Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00071
BV.2010.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Pensionskasse Y.___
Abteilung Pensionsberechtigte
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1963 geborene X.___ war vom 1. April 1999 bis 30. November 2004 - zuerst im Pensum von 70 % und, nachdem ihr eine Teilarbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war, ab 1. Oktober 2002 noch für einen Beschäftigungsgrad von 50 % (Urk. 12/9, Urk. 12/28) - als kaufmännische Angestellte bei der Human Resources Management der W.___ angestellt und bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 7/1). Diese richtete der Versicherten ab dem 1. Oktober 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % basierende Teilinvalidenpension sowie eine entsprechende Invalidenkinderpension aus (Urk. 2/2); nach entsprechender Information (vgl. Schreiben vom 1. November 2004 [Urk. 2/3], Beiblatt "Information zum Leistungsausweis" [Urk. 7/97]) wurden ab 1. Dezember 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % beruhende volle Invalidenpension im Betrag von Fr. 1'523.20 monatlich, ein Zuschuss in der Höhe von Fr. 1'467.-- und eine Invalidenkinderpension von Fr. 152.30 ausbezahlt (Urk. 2/3-4). Per 1. Januar 2006 wurde die Invalidenpension auf Fr. 1'559.80 und die Invalidenkinderpension auf Fr. 156.-- erhöht (Urk. 2/5/1-2). Mit Schreiben vom 6. November 2006 (Urk. 2/6) teilte die Pensionskasse Y.___ der Versicherten - unter Hinweis darauf, dass ihr per 1. Dezember 2004 eine auf zwei Jahre befristete Invalidenpension zugesprochen worden sei - mit, dass die Leistungen angesichts des noch ausstehenden Rentenentscheides der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, per 1. Dezember 2006 gestützt auf Art. 45a des Vorsorgereglementes in eine Vorschusszahlung ungewandelt würden, womit der Anspruch auf den Invalidenzuschuss entfalle. Definitiv werde die Invalidenpension - rückwirkend - nach Vorliegen des Entscheids der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) festgesetzt. Im Falle eines tieferen Invaliditätsgrades könne es zu einer Rückforderung der ab 1. Dezember 2006 ausgerichteten Vorschussleistungen kommen. Daraufhin erfolgten ab dem 1. Januar 2007 monatliche Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'575.40 (Invalidenpension) beziehungsweise Fr. 157.50 (Invalidenkinderpension; vgl. Urk. 2/7/1-2). Am 2. Oktober 2007 beschied die Pensionskasse Y.___ der Versicherten im Sinne einer Vororientierung, dass für den weiteren Anspruch auf Invalidenleistungen ab 1. Dezember 2006 die Erwerbsinvalidität massgebend sei und gestützt auf den Vorbescheid der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % mit Wirkung ab Dezember 2006 eine Teilinvalidenpension von Fr. 891.30 sowie eine Kinderpension von Fr. 89.15 und mit Wirkung ab Januar 2007 eine Teilinvalidenpension von Fr. 900.20 sowie eine Kinderpension von Fr. 90.-- ausgerichtet würden. Ab August 2007 bestehe kein Anspruch mehr auf Invalidenleistungen. Da der Entscheid der IV noch nicht rechtskräftig sei, würden die Leistungen vorerst "vorwärts" per 1. November 2007 eingestellt (Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 (Urk. 2/9) teilte die Pensionskasse Y.___ der Versicherten - unter Hinweis auf Stellungnahmen einerseits der Rheumaklinik des Universitätsspitals U.___ vom 5. September 2007 und andererseits von Dr. med. Z.___ vom 8. Oktober 2007 - mit, dass der Invaliditätsgrad - abweichend vom Vorbescheid der IV vom 25. September 2007 - per 1. November 2007 provisorisch auf 35 % festgesetzt werde. Die Leistungen würden daher per 1. November 2007 nicht eingestellt, sondern auf Fr. 787.70 (Vorschuss Invalidenpension) beziehungsweise Fr. 78.75 (Vorschuss Kinderinvalidenpension) festgesetzt. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides der IV werde die Invalidenpension rückwirkend definitiv festgesetzt, wobei die ab 1. Dezember 2006 ausgerichteten Vorschussleistungen im Falle eines tieferen Invaliditätsgrades zurückgefordert werden könnten. Am 4. März 2008 informierte die Pensionskasse Y.___ die Versicherte, dass sie nun - aufgrund eines Verrechnungsantrages der IV vom 18. Februar 2008 - doch auf den Vorbescheid vom 25. September 2007 abstelle. Die Vorschusszahlungen ab 1. Dezember 2006 würden daher in eine ganze Invalidenpension in gleicher Höhe umgewandelt. Diese werde per 1. August 2007 auf eine Teilinvalidenpension in der Höhe von 31 % reduziert; ab diesem Zeitpunkt bestehe auch wieder Anspruch auf einen Zuschuss in nämlicher Höhe. Die Kinderpension entspreche jeweils 10 % der Invalidenpension. Aufgrund der rückwirkenden Zusprache von Invalidenversicherungsleistungen (Viertelsrente für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2004 und Dreiviertelsrente für die Dauer vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2007) sei der für diese Periode bezogene Zuschuss im Umfang der Leistungen der IV zurückzuerstatten. Der Rückforderungsbetrag von Fr. 38'366.55 (Fr. 34'968.40 Rückforderung Zuschuss vom 1. Oktober 2003 bis 31. März 2008 + Fr. 3'398.15 Rückforderung Vorschussleistungen vom 1. August 2007 bis 31. März 2008) werde direkt mit Leistungen der IV verrechnet (Urk. 2/10 S. 1 f.). Sobald das Urteil des Sozialversicherungsgerichts beziehungsweise der definitive Entscheid der IV vorliege, werde die monatliche Auszahlung gegebenenfalls angepasst (Urk. 2/10 S. 2). Unter Hinweis darauf, dass sie das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. März 2010 (Urk. 2/15), gemäss welchem ab 1. August 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe, als verbindlich erachte, teilte die Pensionskasse Y.___ der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 30. April 2010 (Urk. 2/11) mit, dass sie ab 1. August 2007 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 52,5 % basierende Invalidenpension habe. Für die Dauer vom 1. August 2007 bis 31. Mai 2010 sei demnach eine Nachzahlung (Teil- und Kinderinvalidenpension) in der Höhe von Fr. 11'901.-- geschuldet; da für diesen Zeitraum Zuschusszahlungen im Betrag von Fr. 14'293.40 zu viel ausgerichtet worden seien, resultiere eine Rückforderung von Fr. 2'392.40, welche direkt mit Ansprüchen gegenüber der IV verrechnet werde. Die Leistungen ab dem 1. Juni 2010 ergäben sich aus dem dem Schreiben beigelegten Leistungsausweis (Urk. 2/11 S. 2). Daran hielt die Pensionskasse Y.___ auf von der Versicherten mit dem Antrag, es sei ihr mit Wirkung ab 1. August 2007 eine ganze Invalidenrente der Pensionskasse Y.___ zuzusprechen und es sei die Abrechung über die bisherigen Leistungen auf dieser geänderten Basis vorzunehmen, am 21. Mai 2010 erhobene Einsprache (Urk. 2/12) am 20. Juli 2010 fest (Urk. 2/13).
