Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 1. Januar 1980 bei der A.___ AG in Z.___ und war damit bei der Y.___ (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Gemäss Versicherungsausweis vom 31. Dezember 1992 erzielte sie im Jahre 1992 einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 42'870.--, womit sich der versicherte Verdienst nach Vornahme des Koordinationsabzugs auf Fr. 21'270.-- belief. Als Leistung bei Invalidität ist auf diesem Versicherungsausweis eine Rente von Fr. 23'136.-- pro Jahr bzw. Fr. 1'928.-- pro Monat aufgeführt (Urk. 2/2). Seit 1992 bezieht X.___ eine Rente der Invalidenversicherung. Die Pensionskasse richtete ihr ebenfalls Invalidenleistungen aus, wobei sie infolge Überentschädigung eine Kürzung vornahm. Mit Verfügung vom 17. September 2009 reduzierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente der Versicherten per 1. Oktober 2009 von Fr. 1'915.-- auf Fr. 1'796.--. Grund für diese Kürzung war, dass der Ehemann der Versicherten infolge Erreichen des AHV-Rentenalters ebenfalls Anspruch auf eine Rente der 1. Säule erhielt und die gesetzlichen Bestimmungen bei einer Anspruchsberechtigung beider Ehegatten auf eine Rente eine Plafonierung auf 150 % des Höchstbetrages der Rente für eine Einzelperson vorsehen. X.___ ersuchte in der Folge die Pensionskasse darum, die durch die Invalidenversicherung vorgenommene Rentenkürzung auszugleichen. Dieses Ansinnen lehnte die Pensionskasse mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 ab, da die Eheleute X.___ über genügend Einkommen verfügten, um ihren gemeinsamen Lebensabend zu finanzieren (Urk. 2/5). Im Laufe der folgenden Korrespondenz zwischen den Parteien hielt die Pensionskasse nicht nur daran fest, dass sie keine Rentenerhöhung gewähren könne, sondern sie kam, nachdem sie nunmehr nicht mehr das Einkommen der Eheleute X.___ als Richtgrösse betrachtete, sondern eine individuelle Überentschädigungsberechnung für die Versicherte vornahm, zum Ergebnis, dass die bestehende Rente von Fr. 18'519.-- auf Fr. 17'031.-- pro Jahr reduziert werden müsse (Urk. 12/1-5).
2. Am 27. August 2010 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf gegen die Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. August 2010 den Betrag von Fr. 24'350.50 nachzuzahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem heutigen Tag.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. September 2010 eine ungekürzte Invalidenrente von Fr. 1'928.-- pro Monat auszurichten, zuzüglich 5 % Zins ab dem jeweiligen Verfall.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Die Pensionskasse schloss mit Klageantwort vom 24. Januar 2011 durch Rechtsanwalt Daniel Mägerle auf Abweisung der Klage (Urk. 11). Mit Replik vom 31. Januar 2011 (Urk. 15) bzw. Duplik vom 29. April 2011 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2]). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- und Ersatzeinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV2).
Die Rechtsprechung versteht unter dem mutmasslich entgangenen Verdienst das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, erzielen würde resp. könnte. In den nicht in der Amtlichen Sammlung publizierten Urteilen wurde auf die weitgehende Parallelität zum respektive die fehlende Kongruenz mit dem Valideneinkommen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hingewiesen, d.h. es ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 54/03 vom 6. Februar 2006 E. 3.2). Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) erzielten Verdienst (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 98/03 vom 22. März 2004 E. 4.2) sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhungen, Karriereschritte etc.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1, mit weiteren Hinweisen).
1.2 Nach Art. 24 Abs. 5 BVV2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang einer Überentschädigungskürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. Entgegen des Eindrucks, den der Wortlaut der genannten Verordnungsbestimmung hervorrufen könnte, ist die Anpassung nicht dem freien Ermessen der Pensionskasse überlassen. Vielmehr ist diese gehalten, zu einer neuen Berechnung der Überentschädigung zu schreiten, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung liegt praxisgemäss vor, wenn die daraus resultierende Leistungsanpassung mindestens 10 % beträgt (Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar BVG, 2009, N 39 f. zu Art. 24 BVV 2, mit Hinweisen).
1.3 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [BVG]). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen).
Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c; BGE 132 V 149 Erw. 5). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 2003, Nr. 1222 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).
