Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00061[9C_273/2012]
BV.2010.00061

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 20. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Busslinger Moos
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt W.___

gegen

Kanton Zürich
Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene X.___ war ab dem 16. August 2003 als Handarbeitslehrerin bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volkschulamt, angestellt und bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 8/2, Urk. 8/10). Nachdem ihr ab dem 8. September 2003 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (Urk. 12/3 S. 3), wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 15. August 2004 gekündigt (Urk. 12/32 S. 1).
         In der Folge ersuchte X.___ die BVK um Ausrichtung von Invalidenleistungen. Diese liess die Versicherte am 14. Januar und am 16. Juni  2004 vertrauensärztlich untersuchen (Urk. 12/3, Urk. 12/20). Am 26. August 2004 teilte sie ihr mit, dass sie, obschon die der Arbeitsunfähigkeit zu Grunde liegenden gesundheitlichen Probleme schon vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden hätten, im Hinblick darauf, dass X.___ vor Kasseneintritt ein Jahr lang nicht gearbeitet habe und demnach keiner anderen Einrichtung der beruflichen Vorsorge gegenüber einen Anspruch geltend machen könne, für die Zeit vom 16. August 2004 bis zum Beginn der vorgesehenen Umschulung auf einem Arbeitsausfall von 50 % basierende Berufsinvalidenleistungen erbringen werde (Urk. 8/10), was sie denn in der Folge auch tat (Urk. 8/11). Nach Abschluss der Umschulung am 27. September 2009 beziehungsweise nach Enden des Anspruchs auf Taggelder der Invalidenversicherung beschied die BVK der Versicherten auf deren entsprechende Anfrage (vgl. Schreiben vom 8. August 2009, Urk. 8/14) hin am 14. August 2009, dass sie ab dem genannten Zeitpunkt erneut eine Invalidenrente ausrichten werde, wobei sie den weiteren Leistungsanspruch - in Koordination mit der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) - noch prüfen werde (Urk. 8/13). Dies bestätigte sie - unter Hinweis auf das Ergebnis der erneuten vertrauensärztlichen Untersuchung im November 2009 - mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 (Urk. 8/15).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte am 12. Juli 2005 beziehungsweise am 8. November 2005 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Bachelor of Arts in Information und Dokumentation vom 24. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2008 beziehungsweise bis 31. Oktober 2009 (vgl. Verfügungen vom 12. Juli 2005 [Urk. 12/43], vom 8. November 2005 [Urk. 12/50] und vom 8. März 2006 [Urk.12/55]) erteilt. Nachdem sie die Versicherte am 29. März 2010 von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte begutachten lassen (vgl. Expertise vom 31. März 2010, Urk. 12/101 = Urk. 8/4), sprach sie ihr - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/104 = Urk. 2/9) - am 19. August 2010 mit Wirkung ab 1. September 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu (Urk. 12/128, Urk. 12/111).
         Die BVK hatte, nachdem sie Einsicht in die Akten der IV genommen hatte, der Versicherten zwischenzeitlich am 23. Juli 2010 mitgeteilt, dass sie die Invalidenrente - entgegenkommenderweise erst per 30. September 2010 und unter Verzicht auf eine Rückforderung der seit September 2009 fälschlicherweise ausgerichteten Rentenzahlungen - aufhebe (Urk. 8/16). Die von X.___ hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 12/126) wies sie am 10. August 2010 ab (Urk. 2).

2.       Am 19. August 2010 gelangte die Versicherte mit dem Rechtsbegehren an das hiesige Gericht, es sei der Entscheid der BVK vom 10. August 2010 aufzuheben und diese anzuweisen, ihr dem Invaliditätsgrad entsprechend eine volle Rente auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der BVK (Urk. 1 S. 2).
         Die BVK schloss am 27. Oktober 2010 auf entschädigungspflichtige Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 7 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 9) die Akten (Urk. 12/1-131) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beigezogen worden waren, präzisierte - die nunmehr durch die Stadt W.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, beziehungsweise deren Rechtsvertreterin vertretene (Urk. 16) - Klägerin ihr Rechtsbegehren am 9. Dezember 2010 replicando wie folgt (Urk. 15 S. 2):
"1.  Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Vorsorgeverhältnis ab 1. September 2009 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine entsprechende Kinderrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
 2.  Es seien ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung Verzugszinsen zu erbringen.
     Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
         Die BVK hielt mit Duplik vom 31. Januar 2010 (Urk. 20) beziehungsweise - nach Kenntnisnahme der von der Klägerin am 10. Februar 2011 hiezu verfassten Stellungnahme (Urk. 23) - mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 (Urk. 26) an ihrem Rechtsbegehren fest.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Da die Klägerin Leistungen aus einem ab x bestandenen Vorsorgeverhältnis geltend macht und in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen), ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) vorzunehmen.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Gemäss § 19 der Statuten der BVK haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 1). Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden (Abs. 2).
         Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (§ 21 Abs. 1 der Statuten der BVK). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurden (§ 21 Abs. 2 der Statuten der BVK).
2.6     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

3.
3.1     Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei - entsprechend der für den Beklagten verbindlichen einschlägigen Feststellung der IV-Stelle (Urk. 15 S. 7) - erst nach Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beklagten eingetreten, weshalb dieser auch weiterhin leistungspflichtig sei (Urk. 1 S. 4 f. und S. 7, Urk. 15 S. 3-5). Entgegen dessen Ausführungen seien die Rentenleistungen nicht etwa von Anfang an befristet gewesen, sondern lediglich für die Dauer der Umschulung sistiert worden (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 15 S. 5 f.). Im Übrigen sei die Rentenaufhebung schon deshalb widerrechtlich, weil sie gegen Treu und Glauben verstosse (Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 9).
