BV.2010.00068

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Kläger

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___ bezieht von der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) seit August 1995 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Invalidenrente zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten für die Kinder Y.___ und Z.___ sowie A.___.
         Mit gegen die Beamtenversicherungskasse gerichteter Klage vom 30. August 2010 gelangte X.___ mit folgendem Rechtsbegehren an das hiesige Gericht (Urk. 1 S. 2):
- Die Kinderrenten für A.___ sind für die Laufzeit vom 26. September 2005 bis zum 26. September 2007 (24 Monate) dem klagenden Versicherten nachzuzahlen,
- die vollständigen Renten ab (und mit) Juni 2007 sind, sofern sie nicht als ausgerichtet ausgewiesen sind, dem erwähnten Rentner nachzuzahlen,
- die Renten ab (und mit) April 2008 sind vollständig und somit auch die Kinderrente für Y.___, die ausgewiesen in Ausbildung steht, dem Versicherten nachzuzahlen,
- die Zahlungen sind unverzüglich zu erbringen, ohne dass der Versicherte diese holen und/oder er dafür bezahlen muss, nebst Unkosten, Schuldzins usw. pauschal Fr. 200.-,
- unter Kosten und Entschädigungen (RA Herr B.___) zu Lasten der Beklagten.
         Der Kanton Zürich beziehungsweise die diesen vertretende Finanzdirektion beziehungsweise die BVK beantragten mit Klageantwort vom 1. Oktober 2010 (Urk. 4) Klageabweisung unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
         Mit Referentinnenverfügung vom 11. Oktober 2010 (Urk. 6) wurde dem Kläger Frist angesetzt, um das Konto genau zu bezeichnen, auf das ihm die Rentenzahlungen zu überweisen sind, und Unterlagen zum genauen Geburtsjahrs und der über das 20. Altersjahr hinaus andauernden Ausbildung von A.___ sowie zur Ausbildung der Tochter Y.___ nach dem "___" 2010 einzureichen. Für den Säumnisfall wurde dem Kläger angedroht, dass als Geburtsjahr von A.___ das Jahr 1986 angenommen und davon ausgegangen würde, dass A.___ und Y.___ nach Erreichen des 20. Altersjahres nicht mehr in Ausbildung stünden. Der Kläger bestätigte den Empfang dieser Verfügung am 21. Oktober 2010 mit seiner Unterschrift (Urk. 7). Doch liess er die ihm angesetzte Frist unbenutzt verstreichen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Soweit der Kläger die Nachzahlung seiner Rentenansprüche verlangt, so geht aus der Klageantwort und den eingereichten Unterlagen hervor, dass diese von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt oder doch nur insoweit bestritten wurden, als der Kläger für die Tochter Y.___ über "___" 2010 hinaus und für den Sohn A.___ über "___" 2006 hinaus Kinderrenten verlangt (Urk. 4 S. 3 ff.). Gemäss den Ausführungen der Beklagten sind allfällige Ausstände lediglich darauf zurückzuführen, dass die Rentenbetreffnisse dem Kläger mangels korrekter Kontoangaben nicht überwiesen werden konnten. Nachdem sie ihn bereits mit Schreiben vom 14. Mai und 4. Juni 2007 aufgefordert hatte, bezüglich der Auszahlung der Rentenansprüche für Februar und die nachfolgenden Monate die ungenügenden Begünstigtenangaben korrekt zu ergänzen (Urk. 5/6-7), hatte sie nach Bekanntgabe der damals aktuellen Kontoangaben durch den Kläger am 3. Februar 2008 (Urk. 5/9) die Invalidenrente sowie die Kinderrenten für Y.___ und Z.___ samt jeweiligen Zulagen per 28. März 2008 im Betrag von Fr. 62'105.40 nach- und ausbezahlt (Urk. 5/9). Die Rentenzahlungen für April 2008 und die folgenden Monate konnten dem Kläger indes wegen ungenauer Kontoangaben erneut nicht überwiesen werden, worauf die Beklagte ihn am 25. April 2008 und 17. Juni 2009 wiederum ersuchte, mittels entsprechenden Formulars die korrekten Angaben zum Bank- oder Postkonto mitzuteilen (Urk. 5/11).
         Im genannten Ausmass waren die dem Kläger am 16. Januar 1996 zugestandenen Ansprüche auf Invaliden und Kinderrenten somit in keinem Zeitpunkt strittig. Insofern ist ein Rechtsschutzinteresse beziehungsweise ein schutzwürdiges Interesse des Klägers nicht gegeben und ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ferner Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. überarbeitete und erweiterte Auflage, Zürich 1997, N 7a zu § 51). Dies umso weniger, als der Kläger hinsichtlich der in § 54 Abs. 3 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal enthaltenen Regel, wonach die Auszahlung der Rente durch Überweisung auf ein Bank- oder Postcheckkonto erfolgt, die ihn treffende Obliegenheit, der BVK die für die Überweisung erforderlichen Kontoangaben zukommen zu lassen, nicht in Frage stellt.

