. Schreiben Eingliederungsstelle für Sehbehinderte vom 25. März 1997 [Urk. 17/9] und Arbeitgeberfragebogen vom 13. Mai 1997 [Urk. 17/14]), weil die Sehbehinderung es ihm verunmöglichte, normal gedruckte Texte zu lesen (vgl. Schreiben Schweizerischer Blinden-Bund vom 5. Mai 1997, Urk. 17/13). Im Rahmen der von der IV-Stelle - unter Annahme einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Verlaufsprotokoll [Urk. 17/59 S. 13]; BGE 130 V 488 E. 4.2 und 124 V 108 E. 2b mit Hinweisen), wie sie rückblickend auch Dr. D.___ in seinem ophthalmologischen Gutachten vom 10. November 2008 attestierte (Urk. 19/283 S. 3) - gewährten beruflichen Massnahmen gab der Kläger gegenüber der Berufsberaterin der IV denn im Juni 1997 auch an, durch die Beeinträchtigung des Visus insofern in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt zu sein, als er nur noch peripher wahrnehmen könne. Das zentrale Sehen sei ihm praktisch nicht mehr möglich, Details verschwänden, Kontraste könne er nicht mehr erkennen, die Tiefenschärfe nicht mehr sehen, Gedrucktes und Handgeschriebenes daher nicht mehr lesen und Personen nur noch identifizieren, wenn sie sich im Abstand von weniger als zirka fünf Meter befänden. Er leide überdies unter einer extremen Blendeempfindlichkeit und sei nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug zu lenken (Urk. 17/84 S. 19). Nachdem sich die Sehbehinderung in den folgenden Monaten noch verschlimmert hatte (vgl. Urk. 17/28), hielt die Berufsberaterin der IV am 9. Januar 1998 protokollarisch fest, dass der Kläger, der nicht mehr in der Lage sei, ohne Bildschirmlesegerät lesen, bei der gemeinsamen Unterrichtsvorbereitung mit zwei weiteren Lehrpersonen eine effiziente, zügige Arbeitsweise verhindere und sehr unter diesem Umstand leide. Er sei ausserstande, in der Klasse knapp und präzis zu lesen, erkenne die Gesichter der Schüler nicht und könne keinen Blickkontakt mehr herstellen. Da er seine Schüler nicht mehr auf Anhieb erkenne, werde diszipliniertes unterrichten immer schwieriger. Der Kläger befürchte, dass die Schulpflege nicht mehr bereit sein werde, ihn weiterhin Religionsunterricht erteilen zu lassen. Auch die weitere Arbeit im Jugendtreff sei in Frage gestellt, da dort ein geordneter Ablauf - gerade wegen Alkohols und Drogen - sehr wichtig sei (vgl. Urk. 17/59 S. 9 = Urk. 17/84 S. 13). Nachdem er die IV-Stelle Anfang 1998 (erneut) um eine berufliche Abklärung ersucht hatte (vgl. Schreiben Berufsberatungs- und Eingliederungsstelle für Blinde und Sehbehinderte [BEBS] vom 4. Februar 1998, Urk. 17/28), hielt die Berufsberaterin am 30. Juni 1998 fest, gemäss dem - übermüdet erscheinenden - Kläger erweise sich die Arbeit mit Jugendlichen aufgrund der Sehbehinderung als sehr anstrengend. Der Plan einer berufsbegleitenden Ausbildung sei wohl nicht realistisch, weil die weitere Arbeit an der aktuellen Stelle eine zu grosse Belastung bedeuten würde (Urk. 17/59 S. 10 f.). In der Folge wurde das Pensum des Klägers als Religionslehrer auf zwei Stunden pro Woche reduziert (ursprüngliche Tätigkeit: 70 % Leitung Jugendtreff, 30 % Religionsunterricht an der Oberstufe; vgl. Anstellungsvertrag [Urk. 24/1], Protokoll Berufsberatung vom 9. Januar 1998 [Urk. 17/59 S. 9 = Urk. 17/84 S. 13] sowie Urk. 17/59 S. 15). Die - nach wie vor ausgeübte - Tätigkeit als Leiter des Jugendtreffpunkts erwies sich gemäss dem Kläger aufgrund der grossen Gruppen als schwierig (vgl. Protokoll Berufsberatung vom 1. September 1998 [Urk. 17/59 S. 11] und - undatiertes - Schreiben "Meine Motivation für ein Jura-Studium" [Urk. 17/54]). Aufgrund dieser Problematik versuchte er daraufhin, im Rahmen eines neuen Konzepts kleinere Jugendgruppen mit spezifischen Angeboten