3.2     Der Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei an die Feststellungen der IV-Stelle nicht gebunden, habe diese den genauen Beginn der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Wartezeit angesichts der bis Ende August 2009 gewährten beruflichen Massnahmen und Taggeldzahlungen doch gar nie zu prüfen gehabt (Urk. 7 S. 7, Urk. 20 S. 6 f.). Die Klägerin leide unter einer schweren psychischen Krankheit, die - während psychotischer Schübe - schon seit 1990 beziehungsweise 1998 wiederholt und spätestens seit Juli 2002 dauerhaft zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 7 S. 7 ff., Urk. 20 S. 2 ff.) und die auch die auffallende Biographie mit ungewöhnlich häufigen Stellenwechseln, diversen Ausbildungen und verschiedenen Auszeiten erkläre (Urk. 20 S. 4 f. und S. 8). Nachdem die am 16. August 2003 aufgenommene Tätigkeit als Handarbeitslehrerein lediglich einen (in der Folge bereits nach drei Wochen gescheiterten) Arbeitsversuch dargestellt habe (Urk. 7 S. 9, Urk. 20 S. 9), habe die BVK der Klägerin im Hinblick auf das Fehlen eines leistungspflichtigen Vorsorgeversicherers auf freiwilliger Basis und - angesichts des noch laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens - provisorisch eine befristete Berufsinvalidenrente zugesprochen (Urk. 7 S. 8, Urk. 20 S. 5 f.). Auch als ab September 2009 - entgegen der Mitteilung vom August 2004 - aufgrund eines Versehens erneut und nun offenbar unbefristet Leistungen ausgerichtet worden seien, sei die Klägerin jedenfalls klar informiert worden, dass die Leistungen provisorischer Natur seien und nach Abschluss des IV-Verfahrens überprüft würden (Urk. 7 S. 10, Urk. 20 S. 6 und S. 9). Die Zusprache einer - im BVG nicht vorgesehenen - Berufsinvalidenrente nach § 19 der Statuten impliziere die Anerkennung der Voraussetzungen von Art. 23 lit. a BVG noch keineswegs (Urk. 20 S. 9). Da der irrtümlichen Weiterausrichtung der Rente aufgrund der konkreten Umstände keine bindende Wirkung zukomme, stelle die Leistungseinstellung auch keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar (Urk. 7 S. 11 f., Urk. 20 S. 9 f.).

4.       Der Beklagte wurde unbestrittenermassen in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogen (vgl. Vorbescheid vom 5. Mai 2010 [Urk. 12/104] und Verfügung vom 19. August 2010 [Urk. 12/128, Urk. 12/111]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit traf die IV-Stelle indes keine für den Beklagten verbindlichen Feststellungen. So gewährte die IV-Stelle, nachdem sich das von der Klägerin am 1. Februar 2004 gestellte Leistungsbegehren (ausschliesslich) auf berufliche Massnahmen gerichtet hatte (Urk. 12/1), Kostengutsprache für die Umschulung vom 24. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2009 (Urk. 12/55) und richtete während dieser Dauer beziehungsweise bis am 27. September 2009 (Urk. 12/86 S. 1, Urk. 12/106 S. 6) Taggelder aus. Einen allfälligen Rentenanspruch schon vor Ende August 2009 hat sie daher gar nie geprüft (vgl. auch Urk. 12/110 S. 1). In der Rentenverfügung vom 19. August 2010 (Urk. 12/128, Urk. 12/111) hielt sie denn auch lediglich fest, dass die Klägerin "seit längerem (Beginn der einjährigen Wartezeit)" erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei seit Abschluss der Umschulung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und demnach Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 12/111 S. 1). Dass die IV-Stelle im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen von der Eröffnung der Wartezeit am 8. September 2003 ausgegangen war (Urk. 12/39 S. 3, Urk. 15 S. 9), ist vorliegend insofern irrelevant, als der Beklagte die (keine Angaben bezüglich des Beginns der Wartezeit enthaltende) Verfügung vom 12. Juli 2005 betreffend Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 12/43) mangels Rechtsschutzinteresses ohnehin nicht anzufechten berechtigt gewesen wäre.

5.
5.1     Im Auftrag der BVK wurde die Klägerin am 14. Januar 2004 von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vertrauensärztlich untersucht. In ihrem Bericht vom 21. Januar 2004 stellte diese daraufhin folgende Diagnosen (Urk. 12/3 S. 10):
- Schwere psychische Krise mit vorwiegend depressiver Symptomatik und anamnestisch zeitweise psychosenaher Symptomatik
- Langjährige psychosoziale Belastungssituation
- Bluthochdruck bei bekannter familiärer Belastung mit Hochdruckleiden
- Hohes Kreislaufrisiko (Bluthochdruck, Nikotinkonsum, familiäre Belastung)
- Ohrtinnitus nach fraglichem Hörsturz Anfang September 2003
         Die Klägerin sei aus psychischen Gründen seit dem 20. Oktober 2003 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei noch keine langfristige Prognose möglich, insofern lasse sich auch die Berufsfähigkeit noch nicht definitiv beurteilen. Angesichts der Tatsache, dass es sich bereits um die zweite mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit einhergehende grössere psychische Krise handle, sei eine fachärztliche psychiatrische Abklärung und Beurteilung dringend indiziert. Es erscheine daher sinnvoll, die Klägerin im Mai 2004 noch durch einen Psychiater der BVK untersuchen zu lassen (Urk. 12/3 S. 10). Berufliche Massnahmen seien in Erwägung zu ziehen, wenn die Klägerin ihre bisherige Berufstätigkeit bis im Frühjahr 2004 nicht wenigstens teilweise wieder aufnehmen könne (Urk. 12/3 S. 11).