1.2     Die IV-Stelle hatte das am 3. September 2002 von der Versicherten gestellte Rentengesuch (Urk. 12/4) mit - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/22) unter Hinweis auf einen sich in Anwendung der gemischten Methode des Einkommensvergleichs ergebenden (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 22 % bis 31. Dezember 2002 (bei 29%iger Einschränkung im mit 70 % gewerteten Erwerbsbereich) beziehungsweise von 31 % ab 1. Januar 2003 (bei 38%iger Einschränkung im mit 80 % gewerteten Erwerbsbereich) abgewiesen. Nachdem sich die Versicherte am 30. November 2004 erneut zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 12/25), sprach ihr die IV-Stelle nach einschlägigen medizinischen und erwerblichen Abklärungen - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 25. September 2007 (Urk. 12/88) - mit Verfügungen vom 17. März 2008 (Urk. 12/113) für die Dauer vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 für einen Invaliditätsgrad von 47 % (57%ige Einschränkung im mit 80 % gewerteten Erwerbs- und 5%ige Einschränkung im mit 20 % gewerteten Haushaltsbereich) eine Viertelsrente und für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2007 für einen Invaliditätsgrad von 66 % (unter Annahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und - nach wie vor - einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit) eine Dreiviertelsrente zu; vom Nachzahlungsbetrag meldete sie Fr. 38'366.55 zur Verrechnung mit der Pensionskasse Y.___ an (Urk. 12/115 S. 21 f.). In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 29. April 2008 im Prozess Nr. IV.2008.00472, zu dem die Pensionskasse Y.___ beigeladen wurde (vgl. Verfügung vom 24. Juli 2008, Urk. 7/67), gegen die den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2005 betreffende Verfügung vom 17. März 2008 (Urk. 12/113 S. 3 f.) erhobenen Beschwerde (Urk. 12/115) stellte das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. März 2010 (Urk. 12/132) fest, dass - aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % sowohl in der angestammten als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit beziehungsweise eines Invaliditätsgrades von 67 % - auch über den 1. August 2007 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft; am 19. August 2010 erliess die IV-Stelle die entsprechende Verfügung (Urk. 12/145).

2.       Am 3. September 2010 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Pensionskasse Y.___ erheben (Urk. 1 S. 2):
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. November 2007 weiterhin eine ganze Invaliditätsrente auszurichten, und es sei die Abrechnung über die bisherigen Leistungen beziehungsweise die Nachzahlung auf dieser Basis vorzunehmen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
         Die Pensionskasse Y.___ schloss am 7. Oktober 2010 auf Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 6 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 (Urk. 9) die Akten der IV (Urk. 12/1-147) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 19) an ihren Rechtsbegehren fest.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen). Gemäss Buchstabe f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) unterstehen Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht (Abs. 1). Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Artikel 24 BVG in der Fassung vom 25. Juni 1982 galt (Abs. 2). Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf diese noch das bisherige Recht anwendbar (Abs. 3). Die Dreiviertel-Invalidenrenten werden erst nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision vom 21. März 2003 eingeführt (Abs. 4).
1.2     Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben gemäss Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % (seit 1. Januar 2005: 40 %; vgl. Art. 23 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Version) invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_213/2011 vom 2. November 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der Fassung vom 25. Juni 1982 hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist.
         Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a), auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b), und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c).
1.4     Die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge versichert im Unterschied zur Invalidenversicherung lediglich die Erwerbstätigen. Ein Anspruch auf Leistungen ist im Rahmen der beruflichen Vorsorge daher nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Dabei muss die Versicherteneigenschaft als Leistungsvoraussetzung nicht im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Risikos (Invalidität), sondern bereits bei Eintritt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit gegeben sein. Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
         Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.6     Gemäss Art. 46 der Statuten der Versicherungskasse der Y.___ (Ausgabe 2000; Urk. 8/1) haben die Arbeitgeber Versicherten, die ihre Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können, wenn möglich eine andere zumutbare Tätigkeit zuzuweisen (Abs. 1). Versicherte, die wegen Invalidität eine Besoldungseinbusse erleiden, haben im Rahmen der folgenden Bestimmungen [Art. 47 bis Art. 55] Anspruch auf eine Invalidenpension. Eine Invalidität liegt nur vor bei einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit, die mindestens drei Monate anhält (Abs. 2).