aufzubauen (Urk. 17/59 S. 11) und verzichtete trotz der Visuseinschränkung, die ab 1998 derart erheblich war, dass ihm die IV-Stelle hiefür per Januar 1999 eine Hilflosenentschädigung zusprach (vgl. Verfügungen vom 3. Oktober 2001, Urk. 17/105-109) - vorläufig - auf die Weiterführung der beruflichen Massnahmen der IV (vgl. Protokoll Berufsberatung vom 1. September 1998, Urk. 17/84 S. 12). Nachdem er im März 1999 um Kostengutsprache für Punktschriftunterricht ersucht hatte (Urk. 17/42), wurde auch eine Umschulung wieder aktuell. Der in diesem Zusammenhang am 23. Juni 1999 geäusserte Wunsch nach einer Laufbahnberatung (beziehungsweise das Gesuch um Kostenübernahme hiefür; vgl. Urk. 17/48) beruhte entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beklagten nicht etwa auf "persönlichen Gründen" (Urk. 29 S. 4), sondern auf der Befürchtung des Klägers, allenfalls [behinderungsbedingt] nicht fähig zu sein, das Studium erfolgreich zum Abschluss zu bringen (vgl. Protokoll Berufsberatung vom 30. Juni 1999 und vom 13. Juli 1999, Urk. 17/57 S. 1). In der Folge erwiesen sich die im Rahmen der Laufbahnberatung zu absolvierenden Tests - abgesehen vom Neigungstest - als aufgrund der Visuseinschränkung nicht respektive (bei Anpassung an die Sehbehinderung) nur mit unverwertbarem Resultat durchführbar (vgl. Protokoll Berufsberatung vom 17. August 1999, Urk. 17/57 S. 2). Dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits wesentlich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war, lässt sich auch aufgrund des Umstands, dass er im Schuljahr 1999/2000 krankheitsbedingt keinen Religionsunterricht mehr erteilen konnte und zunehmende Schwierigkeiten bei der Arbeit mit Gruppen und mit Jugendlichen bekundete, schliessen (vgl. Protokoll Berufsberatung vom 13. Juli 1999 [Urk. 17/57 S. 2] sowie Schreiben eines Lehrers der Sekundarschule Y.___ vom 17. Februar 2011 [Urk. 24/3]). Zwar hatte er, obwohl er nicht mehr sämtliche arbeitsvertraglichen Aufgaben (vollumfänglich) zu erfüllen in der Lage war und auch kein Vollzeitpensum mehr erbrachte, keine Lohnkürzung zu gewärtigen (vgl. Protokoll Berufsberatung, Urk. 17/57 S. 4). Allerdings brachte die neue Präsidentin der Kirchenpflege im Herbst 1999 zum Ausdruck, dass sie angesichts der geschilderten Gegebenheiten die teilweise Übernahme der Lohnkosten durch die IV für angebracht halte (vgl. Protokoll Berufsberatung vom 6. Oktober und 11. November 1999, Urk. 17/57 S. 3). Überdies wurde dem Kläger seitens der Kirchenpflege nahegelegt, sich um eine neue berufliche Lösung zu kümmern (vgl. Protokoll Berufsberatung, Urk. 17/57 S. 4), weil die Sehbehinderung, die sich bereits im Laufe des ersten Dienstjahres manifestiert habe, ihm die Arbeit in zunehmendem Masse erschwere und die weitere Ausübung der Tätigkeit aufgrund der drohenden Erblindung längerfristig ausschliesse (vgl. Schreiben reformierte Kirchgemeinde Y.___ vom 26. November 1999, Urk. 17/55). Zwischenzeitlich hatte sich der Visus derart verschlechtert, dass der Kläger Texte nur noch in fünf- beziehungsweise sechsfacher Vergrösserung zu lesen in der Lage war (vgl. Schreiben Schweizerischer Blindenbund vom 12. Oktober 1999, Urk. 17/65 S. 2 f.). Im Winter 1999 beschloss die Kirchenpflege, den Jugendtreff zu schliessen, weil der Kläger - gemäss der Kirchenpflege aufgrund der Sehbehinderung - nicht in der Lage gewesen war, zu verhindern, dass es zu Problemen mit Vandalismus und Diebstahl kam. In der Folge beschränkten sich seine Aufgaben ab dem Jahr 2000 noch darauf, an zwei Tagen pro Woche einen Mittagstisch für Jugendliche zu führen und zwei ökumenische Meditationsabende pro Monate zu leiten (Vgl. Schreiben Kirchenpflege vom 10. März 2011, Urk. 24/2).