5.2     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) und Phoniatrie, hielt am 11. Februar 2004 fest, die wegen eines Völle- und Unsicherheitsgefühls im Kopf und in den Ohren erfolgte Untersuchung vom 8. September 2003 habe einen normalen ORL-Status und ein normales Hörvermögen ergeben. Aus ORL-Sicht sei die Arbeitsfähigkeit daher nicht eingeschränkt (Urk. 12/5 S. 4).
5.3     Med. pract. B.___, Praktische Ärztin FMH, gab am 13. Februar 2004 an, die Klägerin sei massiv retraumatisiert worden durch den Suizid ihrer geliebten Schwester im August 2003; zudem sei ihre Tochter wegen eines Austauschjahres ausgezogen, und auch der Stellenneubeginn habe sie psychisch belastet. Vom 8. bis 14. September 2003 habe eine 100%ige und vom 15. September bis 19. Oktober 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Werklehrerin bestanden. Seit dem 20. Oktober 2003 und bis auf Weiteres sei die Klägerin wieder gänzlich arbeitsunfähig (Urk. 12/8 S. 1). Im Falle einer Rückkehr an den jetzigen Arbeitsplatz bestehe eine hohe Rückfallgefahr; insofern sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 12/8 S. 4).
5.4     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 23. Februar 2004 fest, er sei im Mai 2000 wegen Panikattacken von der Klägerin konsultiert worden. Diese habe damals angegeben, sie sei verlangsamt im Denken und brauche mehrmals am Tag 5mg Xanax. Sie habe sich gemäss eigenen Angaben in ihre Wohnung zurückgezogen und sei ein Jahr lang nicht ausgegangen. Er - Dr. C.___ - habe ihr in der Folge vom 16. Mai bis 4. Juni 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zu jener Zeit habe die Klägerin auch bei der Psychiaterin Dr. med. D.___ in Behandlung gestanden (Urk. 12/9 S. 3 = Urk. 21/19).
5.5     Am 23. Februar 2004 stellte Dr. Z.___ nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/10 S. 1):
- Status nach schwerer psychischer Krise mit vorwiegend depressiver Symptomatik und anamnestisch psychosenaher Symptomatik
- Langjährige psychosoziale Belastungssituation
- Bluthochdruck bei bekannter familiärer Belastung mit Hochdruckleiden
- Leichter Ohrtinnitus (wahrscheinlich psychosomatisch bedingt)
         Seit dem 20. Oktober 2003 und bis auf Weiteres bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/10 S. 1).
5.6     Med. pract. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, und lic. phil. F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, diagnostizierten am 16. März 2004 eine - seit 2000 bestehende - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe der überdies vorhandene nichtorganische Tinnitus. Seit Oktober 2003 sei die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/12 S. 1). Im Jahr 2000 sei es plötzlich zu massiven, von depressiven Störungen begleiteten Panikattacken gekommen, die während sechs Monaten zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Nachdem die Klägerin im Jahr 2002 gemobbt worden sei, sei sie dann ein Jahr lang arbeitslos gewesen. Nach der während dieser Zeit absolvierten Ausbildung zur Zeichenlehrerin habe sie keine entsprechende Stelle gefunden und daher erneut eine Stelle als Handarbeitslehrerin angetreten. Im September 2003 habe sich - wegen zu den unverarbeiteten negativen Kindheitserlebnissen hinzutretender belastender familiärer Ereignisse (Wegzug der Tochter ins Ausland, Tod der Schwester) - eine erneute Krise angebahnt. Nachdem sich die Klägerin während eines Monats noch durch ein Arbeitspensum von 50 % gekämpft habe, sei es im Oktober 2003 zum - in der vollständigen Arbeitsunfähigkeit resultierenden - psychischen Zusammenbruch gekommen. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Handarbeitslehrerin sei nicht sinnvoll, da sie einen erneuten Zusammenbruch oder ein Burn-out erwarten liesse. Es sei indes damit zu rechnen, dass die Klägerin in einem geeigneten Arbeitsfeld wieder eine 60%ige oder gar höhergradige Arbeitsfähigkeit erlangen werde. Insofern sei eine Umschulung in Betracht zu ziehen (Urk. 12/12 S. 3).
5.7     Nachdem sie die Klägerin am 15. Juni 2004 erneut vertrauensärztlich untersucht hatte, stellte Dr. Z.___ in ihrem am 22. Juni 2004 verfassten Bericht nachstehende Diagnosen (Urk. 12/20 S. 7):
- Status nach schwerer psychischer Krise mit vorwiegend depressiver Symptomatik und anamnestisch zeitweise psychosenaher Symptomatik
- Langjährige psychosoziale Belastungssituation sowie familiäre Belastung mit Suizid der Schwester im Herbst 2003
- Bluthochdruck bei bekannter familiärer Belastung mit Hockdruckleiden
- Hohes Kreislaufrisiko (Bluthochdruck, Nikotinkonsum, familiäre Belastung)
- Ohrtinnitus nach fraglichem Hörsturz Anfang September 2003, zur Zeit deutlich gebessert
         Die Klägerin habe sich in einem - psychisch unauffälligen - guten Allgemeinzustand präsentiert. In diesem Zustand sei sie möglicherweise wieder fähig, im Teilpensum zu unterrichten. In Anbetracht der Lebensgeschichte der Klägerin mit vorbestehenden psychischen Krisen, langjähriger psychosozialer Belastungssituation sowie belastender Familienanamnese mit Suizid der Schwester und unter Berücksichtigung der am 14. Januar 2004 und aktuell erhobenen Befunde erscheine das Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als unwahrscheinlich. So sei davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit nicht mehr in der Lage sei, mit den - gerade in den von ihr unterrichteten Fächern Werken und Handarbeiten häufig auftretenden - disziplinarischen Schwierigkeiten mit Schülern umzugehen. In einer Tätigkeit im künstlerischen oder im Medienbereich, in dem die Klägerin schon über eine beträchtliche Vorbildung und auch praktische Erfahrung verfüge, erscheine das Wiedererreichen der 100%igen Arbeitsunfähigkeit eher als realistisch. Es bestehe wahrscheinlich eine Berufsinvalidität von rund 50 %; die Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei - sofern keine Umschulung erfolge - nach Durchführung eines Arbeitsversuchs in einem Jahr definitiv zu beurteilen (Urk. 12/20 S. 6 f.).