         Nach Art. 47 der Statuten sind für die Beurteilung der Erwerbsinvalidität und des zugehörigen Invaliditätsgrades die Entscheide der IV-Organe massgebend. Die Vollziehungsverordnung regelt die Ausnahmen (Abs. 1). Soweit nicht die Erwerbsinvalidität massgebend ist, wird aufgrund einer vertrauensärztlichen Begutachtung entschieden (Abs. 2).
         Gemäss Art. 48 der Statuten steht Versicherten, die wegen Invalidität ihre bisherigen Aufgaben nicht mehr erfüllen können und deren Arbeitsverhältnis deshalb aufgelöst wird, zunächst eine auf zwei Jahre befristete volle Pension zu (Abs. 1). Bei Versicherten, die im Zeitpunkt des Pensionsbeginns das 55. Altersjahr vollendet haben und eine Karenzfrist von mindestens zwei Beitragsjahren bei der städtischen Pensionskasse aufweisen, ist der Anspruch auf die volle Pension gemäss Abs. 1 unbefristet (Abs. 2). Bei den anderen Versicherten besteht nach Ablauf der befristeten Pension ein Pensionsanspruch nach Massgabe der Erwerbsinvalidität (Abs. 3). Die Vollziehungsverordnung kann den unbefristeten Pensionsanspruch gemäss Abs. 2 auf Versicherte ausdehnen, die das 50. Altersjahr vollendet haben. Die Karenzfrist kann in diesem Fall auf fünf Beitragsjahre verlängert werden (Abs. 4).
         Teilweise invalide Versicherte, deren aktive Versicherung aufrechterhalten wird, haben Anspruch auf eine Teilinvalidenpension. Der Invaliditätsgrad richtet sich nach dem Verhältnis des ausfallenden zum bisherigen beitragspflichtigen Einkommen (Art. 49 Abs. 1 der Statuten).
         Laut Art. 50 der Statuten entsteht der Pensionsanspruch vorbehältlich Abs. 2 ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führt, auf den Beginn des folgenden Kalendermonats. Der Zeitpunkt, in welchem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Entscheid des Arbeitgebers (Abs. 1). Wird die Besoldungszahlung vorher eingestellt oder herabgesetzt, so wird die Pension auf den Beginn des folgenden Kalendermonats zugesprochen. Der Arbeitgeber vergütet der Versicherungskasse die bis zum Pensionsbeginn gemäss Abs. 1 ausbezahlten Leistungen (Abs. 2). Die Pension endet, wenn und soweit der Anspruch vor Vollendung des 63. Altersjahres entfällt, oder mit dem Sterbemonat (Abs. 4).
         Nach Art. 53 der Statuten entspricht die Pension mindestens dem Anspruch gemäss BVG einschliesslich der im BVG vorgesehenen Anpassung an die Teuerung (Abs. 3). Bei Teilinvalidität wird die Pension entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Die Vollziehungsverordnung kann Rundungsregeln aufstellen (Abs. 4). Eine Restarbeitsfähigkeit, deren Einsatz nicht zumutbar oder nicht zweckmässig ist, fällt ausser Betracht. Die Vollziehungsverordnung setzt im Bereich der Erwerbsinvalidität (Art. 48 Abs. 3) den Invaliditätsgrad fest, von welchem an stets eine volle Pension ausgerichtet wird (Abs. 5).
         Gemäss Art. 55 der Statuten erhalten Pensionsberechtigte für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine statutarische Waisenpension beziehen könnte, eine Kinder-Zusatzpension von 10 % der Invalidenpension, für alle Kinder zusammen jedoch höchstens 50 %.
1.7     Laut Art. 39 des - am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen und die Statuten der Versicherungskasse vom 22. Dezember 1993 mit Änderungen bis 26. September 2001 ersetzenden (vgl. Art. 53) - Vorsorgereglements (Ausgabe 2003; Urk. 8/2) steht Versicherten, die wegen Invalidität ihre bisherigen Aufgaben nicht mehr erfüllen können und deren Arbeitsverhältnis deshalb aufgelöst wird, zunächst eine auf zwei Jahre befristete volle Pension zu (Abs. 1). Bei Versicherten, die im Zeitpunkt des Pensionsbeginns das 50. Altersjahr vollendet haben und eine Karenzfrist von mindestens fünf Beitragsjahren bei der Pensionskasse aufweisen, ist der Anspruch auf die volle Pension gemäss Abs. 1 unbefristet (Abs. 2). Bei den anderen Versicherten besteht nach Ablauf der befristeten Pension ein Pensionsanspruch nach Massgabe der Erwerbsinvalidität (Abs. 3).
         Gemäss Art. 40 des Vorsorgereglements (Ausgabe 2003) haben teilweise invalide Versicherte, deren aktive Versicherung aufrecht erhalten wird, Anspruch auf eine Teilinvalidenpension. Der Invaliditätsgrad richtet sich nach dem Verhältnis des ausfallenden zum bisherigen koordinierten Lohn (Abs. 1). Wird das aktive Versicherungsverhältnis aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst, so wird die Teilinvalidenpension in sinngemässer Anwendung von Art. 39 Abs. 1 während zwei Jahren weiter ausgerichtet. Wird das aufgelöste Versicherungsverhältnis innert zwei Jahren neu begründet, richtet sich der Pensionsanspruch nach Abs. 1 (Abs. 2). Nach Ablauf der befristeten Teilpension richtet sich der Pensionsanspruch sinngemäss nach Art. 39 Abs. 2-3. Massgebend für den unbefristeten Pensionsanspruch ist das Altersjahr im Zeitpunkt der Auflösung des aktiven Versicherungsverhältnisses (Abs. 3).