         Aus den medizinischen Beurteilungen (vgl. insbesondere Bericht Dr. C.___ vom 11. Juni 2002 [Urk. 17/118] und Gutachten Dr. D.___ vom 10. November 2008 [Urk. 19/283]) und den weiteren Akten geht einhellig hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers - und damit auch dessen Arbeitsfähigkeit - nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der reformierten Kirchgemeinde Y.___ per 31. Oktober 2000 (Urk. 17/72) nicht etwa verbesserte, sondern noch weiter verschlimmerte. So ging denn auch die IV-Stelle in ihrer Mitteilung "Angaben für das grosse Taggeld" vom Juni 2000 (Urk. 17/45 = Urk. 17/47; vgl. auch Urk. 17/49) vom Vorliegen einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der gewohnten Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Beginns des Studiums am 24. Oktober 2000 aus, wobei der Kläger diese Tätigkeit wegen des Gesundheitsschadens im August 1999 abgebaut habe. Zwar war der Kläger in der Folge - mit diversen technischen Hilfsmitteln (vgl. etwa Urk. 17/56 S. 2, Urk. 17/81 S. 1) sowie der Unterstützung einer Drittperson, die ihm die Skripten auf Tonträger vorlas (vgl. hiezu Urk. 17/82 S. 3 f. und Urk. 17/87 S. 1 f.) und (auf nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses hin ausnahmsweise erteilte entsprechende Bewilligung hin; vgl. hiezu Schreiben Kläger an die Rechtsfakultät der Universität Z.___ vom 2. Dezember 2003 [Urk. 24/4]) nach einer Studiendauer von sechs statt von vier Jahren (Urk. 17/87 S. 1, Urk. 17/137 S. 2, Urk. 17/153 S. 1) - unter beachtlichem Einsatz noch in der Lage, die Umschulung zum Juristen erfolgreich abzuschliessen. Vom Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit während der Dauer des Studiums (vgl. Klageantwort, Urk. 9 S. 6) kann in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten indes keine Rede sein. Daran ändert auch der Umstand, dass der Kläger, nachdem er das Grundstudium und damit den schwierigeren Teil seiner Ausbildung erfolgreich überstanden hatte (Urk. Urk. 17/186 S. 2), vom 1. November 2003 bis 31. August 2004 im Pensum von anfänglich 30 % und ab dem 1. Juni 2004 noch zu 20 % beim Verband W.___ tätig war (Urk. 17/145, Urk. 17/147, Urk. 17/177 S. 1, Urk. 24/5), nichts (vgl. Klageantwort, Urk. 9 S. 4 f.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die IV-Stelle das vom Kläger im Hinblick auf die fragliche Arbeitstätigkeit gestellte Gesuch (vgl. Urk. 17/153, Urk. 17/156, Urk. 17/162, Urk. 17/177) um Hilfe durch Drittpersonen (deren Kosten das Einkommen des Klägers überschritten hätte [Urk. 17/162 S. 2]), mit der Begründung, dass sie keine Vergütung von Dienstleistungen Dritter, welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstelle der behinderten Person erbrächten leisten könne, ablehnte (vgl. Verfügung IV-Stelle Zürich vom 24. März 2004, Urk. 17/163 S. 1). In ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2004 (Urk. 17/192) ging sie daraufhin auch lediglich von einer "gewissen Leistungsfähigkeit" aus und stellte in Aussicht, die krankheitsbedingte Erwerbseinbusse nach Abschluss des Studiums abzuklären (Urk. 17/192 S. 2). Dass der Kläger, der das Ablegen der Anwaltsprüfung im Anschluss an das Studium von vornherein als - behinderungsbedingt - kaum machbar erachtete (Urk. 17/137 S. 2), im Oktober 2006 nicht nur um berufliche Massnahmen der IV ersuchte, sondern