1.4 Gemäss Art. 15 des ab dem 1. Januar 1990 gültigen Reglements der Beklagten (Urk. 12/8) werden die Witwen-, Waisen- oder Invalidenleistungen der Kasse bis zum genannten Ansatz gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften aus Sozialversicherungen 90 % des zuletzt bezogenen AHV-pflichtigen Jahreslohnes übersteigen.
In Art. 25 des Reglements 1990 wird vorgesehen, dass das Reglement unter Wahrung der erworbenen Rechte der Versicherten vom Stiftungsrat jederzeit abgeändert werden kann. Als erworbene Rechte gelten für Rentenbezüger die bisher bezogene Rente in unveränderter Höhe (Art. 20 Abs. 2 Reglement 1990).
1.5 Laut Art. 11 Abs. 1 des ab dem 1. Januar 1997 gültigen Reglements der Beklagten (Urk. 2/6) werden die Leistungen der Pensionskasse um den 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigenden Betrag gekürzt, wenn die Todesfall- oder Invaliditätsleistungen zusammen mit den Leistungen der AHV/IV; der obligatorischen Unfallversicherung; der Militärversicherung; ausländischen Sozialversicherungen; einer Versicherung, an die die Firma oder an ihrer Stelle eine Stiftung mindestens die Hälfte der Prämien bezahlt hat; der Firma oder Dritter aus Haftpflicht und einem allfälligen Erwerbseinkommen des Bezügers einer Invalidenrente ein Einkommen von mehr als diesen Betrag ergeben.
Nach Art. 19 Abs. 1 des Reglements 1997 kann der Stiftungsrat das Reglement im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ändern. Die bis zum Tage der Änderung gemachten Aufwendungen dürfen aber ihrem Zweck nicht entfremdet und bereits fällige Versicherungsleistungen nicht berührt werden (Art. 19 Abs. 2 Reglement 1997).
1.6 Laut Art. 45 Abs. 1 des ab dem 1. April 2004 gültigen Reglements der Beklagten (Urk. 12/6) werden die Leistungen der Pensionskasse um den übersteigenden Betrag gekürzt, wenn die Todesfall- bzw. Invaliditätsrentenleistungen der Pensionskasse zusammen mit den Leistungen der AHV/IV; der obligatorischen Unfallversicherung (UV); der Militärversicherung (MV); ausländischer Sozialversicherungen; einer Versicherung, an welche der Arbeitgeber oder an seiner Stelle eine Stiftung der Firma Prämien bezahlt hat sowie mit einem allfällig tatsächlich erzielten oder erzielbaren Bruttoerwerbseinkommen eines Versicherten, der eine Invalidenrente bezieht; ein Einkommen von mehr als 90 % des letzten versicherten Lohns ergeben.
Zusatzrenten für den Ehegatten sowie Kinderrenten der IV werden voll angerechnet, Hilflosenentschädigungen, Genugtuungen, Schmerzensgelder und ähnliche Leistungen werden überhaupt nicht angerechnet (Art. 45 Abs. 2 Reglement 2004).
Massgebend für die Berechnung der Pensionskassenleistungen ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Spätere Erhöhungen der staatlichen Renten führen zu keiner Reduktion einer bereits festgesetzten Rente. Kommen neue anrechenbare Leistungen dazu oder fallen solche weg, werden die Pensionskassenleistungen überprüft und neu berechnet. Dasselbe gilt, wenn sich das anrechenbare Erwerbseinkommen um mehr als 10 % verändert (Art. 45 Abs. 4 Reglement 2004). Die Kürzung der Leistungen kann periodisch überprüft werden (Art. 45 Abs. 5 Reglement 2004).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Reglements 2004 sind Versicherte, die am 31. März 2004 gegenüber der Pensionskasse bereits Anspruch auf eine Rente haben (einschliesslich der Renten, die infolge Überentschädigung, Unfall, usw. noch keine Leistung erhalten) im Rahmen der Pensionskasse weiterhin gemäss dem für sie bis zum 31. März 2004 geltenden Reglement versichert.
1.7 Die in Erwägung Ziff. 1.5 zitierten Bestimmungen des Reglements 2004 sind im ab dem 1. Januar 2005 gültigen Reglement der Beklagten (Urk. 12/7) insofern abgeändert worden, als gemäss Art. 45 Abs. 1 des Reglements 2005 bei der Überentschädigungsberechnung zusätzlich die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, anderer Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen sowie eines haftpflichtigen Dritten zu berücksichtigen sind. Im Übrigen sind die entsprechenden Bestimmungen der Reglemente 2004 und 2005 identisch.