5.8     In ihrem im Zusammenhang mit dem Antrag auf Umschulung verfassten Schreiben vom 28. Juni 2004 an die IV-Stelle (Urk. 12/19 S. 1 f.) gab die - seit dem 7. Oktober 2003 behandelnde - Psychologin lic. phil. F.___ an, nach langjährigen grossen Schwierigkeiten habe die Klägerin in den letzten Monaten zu sich selbst gefunden. Wenn die letzten Jahre für diese auch sehr krisengeschüttelt gewesen seien, sei es ihr absolut zuzutrauen, nun eine mehrjährige Ausbildung in Angriff zu nehmen (Urk. 12/19 S. 1). Es sei ihr sehr zu wünschen, dass sie nach all den ausserordentlich schwierigen Jahrzehnten endlich eine Tätigkeit finden könne, die ihr entspreche (Urk. 12/19 S. 2).
5.9     In seiner gestützt auf die Akten ergangenen Stellungnahme vom 20. Juli 2004 (Urk. 12/28) hielt Dr. med. G.___, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, fest, während in der angestammten Tätigkeit wohl eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sei die Klägerin längerfristig voraussichtlich wieder in der Lage, einer geeigneteren Tätigkeit im Vollzeitpensum nachzugehen. Allerdings sei mit Rückfällen zu rechnen. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung müsse daher fortgesetzt werden; allenfalls sei auch eine psychopharmakologische Therapie indiziert. Unter Berücksichtigung des Verlaufs und der (Familien-) Anamnese sei differentialdiagnostisch eine bipolare Störung (zum Beispiel Typ II) mit manifest depressiven nebst (eventuell subklinischen) hypomanen Episoden in Betracht zu ziehen. Die Prognose betreffend Erlangen einer nachhaltigen Stabilität sei daher mit einer gewissen Vorsicht zu stellen.
5.10   Med. pract. B.___ hielt am 2. September 2009 fest, die Klägerin leide - jedenfalls schon seit der Erstkonsultation im Oktober 1990 - unter einer schizophrenen Störung (ICD-10 F20.02). Über das Jahr hinweg gesehen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von rund 50 bis 60 %; während der schubfreien Intervalle liege eine höhergradige Arbeitsfähigkeit vor, und während psychotischer Phasen sei die Klägerin ausserstande zu arbeiten (Urk. 12/93 S. 1). Die Klägerin sei schon von verschiedenen Psychiatern und mit verschiedenen Medikamenten behandelt worden; insgesamt habe sich indes gezeigt, dass es ihr ohne medikamentöse Therapie besser gehe (Urk. 12/93 S. 2).
5.11   Med. pract. E.___ diagnostizierte am 26. Oktober 2009 eine seit 2003 bestehende Boderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30). Die Klägerin, der die Krankheitseinsicht fehle, leide - seit langem, mindestens ab Beginn der Therapie im Jahr 2003 - unter psychotisch wirkenden, depersonalisierenden Zuständen und einer Instabilität. Sie klage über flottierende Ängste, Gedankendrängen und -kreisen. Sie glaube indes, dass sie es schaffe. Auf Medikamente (auch homöopathische) reagiere sie sehr empfindlich. Als Handarbeitslehrerin sei sie - wegen vieler somatischer Erkrankungen, der Instabilität und der Unfähigkeit zur Integration, die zu Überforderungssituationen und zu Impulsivität führten - seit 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/96 S. 3). Die Anpassungsfähigkeit (Integrationsproblem) und die Belastbarkeit (auftretende Spannung) seien eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit in stressfreier Atmosphäre und mit kontinuierlichem Arbeitsrhythmus sei der Klägerin noch im Umfang von 40 % zumutbar (Urk. 12/96 S. 3 f.).