         Nach Art. 41 des Vorsorgereglementes (Ausgabe 2003) entsteht der Pensionsanspruch vorbehältlich Abs. 2 ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führt, auf den Beginn des folgenden Kalendermonats. Der Zeitpunkt, in welchem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Entscheid des Arbeitgebers (Abs. 1). Wir die Lohnzahlung vorher eingestellt oder herabgesetzt, so wird die Pension auf den Beginn des folgenden Kalendermonats zugesprochen. Der Arbeitgeber vergütet der Pensionskasse die bis zum Pensionsbeginn gemäss Abs. 1 ausbezahlten Leistungen (Abs. 2). Taggelder der Krankenversicherung gelten als Lohnzahlung, wenn sie mindestens 80 % des entgangenen Lohns betragen und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (Abs. 3). Die Pension endet, wenn und soweit der Anspruch vor Vollendung des 63. Altersjahres entfällt, oder mit dem Sterbemonat (Abs. 4).
         Gemäss Art. 42 des Vorsorgereglementes (Ausgabe 2003) wird die Pension bei Teilinvalidität entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Dieser wird auf ganze Prozentpunkte auf- beziehungsweise abgerundet (Abs. 4). Eine Restarbeitsfähigkeit, deren Einsatz nicht zumutbar oder nicht zweckmässig ist, fällt ausser Betracht. Pensionsberechtigte gemäss Art. 39 Abs. 3, deren Invaliditätsgrad zwei Drittel übersteigt, haben Anspruch auf eine volle Pension (Abs. 5).
         Nach Art. 43 des Vorsorgereglementes (Ausgabe 2003) wird bei fehlenden IV-Leistungen ein Zuschuss in Höhe der maximalen IV-Rente gewährt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet er sich nach dem Beschäftigungsgrad, bei Teilinvalidität nach dem Invaliditätsgrad. Bei mehr als zehn fehlenden Beitragsjahren in der AHV wird der Zuschuss entsprechend gekürzt (Abs. 1). Besteht Anspruch auf eine halbe beziehungsweise eine Viertelsrente der IV, so ergibt sich der Prozentsatz des Zuschusses, indem vom Erwerbsinvaliditätsgrad 50 beziehungsweise 25 % abgezogen werden (Abs. 2). Der Zuschuss wird bis zum Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV beziehungsweise eine Rente der IV oder AHV ausgerichtet (Abs. 3) Wird die IV-Leistung rückwirkend zugesprochen, so ist der für die entsprechende Zeit bezogene Zuschuss zurückzuerstatten. Ist die IV-Leistung kleiner als der Zuschuss, so umfasst die Rückzahlung nur den Betrag der IV-Leistung. Die Pensionsberechtigten sind verpflichtet, ihre Ansprüche auf Nachzahlungen der IV im Zeitpunkt des IV-Entscheids der Pensionskasse abzutreten (Abs. 4).
         Pensionsberechtigte erhalten für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine reglementarische Waisenpension beziehen könnte, eine Kinder-Zusatzpension von 10 % der Invalidenpension, für alle Kinder zusammen jedoch höchstens 50 % (Art. 44 des Vorsorgereglementes [Ausgabe 2003]).
         Gemäss Art. 45 des Vorsorgereglementes (Ausgabe 2003) richten sich Beginn und Grad der Erwerbsinvalidität, insoweit sie für die Bemessung der Leistungen der IV von Bedeutung sind, nach den Entscheiden der IV-Organe (Abs. 1). In den übrigen Fällen entscheidet die Pensionskasse gestützt auf bereits vorhandene Abklärungen der IV. Soweit erforderlich veranlasst sie eine vertrauensärztliche Untersuchung (Abs. 2). Falls nicht Erwerbsinvalidität, sondern Berufsinvalidität massgebend ist, wird immer aufgrund einer vertrauensärztlichen Begutachtung entschieden (Abs. 3). Die Pensionskasse überprüft von sich aus oder auf Verlangen der Versicherten oder Arbeitgeber den Fortbestand und den Grad der Invalidität. Die Abs. 1-3 sind anwendbar (Abs. 4).
1.8     Nach Art. 40 des Vorsorgereglements (Ausgabe 2005; Urk. 20/1) liegt Erwerbsinvalidität vor, wenn Versicherte nach den Kriterien der IV erwerbsunfähig sind. Der Erwerbsinvaliditätsgrad richtet sich nach den Regeln der IV (Abs. 1). Berufsinvalidität liegt vor, wenn Versicherte, die nach den Kriterien der IV ganz oder teilweise erwerbsfähig sind, ihre bisherigen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllen können. Der Berufsinvaliditätsgrad richtet sich nach dem Verhältnis des ausfallenden zum bisherigen koordinierten Lohn (Abs. 2). Bei Berufsinvalidität im Zeitpunkt des Pensionsbeginns gemäss Art. 41 Abs. 1 haben Versicherte einen Pensionsanspruch, wenn sie eine Karenzfrist von mindestens 4 Beitragsjahren bei der Pensionskasse aufweisen. Haben Versicherte im Zeitpunkt des Pensionsbeginns das 55. Altersjahr noch nicht vollendet, ist der Anspruch auf 2 Jahre befristet (Abs. 3). Bei Erwerbsinvalidität richtet sich der Pensionsanspruch nach den Kriterien der IV (Abs. 4).
         Gemäss Art. 42 des Vorsorgereglementes (Ausgabe 2005) wird die Pension bei Teilinvalidität entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Dieser wird auf ganze Prozentpunkte auf- beziehungsweise abgerundet (Abs. 4). Ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % gibt Anspruch auf eine ¾-Pension, ein solcher von 70 % auf eine volle Pension. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei auf 2 Jahre befristeten Pensionen gemäss Art. 40 Abs. 3 (Abs. 5).