1.8 Nach Art. 31 Abs. 1 des ab dem 1. Januar 2009 gültigen Reglements der Beklagten (Urk. 2/7) werden Invalidenleistungen gekürzt, sobald sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (siehe Abs. 2) 90 % des letzten Jahreslohnes eines Versicherten übersteigen. Die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG können dabei nur gekürzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einkünfte 90 % des mutmasslich entgangenen Einkommens übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen der AHV/IV (und/oder in - und ausländischer Sozialversicherungen), mit Ausnahme von Hilflosenentschädigung, Abfindungen und ähnlichen Leistungen; Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung; Leistungen der Militärversicherung; Leistungen einer Versicherung, an welche der Arbeitgeber Prämien bezahlt hat; Leistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen; Leistungen eines haftpflichtigen Dritten und ein allfälliges tatsächlich erzieltes oder erzielbares Bruttoerwerbseinkommen sowie allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung eines Invalidenrentners (Art. 31 Abs. 2 Reglement 2009). Der für die Kürzung massgebende letzte Jahreslohn umfasst laut Art. 31 Abs. 3 Reglement 2009 der unmittelbar vor Fälligkeit der Lohnersatzleistung (Taggeldleistungen aus Krankentaggeld- oder Unfallversicherung) festgelegte Jahreslohn (lit. a) und allfällige Kinder- und Familienzulagen der letzten zwölf Monate vor Fälligkeit der Lohnersatzleistung (lit. b).
Die Pensionskasse kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 31 Abs. 8 Reglement 2009).
Laut Art. 46 Abs. 2 Reglement 2009 richten sich Anspruch und Höhe der am 31. Dezember 2008 bereits laufenden Renten der BVG-Kasse und der Pensionskasse (inkl. den Anwartschaften auf Ehegattenrenten) nach dem für sie bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Reglement der BVG-Kasse bzw. der Pensionskasse. Ausgenommen sind die Koordination der Leistungen gemäss Art. 31 und die Anpassung der laufenden Renten gemäss Art. 34 des Vorsorgereglements BVG-Vorsorgeplan.
1.9 Die Berechnung der Überentschädigung richtet sich nach den im jeweiligen Zeitraum gültigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen (BGE 134 V 64 E. 2.3.3 S. 68, 126 V 468 E. 3 S. 470 mit Hinweisen).
Soweit die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung allein auf reglementarischer Grundlage beruht, ist es ihr im Rahmen der verfassungsmässigen und gesetzlichen Schutzbestimmungen - und unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 BVG - unbenommen, die einzelnen Modalitäten durch Reglementsänderung neu zu ordnen, sofern ein entsprechender reglementarischer Abänderungsvorbehalt besteht (BGE 117 V 221 E. 4 S. 226). Auf diesem Weg abänderbar sind insbesondere auch die Bestimmungen zur Überversicherung, soweit nicht ein diesbezüglicher Revisionsausschluss im Reglement festgesetzt wurde oder eine individuelle Zusicherung der Abänderung entgegen steht (BGE 122 V 316 E. 3c S. 319; Urteil B 82/06 vom 19. Januar 2007, E. 2.2). Die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung berührt den Anspruch als solchen - bezüglich dessen Voraussetzungen - nicht.
2.
2.1 Laut Vorsorgeausweis vom 31. Dezember 1992 (Urk. 2/2) belief sich eine volle Invalidenrente der Klägerin auf Fr. 23'136.-- pro Jahr bzw. Fr. 1'928.-- pro Monat. Wie sich aus den Akten ergibt, richtete die Beklagte ab dem Jahr 2000 infolge Überentschädigung lediglich den Betrag von Fr. 18'519.-- pro Jahr bzw. Fr. 1'543.25 pro Monat aus (Urk. 12/5). Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beklagte die Rente im Jahr 2000 zu Recht auf diesen Betrag gekürzt hat. Anwendbar war in diesem Zeitpunkt das Reglement 1997. Dieses enthält gegenüber dem Reglement 1990 die günstigeren Überentschädigungsbestimmungen, weshalb diese anwendbar sind. Da der Anspruch der Klägerin auf eine ganze Invalidenrente erst nach Inkrafttreten des Reglements 1997 entstanden ist (Urk. 1 S. 3), fällt dieser nicht unter die durch das Reglement 1990 geschützten und unabänderbaren wohlerworbenen Rechte. Es ist übereinstimmend mit der Beklagten festzuhalten, dass der einmal bestimmte mutmasslich entgangene Verdienst als Faktor der Überentschädigungsberechnung in der Folge nur dann neu festzulegen ist, wenn ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV2 wesentlich geändert haben. Nachdem sich die Kürzungsfrage im Jahr 2000 aber offenbar neu gestellt hat, ist für die Überentschädigungsberechnung für das Jahr 2000 nicht der mutmasslich entgangene Verdienst aus dem Jahr 1992, sondern jener aus dem Jahr 2000 heranzuziehen (vgl. Erw. 1.1). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bei den von der Klägerin erzielten Versicherungsleistungen der 1. Säule ohne Weiteres die im Jahr 2000 erzielten und nicht jene aus dem Jahr 1992 als Vergleichsgrösse einsetzt.