sich überdies im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete (Urk. 17/229 S. 5), ist nicht etwa mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der umgeschulten Tätigkeit als Jurist, sondern, nachdem er im Januar 2005 (erstmals) Vater geworden war (Urk. 17/194-196), wohl vielmehr mit existenziellen Überlegungen (vgl. hiezu auch Urk. 17/191) und dem Wunsch, die noch vorhandenen Teilarbeitsfähigkeit im Rahmen einer Anstellung im Vollzeitpensum zu verwerten, zu erklären. Die IV-Stelle anerkannte den Anspruch auf Arbeitsvermittlung in Anbetracht der starken Sehbehinderung denn auch ohne Weiteres und erachtete es als sinnvoll, vor der Erbringung entsprechender Leistungen den Arbeitsfähigkeitsgrad des Klägers als Jurist abzuklären (vgl. Verlaufsprotokoll vom 1. März 2007, Urk. 17/229 S. 2 f.). Im Rahmen des vom 2. April bis 9. Juli 2007 absolvierten Praktikums zeigte dieser dann eine Produktivität, die gemäss der Arbeitgeberin unter 50 % lag (Urk. 19/252 S. 2), und die im Dezember 2007 angetretene Stelle bei der IV-Stelle A.___ gab der Kläger nach zwei Monaten bereits wieder auf, weil sich eine Tätigkeit als Jurist im Vollzeitpensum als nicht machbar herausgestellt hatte (vgl. Schreiben Kläger vom 20. Februar 2008, Urk. 19/256). Für die anschliessend am 29. Januar 2008 - krankheitsbedingt (vgl. Arbeitgeberfragebogen Verband W.___ vom 15. Januar 2009, Urk. 19/291) - im Pensum von lediglich 80 % beim Verband W.___ aufgenommene Tätigkeit wurde dem Kläger gemäss Angaben der Arbeitgeberin von Anfang an ein Soziallohn ausgerichtet (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 27. November 2008 [Urk. 17/275 = Urk. 19/313] und Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. Januar 2009 [Urk. 17/277 S. 1] sowie Urk. 17/277 S. 3). Im Hinblick auf die ihm - wegen unzureichender Arbeitsleistung (vgl. Urk. 17/268) - allenfalls drohende Entlassung beantragte der Kläger, nachdem er die IV-Stelle bereits am 23. Oktober 2008 darauf hingewiesen hatte, dass er längerfristig kaum imstande sein werde, seine aktuelle Tätigkeit auszuüben (Urk. 17/268), daraufhin am 19. August 2009 erneut berufliche Massnahmen beziehungsweise - eventualiter - eine Rente und gab an, nie in der Lage gewesen zu sein, den Anforderungen seiner Stelle beim Verband W.___ zu genügen. Der Druck auf ihn, der derzeit noch eine Leistungsfähigkeit von 28 % aufweise, sei gestiegen. Sein Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert; um eine weitere Verschlimmerung und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin zu vermeiden, werde intern nach einer neuen Funktion für ihn gesucht. Eine Änderung seines Aufgabenbereichs werde indes mit einer Lohneinbusse verbunden sein (Urk. 19/302; vgl. hiezu auch Urk. 19/307). In Bestätigung dieser Angaben hielt der Verband W.___ in einem E-Mail vom 13. November 2009 (Urk. 19/314) fest, dass die Leistung des Klägers als Leiter Interessenvertretung aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen ungenügend sei und er daher fortan in einer anderen Funktion eingesetzt werde. Schliesslich wurde vereinbart, dass der Kläger ab Ende 2009 beziehungsweise Anfang 2010 - zu einem tieferen Lohn und lediglich noch während anderthalb Tagen pro Woche - auf einer Beratungsstelle des Verbands W.___ tätig sei (Urk. 19/307, Urk. 19/312, Urk. 19/314, Urk. 19/315, Urk. 19/317).
