Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00056
BV.2010.00056

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 30. Dezember 2011
in Sachen
Sammelstiftung Vita
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich
Klägerin

gegen

X.___
 
Beklagte


         Nach Einsicht in
         die Eingabe vom 3. August 2010 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
„1.   Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 37'724.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2009 zuzüglich Betreibungs- und andere Kosten zu bezahlen.
2.   Es sei der in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes M.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
         sowie in die übrigen Verfahrensakten;
         unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 20. September 2010 die eingeklagte Forderung nicht bestritt (Urk. 5),
        
         in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 3./14. März 2006 (Urk. 2/1) rückwirkend per 1. Januar 2006 angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 30. Juni 2009 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/15), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 37'724.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2009 schulde (Urk. 1),
die Beklagte - abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht bestritten hat,
         die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) denn auch durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Schlussabrechnung vom 7. Juli 2009 (Urk. 2/14), den Kontoauszug vom 2. Januar 2009 (Urk. 2/7), die detaillierten Aufstellungen der Ausstände (Urk. 2/6, Urk. 2/11) und den Zahlungsbefehl vom 24. August 2009 (Urk. 2/16) hinzuweisen ist,
keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,     
         die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in Ziffer 12 Abs. 1 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1) sowie in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) haben,
         die von der Klägerin bereits in der Hauptforderung eingerechneten Umtriebsentschädigungen in den Ziffern 2.1 und 3 des Kostenreglements (Urk. 2/1, vgl. auch Urk. 2/11) ihre Stütze finden,
demgegenüber die eingeklagten Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, dass es sich bei den eingeklagten "andere(n) Kosten" um die Inkassogebühren von Fr. 300.-- für das Stellen des Betreibungsbegehrens handelt, welche in Ziffer 2.2 des Kostenreglements (Urk. 2/1) ihre Grundlage haben (vgl. auch den Zahlungs-befehl vom 24. August 2009 [Urk. 2/16]), insofern eine (zwar nur) knapp genügende Substantiierung dieser geltend gemachten Kosten vorliegt und sie somit zuzusprechen sind,
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 37'724.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2009 zuzüglich Fr. 300.-- zu bezahlen,
         im Weiteren der in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes M.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 24. August 2009 [Urk. 2/16]) aufzuheben ist,
         das Verfahren kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
         der weitgehend obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6),


erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 37'724.45 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2009 sowie Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes M.___ (Zahlungsbefehl vom 24. August 2009) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).