Die Beklagte bestreitet sodann, dass für den Fall, dass überhaupt der für im Zeitpunkt der Vornahme der Überentschädigungsberechnung mutmasslich entgangene Verdienst massgeblich wäre, dieser sich bei der Klägerin in der Höhe der durchschnittlichen, statistisch ermittelten Nominallohnentwicklung angepasst hätte. Die Textilbranche habe in jener Zeit in der Schweiz keine rosigen Zukunftsaussichten gehabt, und die Weberei, in welcher die Klägerin tätig gewesen sei, sei inzwischen längstens geschlossen worden. Entsprechend sei der Personalbestand laufend reduziert und keine Teuerungsanpassungen gewährt worden. Vielmehr hätten die Löhne aufgrund der Zuwanderung günstiger ausländischer Arbeitskräfte für nicht qualifizierte Tätigkeiten bis heute nahezu auf dem gleichen Niveau gehalten werden können wie in den 90-er Jahren.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der vom Bundesamt für Statistik ermittelte Nominallohnindex zwar für die Tätigkeit "Herstellung von Textilien und Bekleidungen" eine unterdurchschnittliche Entwicklung ausweist, der Unterschied aber verhältnismässig gering ausfällt (Index im Jahr 2000 bei Basis 100 im Jahr 1993: Total = 106.9; Herstellung von Textilien und Bekleidung = 105.3). Ausserdem spricht der Umstand, dass der Betrieb, in welchem die Klägerin tätig war, inzwischen geschlossen worden ist, dafür, dass die Klägerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens eine andere Tätigkeit ausüben würde. Im Weiteren war die Klägerin als ungelernte Arbeitskraft nicht auf die Textilbranche beschränkt, sondern sie hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, eine Stelle in einer anderen Branche zu finden. Dass bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Bedarf an Arbeitskräften in erster Linie mit neu zugewanderten ausländischen Arbeitskräften gedeckt wurde, deutet auch darauf hin, dass solche, welche wie die Klägerin bereits längere Zeit in der Schweiz weilten, besser bezahlte Stellen finden konnten. Die Klägerin selber erzielte denn auch bereits im Jahr 1992 ein höheres Einkommen als das durchschnittliche Einkommen einer Hilfsarbeiterin im Textilgewerbe im privaten Sektor im Jahr 2000 von Fr. 3'139.-- (vgl. Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE] 2000, Tabelle TA1, S. 31), welches aufgerechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7-2004, Tabelle B9.2) Fr. 3'280.25 bzw. Fr. 39'363.-- jährlich betrug. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Eintritt des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Jahr 2000 ein durchschnittliches Einkommen einer weiblichen Hilfsarbeiterin im privaten Sektor in allen Branchen erzielt hätte.
2.2 Das durchschnittliche Einkommen einer weiblichen Hilfsarbeiterin im privaten Sektor betrug im Jahr 2000 Fr. 3'658.-- (vgl. LSE 2000, a.a.O.) bzw. umgerechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft a.a.O.) Fr. 3'822.60 pro Monat. Die Überentschädigungsgrenze liegt damit bei Fr. 3'440.35 (90 % von Fr. 3'822.60). Zieht man davon die IV-Rente von Fr. 1'672.-- (Urk. 8/5) pro Monat ab, verbleibt ein Betrag von Fr. 1'768.35. Die Beklagte wäre gemäss ihrem Reglement 1997 damit lediglich berechtigt gewesen, infolge Überentschädigung eine Kürzung der reglementarischen Invalidenrente von Fr. 1'928.-- pro Monat auf Fr. 1'768.35 vorzunehmen. Die Kürzung auf Fr. 1'543.25 (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 12/5) war demgegenüber nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat pro Monat Fr. 225.10 zu wenig bezahlt.