5.12   Nachdem sie die Klägerin am 29. März 2010 im Auftrag der IV-Stelle untersucht hatte, stellte Dr. Y.___ in ihrem Gutachten vom 31. März 2010 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/101 S. 25):
- Schizoaffektive Störung, gegenwärtig schizodepressiv (ICD-10 F25.1) mit/bei
- im Langschnitt rezidivierenden schizophrenen, schizomanischen und schizodepressiven Episoden
- Chronifizierungstendenz
         Die schizoaffektive Störung habe sich seit der Adoleszenz entwickelt und sei seit dem Alter von 17 Jahren, als es zu einer ersten psychotischen Dekompensation gekommen sei, relevant. Sie sei die Erklärung für die unruhige Berufsbiographie der Explorandin, die es krankheitsbedingt an keiner einzigen Arbeitsstelle länger als ein Jahr ausgehalten habe. Definitiv arbeitsmedizinisch bedeutsam sei die Krankheit seit September 2003; seither bestehe, da die schizoaffektive Symptomatik nicht mehr remittiert habe, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Dass die Klägerin - allerdings auf Kosten ihrer psychischen Gesundheit - noch in der Lage gewesen sei, eine Umschulung abzuschliessen, sei mit dem - im Vergleich mit einem Job in der freien Wirtschaft - relativ beschützenden Umfeld einer Erwachsenenbildungsinstitution und der krankhaften Überzeugung, ansonsten das Existenzrecht zu verlieren, zu erklären (Urk. 12/101 S. 25). Es sei angesichts der sich seit Jahrzehnten entwickelnden schweren Geisteskrankheit, die ungenügend neuroleptisch behandelt worden sei (krankheitsinhärente Behandlungsuneinsichtigkeit) und sich nun seit mindestens sieben Jahren chronifiziert habe, nicht zu erwarten, dass die Klägerin nochmals eine Arbeitsfähigkeit erlangen werde (Urk. 12/101 S. 25 f.). Die Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf die schizoaffektive Störung zurückzuführen; psychosoziale Belastungsfaktoren lägen keine vor (Urk. 12/101 S. 28). Von weiteren beruflichen Massnahmen sei abzusehen, da die Klägerin nicht im Ansatz in der Lage sei, sich hierauf auf konstruktive Art einzulassen. Dass 2005 Kostengutsprache für eine Umschulung gewährt worden sei, sei wohl mit der ungenügenden Diagnostik zu erklären. Aufgrund der Diagnose und der Schwere der Geisteskrankheit sei keine in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsfähigkeit in der umgeschulten Tätigkeit als Informations- oder Dokumentationsmitarbeiterin zu erwarten (Urk. 12/101 S. 27).

6.
6.1     Rechtsprechungsgemäss kann insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente - welche weder mittels Verfügung zugesprochen noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) wurde - nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zulässig wäre. Namentlich liegt keine Willkür (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) vor, wenn eine Vorsorgeeinrichtung von der früheren - befristeten - Anerkennung eines Rentenanspruchs in (gerichtlich zu überprüfender) besserer Erkenntnis der Sach- oder Rechtslage Abstand nimmt und in der Folge keine Leistungen mehr ausrichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2, mit Hinweisen).
6.2     Nach Erhalt des Leistungsbegehrens der Klägerin liess die BVK diese im Jahr 2004 vertrauensärztlich untersuchen. Obwohl sie aufgrund der Ergebnisse der medizinischen Abklärungen in der Folge davon ausging, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei und demnach keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 12/3, Urk. 12/10, Urk. 12/20), richtete die BVK daraufhin - unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Anspruchsvoraussetzungen an sich (auch gegenüber einem früheren Versicherer) nicht erfüllt seien - für die Zeit vom 16. August 2004 "vorläufig" bis zum Beginn der Umschulung auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Berufsinvalidenleistungen (Invalidenrente, Überbrückungszuschuss und Kinderrente) aus (Urk. 8/10, Urk. 8/11, Urk. 8/16). In der Folge erbrachte sie nach Abschluss der beruflichen Massnahmen der IV ab September 2009 erneut Leistungen für eine 50%ige Invalidität (Urk. 8/16), und dies ohne abzuklären, ob die gesetzlichen beziehungsweise reglementarischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zu diesem Zeitpunkt erfüllt seien und - gegebenenfalls - in welchem Grad die Klägerin nun invalid sei. Sie stellte indes in Aussicht, den weiteren Leistungsanspruch nach Erhalt der Verfügung der IV zu prüfen (vgl. Schreiben vom 2. Dezember 2009, Urk. 8/15). Die von der Vertrauensärztin und Internistin Dr. Z.___ - angesichts der ausschliesslich relevanten psychischen Störung - empfohlene Untersuchung durch einen Psychiater (Urk. 6 S. 10) hatte die BKV bis dahin nicht durchführen lassen (und in der Folge nach Kenntnisnahme des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ vom 31. März 2010 [Urk. 12/101] wohl für nicht mehr erforderlich befunden). Die Leistungsausrichtung war, sofern und soweit sie nicht ohnehin befristet und provisorisch erfolgte, spätestens ab September 2009 jedenfalls insofern zweifellos unrichtig, als das ihr zugrunde liegende Verfahren massive Mängel aufwies. Aufgrund dieser Gegebenheit und der Tatsache, dass vorliegend nicht der Anspruch auf Weiterausrichtung einer (ausschliesslich reglementarisch und für maximal zwei Jahre vorgesehenen) Berufsinvalidenrente, sondern derjenige auf Invalidenleistungen im Sinne von Art. 23 bis 26 BVG, den der Beklagte noch gar nicht geprüft hat, strittig ist, ist die Berufung auf den Vertrauensschutz (Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 9) jedenfalls unbehelflich. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Klägerin selbst jedenfalls am 17. Juli 2009 noch davon ausgegangen war, dass die erneut erbrachten Rentenleistungen lediglich vorübergehender Natur seien (Urk. 12/84 S. 2). Der Beklagte, welcher der Klägerin ursprünglich ausdrücklich - unter Verneinung einer entsprechenden Rechtspflicht - auf freiwilliger Basis und ab September 2009 offensichtlich aufgrund eines Versehens (überobligatorische) Berufsinvalidenleistungen ausrichtete, war demnach durchaus berechtigt, frei zu prüfen, ob der Klägerin ab Oktober 2010 (Leistungseinstellung per 30. September 2010, Urk. 8/16) Leistungen nach Art. 23 ff. BVG zustünden.