4.3     Da der Kläger nach dem Gesagten aufgrund des - schliesslich zur Invalidität führenden - Morbus Stargardt während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beklagten zu mindestens 20 % arbeitsunfähig wurde und sich die Sehbehinderung - und damit auch die Leistungsfähigkeit - in der Folge stetig noch verschlechterte, hat die BVK den Anspruch auf Invalidenleistungen betreffend die Visuseinschränkung zu Unrecht verneint. Soweit die Invalidität indes durch die unbestrittenermassen erst geraume Zeit nach dem Ende des Vorsorgeschutzes aufgetretene und nach Lage der medizinischen Akten seit etwa Anfang 2008 eine Arbeitsunfähigkeit zeitigende Hörbehinderung bedingt ist, trifft die BVK keine Leistungspflicht. Dass das Augenleiden ursächlich ist für die beidseitige Schwerhörigkeit, erscheint nämlich nicht als überwiegend wahrscheinlich. So stellte kein Arzt einen derartigen Kausalzusammenhang zwischen den beiden Gesundheitsstörungen her, und Dr. G.___ hielt im Gegenteil gar explizit fest, dass die beiden Behinderungen unabhängig voneinander bestünden und lediglich insofern in einem Konnex zu sehen seien, als die sich aus dem Zusammentreffen von Seh- und Hörbehinderung gesamthaft ergebende Arbeitunfähigkeit höher sei als die Summe der aus den beiden Beeinträchtigungen resultierenden Arbeitsunfähigkeitsgrade, weil der Gehörschaden dem Kläger die Arbeit mit dem Sprachumwandlungsprogramm massiv erschwere (vgl. Bericht vom 1. Juli 2008, Urk. 17/261 S. 6 f.). Was die lumbalen Beschwerden anbelangt (vgl. etwa Urk. 17/256), sind diese vorliegend insofern irrelevant, als diesbezüglich aktenkundig nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. hiezu insbesondere Bericht Dr. E.___ vom 30. Juni 2008, Urk. 17/260).
4.4     Die IV-Stelle ermittelte - ausgehend von einem unter Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit als Jurist gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Invalideneinkommen - per 1. Oktober 2006 (Zeitpunkt des Abschlusses der Umschulung und damit auch des Endes des Taggeldanspruchs) einen durch die Sehbehinderung bedingten Invaliditätsgrad von 41 % (vgl. Verfügung vom 9. April 2009, Urk. 2/4), was jedenfalls nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Für die Zeit ab 1. Januar 2008 ging sie - gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 15. Oktober 2008 (Urk. 19/283) - aufgrund einer Verschlechterung des Augenleidens von einer lediglich noch 30%igen Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und damit von einem Invaliditätsgrad von 65 % aus (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 17/278 S. 2), hob die Viertelsrente indes per 1. Mai 2005 auf, weil der Kläger per 29. Januar 2008 das Arbeitsverhältnis mit dem Verband W.___ im Pensum von 80 % zu einem über dem Validenlohn liegenden Salär eingegangen war (vgl. Urk. 2/4 S. 4). Da es sich dabei klarerweise um einen Soziallohn (Urk. 17/275 S. 16; vgl. auch Urk. 17/252, Urk. 17/268, Urk. 17/277 S. 1 und S. 3, Urk. 19/203) handelte, der gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ausser Betracht fällt, ist der per Januar 2008 ermittelte Invaliditätsgrad von 0 % zweifellos falsch und für den berufsvorsorgerechtlichen Anspruch demnach nicht relevant. Richtigerweise ist daher betreffend den Rentenanspruch ab 1. Mai 2008 auf den von der IV-Stelle - in korrekter Weise unter Berücksichtigung des sich aufgrund der LSE ergebenden Invalideneinkommens - ab Januar 2009 ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % abzustellen (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1).
4.5     Demnach hat der Kläger für die Zeit vom 1. April 2006 (vgl. hiezu § 53 des Versicherungsvertrages [Version 2005]) bis 30. April 2008 für einen Invaliditätsgrad von 41 % und ab 1. Mai 2008 für einen Invaliditätsgrad von 65 % Anspruch auf eine Invalidenrente sowie entsprechende Kinderrenten des Beklagten. Anzumerken ist, dass die BVK, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, berechtigt ist, die Rentenleistungen gestützt auf § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 des Versicherungsvertrages (Version 2005) zu kürzen.

5.       Angesichts seines teilweisen Obsiegens in diesem Verfahren ist dem durch den Rechtsdienst Integration Handicap vertretenen Kläger gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 für einen Invaliditätsgrad von 41 % und mit Wirkung ab 1. April 2008 für einen Invaliditätsgrad von 65 % eine Invalidenrente auszurichten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).