         Bei fehlenden IV-Leistungen wird nach Art. 43 des Vorsorgereglementes (Ausgabe 2005) längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters ein Zuschuss in Höhe von ¾ der maximalen IV-Rente gewährt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet er sich nach dem Beschäftigungsgrad, bei Teilinvalidität nach dem Invaliditätsgrad (Abs. 1). Leistungen der IV werden an den Zuschuss angerechnet (Abs. 2). Wird die Leistung rückwirkend zugesprochen, so ist der für die entsprechende Zeit bezogene Zuschuss zurückzuerstatten. Ist die IV-Leistung kleiner als der Zuschuss, so umfasst die Rückzahlung nur den Betrag der IV-Leistung. Im Umfang der Rückerstattungspflicht steht der Pensionskasse gegenüber der IV ein direktes Forderungsrecht zu (Abs. 3).
         Laut Art. 45 des Vorsorgereglementes (Ausgabe 2005) entscheidet die Pensionskasse bei Erwerbsinvalidität in Übereinstimmung mit der IV. Sie kann abweichen, wenn Entscheidungsgrundlagen, auf die sich die IV-Verfügung stützt, für die Festlegung der IV-Leistungen nicht genau erhoben werden mussten oder für die Pensionskasse unmassgeblich sind (Abs. 1). Bei Berufsinvalidität entscheidet die Pensionskasse aufgrund einer vertrauensärztlichen Begutachtung. Den Zeitpunkt, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, bestimmt sie insbesondere gestützt auf Feststellungen der Arbeitgeber (Abs. 2).
         Nach Art. 45a des Vorsorgereglementes (Ausgabe 2005) leistet die Pensionskasse Vorschusszahlungen, falls bei Erwerbsinvalidität im Zeitpunkt des Pensionsanspruchs der Entscheid der IV-Organe noch nicht vorliegt (Abs. 1). Die Vorschusszahlungen dürfen die Kassenleistungen nicht übersteigen und sind mit diesen zu verrechnen (Abs. 2).
         Im Sinne einer Übergangsregel sieht Art. 55 Abs. 2 des Vorsorgereglementes (Ausgabe 2005) vor, dass bei der Überprüfung von Teilinvalidenpensionen, die vor dem 1. Januar 2005 errichtet worden sind, die damals geltenden Kriterien zugrunde gelegt werden. Für den Anspruch bei Erhöhung des Invaliditätsgrades ist hingegen ausschliesslich das geltende Reglement massgebend.


2.
2.1     Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, nachdem ihr nach Eintritt der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit (nicht nur in der angestammten, sondern auch in jeder anderen Tätigkeit [Urk. 16 S. 6]) am 22. Dezember 2003 vorerst der Lohn fortgezahlt worden sei (Urk. 16 S. 2 f.), habe sie für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2006 - aufgrund einer 100% Arbeitsunfähigkeit bei einem Arbeitspensum von 70 % beziehungsweise eines Invaliditätsgrades von 70 % - unbestrittenermassen Anspruch auf eine volle Invalidenpension gehabt (Urk. 1 S. 5, Urk. 16 S. 3 und S. 6). Da diese Rente noch vor Inkrafttreten der ersten BVG-Revision am 1. Januar 2005 zu laufen begonnen und sie vor dem 31. Dezember 2006 einen Invaliditätsgrad von mindestens 66,66 % aufgewiesen habe, habe sie gemäss den Übergangsbestimmungen zur am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 1. BVG-Revision Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 5 f.). Daran ändere auch nichts, dass die Beklagte die - entgegen ihren Ausführungen nicht unter das Überobligatorium fallende - Rente (zumindest nachträglich) als Berufs- statt als Erwerbsinvalidenrente bezeichnet habe (Urk. 1 S. 6, Urk. 16 S. 4). Da die IV-Stelle den Invaliditätsgrad betreffend die Zeit bis 31. Dezember 2004 in Anwendung der gemischten Methode des Einkommensvergleichs ermittelt habe, sei dieser für die Pensionskasse nicht bindend. Dabei sei die IV-Stelle in der - nicht rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 17. März 2008 - für die Zeit ab 1. Januar 2005 fälschlicherweise - aufgrund eines gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Valideneinkommens von einem Invaliditätsgrad von 66 % ausgegangen. Richtigerweise sei vom gemäss dem Arbeitgeber im Gesundheitsfall erzielten Lohn als Vergleichsbasis und demnach von einem 67%igen Invaliditätsgrad auszugehen. Insofern habe bereits vor dem 1. Januar 2005 - angesichts der erwerblichen Einschränkung von 58,5 % und des daraus resultierenden Invaliditätsgrades von 49 % - Anspruch auf eine Erwerbs- und nicht lediglich eine Berufsinvalidenrente bestanden (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 16 S. 4 f., S. 6 und S. 7 f.). Weder vor noch nach dem 1. Januar 2005 habe die Beklagte überobligatorische Leistungen erbracht (Urk. 1 S. 8, Urk. 16 S. 8). Auch Dr. med. Z.___, der Vertrauensarzt der Beklagten, dessen Beurteilungen Grundlage für die Zusprache einer - auf einem (Erwerbs-)Invaliditätsgrad von 67 % (gemäss der IV-Stelle) beziehungsweise von 70 % (gemäss der Beklagten) beruhenden - ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 gebildet hätten, sei stets von einer Erwerbs- und nicht lediglich von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 16 S. 3 und S. 9). Selbst wenn, wie die Beklagte annehme, bis am 30. November 2006 eine - per 1. Dezember 2006, mithin einem Zeitpunkt vor Ablauf der zweijährigen Frist gemäss BVG-Übergangsbestimmungen, durch eine Erwerbsinvalidenrente abgelöste - Berufsinvalidenrente ausgerichtet worden wäre, bestünde weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten (Urk. 1 S. 9 f.). Hinzuweisen sei darauf, dass das im Zusammenhang mit der 1. BVG-Revision eingeführte neue Vorsorgereglement der Beklagten mangels einer Erhöhung des Invaliditätsgrades nach dem 1. Januar 2005 nicht zur Anwendung gelange (Urk. 1 S. 10). Für eine rückwirkende Anpassung der Leistungen per 1. August 2007 habe demnach kein Anlass bestanden (Urk. 1 S. 11, Urk. 16 S. 9).
