BV.2010.00072

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 5. September 2011
in Sachen
X.___
 
Kläger

gegen

BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1945, bezog seit 1993 eine Invalidenrente der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Swiss Life). Zwischen 1994 und 2001 galt er infolge einer Personenstandsänderung als Angehöriger des weiblichen Geschlechts mit dem Vornamen A.___ (Verfügungen der Bezirksgerichte Bülach und Horgen vom 30. November 1994 bzw. 2. Mai 2001, Urk. 6/1-2). Infolge eines Versehens wurde X.___ bei der Swiss Life nach 2001 gleichzeitig als Mann und als Frau geführt, weshalb ihm für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2009 neben der Invalidenrente als Mann zusätzlich auch die Altersrente als Frau (Pensionierungsalter 64) ausbezahlt, aber mit Mitteilung vom 15. Februar 2010 korrigiert wurde (Urk. 12/13; vgl. auch Urk. 12/12 und Urk. 11 S. 4). Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 erkundigte sich der Versicherte bei der Swiss Life über den Grund der "Falschzahlungen" und äusserte generell Zweifel an der korrekten Berechnung (Urk. 12/14), worauf die Swiss Life ihre Abrechnung vom 15. Februar 2010 nochmals eingehend erläuterte und eine detaillierte Aufstellung über die Entwicklung des Altersguthabens beilegte (Urk. 12/15-18).

2.       Am 29. August 2010 erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life und verlangte sinngemäss, die Swiss Life habe seit Januar 2010 unrechtmässig zurückbehaltene und seit Rentenbeginn (1993) zu wenig ausbezahlte Renten (Differenz Frauen-/Männer-Rente) nachzuzahlen sowie entsprechende Abrechnungen vorzulegen (Urk. 1).
         Nachdem das Gericht beim Kläger Nachweise über seine Änderungen des Personenstandes eingeholt hatte (Urk. 6/1-2), erstattete die Beklagte am 6. Januar 2011 die Klageantwort und ersuchte um Abweisung der Klage (Urk. 11). Am 24. Februar 2011 nahm der Kläger am Sitz des hiesigen Gerichts Einsicht in die Akten (Urk. 13), wozu er sich am 2. Mai 2011 nochmals äusserte (Urk. 20).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beklagte hat ihre versehentlich für die Monate September bis Dezember 2009 ausbezahlten Frauen-Altersrenten mit den bis Ende August 2010 zu leistenden Invalidenrenten (zuletzt Fr. 7'608.--/Jahr) verrechnet und zahlt ab September 2010 die neuberechnete Altersrente von jährlich Fr. 9'409.-- aus. Sie hat diese Verrechnung transparent dargelegt (Urk. 12/13) und zuhanden des Klägers zusätzlich erläutert (Urk. 12/15). Die vom Kläger trotzdem beharrlich verfolgte These unlauterer Machenschaften der Beklagten entbehren jeglicher Grundlage. Da sich der Kläger nicht mit den Erläuterungen der Beklagten zu den mit dem Übergang von der Invaliden- zur Altersrente verbundenen Änderungen befasst, bleibt trotz der ausschweifenden Rechtsschriften unklar, welche weiteren Details zur Rentenberechnung er wünscht und aus welchen Gründen er die Beklagte bezichtigt, "Spielchen mit Rentenzahlungen" zu treiben (Urk. 20 S. 4). Er legt auch nicht plausibel dar, worin die "unrechtmässigen Differenzen der Kapitalauszahlung vom September 2003" bestehen sollen (Urk. 1 S. 1) oder inwiefern die Beklagte die Berechnung im Jahr 1995 aufgrund des Personenstatus-Wechsels geändert haben soll (Urk. 1 S. 6). Im Übrigen vermischt der Kläger Ansprüche gegenüber anderen Vorsorgeeinrichtungen (z.B. der Stiftung pxa, Urk. 1 S. 6) oder bringt irrelevante Sachverhalte vor ("LTS-Skandal", Urk. 1 S. 8), worauf zum vornherein nicht einzutreten ist.