7.
7.1     Gestützt auf das - auf den Ergebnissen der am 29. März 2010 durchgeführten fundierten Untersuchung (Urk. 12/101 S. 20 ff.), in Kenntnis der Vorakten ergangene (Urk. 12/101 S. 15 ff.), die geklagten Beschwerden berücksichtigende (Urk. 12/101 S. 18 ff.) und überzeugend begründete (Urk. 12/101 S. 22 ff.; zum Beweiswert einer medizinischen Expertise vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) - Gutachten von Dr. Y.___ vom 31. März 2010 (Urk. 12/101) ist davon auszugehen, dass die Klägerin seit der Adoleszenz unter einer schizoaffektiven Störung leidet. Im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den weiteren Ärzten  (Urk. 12/3 S. 11, Urk. 12/8 S. 1, Urk. 12/10 S. 1, Urk. 12/96 S. 3) gelangte die genannte Psychiaterin zum Schluss, dass die - bis dahin rezidivierende - Symptomatik im Jahr 2003 nicht mehr remittierte und seither eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zeitigt (Urk. 12/101 S. 25). Fest steht nach Lage der Akten zudem, dass der Klägerin - wegen des nämlichen Leidens - schon vom 16. Mai bis 4. Juni 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (Urk. 12/9 S. 3; vgl. auch Urk. 12/12 S. 3). Eine weitere echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig.
7.2     Zu den Auswirkung der seit Jahren bestehenden psychischen Symptomatik auf die Leistungsfähigkeit in der Zeit vor dem Zusammenbruch im September 2003 nahm von den behandelnden beziehungsweise begutachtenden Ärzten einzig med. pract. B.___ explizit Stellung. Die genannte Hausärztin hielt dabei am 2. September 2009 fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin aufgrund der schon zu Behandlungsbeginn im Oktober 1990 bestandenen schizophrenen Störung während psychotischen Phasen jeweils gänzlich aufgehoben und über das Jahr hinweg gesehen zu rund 40 bis 50 % eingeschränkt gewesen sei (Urk. 8/5 S. 1). Die seit Oktober 2004 (Urk. 12/12 S. 2) behandelnden med. pract. E.___ und lic. phil. F.___ gingen - in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ (Urk. 8/6 S. 9) - davon aus, dass die Klägerin jedenfalls im Jahr 2000, als sie im Rahmen einer nach dem damals erlittenen Zusammenbruch genommenen Auszeit keiner Arbeit nachgegangen sei, während sechs Monaten gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 12/12 S. 3). Wenn Dr. Y.___ und die weiteren Ärzte und Therapeuten sich auch nicht ausdrücklich zu den Auswirkungen der psychischen Störung auf die Leistungsfähigkeit vor dem 8. September 2003 äusserten, so geht aus ihren Berichten - wie auch aus den weiteren Akten - doch klar hervor, dass sich diese schon damals seit Jahren negativ in der Leistungsfähigkeit der Klägerin niedergeschlagen hatte.
         Sowohl Dr. Y.___ als auch die behandelnde Psychologin lic. phil. F.___ gingen davon aus, dass sich die psychische Symptomatik - seit der Kindheit (Urk. 8/6 S. 8) beziehungsweise der Adoleszenz (Urk. 12/101 S. 23) - über Jahre hinweg entwickelt und schon früh im Verhalten der Klägerin manifestiert habe (vgl. auch Urk. 12/19 S. 1, Urk. 12/3 S. 4). Zu einer ersten eindeutig psychotischen Episode mit akuten Körperhalluzinationen und Ich-Demarkationsstörungen sei es dabei während der Sekundarschulzeit gekommen, als die Klägerin, die seit dem frühen Erwachsenenalter Stimmen höre (Urk. 12/101 S. 9), versucht habe, mit Chemikalien die  Schule zu sprengen (Urk. 12/101 S. 13, S. 22 und S. 25). Während der - wider Willen absolvierten und im Alter von 19 ½ Jahren abgeschlossenen - Ausbildung zur Handarbeitslehrerin sei es erneut zu einer psychischen Dekompensation gekommen; die Klägerin sei damals - nach eigenen Angaben, weil sie vor dem Unheimlichen habe fliehen müssen - ausgerissen und habe sich zwei Monate lang von der Umwelt abgeschottet (Urk. 12/101 S. 5 und S. 22, Urk. 8/6 S. 4).
         Nach dem Einstieg in die Berufstätigkeit im Jahr 1980 kam es von Anfang an - krankheitsbedingt (vgl. Gutachten Dr. Y.___ vom 31. März 2010, Urk. 12/101 S. 5, S. 6 und S. 25) - zu ausgesprochen häufigen Stellenwechseln, wobei die Klägerin nicht nur (zwischen 1980 und 2002 an insgesamt mindestens elf Stellen [Urk. 12/3 S. 3, Urk. 12/17 S. 3]) als Lehrerin, sondern kurzzeitig auch in anderen Berufszweigen tätig war und diverse Ausbildungen begann, die sie dann meist nach wenigen Monaten wieder abbrach (vgl. Urk. 12/101 S. 23, Urk. 12/17). Dass sie es jeweils nicht länger als ein bis zwei Jahre an einer Stelle ausgehalten habe, erklärte die Klägerin damit, dass sie stets lieber temporär gearbeitet habe, um so wieder fliehen zu können; vor ihrem Beruf als Werklehrerin empfinde sie, die institutionelle Gewalt ablehne, Ekel. Die Tätigkeit an den einzelnen Schulen habe sie als Horror erlebt; es sei jeweils zu widerlichen und unfassbaren Geschehnissen gekommen, die Bedrohungs- und Beeinträchtigungsgefühle in ihr hervorgerufen hätten oder sie in Hektik hätten geraten lassen (Urk. 12/101 S. 5, S. 6 und S. 25). Dass das, was in ihr ablaufe, schizophren genannt werde, wisse sie seit Jahrzehnten (Urk. 12/101 S. 19). Im Laufe der Zeit habe sie sich auch schon einer medikamentösen Behandlung mit Lexotanyl unterzogen (Urk. 12/101 S. 9).