2.2     Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Klägerin sei wiederholt auf die klare Unterscheidung zwischen Berufs- und Erwerbsinvalidität im Vorsorgereglement hingewiesen worden (Urk. 6 S. 2, Urk. 19 S. 2). Nachdem sie bereits mit Schreiben vom 1. November 2004 (Urk. 7/24) über die Befristung der Leistungen informiert worden sei, habe man ihr am 6. November 2006 mitgeteilt, das sich der weitere Pensionsanspruch nach Massgabe der Erwerbsinvalidität richte (Urk. 6 S. 2, Urk. 7/37). Da der Rentenentscheid der IV-Stelle damals noch ausstehend gewesen sei, seien entsprechende Vorschusszahlungen ausgerichtet worden (Urk. 6 S. 2 f.). Die Berufung der Klägerin auf Art. 24 BVG und auf Buchstabe f der Übergangsbestimmungen zur 1. BVG-Revision sei insofern unbehelflich, als es ihr (der Beklagten) - als umhüllende Kasse - frei stehe, den Rentenanspruch im überobligatorischen Bereich abweichend zu regeln. Die - für die auf zwei Jahre befristete Berufsinvalidenrente nicht geltende - Einführung der Dreiviertelsrente per 1. Januar 2005 sei reglementarisch - anders als im BVG - ohne Übergangsfrist in Kraft gesetzt worden (Urk. 6 S. 3). Ein Invaliditätsgrad von 66,66 % hätte gemäss Vorsorgereglement nur dann zu einer vollen Pension geführt, wenn sich der Pensionsanspruch nicht nach Massgabe der Berufs-, sondern der Erwerbsinvalidität gerichtet und ein Anspruch in dieser Höhe bereits vor dem 31. Dezember 2004 bestanden hätte. Die Klägerin sei indes damals gemäss Verfügung der IV-Stelle lediglich zu 57 % erwerbsinvalid gewesen (Urk. 6 S. 5, Urk. 19 S. 2). Gestützt auf Art. 46 und Art. 49 der Statuten der Versicherungskasse der Y.___, Ausgabe 2000, sei ihr ab 1. Oktober 2002 eine Teilinvalidenpension ausgerichtet worden, welche - im Rahmen der Zusprache einer auf zwei Jahre befristeten Berufsinvalidenpension - per 1. Dezember 2004 gestützt auf Art. 39 des Vorsorgereglementes, Ausgabe 2003, erhöht worden sei. Voraussetzung für die Ausrichtung einer auf zwei Jahre befristeten vollen Pension sei, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Invalidität aufgelöst werde. "Erwerbsinvalidität" sei daher, auch in Fällen, bei denen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die angestammte Tätigkeit abgestellt werde, nicht gleichbedeutend mit "Berufsinvalidität". Insofern seien der Klägerin - entgegen deren einschlägigen Ausführungen - auch nicht von Anfang an Erwerbsinvalidenleistungen ausgerichtet worden. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte ihr - auch schon ab Dezember 2004 - keine volle Pension zugesprochen werden dürfen, habe doch damals - angesichts der von der IV-Stelle festgestellten lediglich 57%igen Einschränkung im Erwerbsbereich und des versicherten Pensums von 70 % - nur ein Invaliditätsgrad von 40 % vorgelegen (Urk. 6 S. 4, Urk. 19 S. 2). Betreffend den von der IV-Stelle im Erwerbsbereich ermittelten Invaliditätsgrad komme deren Verfügung durchaus bindende Wirkung zu (Urk. 6 S. 4 f., Urk. 19 S. 2). Demnach habe bis 31. Dezember 2004 eine 57%ige Erwerbsinvalidität vorgelegen. Dass die IV-Stelle per 1. Januar 2005 von einem Invaliditätsgrad von 66 % ausgegangen sei, sei einzig mit dem - aufgrund der Annahme einer nunmehr vollzeitlichen Arbeitstätigkeit - erfolgten Wechsel der Berechnungs- methode zu erklären gewesen. Selbst wenn die Invalidenpension bereits ab Januar 2005 nach Massgabe der Erwerbsinvalidität auszurichten gewesen wäre, hätte bei einer Einschränkung zwischen 60 und 69 % Anspruch nicht auf eine volle, sondern lediglich auf eine Dreiviertelspension bestanden (Urk. 6 S. 5, Urk. 19 S. 3). Im Falle der Klägerin, die lediglich für ein Pensum von 70 % vorsorgeversichert gewesen sei, hätte sich im Übrigen eine Invalidenpension in der Höhe von 52,5 % ergeben (75 x 70). Ob die Erwerbsinvalidenpension aufgrund des Rentenentscheides der Invalidenversicherung überhaupt neu für einen Invaliditätsgrad von 66 beziehungsweise 67 % statt von 57 % hätte ausgerichtet werden müssen, sei fraglich, da der nachträgliche Methodenwechsel berufsvorsorgerechtlich an sich irrelevant gewesen sei (Urk. 6 S. 5, Urk. 19 S. 3). Die vertrauensärztlichen Berichte seien ausschliesslich im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eingeholt worden und betreffend den sich nach Massgabe der Erwerbsinvalidität richtenden Pensionsanspruch nicht bedeutsam, da diesbezüglich gemäss Art. 47 Abs. 1 der Statuten beziehungsweise Art. 45 des Vorsorgereglementes auf die Feststellungen der IV abgestellt werde (Urk. 6 S. 6, Urk. 19 S. 2). Dass ab dem 1. Dezember 2006 vorerst - in Form von Vorschusszahlungen - weiterhin eine volle Pension ausgerichtet und die Leistungen - nach Vorliegen des Entscheides der IV-Stelle - statt per 1. Dezember 2006 erst per 1. August 2007 reduziert worden seien, sei auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen. Aus dem Umstand, dass auf die rückwirkende Leistungsanspassung für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Juli 2007 verzichtet worden sei, könne die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 6 S. 6, Urk. 19 S. 2). Die Herabsetzung der Leistungen nach Ablauf der auf zwei Jahre befristeten vollen Pension aufgrund des Wechsels von Berufs- zu Erwerbsinvalidität sei daher zu Recht erfolgt (Urk. 6 S. 7, Urk. 19 S. 2).