2.3 Zu prüfen ist sodann die Frage, ob diese Rentenleistungen aufgrund der im Reglement 1997 enthaltenen Bestimmung, wonach bereits fällige Versicherungsleistungen nicht berührt werden dürfen, durch eine spätere Reglementsänderung nicht mehr abgeändert werden konnten. Die Klägerin macht geltend, dies sei zu bejahen. Der Begriff der Versicherungsleistung sei ein unspezifischer Begriff und er bezeichne nicht zwingend die einzelnen Rentenbeträge, sondern werde auch für die Rente als solche verwendet. Es genüge damit, wenn die Rente als solche vor dem 1. Januar 2009 fällig geworden sei, was vorliegend unzweifelhaft der Fall sei. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Fällige Versicherungsleistungen sind nur die einzelnen Rentenbetreffnisse, deren Bezahlung am betreffenden Datum gefordert und rechtlich durchgesetzt werden kann. Eine erst für eine zukünftige Periode geschuldete Leistung ist dagegen nicht fällig. Der Rentenanspruch als solcher unterliegt keiner Fälligkeit, sondern er beginnt und endet lediglich zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Begriffe bestehend und fällig sind nicht synonym, dementsprechend liegt hier kein analoger Anwendungsfall wie im Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2008 (9C_404/2008) vor. Die zum betreffenden Zeitpunkt noch nicht fällig gewesenen Rentenbetreffnisse können damit durch ein später erlassenes Reglement geändert werden.
2.4 Keine Abänderung der Rente der Klägerin ergibt sich jedoch aus den Reglementen 2004 und 2005, da diese in Art. 53 Abs. 2 vorsehen, dass Versicherte, die am 31. März 2004 gegenüber der Pensionskasse bereits Anspruch auf eine Rente haben (einschliesslich der Renten, die infolge Überentschädigung, Unfall, usw. noch keine Leistung erhalten) im Rahmen der Pensionskasse weiterhin gemäss dem für sie bis zum 31. März 2004 geltenden Reglement versichert sind. Es bleibt damit für die Klägerin das Reglement 1997 anwendbar, und sie hat weiterhin Anspruch auf die gemäss Reglement 1997 berechnete Invalidenrente.
2.5 Anders liegt der Fall beim Reglement 2009, welches zwar vorsieht, dass sich Anspruch und Höhe der bereits laufenden Renten nach dem bisherigen Reglement richten, von diesem Grundsatz aber die Überentschädigungsbestimmungen ausdrücklich ausnimmt. Ab dem 1. Januar 2009 ist demnach die Überentschädigungsberechnung bei der Klägerin nach dem Reglement 2009 vorzunehmen. Dieses sieht als Vergleichsgrösse für die überobligatorischen Versicherungsleistungen nicht 90 % des mutmasslich entgangenen Einkommens, sondern 90 % des letzten Jahreslohnes der versicherten Person vor. Der letzte versicherte Jahreslohn der Klägerin betrug Fr. 42'870.--, die Überentschädigungsgrenze liegt damit bei Fr. 38'583.-- (90 % von Fr. 42'870.--) bzw. Fr. 3'215.25 pro Monat. Ab dem 1. Oktober 2009 erhielt die Klägerin von der Invalidenversicherung eine Rente von Fr. 1'796.-- pro Monat (Urk. 2/4). Aufgrund der gemäss Reglement 2009 vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung hat damit die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Oktober 2009 eine Invalidenrente von Fr. 1'419.25 zu bezahlen, und die vorgenommene Kürzung der Invalidenrente erweist sich damit als korrekt.
2.6 Die Beklagte hat damit der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2008 den Betrag von Fr. 9'454.20 (42 Monate à Fr. 225.10) nachzuzahlen. Von Januar 2009 bis und mit April 2010 (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 11 S. 12) hat die Beklagte dagegen monatliche Leistungen von Fr. 1'543.25 erbracht und damit jedenfalls Fr. 1'985.60 (16 x Fr. 124.10) zu viel bezahlt, wofür sie Verrechnung geltend macht (vgl. Urk. 11 S. 12). Es verbleibt ein Differenzbetrag von Fr. 7'468.60, welchen die Beklagte der Klägerin zu bezahlen hat.
2.7 Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen ab dem 27. August 2010 einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen.
3. Zusammenfassend ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'468.60 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 27. August 2010 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist die Klage abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Die obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisationen haben in der Regel keinen Anspruch auf Prozessentschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
4.2 Entsprechend dem nur geringfügigen Obsiegen von rund einem Zehntel hat die Klägerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'468.60 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 27. August 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Rechtsanwalt Daniel Mägerle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).