         Nachdem 1998 eine schleichende Dekompensation der psychischen Störung eingesetzt hatte (vgl. Gutachten Dr. Y.___ vom 31. März 2010, Urk. 12/101 S. 23), kam es im Jahr 2000 zu einem psychischen Zusammenbruch, welcher die Klägerin in der Folge - nach nach kurzer Zeit gescheiterten Arbeitsversuchen an zwei Schulen - veranlasste, sich eine sechsmonatige "private Auszeit" zu nehmen, um schneller wieder arbeiten zu können (Urk. 12/3 S. 3 und S. 5, Urk. 12/126 S. 1 und S. 3, Urk. 8/6 S. 9, Urk. 12/12 S. 1, Urk. 17/3 S. 2). Dies "versuchte" (Urk. 12/101 S. 11) sie daraufhin denn auch. Von Januar bis Juli 2001 unterrichtete sie an der Kantonalen Schule V.___ beziehungsweise von August 2001 bis Juli 2002 an der Heilpädagogischen Schule der Stadt U.___, bevor sie ab Juli 2002 ein Jahr lang arbeitslos war (Urk. 12/3 S. 3, Urk. 12/17 S. 3). Allerdings konnte sie gemäss eigenen Eingaben nach dem "ersten Burn-out" im Jahr 2000 ihre Energie nie mehr richtig mobilisieren (Urk. 12/101 S. 10). Um ihre Kräfte, die sie vollumfänglich für ihre Berufstätigkeit benötigte, zu schonen und damit die weitere Erwerbstätigkeit überhaupt zu ermöglichen, gab sie sämtliche sportlichen Aktivitäten auf und zog sich sozial zurück beziehungsweise "schottete sich von der Umwelt ab" (Urk. 12/3 S. 4, Urk. 12/9 S. 3, Urk. 12/126 S. 3, Urk. 12/101 S. 10 und S. 19). Sie sieht sich, weil sie sich (aufgrund der Demarkationsstörungen, des Stimmenhörens und der Paranoia [vgl. Gutachten Dr. Y.___ vom 31. März 2010, Urk. 12/101 S. 14 f.]) als keinem Partner mehr zumutbar erachtet, ausserstande, eine Beziehung einzugehen (Urk. 12/101 S. 6 und S. 14 f.), und empfindet es seit der im Jahr 2000 eingetretenen psychischen Dekompensation auch als unmöglich, sich frei zu bewegen (Urk. 12/101 S. 19). Während ihrer Tätigkeit an der Heilpädagogischen Schule der Stadt U.___ (Schuljahr 2001/02), bei der sie (erneut) gemobbt worden sei (Urk. 12/101 S. 7 und S. 10), seien überdies Stimmen über sie hereingefallen, und sie werde seither auch von Schatten begleitet (Urk. 12/101 S. 10). Nachdem die Klägerin für das Schuljahr 2002/03 keine Stelle mehr fand, absolvierte sie während der Dauer der - sie psychisch stark belastenden - einjährigen Arbeitslosigkeit noch eine Ausbildung zur Zeichnungslehrerin  (Urk. 8/6 S. 5 und S. 9). In der Folge "versuchte" (Urk. 12/101 S. 11) sie ab August 2003 noch an der Schule H.___ zu arbeiten, wobei das neue Arbeitsverhältnis gemäss med. pract. B.___ bereits im Vorfeld eine grosse psychische Belastung für die Klägerin darstellte (Urk. 12/8 S. 4). Laut Letzterer krachte dann drei Wochen nach Stellenantritt, nachdem sich ihre Schwester suizidiert und ihre Tochter sie wegen eines Austauschjahrs verlassen habe, schliesslich alles zusammen (Urk. 12/101 S. 11).