3.
3.1     Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten (Urk. 1, Urk. 16, Urk. 6, Urk. 19), dass die Invalidität der Klägerin in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht und letztere (jedenfalls) im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 BVG hiefür leistungspflichtig ist. Uneinigkeit besteht einzig darüber, ob sich der Anspruch der Klägerin ab dem 1. Dezember 2006 beziehungsweise 1. November 2007 (vgl. Urk. 7/44) auf eine ganze oder lediglich noch auf eine Teilrente richtet.
3.2     Die Klägerin hatte entgegen ihren Ausführungen gegenüber der Beklagten nie Anspruch auf Invalidenleistungen für eine 70%ige Erwerbsinvalidität (Urk. 1 S. 5, Urk. 16 S. 3 und S. 6); vielmehr lag der Ausrichtung der vollen Pension ab dem 1. Dezember 2004 eine Berufsinvalidität zugrunde. Dass zwischen Leistungen für Erwerbs- und solchen für Berufsinvalidität unterschieden wird, geht aus Art. 45 Abs. 3 des zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns gültigen Vorsorgereglements (Ausgabe 2003) klar hervor. Zwar wird dieser Begriff in Art. 39 Abs. 1 Vorsorgereglementes (Ausgabe 2003) nicht verwendet. Aber es wird in der fraglichen Norm klar festgehalten, dass Versicherte, die wegen Invalidität ihre bisherigen Aufgaben nicht mehr erfüllen können, welche mithin in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sind, nach der dadurch bedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zunächst - befristet auf zwei Jahre - Anspruch auf eine volle Pension haben. Dabei wird in Fällen, bei denen die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt, unabhängig vom allfälligen Bestehen einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit stets zunächst eine Berufs- und nicht eine Erwerbsinvalidenrente ausgerichtet. Im Unterschied zur Invalidenversicherung ist für das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 49 Abs. 1 der Statuten (Ausgabe 2000) beziehungsweise von Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Vorsorgereglementes (Ausgabe 2003) nicht der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausschlaggebend. Vielmehr ist für den Leistungsanspruch, der im Falle, dass die Lohnzahlung vor Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eingestellt oder herabgesetzt wird, ab diesem Zeitpunkt und nicht erst nach einer einjährigen Wartezeit besteht (Art. 50 der Statuten [Ausgabe 2000] und Art. 41 des Vorsorgereglementes [Ausgabe 2003]), gar nicht von Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die versicherte Person in der Lage wäre, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Bei der ab dem 1. Dezember 2004 ausgerichteten vollen Invalidenpension handelte es sich demnach - wie auch bei den überdies gestützt auf Art. 43 des Vorsorgereglementes (Ausgabe 2003) ausgerichteten Zuschusszahlungen und bei der zuvor für eine (lediglich) 20%ige Invalidität erbrachten Teilinvalidenpension - um überobligatorische Leistungen, wäre doch nach BVG ein (Teil-) Rentenanspruch nur dann geschuldet gewesen, wenn die Klägerin nach Ablauf des Wartejahrs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) aufgrund ihrer Gesundheitsstörung ausserstande gewesen wäre, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein - bei einem damals für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten Mindesterwerbsinvaliditätsgrad von 50 % (vgl. Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) - rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Beurteilung des Pensionsanspruchs ab 1. Dezember 2004 erfolgte - wie in Art. 45 Abs. 3 des Vorsorgereglements (Ausgabe 2003) für Fälle, in denen nicht Erwerbs-, sondern Berufsinvalidität massgebend ist, vorgesehen - dementsprechend auch gestützt auf eine vertrauensärztliche Begutachtung. Dass der mit dieser Aufgabe betraute Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in seiner Beurteilung vom 17. November 2004 (Urk. 12/24 S. 7) - ohne darzulegen, aufgrund welcher funktioneller Defizite die Klägerin (auch in einer anderen als der angestammten Tätigkeit) in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei - eine 100%ige "Berufs-/Erwerbsunfähigkeit" attestierte (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 16 S. 3 und S. 9), ändert nichts daran, dass die Leistungszusprache per 1. Dezember 2004 - infolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2004 - gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglementes (Ausgabe 2003) wegen Berufsinvalidität erfolgte. Der Klägerin war denn - schon vor Beginn der vollen Pension - auch durchaus bewusst, dass es sich dabei um auf zwei Jahre befristete Leistungen handelte, gab sie doch im November 2004 gegenüber den Ärzten des Universitätsspitals U.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, an, die Pensionskasse werde nach dem Enden der Lohnfortzahlung am 30. November 2004 "für zwei Jahre weiter zahlen" (vgl. Bericht vom 29. November 2004, Urk. 12/24 S. 9).