2.      
2.1     Gemäss § 26 BVK-Statuten in der bis Ende Juni 2010 gültig gewesenen Fassung wird Invalidenrentnern für jedes Kind eine Kinderrente nach den Vorschriften über die Waisenrente ausgerichtet. Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem die Waise das 20. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die noch in der Ausbildung oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen bis zu höchstens einem Drittel erwerbsfähig sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
2.2     Die am "___" 1990 geborene Y.___ vollendete im "___" 2010 das 20. Altersjahr. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf eine Kinderrente für diese Tochter unbestritten (Urk. 1 S. 6). Entsprechende Belege dafür, dass sie auch nach Vollendung des 20. Altersjahres noch in Ausbildung steht, hat der Kläger innert der ihm dafür angesetzten Frist nicht eingereicht. Bezüglich der Kinderrente für Y.___ bleibt es somit beim Nichteintreten auf die Klage.
2.3     Was die Kinderrente für A.___ anbelangt, so ist diese bis Ende September 2006 ebenfalls unbestritten. Der Kläger verlangt jedoch für diesen Sohn weitere Rentenzahlungen mit der Begründung, dieser stehe noch in Ausbildung und sei im Jahr 2006 erst 18-jährig geworden, wobei er an anderer Stellt als Geburtsdatum den "___" 1987 anführt (Urk. 1 S. 1).
         Da der Kläger innert der ihm angesetzten Frist die einverlangten Unterlagen zum genauen Geburtsdatum nicht einreichte, ist androhungsgemäss 1986 als Geburtsjahr von A.___ anzunehmen. Dies entspricht nicht nur dem Datum, das der Beklagten bei der Festsetzung der fraglichen Kinderrente zur Verfügung gestanden hatte (vgl. Urk. 5/5), sondern auch dem Sachverhalt, der dem unangefochten gebliebenen und damit rechtskräftig gewordenen Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. März 2007 betreffend die invalidenversicherungsrechtlichen Kinderrenten (Prozess Nr. IV.2006.00652) zugrunde liegt. In diesem Urteil war aufgrund der Unterlagen ebenfalls 1986 als Geburtsjahr angenommen und ein Anspruch des heutigen Klägers auf Auszahlung der IV-Kinderrente für A.___ längstens bis zur Vollendung von dessen 20. Altersjahr beziehungsweise bis und mit September 2006 bejaht worden.
         Da der Kläger im vorliegenden Verfahren auch keine Belege dafür einreichte, dass A.___ nach Vollendung seines 20. Altersjahres noch in Ausbildung stand, und der entsprechende Nachweis auch im Verfahren IV.2006.00652 nicht erbracht worden war, ist ein Kinderrentenanspruch für A.___ nach "___" 2006 nicht ausgewiesen. Diesbezüglich besteht somit kein Nachzahlungsanspruch und ist die Klage abzuweisen.

3.       Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren kostenlos. Der Beklagten als Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG darf zudem trotz Obsiegens keine Prozessentschädigung zugesprochen werden. Eine Ausnahme von diesen Regeln besteht nur bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung (vgl. BGE 126 V 149 f., Erw. 4, § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
         Auch wenn die vorliegende Klage als aussichtslos bezeichnet werden muss und die Rentenbetreffnisse dem Kläger nur deshalb nicht überwiesen wurden, weil es von seiner Seite offenbar an den erforderlichen Kontoangaben mangelte, so spricht dies nicht zwangsläufig für leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung. Das zusätzlich erforderliche subjektive, tadelnswerte Element, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen), ist nämlich nicht ohne weiteres gegeben. In diesem Zusammenhang kann jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die im Umgang mit Banken geübte und mit dem Zahlungswesen vertraute Beklagte damit begnügte, dem Kläger die Formulare betreffend Bank- und Postverbindungen mittels Standardbrief zuzustellen, ohne ihn konkret darauf hinzuweisen, welcher zusätzlicher Angaben sie bedürfe, um die Überweisung vernehmen und so ihrer Schuldpflicht nachkommen zu können. Nachdem aufgrund des vom Kläger am 8. Februar 2008 teilweise ausgefüllten Formulars (Urk. 5/8) offenbar die Überweisung der Nachzahlung von Fr. 62'105.40 am 28. März 2008 möglich geworden war (Urk. 5/9), hätte sich ein solches Vorgehen spätestens dann aufgedrängt, als sich die Überweisung der ab April 2008 anfallenden Rentenbetreffnisse - folgt man dem auf dem Formular angebrachten Standardbrief vom 25. April 2008 (Urk. 5/10) - einzig wegen ungenügenden "Begünstigtenangaben" erneut als undurchführbar erwies.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).