         Zwar gelang es der Klägerin trotz ihrer psychischen Krankheit während langer Zeit, im Rahmen ihrer diversen Arbeitsverhältnisse, betreffend welche ihr jeweils gute Arbeitszeugnisse ausgestellt wurden (Urk. 12/15), eine beachtliche Leistung zu erbringen. Indes war sie bis kurz vor der psychischen Dekompensation im Sommer 2000 während dreizehn Jahren (von 1986 bis Ende 1999) durchwegs lediglich im Teilpensum (50 bis 85 %) angestellt (Urk. 12/17 S. 3), wechselte ständig die Stellen, weil sie es aufgrund ihrer Gesundheitsstörung nicht länger aushielt, und war zwischenzeitlich - nicht nur im Jahr 2002, sondern gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/7) bereits von August 1993 bis August 1994 und von März bis Dezember 1998 - wiederholt arbeitslos. Angesichts einerseits des Umstands, dass die psychische Störung es der Klägerin verunmöglichte, für längere Zeit in einem Arbeitsverhältnis zu bleiben, und andererseits der Tatsache, dass sie ab 2000 sämtliche psychischen und physischen Ressourcen vollumfänglich benötigte, um ihre Arbeitsleistung erbringen zu können, ist - im Einklang mit der Beurteilung der seit Jahren behandelnden Hausärztin med. pract. B.___ (Urk. 12/93 S. 1) - davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Beginns des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beklagten schon seit geraumer Zeit erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
         Dass der Klägerin - abgesehen von der Zeit vom 16. Mai bis 4. Juni 2000 (vgl. Bericht Dr. C.___ vom 23. Februar 2004, Urk. 12/9 S. 3) - vor September 2003 aktenkundig weder von med. pract. B.___ noch von einem anderen Arzt (echtzeitlich) eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, ist nicht mit einer bis Herbst 2003 tatsächlich bestandenen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit, sondern vielmehr mit der krankhaften Überzeugung der Klägerin, ansonsten endgültig das "Aufenthaltsrecht" beziehungsweise das Existenzrecht zu verlieren, zu erklären (Urk. 12/101 S. 25). So setzte sie - auf Kosten ihrer Gesundheit - alles daran, die psychische Symptomatik geheim zu halten und ihr jeweiliges Arbeitspensum zu erfüllen. Dabei zog sie es im Jahr 2000, als sie sich nach ihrem damaligen psychischen Zusammenbruch gänzlich ausserstande sah, zu arbeiten, gar vor, statt Krankentaggelder zu beziehen, ihre sechsmonatige "private Auszeit" mit Ersparnissen zu finanzieren, was schliesslich in existenziellen Ängsten der alleinerziehenden Mutter einer Tochter (Urk. 12/101 S. 9) resultierte (Urk. 12/101 S. 10 und S. 13). Die schliesslich während eines halben Jahres eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit zeitigende (Urk. 8/6 S. 9, Urk. 12/12 S. 3) massive psychische Dekompensation war damals von der Schulleitung nicht einmal bemerkt worden, bot diese der Klägerin doch im Anschluss an die Vikariatsstelle vom 1. Januar bis 31. Juli 2000 gar noch eine Festanstellung an (Urk. 17/3 S. 2). Ihre psychotische Symptomatik verschwieg die Klägerin - nicht nur gegenüber ihren jeweiligen Arbeitgebern - lange (Urk. 12/101 S. 27); Aussenstehende hätten nie gemerkt, wie schlecht es ihr gegangen sei, da sie sich von klein auf gewohnt sei, sich zusammenzunehmen. Selbst nach der psychischen Dekompensation im September 2003 hatte sie gemäss eigenem Bekunden noch Mühe, sich ihre (als beschämend beziehungsweise als Verrat an der Familie empfundene [Urk. 8/6 S. 6]) - nun ärztlich bescheinigte - Arbeitsunfähigkeit einzugestehen (Urk. 12/83 S. 1 und Urk. 12/87 S. 1). Noch nach dem Zusammenbruch im Herbst 2003 zeigte sie sich - nicht zuletzt im Hinblick auf ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihrer Tochter (Urk. 12/101 S. 8, S. 14 und S. 19) - entschlossen, nach der - trotz der schweren psychopathologischen Symptomatik unter Einsatz sämtlicher Energie (Urk. 12/101 S. 13 und S. 18) schliesslich nach vier Jahren erfolgreich abgeschlossenen Umschulung zum Bachelor of Arts in Information und Dokumentation (Urk. 12/50) - wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. So schrieb sie im Jahr 2009, als sie in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war, gar noch rund hundert Stellenbewerbungen (Urk. 12/125 S. 1). Nachdem sie die konsequente Durchführung einer psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung bis dahin verweigert hatte (Urk. 8/6 S. 4, Urk. 12/93 S. 2), war sie nach dem Suizid ihrer ihr sehr nahe stehenden Schwester - um nicht das gleiche Schicksal wie diese zu erleiden - im Jahr 2003 zwar erstmals willens, Hilfe anzunehmen (Urk. 8/6 S. 5). Indes fehlte ihr selbst zu diesem Zeitpunkt noch die Bereitschaft, der nun konsultierten Psychologin lic. phil. F.___ sämtliche Beschwerden anzugeben (Urk. 12/101 S. 14 und S. 27).
7.3     Nach dem Gesagten wirkt sich die seit der Kindheit beziehungsweise Adoleszenz bestehende psychische Gesundheitsstörung schon seit Jahren in variierendem Ausmass auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin aus und schränkte diese nicht erst seit dem - wohl durch ungünstige psychosoziale Umstände (Suizid der Schwester, Austauschjahr der Tochter, Antritt einer neuen Stelle) ausgelösten - Zusammenbruch im September 2003, sondern spätestens seit der im Jahr 2000 eingetretenen und vorübergehend während rund sechs Monaten mit einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit einhergegangen psychischen Dekompensation - ohne wesentlichen Unterbruch anhaltend - erheblich (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 1.1, mit Hinweisen) in ihrer Arbeitsfähigkeit ein. Die Verneinung des Anspruchs auf (weitere) Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erweist sich demnach als rechtens. Insofern erübrigt sich auch die vom Beklagten beantragte Einholung eines Berichts der von der Klägerin im Jahr 2000 zwei- oder dreimal konsultierten Psychiaterin Dr. med. D.___ (Urk. 20 S. 3 und S. 7, Urk. 23 S. 2).

8.       Betreffend den Antrag des obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 7 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 73 Abs. 2 BVG zwar einen entsprechenden Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin nicht ausschliesst. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) - und in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) e contrario - praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, beim Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Caroline Busslinger Moos unter Beilage des Doppels von Urk. 26
- Rechtsanwältin Marta Mozar
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).