2.       Zur Klärung ist trotzdem auf einzelne der vom Kläger vorgebrachten Einwendungen einzugehen:
2.1     Per Ende Dezember 2007 wurde der Anschlussvertrag des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers mit der Beklagten gekündigt und die dadurch freiwerdenden Mittel auf die Mitarbeiter verteilt (Urk. 10-11). Entgegen der Behauptung des Klägers erfolgte der Einbau des auf ihn entfallenden Anteils von Fr. 15'297.-- nicht erst per 31. August 2010 (Urk. 20 S. 3 unten), sondern wurde per 1. Januar 2008 seinem Alterskonto gutgeschrieben (Urk. 12/16).
2.2     Der Kläger moniert, bei der Berechnung der Invalidenrente sei ein Umwandlungssatz von 7.2 % angewendet worden, während die Berechnung der BVG-Altersrente auf dem Umwandlungssatz von 7 % basiere, wofür keine gesetzliche Grundlage bestehe (Urk. 20 S. 4). Rechtsprechungsgemäss muss die Altersrente mindestens der bisherigen (gesetzlichen) Invalidenleistung entsprechen (BGE 130 V 369 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend ohne Zweifel erfüllt, denn die Altersrente ist um Fr. 1'801.-- höher als die bisherige Invalidenrente (vgl. Urk. 12/9i und Urk. 12/15-16). Zudem entspricht der Umwandlungssatz von 7 % dem für den Jahrgang 1945 im Alter 65 anwendbaren Satz (Art. 62c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2] und Übergangsbestimmungen lit. a).
2.3     Weiter macht der Kläger geltend, die Renten vom 30. Juni 1993 bis 31. Oktober 1993 seien nie "offiziell" bezahlt worden (Urk. 20 S. 1 und S. 5 unten). Was er mit "offiziell" meint, bleibt dabei unklar. Nach Angaben der Beklagten bezog der Kläger vom 1. Juli 1993 bis 31. August 2010 die reglementarische Invalidenrente (Urk. 11 S. 5). Die Tabellen zu Entwicklung des Altersguthabens weisen Beitragsbefreiung und Altersgutschriften ebenfalls ab 1. Juli 1993 aus (Urk. 12/16-18). Demgegenüber fehlen in der Abrechnung vom 21. August 2003 über die Nachzahlungen (Urk. 12/8) die Monate Juli bis Oktober 1993 (anders noch in der Abrechnung vom 22. November 2002, Urk. 12/7). Die Beklagte machte in der Klageantwort generell Verjährung für weitere, über fünf Jahre seit Klageerhebung zurückliegende Leistungen geltend (Urk.  11 S. 6), äusserte sich aber nicht zu den angeblich unbezahlt gebliebenen Rentenbetreffnissen.
         Die Verjährung kann durch Schuldanerkennung unterbrochen werden, wobei jeweils die fünfjährige Verjährungsfrist von Neuem zu laufen beginnt (Art. 41 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 135 Ziff. 1 und Art. 137 Abs. 1 OR). Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige (Art. 137 Abs. 2 OR). Während eine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraussetzt und als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung jedes an den Gläubiger gerichtete Verhalten des Schuldners gilt, das nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als Bestätigung der rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf, wobei selbst die Ungewissheit des Schuldners über die Höhe der Forderung nicht schadet (BGE 134 III 591 E. 5.2.1 S. 594 mit Hinweisen), sind an die Urkunde im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR qualifizierte Anforderungen zu stellen: Eine Schuldanerkennung nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Forderung in der Urkunde nicht bloss grundsätzlich, sondern ihrer Höhe nach anerkannt und darin wie im Falle eines Urteils beziffert wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2010 vom 12. Juli 2010 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
         Da der Rentenanspruch vom hiesigen Gericht bzw. vom Bundesgericht (Urteile vom 29. Mai 2001 [BV.1998.00044) bzw. 15. April 2003 [B 66/01]) lediglich dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht festgestellt wurde, und eine Schuldanerkennung im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung für die Rentenbetreffnisse Juli bis Oktober 1993 nicht vorliegt, kommt Art. 137 Abs. 2 OR - entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Urk. 1 S. 10 unten) - nicht zum Tragen. Es gilt damit die fünfjährige Verjährungsfrist, welche bei Klageinleitung am 29. August 2010 abgelaufen war.

3.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Leistungen korrekt erbracht hat. Einen weitergehenden Anspruch gegenüber der Beklagten hat der Kläger weder rückwirkend noch für die Zukunft. Dies führt zur Abweisung der Klage.

4.       Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der um Kostenersatz ersuchenden Beklagten (Urk. 11 S. 2) keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage des Doppels von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).