        
         Anzumerken ist, dass die Beklagte, hätte Ende 2004 ein Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenpension zur Diskussion gestanden, betreffend den Beginn und den Grad der Erwerbsinvalidität nach Art. 45 Abs. 1 des Vorsorgereglementes (Ausgabe 2003) auf die Entscheide der IV-Organe und nicht auf die vertrauensärztliche Einschätzung abgestellt hätte (vgl. hiezu auch Urteil des Bundesgerichts B 112/06 vom 25. Juli 2007 E. 2.6). Die IV-Stelle, die den Rentenanspruch der Klägerin mit Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/22) - unter Annahme einer 29%igen Einschränkung im Erwerbsbereich - sowohl für die Zeit bis 31. Dezember 2002 als - infolge einer hypothetischen Erhöhung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall nun ausgehend von einer 38%igen Einschränkung im Erwerbsbereich - auch ab 1. Januar 2003 verneint hatte, wurde indes erst am 30. November 2004, als die Beklagte bereits über den Pensionsanspruch der Klägerin ab 1. Dezember 2004 befunden hatte (vgl. Urk. 7/24 und Urk. 12/25 S. 5), erneut um Ausrichtung einer Rente ersucht (Urk. 12/25). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erneut einschlägige Abklärungen, in deren Rahmen die mit einer polydisziplinären Begutachtung beauftragten Ärzte des A.___ eine seit mindestens 2003 bestehende mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestierten und betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit für notwendig erachteten (vgl. Expertise vom 19. September 2006, Urk. 12/72 S. 27). Diese ergab in der Folge eine 60%ige beziehungsweise - unter Berücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs - eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Bericht Universitätsspital U.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 26. April 2007 [Urk. 12/78 S. 11] und Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. März 2010 im Prozess Nr. IV.2008.00472 [Urk. 12/132 S. 9]). Über das Leistungsbegehren befand die IV-Stelle zudem erst mit Vorbescheid vom 25. September 2007 (Urk. 12/88) beziehungsweise Verfügungen vom 17. März 2008 (Urk. 12/113), mithin zu einem Zeitpunkt, als der auf zwei Jahre befristete Anspruch auf eine volle (Berufs-)Invalidenpension der Beklagten bereits geendet hatte. Dabei ging sie für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2004 von einer 57%igen und für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 25. April 2007 - unter Annahme einer nunmehr vollzeitlichen Erwerbstätigkeit bei unverändertem Arbeitsunfähigkeitsgrad - von einer 66%igen Einschränkung im Erwerbsbereich aus (Urk. 12/109 S. 2). Was den Rentenanspruch bis 31. Juli 2007 anbelangt, sind die Verfügungen der IV-Stelle vom 17. März 2008 in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. März 2010 im Prozess Nr. IV.2008.00472) und demnach für die Beklagte betreffend den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 120 V 106 E.4b) beziehungsgemäss gestützt auf Art. 45 des Vorsorgereglements (Ausgaben 2003 und 2005) bindend. Die von der IV-Stelle festgestellte 57%ige Einschränkung hätte, wäre die Erwerbsinvalidität für den Pensionsanspruch ab dem 1. Dezember 2004 massgebend gewesen, angesichts des bei der Beklagten bestehenden Versicherungsschutzes für ein Pensum von 70 % einen berufsvorsorgerechtlich relevanten Invaliditätsgrad von 40 % bedeutet.
         Selbst wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. BVG-Revision Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenpension bestanden hätte, was nach dem Gesagten nicht der Fall war, hätte sich dieser demnach nicht auf eine volle Rente gerichtet und damit auch gestützt auf Buchstabe f Abs. 1 der Übergangsbestimmungen nach dem 1. Dezember 2006 (Ablauf von zwei Jahren seit Beginn der vollen Pension) nicht Anspruch auf Zahlung einer vollen Pension gegeben. Buchstabe f Abs. 2 der Übergangsbestimmungen fällt als Grundlage für einen derartigen Anspruch schon deshalb ausser Betracht, weil sich diese Bestimmung auf BVG-Rentenansprüche bezieht, die (erst) in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 entstanden sind (vgl. BGE 135 V 319 E. 3.2). Hinzuweisen ist darauf, dass die Klägerin - entgegen ihrer Darstellung (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 16 S. 4 f.) - nicht nur im Zeitpunkt des Beginns der vollen Invalidenpension am 1. Dezember 2004, sondern auch in der Folgezeit - unter Berücksichtigung des bei der Beklagten versicherten Pensums von 70 % - in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht nie einen Erwerbsinvaliditätsgrad von 66 % beziehungsweise 67 % (nach dem Wechsel der Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund der Annahmen einer nunmehr vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall invalidenversicherungsrechtlich relevanter Invaliditätsgrad ab dem 1. Januar 2005 beziehungsweise ab dem 1. August 2007) respektive von 70 % (Invaliditätsgrad, auf dem die ab dem 1. Dezember 2004 ausgerichteten Leistungen der Beklagten basierten; vgl. etwa Urk. 7/30, Urk. 7/31) aufwies. Dass die Beklagte (erst) seit dem 1. November 2007 (statt schon seit dem 1. August 2006, als nach Ablauf von zwei Jahren seit dem 1. Dezember 2004 neu statt auf die bis dahin ausgerichtete [befristete] volle Berufsinvalidenpension Anspruch auf eine [Teil-]Erwerbsinvalidenpension bestanden hätte) nur noch auf dem sich gestützt auf die Feststellungen der Invalidenversicherung ergebenden Erwerbsinvaliditätsgrad basierende (Erwerbs-)Invalidenleistungen ausrichtet, ist daher nicht zu beanstanden.
3.3     Die Klage erweist sich demnach als unbegründet.

4.       Der obsiegenden Beklagten als Trägerin der beruflichen Vorsorge steht keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).